20. Wahlperiode Drucksache 20/5489 HESSISCHER LANDTAG 02. 08. 2021 Kleine Anfrage Rolf Kahnt (fraktionslos) vom 13.04.2021 Testpflicht an Schulen und Antwort Kultusminister Vorbemerkung Fragesteller: In der 31. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus hat die Landesre- gierung am 12. April 2021 eine Testpflicht für Schülerinnen und Schüler festgelegt. Demnach dürfen Schüle- rinnen und Schüler nur am Präsenzunterricht teilnehmen, wenn sie einen negativen Corona-Test vorweisen können. Dabei kann es sich sowohl um einen Schnelltest in einem der Testzentren handeln, als auch um einen in der Schule direkt vor Unterrichtsbeginn durchgeführten Selbsttest. In allen Fällen darf der Test nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Vorbemerkung Kultusminister: Die Hessische Landesregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Virus- Pandemie beschlossen, die teilweise mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbunden sind. Diese Maßnahmen müssen zu jeder Zeit gerechtfertigt sein, insbesondere in der Abwägung mit den jeweils zur Verfügung stehenden alternativen Mitteln und im Lichte der Erkenntnisse über die Verbreitung und Bekämpfung des Virus. Zu den Maßnahmen, die den Präsenzunterricht absichern sollen, gehören seit langem das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und das Einhalten des Mindestabstands, Händehygiene und regel- mäßiges Lüften. Mit der breiteren Verfügbarkeit von Tests konnte die Landesregierung eine Test- strategie an Schulen etablieren, die einen zusätzlichen Beitrag zur Sicherheit leistet und daher dazu beiträgt, so viel Präsenzunterricht wie unter den Bedingungen der Pandemie möglich auf- rechtzuerhalten. Deshalb hat das Land durch die Einführung einer Testpflicht in § 3 Abs. 4 der Corona-Einrichtungsschutzverordnung (bzw. seit 25. Juni 2021 in § 13 Abs. 1 Corona-Virus- Schutzverordnung) ein zusätzliches Schutzinstrument etabliert. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. Welche Art der Selbsttests kommt in den Schulen zur Anwendung? Auf den Dringlichen Berichtsantrag, Drucks. 20/5497, wird verwiesen. Frage 2. Wie wird im Falle, dass mehrere Schülerinnen und Schüler einer Klasse vor Unterrichtsbeginn sich dem Selbsttest unterziehen, dessen korrekte Anwendung sowie Verwertung der Ergebnisse gewähr- leistet? Auf den Dringlichen Berichtsantrag, Drucks. 20/5496, wird verwiesen. Frage 3. Wie und durch wen werden die verwendeten Selbsttests nach Feststellung der Ergebnisse entsorgt? Der benutzte Antigen-Selbsttest ist einem verschlossenen Plastikbeutel oder einer verschlossenen Mülltüte im Restmüll zu entsorgen. Die Entsorgung erfolgt durch die Testpersonen selbst. Eingegangen am 2. August 2021 · Bearbeitet am 2. August 2021 · Ausgegeben am 4. August 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5489 Frage 4. Wie werden im Falle eines positiven Selbsttests in der Schule Datenschutz bzw. Persönlichkeits- rechte der Schülerin oder des Schülers auch gegenüber der Klassengemeinschaft gewahrt? Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte sind nicht nur im Falle positiver Testergebnisse zu wah- ren, sondern bei der Durchführung von Antigen-Selbsttests in der Schule insgesamt. Soweit Tests in der Schule vorgenommen werden, verarbeitet die Schule das Testergebnis für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts gemäß § 3 Abs. 4a der Corona-Einrichtungs- schutzverordnung (bzw. seit 25. Juni 2021 § 13 Abs. 1 Corona-Virus-Schutzverordnung). Infor- mationen zur Datenverarbeitung nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) kön- nen in der Datenschutzinformation auf der Internetseite der Staatlichen Schulämter eingesehen werden. Hierauf wurden beziehungsweise werden die Eltern ausdrücklich im Rahmen einer Ein- willigungserklärung hingewiesen, die Voraussetzung für die Teilnahme an der Selbsttestung ist. Ein positives Testergebnis wird durch die anwesende Lehrkraft über ein vorgegebenes Formblatt an die Schulleitung weitergereicht und diese kommuniziert das Testergebnis an das zuständige Gesundheitsamt. Die Schulaufsicht erhält durch die Schule eine statistische Auswertung. Gegen- über der Klassengemeinschaft wird es nicht immer gelingen, das Testergebnis geheim zu halten, da die getesteten Schülerinnen und Schüler nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und die Erfahrungen zeigen, dass Kinder und Jugendliche in der Regel mit dem Thema unterschiedlich offen umgehen. Frage 5. Aus welchen konkreten Gründen wird trotz Einführung der Testpflicht an Schulen daran festgehal- ten, Klassen ab der Jahrgangsstufe 7 zunächst bis zum 9. Mai 2021 nur im Distanzunterricht zu beschulen? Die Fortschreibung des bereits vor den Osterferien angeordneten Distanzunterrichts erfolgte in Abwägung des Bildungs- und Erziehungsauftrags einerseits und des Gesundheitsschutzes ande- rerseits. Eine Rückkehr in den Präsenzbetrieb war aus infektiologischen Gründen noch nicht mög- lich. Den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern und Sorgeberechtigten wurde jedoch mit Schreiben vom 12. April in Aussicht gestellt, mit Fortschreitung der Impfungen, dem Weggang der Abschlussklassen und der Einführung der Testpflicht zum Wechselunterricht zurückkehren zu können. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Einrichtungsschutzverordnung erfolgte dies ab dem 6. Mai 2021. Voraussetzung dafür war nach § 28b Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der sogenannten „Bundesnotbremse“, das Vorliegen einer entsprechenden Inzidenz von unter 165 über den im IfSG näher bestimmten Zeitraum. Wiesbaden, 20. Juli 2021 Prof. Dr. R. Alexander Lorz