Gebührenlast für hessische Motorradfahrer: Aufgabe der Bündelungsbehörden

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20. Wahlperiode                                                                    Drucksache 20/3428 HESSISCHER LANDTAG                                                                            06. 10. 2020 Kleine Anfrage Oliver Stirböck (Freie Demokraten) vom 19.08.2020 Gebührenlast für hessische Motorradfahrer: Aufgabe der Bündelungsbehörden und Antwort Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Vorbemerkung Fragesteller: Durch die Einführung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) und die gleichzeitige Neufas- sung des § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zum 29. April 2009 hat sich das Verfahren zur Erteilung einer Einzelgenehmigung bzw. Einzelbetriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge geändert. In Hessen wurden hierfür u.a. zwei sogenannte Bündelungsbehörden mit zusätzlichem, speziell geschultem Personal eingerichtet. Bei der Bündelungsbehörde Marburg-Biedenkopf (für die südhessischen Landkreise) sind sechs und bei der Bündelungsbehörde Fulda (für die nord- und osthessischen Landkreise) vier Personen originär in diesem Aufgabenbereich eingesetzt. Die Zulassungsbehörden der Stadt Frankfurt, des Lahn-Dill- Kreises und Hochtaunuskreises prüfen selbstständig. Dadurch und aufgrund kürzlich geänderter Bundesvorschriften ergibt sich für hessische Motorradfahrer fol- gende Situation: Seit Anfang des Jahres müssen Motorradreifen, die sich in der vom Hersteller zugelassenen Größe unter- scheiden, in den Fahrzeugschein eingetragen werden. Hier reicht nicht mehr die Reifenfreigabe des Herstel- lers. Darüber hinaus muss in Hessen nach Abnahme und Gutachten vom TÜV zusätzlich eine Einzelbetriebser- laubnis von der oben beschriebenen Bündelungsbehörde erstellt werden. Die Behörde sieht die notwendigen Unterlagen ein und kann daraufhin eine Einzelbetriebserlaubnis erteilen. Eine Begutachtung des Zweirads durch die Behörde findet nicht statt. Vorbemerkung Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen: Entgegen der Darstellung des Fragestellers, ist die rechtliche Situation für Motorradfahrer bun- desweit – und nicht nur in Hessen – wie folgt: Die Bereifung wird im Rahmen der EU- Typgenehmigung von Krafträdern geprüft. Auf Motorrädern mit EU-Typgenehmigung dürfen zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen alle passenden, bauartgenehmigten Motorradreifen gefahren werden. Erläuterungen zur Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern wurden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt 15/2019 (S.530) vom 28. Juni 2019 veröffentlicht. Danach sind die Unbedenklichkeitserklärungen der Reifenhersteller nicht mehr ausreichend und die Betriebserlaubnis erlischt, wenn Reifen montiert werden, die von der ursprünglichen Typzulassung abweichen. Zur Wiedererlangung der Betriebs- erlaubnis ist ein entsprechender Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begut- achtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO. Diese Vorge- hensweise gilt bei der Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern bei Reifen, die nach dem 31. Dezember 2019 hergestellt wurden und ab dem 1. Januar 2025 bei allen Reifen. Sowohl bei Erteilung einer Betriebserlaubnis auf Basis eines Gutachtens nach § 21 StVZO als auch bei einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV darf die dafür zuständige Behörde die Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmigung nur erteilen, wenn das Fahrzeug den jeweiligen Bau- und Betriebsvorschriften entspricht. Ihre Entscheidung beruht dabei auf Gutachten zum Fahrzeug, in denen detailliert festgehalten werden soll, welche Rechtsvorschriften der Begutachtung des Fahrzeuges zugrunde lagen und wie die entsprechenden technischen Werte ermittelt wurden. Grundsätzlich ist es bundeseinheitlich geregelt, dass es Aufgabe der jeweils zuständigen Zulas- sungsbehörde ist, dieses Gutachten fachlich zu prüfen. Dafür sind umfangreiche Kenntnisse der Vorschriften erforderlich. Dieses Spezialwissen zur sorgfältigen Prüfung der Gutachten auf Schlüssigkeit und Übereinstim- mung mit den Vorschriften ist allerdings im Regelfall bei den örtlichen Zulassungsbehörden nicht vorhanden. Im Rahmen zweier Anhörungen im Februar und März 2009 im Zusammenhang mit Eingegangen am 6. Oktober 2020 · Bearbeitet am 6. Oktober 2020 · Ausgegeben am 8. Oktober 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                     Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3428 dem Rechtsetzungsverfahren zur bundesweit anzuwendenden EG-FGV hatten nur vier Zulas- sungsbehörden im Landesbereich erklärt, über das entsprechende Personal zu verfügen, um diese Aufgabe künftig noch wahrnehmen zu können. Zwei dieser Behörden (sog. Bündelungsbehörden) haben sich bereit erklärt, zusätzliches Personal einzustellen, um diese Aufgaben auch für andere Zulassungsbehörden zu erledigen. Die Zulassungsbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf ist seit April 2009 für die südhes- sischen Landkreise und die Zulassungsbehörde des Landkreises Fulda für die nord- und osthessi- schen Landkreise zuständig. Die Zulassungsbehörden der Stadt Frankfurt, des Lahn-Dill-Kreises und Hochtaunuskreises prüfen selbständig. Die für den Landesbereich gefundene Lösung trägt neben einer effizienten Aufgabenwahrneh- mung den personellen und sachlichen Gegebenheiten der verschiedenen Zulassungsbehörden Rechnung. Die Zuständigkeit der Behörden hat keinen Einfluss darauf, dass bundesweit die glei- chen Vorschriften geprüft werden müssen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Wie viele Anträge wurden in den Bündelungsbehörden seit deren Einführung pro Jahr allgemein gestellt? (Bitte aufgeschlüsselt nach Anträge auf Einzelgenehmigung und Anträge auf Einzelbe- triebserlaubnis) Die Zahl der jährlich gestellten Anträge kann der folgenden Tabelle entnommen werden: §21 StVZO                        §13 EG-FGV Zeitraum Marburg             Fulda          Marburg            Fulda 01.05. bis 31.12.2009                       6.333          2.198             2.157             868 2010                                       10.686          5.154             3.370           2.346 2011                                       11.134          6.276             3.806           2.441 2012                                       10.540          5.995             2.822           1.995 2013                                       11.516          5.842             2.727           2.083 2014                                       11.384          5.785             2.542           1.828 2015                                       11.816          6.031             2.812           1.865 2016                                       12.015          6.533             2.661           1.927 2017                                       11.933          6.976             2.571           2.046 2018                                       12.133          7.092             2.562           1.992 2019                                       13.771          7.663             2.398           2.186 01.01.2020 bis 30.06.2020 (FD) 7.718          3.696             1.388           1.007 bzw. 31.07.2020 (MR) Frage 2.     Welche Einnahmen waren mit den in Frage 1 genannten Anträgen pro Jahr verbunden? Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sieht für die Erteilung einer Betriebs- erlaubnis bzw. Einzelgenehmigung eine Gebühr von 39,80 € pro Antrag vor. Mit der Bearbeitung der Anträge durch die Bündelungsbehörden sind keine zusätzlichen Gebühren verbunden. Die Gebühr ist bei allen Zulassungsbehörden im Bundesgebiet identisch und würde auch bei der Ge- nehmigung durch die örtlichen Zulassungsbehörden anfallen. Frage 3.     Was ist die konkrete Aufgabe der Bündelungsbehörde bei der Erteilung einer Einzelbetriebser- laubnis? Die Bündelungsbehörde überprüft die Schlüssigkeit der vorgelegten Gutachten, d.h. es erfolgt eine Prüfung auf rechtliche und technische Zulässigkeit, unter Beachtung der geltenden Gesetze und EU-Vorschriften. Die Bündelungsbehörde benötigt dazu umfangreiche Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Bau- und Betriebsvorschriften von Fahrzeugen.
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Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3428           3 Frage 4.   Welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringt die Prüfung der einschlägigen Unterlagen durch die Bündelungsbehörde mit sich? Die zentrale Überprüfung der Gutachten durch geschulte und praxiserfahrene Mitarbeiter leistet einen erheblichen Beitrag zur Verkehrssicherheit auf Hessens Straßen und zum Umweltschutz. Durch die Arbeit der Bündelungsbehörden werden nicht fachgerechte bzw. nicht gesetzeskon- forme Gutachten identifiziert. Die Zahl der Gutachten, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, liegt durchschnittlich bei ca. 25 %. Ca. 80 % der fehlerhaften Gutachten werden durch den Gutachtenersteller nachgearbeitet und durch nochmalige Begutachtung geheilt. Die restlichen 20 % der fehlerhaften Gutachten werden zurückgezogen bzw. abgelehnt. Frage 5.   Warum sind Abnahme und Gutachten vom TÜV in Hessen nicht ausreichend für die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis? Die Einzelbetriebserlaubnis erteilt bundesweit die dafür zuständige Behörde auf Basis der vorge- legten Gutachten. Gutachten werden nicht nur vom TÜV erstellt. Berechtigt hierzu sind neben den amtlich anerkannten Sachverständigen für den Straßenverkehr auch die Unterschriftsbefugten der technischen Dienste. Die Erfahrungen der letzten elf Jahre haben gezeigt, dass ca. ¼ der Gutachten und der dazu gehörigen Prüfprotokolle nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Gutachten können daher nicht ungeprüft übernommen werden. Frage 6.   Ist der Landesregierung bekannt, ob andere Bundesländer ähnliche Verfahren haben? Falls ja, welche? Bündelungsbehörden gibt es nach Kenntnis der Landesregierung in den anderen Ländern nicht. Frage 7.   Aus welchen Gründen würde die Bündelungsbehörde einen Antrag auf Einzelbetriebserlaubnis ablehnen, obwohl Abnahme und Gutachten vom TÜV vorliegen? Eine Ablehnung erfolgt, wenn Gutachten und Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entspre- chen. Frage 8.   Wie oft kam es seit Einführung der Bündelungsbehörden pro Jahr zur Ablehnung von Anträgen auf Einzelbetriebserlaubnis und aus welchen Gründen? Die Zahl der fehlerhaften Gutachten liegt bei ca. 25 %. Im Regelfall findet durch die Beanstan- dung der Bündelungsbehörde eine Nachbearbeitung des Gutachtens statt, so dass ein genehmi- gungsfähiger Zustand hergestellt werden kann. Im Falle einer drohenden formellen Ablehnung werden die meisten Anträge von den Antragstellern zurückgenommen. Die Zahl der mit Bescheid abgelehnten Anträge liegt daher bei den Bündelungsbehörden nur bei ca. zehn Fällen pro Jahr. Eine Ablehnung erfolgt, wenn das Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Wiesbaden, 23. September 2020 Tarek Al-Wazir
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