20. Wahlperiode Drucksache 20/3350 HESSISCHER LANDTAG 20. 05. 2021 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AFD) vom 06.08.2020 Anweisungen von Gesundheitsämtern zur Isolierung von Kindern innerhalb der Familie und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragesteller: Der Kinderschutzbund (DKSB) kritisiert in seiner Pressemitteilung vom 31. Juli 2020 die Verletzung von Kin- derrechten durch die Anordnung verschiedener Gesundheitsämter, unter Corona-Verdacht stehende Kindern im eigenen Haushalt zu isolieren. Auch sehr junge Kinder sollen sich demnach getrennt vom Rest der Familie in ihrem eigenen Zimmer aufhalten. In mindestens einem dem DKSB vorliegenden Fall wird der Familie bei Zuwiderhandlung mit der „Herausnahme“ eines achtjährigen Kindes aus der Familie gedroht. Der Präsident des DKSB erklärt dazu, dass die Situation der Quarantäne für Familien und deren Kinder ohnehin sehr belastend sei und dass die Isolierung von Kindern von ihren Eltern und Geschwistern in dieser Phase „eine Form psychi- scher Gewalt“ darstelle. Er bezeichnete die Maßnahme „als unverhältnismäßig und nicht hinnehmbar“. Nach einem Bericht des FOCUS soll zumindest ein Gesundheitsamt in Hessen – das für Dreieich zuständige Gesundheitsamt des Kreises Offenbach – eine entsprechende Ankündigung an die Eltern von Kindern aus einer Kita mit bestätigter Corona-Infektion mit folgendem Text gerichtet haben: „Ihr Kind muss im Haushalt Kontakte zu anderen Haushaltsmitgliedern vermeiden, indem Sie für zeitliche und räumliche Trennung sorgen (keine gemeinsamen Mahlzeiten. Ihr Kind sollte sich möglichst allein in einem Raum getrennt von den anderen Haus- haltsmitgliedern aufhalten“: https://www.focus.de/familie/eltern/kinderschutzbund-schlaegt-alarm-bei-quarantaene-anordnung-gesund- heitsamt-will-kinder-zuhause-von-eltern-isolieren_id_12290254.html Vorbemerkung Minister für Soziales und Integration: Für die Arbeit des Gesundheitsamts ist in diesem Zusammenhang das Infektionsschutzgesetz maß- gebend. Dabei macht der (Bundes-)Gesetzgeber keinen Unterschied bei den betroffenen Personen. Erwachsene, Jugendliche, Kinder, Menschen mit und ohne Vorerkrankungen, körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen – für sie alle gelten die gleichen Vorgaben. Die formelle Anordnung des Gesundheitsamts zur Quarantäne enthält, auf dieser Grundlage, deshalb die zur Ausbreitungs- verhinderung zu ergreifenden Maßnahmen. Insbesondere im Bezugsrahmen von Kindern und Erziehenden ist besonders sensibel bei der Um- setzung der erforderlichen SARS-CoV-2-bedingten Maßnahmen zu agieren. Im Falle eines Kin- des, das beispielsweise als Kontaktperson der Kategorie 1 einer Quarantäneanordnung unterliegt, wird im Gespräch zwischen dem zuständigen Gesundheitsamt und der betroffenen Familie ge- meinsam erörtert, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen nach IfSG im häuslichen Umfeld umgesetzt werden können, um das Infektionsrisiko innerhalb der Familie so gering wie möglich zu halten. Hierbei werden selbstverständlich Faktoren wie Alter, Entwicklung des Kindes sowie die Wohnverhältnisse berücksichtigt. Sofern im Einzelfall zum Schutz von Familien- oder Haushaltsmitgliedern eine häusliche Absonderung unvermeidbar ist, sollen sich Gesundheitsamt und Eltern oder Erziehende darüber abstimmen, ob die Auswirkungen der Quarantäne auf das betroffenen Kind dadurch abgemildert werden können, dass sich ein El- ternteil oder Erziehender mit dem Kind in Absonderung oder Quarantäne begibt. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Trifft es zu, dass das Gesundheitsamt des Kreises Offenbach ein Schreiben mit dem zitierten Inhalt an Eltern von Kindern einer Kita mit Corona-Fällen gerichtet haben? Den Familien von ca. 60 Kindern und Erwachsenen, die als Kontaktpersonen der Kategorie I ermittelt wurden, wurde die entsprechend Infektionsschutzgesetz notwendige „Anordnung der Eingegangen am 20. Mai 2021 · Bearbeitet am 20. Mai 2021 · Ausgegeben am 26. Mai 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3350 häuslichen Isolierung zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten im Sinne des Infektions- schutzgesetzes (IfSG) – Corona-Virus 2019-nCoV“ zugestellt. Das Schreiben enthält neben der „Anordnung“ auch eine „Begründung“, eine „Rechtsbehelfsbelehrung“ und „Allgemeine Infor- mationen“. Das Anordnungsschreiben basiert auf den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes und ist in die- sem Kontext zu sehen. Durch das in der Vorbemerkung beschriebene Erstgespräch wird den betroffenen Familien die Absonderungsverfügung erklärt und mit den Familien gemeinsam eine situationsgerechte Lösung gefunden. Die auf den gesetzlichen Vorgaben beruhenden Absonde- rungsverfügungen werden von allen Gesundheitsämtern gerichtsfest verfasst. Frage 2. Falls erstens zutreffend: Enthielten die Schreiben neben den zitierten Anweisungen zur Isolierung auch Androhungen für Fälle der Zuwiderhandlung? Frage 3. Falls zweitens zutreffend: Welche Maßnahmen für Fälle der Zuwiderhandlung wurden durch das Gesundheitsamt angedroht? Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Androhung der Entnahme des Kindes aus der Familie (Absonderung in einer geschlossenen Einrichtung) im unter 1 genannten Schreiben ist nur ein Hinweis auf die Ultima Ratio des Gesetzes im Falle fehlender Compliance von Kindern und Erziehungsberechtigen und muss in dieser Form erfolgen (siehe den Verweis auf das Infektionsschutzgesetz in der Vorbemerkung). Als freiheits- entziehende Maßnahme bedarf sie grundsätzlich der richterlichen Bestätigung und soll erst erwirkt werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Frage 4. Falls erstens und/oder zweitens zutreffend: Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgten die Anweisun- gen an die Eltern und die Androhung von Maßnahmen bei Zuwiderhandlung? Siehe Vorbemerkung und Antwort auf Frage 1. Frage 5. Haben neben dem angeführten Gesundheitsamt weitere Gesundheitsämter in Hessen Schreiben mit ähnlichem Inhalt an Eltern von Kindern verschickt? Frage 6. Falls fünftens zutreffend: Welche Gesundheitsämter betrifft dies? Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Vermeidung der Ausbreitung ansteckender Krankheiten auf Basis des Infektionsschutzgeset- zes ist eine der Kernaufgaben der Gesundheitsämter. Wie bereits beschrieben, müssen die not- wendigen Maßnahmen bis hin zur Ultima ratio entsprechend schriftlich und gerichtsfest kommu- niziert werden. In der Folge versenden potenziell alle Gesundheitsämter Schreiben mit ähnlichem Inhalt. Frage 6. Hat das Gesundheitsamt des Kreises Offenbach bzw. weitere der unter sechstens genannten Ge- sundheitsämter den Inhalt der Schreiben mit der Landesregierung abgesprochen? Frage 7. Falls sechstens zutreffend: Hat die Landesregierung den Inhalt der Schreiben gebilligt bzw. diesem – falls hierzu eine Weisungsbefugnis besteht – zugestimmt? Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Wie beschrieben, handeln die Gesundheitsämter auf Basis des Infektionsschutzgesetzes, insofern ist keine Absprache mit der Landesregierung erforderlich. Obwohl Kinder nicht selten von wei- teren Infektionskrankheiten, die Folgemaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bedingen, be- troffen sind, gab es bislang in diesem Zusammenhang keine Problemanzeigen. Allerdings stellt die besondere Situation der pandemischen Lage durch den Lockdown und die korrelierenden Maßnahmen alle Menschen und insbesondere Familien vor große Herausforderungen. Zur Un- terstützung ist eine fundierte Information und ergänzende Kommunikation unabdingbar. Diesem Bedarf wurde im Falle der Kita im Landkreis Offenbach mit Presseerklärungen sowie Kommuni- kation mit den Familien seitens der Kommune Rechnung getragen. Wiesbaden, 18. Mai 2021 In Vertretung: Anne Janz