20. Wahlperiode Drucksache 20/2116 HESSISCHER LANDTAG 16. 03. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rahn (AfD) vom 27.01.2020 Wahrnehmung der Kommunalaufsicht im Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen zwischen der Stadt Frankfurt und der Arbeiterwohlfahrt (AWO) und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Im Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen der Stadt Frankfurt mit der Arbeiterwohlfahrt Frankfurt (AWO) über den Betrieb von Unterkünften für Asylbewerber wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt gem. § 50 Abs. 2 HGO und § 10 Abs. 2 GOS ein Akteneinsichtsausschuss eingerichtet. Die Auswertung der Akten legt den Verdacht nahe, dass der Magistrat der Stadt Frankfurt in erheblichem Umfang gegen beste- hende Vorschriften verstoßen hat. Die Stadt Frankfurt beauftragte im Frühjahr 2016 die Arbeiterwohlfahrt Frankfurt (AWO) mit der Unterbrin- gung und Betreuung von Asylbewerbern in der Liegenschaft Gutleutstraße 298 in Frankfurt. Um Zahlungen der Stadt an die AWO zu ermöglichen, wurde mit Datum vom 14.07.2016 eine Vereinbarung zwischen der Stadt und der AWO abgeschlossen, die im Wesentlichen nur die Verpflichtung der Stadt Frankfurt enthält, der AWO sämtliche Kosten zu erstatten, die dieser im Zusammenhang mit der Unterbringung von Asylbewerbern entstehen. Die als vorläufig bezeichnete Vereinbarung sollte zeitnah durch einen detaillierten Betreibervertrag ersetzt werden, was jedoch nie erfolgte. Das Vertragsverhältnis wurde zum 31.12.2018 beendet, da die AWO gegenüber der Stadt Frankfurt in erheblichem Umfang Leistungen abgerechnet hatte, die diese nicht oder nicht in dem angegebenen Umfang erbracht hatte. Zudem berechnete die AWO der Stadt Leistungen, die nach der Vereinbarung vom 14.07.2016 nicht erstattungsfähig waren, so z.B. die Rechnung eines Maklers über € 339.150 der offensichtlich von niemandem beauftragt wurde (und vermutlich nicht einmal ein Makler ist, sondern aus dem Umfeld der AWO stammt) sowie die Rechnung eines Rechtsanwalts über mehr als € 182.000 für das Aufsetzen zweier Verträge mit einem geschätzten Zeitaufwand von einem Tag. Die AWO hatte darüber hinaus gegenüber der Stadt Frankfurt in erheblichem Umfang Personalkosten abge- rechnet, die tatsächlich nicht angefallen waren. Der Schaden wird in einem Schreiben der Stadt vom 20.02.2018 mit € 627.000 angegeben. Obwohl dem Magistrat der Stadt Frankfurt die unkorrekten Abrechnungen der AWO bereits früh bekannt waren und hinreichende Hinweise auf strafbare Handlungen durch Vertreter der AWO bestanden, wurde das vertragliche Verhältnis über einen langen Zeitraum weitergeführt, ohne dass weitere Ermittlungen – etwa eine Strafanzeige – veranlasst wurden. Mit Vertrag vom 23.08.2018 wurde die Zusammenarbeit zwischen der Stadt Frankfurt und der AWO dann zum 31.12.2018 beendet. Die Stadt verpflichtete sich zur Zahlung einer hohen Summe an die AWO „zur Abgeltung noch offener Forderungen“, ohne diese jedoch zu spezifizieren oder auf Anfrage zu erläutern. Wei- terhin wurde im Vertrag Stillschweigen über den Vertragsinhalt und den Grund der Auflösung vereinbart. Vielmehr vereinbarten die Vertragsparteien eine „offizielle Sprachregelung“, mit der öffentlich kommuniziert werden sollte, dass der Grund der Auflösung in dem Wunsch der AWO lag, sich zukünftig auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren. Als Grund hierfür gab die zuständige Dezernentin an, dass sie „den Ruf der AWO insgesamt nicht schädigen“ wollte. Insgesamt hatte die Stadt aus der genannten Vereinbarung – soweit aus den Unterlagen erkennbar – mehr als € 16,7 Mio. gezahlt. Aus dem gesamten Vorgang ergeben sich eindeutige Hinweise, dass die Stadt Frankfurt in erheblichem Umfang Zahlungen an die AWO geleistet hatte, für die diese keine Gegenleistung erbracht hatte bzw. Rechnungen beglichen hatte, die erkennbar überhöht waren mit der Absicht, sich diese von der Stadt Frankfurt erstatten zu lassen. Die genannten Umstände waren den Unterlagen eindeutig zu entnehmen, veranlassten die Stadt Frank- furt jedoch weder zu einer unmittelbaren Einstellung weiterer Zahlungen noch zu einer Kündigung der Verein- barung oder zur Erstattung einer Strafanzeige. Nach aktuellem Kenntnisstand waren die genannten Vorgänge bislang nicht Gegenstand kommunalaufsicht- licher Maßnahmen. Nach den Bestimmungen der §§ 135 ff. HGO soll die Aufsicht des Staates über die Ge- meinden sicherstellen, dass diese im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden. Hierzu kann sich die zustän- dige Aufsichtsbehörde jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten, an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen. Soweit die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde die Gemeinde an- weisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Ein- vernehmen mit der Ministerin der Justiz wie folgt: Eingegangen am 13. März 2020 · Bearbeitet am 13. März 2020 · Ausgegeben am 18. März 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2116 Frage 1. Seit wann hat die Landesregierung Kenntnis von Unregelmäßigkeiten bei den vertraglichen Bezie- hungen zwischen der Stadt Frankfurt und der AWO bezüglich des Betriebs von Unterkünften für Asylbewerber? Die Kommunalaufsicht im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport hat seit dem Erschei- nen der Presseberichterstattung Mitte November 2019 Kenntnis vom Verdacht der Unregelmä- ßigkeiten bei den vertraglichen Beziehungen zwischen der Stadt Frankfurt und der AWO beim Betrieb von Asylbewerberunterkünften. Frage 2. Hat sich das Hessische Innenministerium als zuständige Aufsichtsbehörde über den Sachverhalt informiert, z.B. durch Prüfung vor Ort, Anforderung von Berichten, Einsichtnahme von Akten? Frage 3. Falls 2. zutreffend: Welche Informationen hat die Landesregierung aus den unter 2. genannten Maßnahmen erlangt, die bislang nicht durch Presseberichte öffentlich bekannt wurden? Frage 4. Falls 2. unzutreffend: Warum nicht? Die Fragen 2 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat sich vom Magistrat der Stadt gemäß § 137 HGO über den öffentlich diskutierten Sachverhalt nach Bekanntwerden möglicher Unregel- mäßigkeiten informieren lassen. Nach Auskunft der Stadt Frankfurt hat das Revisionsamt der Stadt bereits im März 2018 Sonderaufträge zur Prüfung der Zuschüsse für den Betrieb von Flücht- lingsunterkünften durch die AWO erhalten. Aufgrund der Prüfungsergebnisse wurden die Ver- träge über den Betrieb der Flüchtlingsunterkünfte von der Stadt zum 31.12.2018 gekündigt. Dazu wurde der entsprechende Revisionsbericht vom 08.05.2018 vorgelegt. Weitergehende Erkennt- nisse, als in dem Zeitpunkt auch bereits der Presseberichterstattung zu entnehmen war, konnte die Kommunalaufsicht dadurch nicht gewinnen. Zwischenzeitlich hat die Stadt Frankfurt weitere Sonderprüfaufträge, die Zahlungen verschiede- ner Ämter an Einrichtungen und Gliederungen der AWO Frankfurt betreffend an die Innenprü- fung sowie externe Wirtschaftsprüfer vergeben. Die Stadt teilt mit, dass diese Prüfungen noch nicht abgeschlossen seien. Unterdessen ermittelt auch die Staatsanwaltschaft Frankfurt in dieser Angelegenheit. Ein Bericht der Staatsanwaltschaft über die Ermittlungen nach einer anonymen Strafanzeige vom 17.06.2019 ist erstmals am 07.10.2019 beim Hessischen Ministerium der Justiz eingegangen. Sie ließ Ge- schäftsräume der AWO in Frankfurt sowie Wohnungen von Verantwortlichen der AWO durch- suchen und hat zahlreiche Unterlagen sichergestellt. Frage 5. Hat das Hessische Innenministerium als zuständige Aufsichtsbehörde in der Angelegenheit dem Magistrat der Stadt Frankfurt Anweisungen gem. § 139 HGO erteilt? Frage 6. Falls 5. zutreffend: Welche? Frage 7. Falls 5. unzutreffend: beabsichtigt das Hessische Innenministerium als zuständige Aufsichtsbehörde zukünftig dem Magistrat der Stadt Frankfurt Anweisungen gem. § 139 HGO zu erteilen oder Maß- nahmen nach §§ 140 ff. HGO zu ergreifen? Frage 8. Falls 7. zutreffend: Welche? Die Fragen 5 bis 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat keine Anweisungen gem. § 139 HGO erteilt. Der fragliche Sachverhalt betrifft ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zwischen der Stadt Frankfurt und der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Frankfurt am Main e.V. (AWO) aus dem Be- trieb von Asylbewerberunterkünften. Die Wahrung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegenüber Vertragspartnern gehört zu den eigenverantwortlichen Rechten und Pflichten der Kommunen. Bei derartigen Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt sich die Kommunalaufsicht auf eine bloße Rechtskontrolle (Art. 137 Abs. 3 Satz 2 Hessische Verfassung). Nach den Erkenntnissen der Kommunalaufsicht ist die Stadt Hinweisen auf mögliche Unregelmä- ßigkeiten ihres Vertragspartners AWO bei der Auftragserfüllung selbst nachgegangen bzw. geht ihr noch nach. Die Landesregierung wird sich wie bislang auch zukünftig fortlaufend über die Prüfungsergebnisse informieren lassen und nachhalten, ob die Stadt gesetzlich gebotene Maßnah- men umsetzt und weiterhin die ihr zustehenden Rechte gegenüber der AWO wahrt. Soweit die Stadt ihre rechtlichen Verpflichtungen umsetzt, bedarf es keiner weiteren Maßnahmen der Kom- munalaufsicht über die Wahrnehmung des Unterrichtungsrechtes nach § 137 HGO hinaus. Die Landesregierung sieht daher derzeit keine Veranlassung für ein Tätigwerden der Kommunalauf- sicht gemäß § 138 ff. HGO, z.B. in Form einer Anweisung gemäß § 139 HGO. Wiesbaden, 3. März 2020 Peter Beuth