Ökumenischer Kirchentag 2021

/ 2
PDF herunterladen
20. Wahlperiode                                                                            Drucksache 20/2939 HESSISCHER LANDTAG                                                                                    07. 09. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 05.06.2020 Ökumenischer Kirchentag 2021 und Antwort Kultusminister Vorbemerkung Fragesteller: Auf die kleine Anfrage zur finanziellen Unterstützung des ökumenischen Kirchentags 2021 in Frankfurt (Drucks. 20/1584) führte die Landesregierung aus, dass sie derzeit mit dem Veranstalter Gespräche führt, deren Gegenstand zum einen die geplante finanzielle Förderung durch das Land in Höhe von etwa 4 Mio. € und zum anderen „die Möglichkeit der Kooperation bei Veranstaltungen im Rahmen des Kirchentages“ ist. Eine solche Kooperation zwischen dem Land und dem Veranstalter des Kirchentages könnte sich nicht auf eine Beteiligung der Landesregierung oder der beiden an der Koalition beteiligten Landtags-Fraktionen beschränken, sondern müsste selbstverständlich alle im Landtag vertretenen politischen Kräfte umfassen. Wie nunmehr bekannt wurde, haben die Veranstalter dies jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Das Präsidium der Veranstaltung hat beschlossen, „keine aktiven Mitwirkungsmöglichkeiten oder Einladungen für Mitglieder der AfD“ vorzusehen und damit auch keine Beteiligung der im Landtag vertretenen AfD-Fraktion oder einzel- nen Mitgliedern dieser Fraktion. Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Versteht die Landesregierung die von ihr in der Drucks. 20/1584 erwähnte „Möglichkeit der Ko- operation bei Veranstaltungen im Rahmen des Kirchentages“ dahingehend, dass nur die Landesre- gierung selbst bzw. Vertreter der beiden an der Koalition beteiligten Landtags-Fraktionen beteiligt sind? Frage 2.     Falls 1. zutreffend: Hält es die Landesregierung für legitim, die Beteiligung der Landespolitik an einer durch das Land Hessen bezuschussten Veranstaltung auf Vertreter der Regierungskoalition zu beschränken? Frage 3.     Falls 1. unzutreffend: Hält es die Landesregierung für legitim, bei der Beteiligung der Landespolitik an einer durch das Land Hessen bezuschussten Veranstaltung Vertreter einzelner Parteien bzw. Fraktionen auszuschließen? Frage 4.     Hält es die Landesregierung mit den Bestimmungen des Grundgesetzes und der Hessischen Verfas- sung – namentlich Art. 3 Abs. 3 GG – für vereinbar, eine Veranstaltung finanziell zu unterstützen, deren Veranstalter Abgeordnete bestimmter Fraktionen von der Teilnahme ausschließen? Frage 5.     Falls 4. unzutreffend: Wird die Landesregierung angesichts des zitierten Beschlusses des Präsidi- ums die Verhandlungen mit dem Veranstalter über einen finanziellen Zuschuss weiterführen? Frage 6.     Falls 5. zutreffend: Wird die Landesregierung die Zusage einer finanziellen Zuwendung davon abhängig machen, dass der zitierte Beschluss zurückgenommen wird? Die Fragen 1 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Vor dem Hintergrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung hat die Hessische Landesregierung nicht die Absicht, auf die Programmgestaltung des 3. Ökumenischen Kirchen- tages Einfluss zu nehmen. Auch aus dem Haushaltsrecht des Landes Hessen ergibt sich weder eine Berechtigung noch eine Verpflichtung zur Einflussnahme. Im Hinblick auf mögliche Koope- rationen bei Veranstaltungen im Rahmen des 3. Ökumenischen Kirchentages bedeutet dies, dass der Veranstalter in alleiniger Zuständigkeit und Verantwortung darüber entscheidet, mit wem er in welcher Weise zusammenarbeitet. Eingegangen am 7. September 2020 · Bearbeitet am 7. September 2020 · Ausgegeben am 11. September 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
1

2                              Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2939 Dass die vorstehend beschriebene Haltung der Landesregierung mit Art. 3 Abs. 3 GG oder sons- tigen Bestimmungen des Grundgesetzes oder der Verfassung des Landes Hessen unvereinbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die kleinen Anfragen, Drucksachen 20/1584 und 20/2779, verwiesen. Wiesbaden, 27. August 2020 Prof. Dr. R. Alexander Lorz
2