20. Wahlperiode Drucksache 20/3338 HESSISCHER LANDTAG 07. 10. 2020 Kleine Anfrage Elisabeth Kula (DIE LINKE) vom 05.08.2020 Grundschulöffnungen vor den Sommerferien 2020 und Antwort Kultusminister Vorbemerkung Fragesteller: Jedem Schritt zur Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts im Schuljahr 2019/2020 lag eine sorgsame Abwä- gung zugrunde, die die Erkenntnisse zum Infektionsrisiko für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler ebenso berücksichtigte wie den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen und nicht zuletzt das Ziel, die Elternhäuser zu entlasten. Maßgeblich für diese Entscheidungen waren die Empfehlungen der medizinischen und virologischen Fachleute und die gesammelten Erfahrungen aus der schulischen Praxis. Die Maxime des Hessischen Kultusministeriums war bei allen Maßnahmen, die den Unterricht unter den obwaltenden Umstän- den der Corona-Pandemie betreffen, so viel Unterrichtsangebote in Präsenz anzubieten wie möglich. Gleich- wohl wurden bei den Vorbereitungen auf das aktuelle Schuljahr 2020/2021 weiterhin Maßnahmen zur Ausge- staltung von häuslichen Lernsituationen bzw. des Distanzunterrichts berücksichtigt. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Grundschulen haben in den letzten drei Wochen vor den Ferien jeweils ganz, teilweise oder gar nicht geöffnet? In den letzten drei Wochen vor den Sommerferien 2020 wurden zeitweise fünf Grundschulen durch das jeweilige zuständige Gesundheitsamt geschlossen. Alle übrigen Grundschulen waren in dem maßgeblichen Zeitraum geöffnet. Frage 2. An wie vielen Schulen sind nach der Öffnung Corona-Fälle bekannt geworden? In dem Zeitraum vom 18. Mai 2020 bis zum 31. Juli 2020 wurden an insgesamt 41 Grundschulen oder mit Grundschulen verbundenen Schulen positiv getestete Personen gemeldet. Frage 3. Welche Maßnahmen wurden an den jeweiligen Schulen getroffen und wer ordnete diese an? Die Entscheidung über Art und Umfang der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz obliegt dem für die Schule zuständigen Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt kann die Schließung der Schule anordnen. Darüber hinaus kann das Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne für ein- zelne Personen verfügen. Zudem kann der Präsenzunterricht für einzelne Klassen oder Lerngrup- pen ausgesetzt werden. Frage 4. Wie viele Lehrkräfte konnten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der sogenannten „Risikogruppe“ in diesem Zeitraum nicht unterrichten? Zum Stichtag 3. Juli 2020 standen Lehrkräfte mit einem Stellenanteil von 8,5 % des Gesamtstel- lenumfangs der Lehrkräfte an reinen Grundschulen in öffentlicher Trägerschaft aufgrund eines nachgewiesenen Risikos für einen möglichen schweren Krankheitsverlauf bei einer Erkrankung mit COVID-19 auf Antrag nicht für den Präsenzunterricht zur Verfügung. Frage 5. Welche Nachweise zur Befreiung der Unterrichts- bzw. Präsenzpflicht wurden von diesen Lehr- kräften verlangt? Lehrkräfte können aufgrund eines ärztlichen Attests nach § 3 Abs. 5 der 2. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus von der Erteilung des schulischen Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband befreit werden. Eingegangen am 7. Oktober 2020 · Bearbeitet am 7. Oktober 2020 · Ausgegeben am 9. Oktober 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3338 Frage 6. Wie viele Lehrkräfte sind in diesem Zeitraum an die Grundschulen zwangsversetzt worden? Keine. Frage 7. Wie viele ausgebildete Lehrkräfte mit zweitem Staatsexamen haben sich für die Arbeit an den Grundschulen beworben? Wie viele sind eingestellt, wie viele abgelehnt worden? Bis zum Stichtag 12. August 2020 haben sich im Ranglistenverfahren 1.039 Personen mit dem Lehramt an Grundschulen oder mit dem Lehramt an Gymnasien, die die Bereitschaft zur Abord- nung an eine Grundschule erklärt haben, um Einstellung in den hessischen Schuldienst beworben. Die endgültigen Einstellungszahlen für das Lehramt an Grundschulen stehen erst mit der Lehr- kräftestatistik Mitte November 2020 zur Verfügung. Frage 8. Wie viele befristete Verträge liefen zum Schuljahresende 2019/20 aus und wurden nicht verlängert? Die Regelungen zu befristeten TV-H-Verträgen gelten grundsätzlich weiterhin. Sofern nach den Sommerferien ein Bedarf für eine Weiterbeschäftigung einer Lehrkraft mit befristetem TV-H- Vertrag vorlag, wurde der Vertrag entsprechend verlängert. In Hessen ist die Arbeitslosigkeit von befristet beschäftigten Lehrkräften während der Sommer- ferien in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken. Die statistischen Daten für die Sommermo- nate 2020 werden Mitte November 2020 vorliegen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Lan- desregierung auf die Kleine Anfrage, Drucksache 20/1609, verwiesen. Wiesbaden, 29. September 2020 Prof. Dr. R. Alexander Lorz