Rechtliche Betreuung in Hessen
20. Wahlperiode Drucksache 20/738 HESSISCHER LANDTAG 16. 07. 2019 Kleine Anfrage Marion Schardt-Sauer (Freie Demokraten) vom 04.06.2019 Rechtliche Betreuung in Hessen und Antwort Ministerin der Justiz Vorbemerkung Fragestellerin: Die Betreuungsgerichte (Abteilungen der Amtsgerichte) entscheiden im Rahmen eines Betreuungsverfahrens, ob Personen unter rechtliche Betreuung gestellt werden. Der Betreuungsrichter entscheidet dabei über die Anordnung der Betreuung und die Auswahl des Betreuers. Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist dabei, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Inte- gration wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen welcher Altersgruppen wurden in Hessen seit 2016 aufgrund richterlicher Anordnung unter rechtliche Betreuung gestellt (bitte Auflistung nach Altersgruppen)? 1 Die nachstehenden Tabellen weisen die aus der sogenannten B-Statistik entnommenen Angaben zur Altersstruktur der Betreuten bei Ersteinrichtung der Betreuung für die Jahre 2017 und 2018 2 aus sowie in den Bestandsverfahren für die Jahre 2016 bis 2018 . Lebensalter der Betreuten 2017 2018 (Ersteinrichtungen) bis 24 Jahre 1.379 1.385 25 bis 34 Jahre 913 896 35 bis 44 Jahre 912 952 45 bis 54 Jahre 1.681 1.565 55 bis 64 Jahre 2.151 2.297 65 bis 74 Jahre 2.689 2.660 75 bis 84 Jahre 4.138 3.995 85 Jahre und älter 2.599 2.461 Lebensalter der Betreuten 2016 2017 2018 (Bestandsverfahren) bis 24 Jahre 5.411 5.555 5.631 25 bis 34 Jahre 9.223 9.555 9.861 35 bis 44 Jahre 8.229 8.546 8.810 ________________________ 1 In Hessen wurde zum 1. Januar 2016 die neue bundeseinheitliche Betreuungsstatistik eingeführt (B-Statistik). Bei der Plausibilisierung der B-Statistik ist aufgefallen, dass sie in einigen Positionen nicht plausibel ist und daher möglicher- weise nur eingeschränkt valide, so dass in der Vergangenheit von einer Weitergabe der Zahlen abgesehen wurde. Die Überprüfung und gegebenenfalls erforderliche Korrektur dauert an. Die Anfrage wird daher anhand der derzeit vorhan- denen Daten beantwortet. 2 Valide Daten zur Altersstruktur der Betreuten bei Ersteinrichtung der Betreuung stehen für das Jahr 2016 nicht zur Verfügung. Eingegangen am 17. Juli 2019 · Bearbeitet am 18. Juli 2019 · Ausgegeben am 22. Juli 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/738 45 bis 54 Jahre 12.571 12.362 12.103 55 bis 64 Jahre 12.599 12.949 13.574 65 bis 74 Jahre 10.014 10.135 10.285 75 bis 84 Jahre 13.025 12.619 12.277 85 Jahre und älter 9.559 8.816 8.244 Frage 2: Durch welche Amtsgerichte erfolgten die Betreuungsanordnungen in Hessen seit 2016 (bitte die Zahl der Betreuungsanordnungen pro Amtsgericht aufschlüsseln)? Die nachstehende Tabelle weist die Betreuungsanordnungen für die Jahre 2016 bis 2018 aus (Ersteinrichtung). Betreuungsanordnungen 2016 2017 2018 (Ersteinrichtung) Bensheim 183 155 187 Darmstadt 699 683 749 Dieburg 220 211 242 Fürth 125 99 88 Groß-Gerau 272 255 244 Lampertheim 145 142 169 Langen 245 206 257 Michelstadt 242 232 262 Offenbach 640 787 837 Rüsselsheim 277 279 316 Seligenstadt 132 160 130 Bad Homburg 203 223 275 Frankfurt 1.913 1.859 1.896 Königstein 208 235 270 Bad Hersfeld 346 305 344 Fulda 453 377 550 Hünfeld 36 56 55 Alsfeld 257 230 244 Büdingen 252 233 289 Friedberg 478 385 385 Gießen 862 745 778 Gelnhausen 475 458 423 Hanau 550 544 533 Eschwege 527 536 513 Fritzlar 401 404 385 Kassel 1.725 1.987 1.923 Korbach 274 283 267 Melsungen 94 107 83 Dillenburg 276 329 301 Limburg 298 320 277 Weilburg 152 150 160 Wetzlar 460 454 366 Biedenkopf 190 136 140 Frankenberg 131 167 162
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/738 3 Kirchhain 114 103 77 Marburg 749 669 689 Schwalmstadt 163 173 183 Bad Schwalbach 141 142 132 Idstein 98 78 78 Rüdesheim 242 283 170 Wiesbaden 628 651 788 Hessen 15.858 15.831 16.217 Frage 3: Wie viele Berufsbetreuer sind seit 2016 als gesetzliche Vertreter in Hessen tätig? Die nachstehenden Tabellen weisen die Anzahl der seit 2016 eingesetzten Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer aus (Ersteinrichtung und Bestandsverfahren; Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte werden als besondere Berufsgruppe gesondert ausgewiesen): Ersteinrichtung 2016 2017 2018 Rechtsanwälte als Be- 1.739 1.675 1.603 rufsbetreuer Sonstige Berufsbetreuer 4.727 4.651 5.499 (freiberuflich) Bestandsverfahren Rechtsanwälte als Be- 8.689 9.131 9.362 rufsbetreuer Sonstige Berufsbetreuer 30.929 31.650 32.647 (freiberuflich) Frage 4: Welche Bedarfsentwicklung wird in Bezug auf rechtliche Betreuer prognostiziert? Eine seriöse Prognose kann mangels verfügbarer Datengrundlage nicht abgegeben werden. Hes- senweit ist die Anzahl der Betreuungsverfahren allerdings zwischen 2016 und 2018 trotz eines geringfügigen Anstiegs in etwa gleich geblieben (s. Antwort auf Frage 2). Einem Anstieg der Verfahrenszahlen wirkt insbesondere die ständig steigende Zahl von Vorsorgevollmachten ent- gegen, für die das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) und das Hessi- sche Ministerium der Justiz (HMdJ) in Publikationen und Veranstaltungen werben. Derzeit gibt es bundesweit über 4 Millionen beim Zentralen Vorsorgeregister registrierte Vorsorgevollmach- ten und eine nicht abschätzbare Anzahl nicht registrierter Vollmachten, die im Umlauf sind. Frage 5: Wie hat sich die Dauer der Betreuungsverfahren in den letzten Jahren in Hessen entwickelt (bitte bezogen auf Abteilungen für Betreuungssachen der jeweiligen Amtsgerichte und in absoluter Zahl sowie Prozentzahl)? Die nachstehende Tabelle enthält Daten zur Verfahrensdauer für die Jahre 2017 und 2018 (ge- sondert ausgewiesen für im jeweiligen Kalenderjahr fortdauernde und beendete Betreuungsver- fahren). Für frühere Jahre und zu den einzelnen Amtsgerichten stehen keine validen Daten zur Verfü- gung. Dauer 2017 2018 fortdauernde Betreuungen 80.547 80.790 bis einschließlich 3 Monate 4.137 4.110 5,14 % 5,09 % mehr als 3 bis einschließlich 6 Monate 3.614 3.629 4,49 % 4,49 % mehr als 6 bis einschließlich 12 Monate 5.738 5.536 7,12 % 6,85 % Mehr als 1 Jahr bis einschließlich 5 Jahre 28.977 28.412
4 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/738 35,98 % 35,17 % mehr als 5 bis einschließlich 10 Jahre 18.255 18.363 22,66 % 22,73 % mehr als 10 bis einschließlich 20 Jahre 13.764 14.276 17,09 % 17,67 % mehr als 20 Jahre 6.012 6.413 7,46 % 7,94 % Durchschnittliche Dauer der laufenden Bestandsverfahren 6,58 6,78 in Jahren beendete Betreuungen 21.055 20.709 bis einschließlich 3 Monate 5.773 5.745 27,42 % 27,74 % mehr als 3 bis einschließlich 6 Monate 3.077 2.997 14,61 % 14,47 % mehr als 6 bis einschließlich 12 Monate 2.186 2.154 10,38 % 10,40 % mehr 1 Jahr bis einschließlich 5 Jahre 5.923 5.751 28,13 % 27,77 % mehr als 5 bis einschließlich 10 Jahre 2.656 2.472 12,61 % 11,94 % mehr als 10 bis einschließlich 20 Jahre 1.074 1.175 5,10 % 5,67 % mehr als 20 Jahre 311 345 1,48 % 1,67 % Durchschnittliche Dauer der beendeten Betreuungen in 2,86 2,94 Jahren Frage 6: Was sind aus Sicht der Landesregierung die Hauptgründe für gegebenenfalls zu lange Betreu- ungsverfahren in Hessen? Frage 7: Welche Maßnahmen könnten zur Entlastung der Betreuungsgerichte und zu einer Verkürzung der Verfahrensdauern führen? Die Fragen 6. und 7. werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Grundsätzlich bestimmt die Dauer der Betreuungsbedürftigkeit die Dauer des Betreuungsverfah- rens. Ein Betreuungsverfahren kann daher in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle erst dann beendet werden, wenn die Voraussetzungen, die für die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers vorgelegen haben, für die betroffene Person wegfallen. Dieser Umstand ist nicht steuerbar. Das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde hat zu Verbesserungen im Be- treuungsverfahren geführt. Sozialberichte der Betreuungsbehörden sind nunmehr obligatorisch. Diese Berichte ermöglichen den Betreuungsgerichten Entscheidungen aufgrund eines noch fun- dierteren Sachverhalts. Eine Verkürzung des Verfahrens ist damit jedoch regelmäßig nicht ver- bunden. Zwischen den Landesjustizverwaltungen und auch zusammen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz finden regelmäßige Gespräche zum Betreuungsrecht statt, die auch weitere strukturelle Verbesserungen im Betreuungswesen zum Ziel haben. Frage 8: Wie viele Gespräche, auch ressortübergreifend, gab es zur Optimierung von Geschäftsabläufen bei Betreuungssachen im Jahr 2018? Das Hessische Ministerium der Justiz und das Hessische Ministerium für Soziales und Integra- tion stehen kontinuierlich in Kontakt und Austausch zu Fragen des Betreuungsrechts.
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/738 5 Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat zudem etablierte regelmäßige Ge- sprächsforen initiiert. Dazu gehören das „Netzwerk rechtliche Betreuung in Hessen“, Austau- sche mit der Landesarbeitsgemeinschaft der Betreuungsvereine, der Landesarbeitsgemeinschaft der Betreuungsbehörden, mit den Regierungspräsidien, den Geschäftsführungen und Vorständen der Betreuungsvereine sowie fachliche Austausche zu kommunalisierten Fördermitteln der Be- treuungsvereine. Teilweise ist in diese Gesprächsforen auch das Justizressort einbezogen bzw. nehmen Vertreter des Hessischen Ministeriums der Justiz und des Geschäftsbereichs daran teil. Darüber hinaus fördert die Landesregierung die seit 2017 existierende „Koordinierungsstelle Fachberatung Betreuungsvereine Hessen“ (KoFaB), die Betreuungsvereinen Beratungsangebote macht (unter anderem Organisationsberatung). In sogenannten Regionalen Fachkreisen im Betreuungsrecht (ReFaB) findet ein fachlicher Aus- tausch zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Betreuungsvereine und Betreuungsbe- hörden, Betreuungsgerichten sowie Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern statt. Frage 9: Wie viele tatsächliche Vollzeitäquivalente und wie viele notwendig zu besetzende Vollzeitstellen gibt es in den Abteilungen für Betreuungssachen der jeweiligen Amtsgerichte (bitte nach dem je- weiligen Amtsgericht und Richterinnen und Richter sowie sonstigem Personal darstellen)? Die nachstehende Tabelle weist den Personalbedarf nach dem Personalbedarfsberechnungssys- tem PEBB§Y insgesamt für das Jahr 2018 für den richterlichen Dienst, den Rechtspflegerdienst 3 sowie für den mittleren und Schreibdienst im Betreuungsbereich aus. Amtsgerichte / Personal- Richterlicher Rechtspflegerischer Mittlerer und bedarf „Betreuung“ 2018 Dienst Dienst Schreibdienst Hessen 83,39 91,63 195,43 Bensheim 1,13 0,94 2,29 Darmstadt 3,12 3,87 7,87 Dieburg 1,14 1,24 2,58 Fürth 0,91 1,27 2,58 Groß-Gerau 2,20 2,21 5,07 Rüsselsheim 1,22 1,29 2,60 Lampertheim 0,71 0,92 1,80 Langen 1,57 1,17 2,97 Michelstadt 1,61 2,08 4,36 Offenbach 3,24 3,88 7,85 Seligenstadt 0,70 0,80 1,61 Frankfurt 8,99 9,01 19,03 Bad Homburg 2,42 1,89 5,00 Königstein 1,21 1,16 2,51 Fulda 2,27 2,45 5,21 Bad Hersfeld 1,57 1,94 3,92 Hünfeld 0,32 0,43 0,81 Alsfeld 1,37 2,03 3,93 Büdingen 1,82 2,28 4,69 Friedberg 1,74 2,03 4,15 3 Der Personalbedarf nach dem Personalbedarfsberechnungssystem PEBB§Y für den Bereich „Betreuung“ errechnet sich für a) den richterlichen Dienst aus den Produkten RA 350 „Bestand an endgültigen Betreuungen“, RA 355 „Eingänge in Betreuungssachen“ und RA 360 „Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen (Unterbringungssa- chen)“, b) für den Rechtspflegerdienst aus dem Produkt GA 210 „Betreuungssachen“ c) für den mittleren und Schreibdienst aus den Produkten MA 070 „Betreuung“ und MA 071 „Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen (Unterbringungssachen)“. Zusätzlich ist jeweils ein anteiliger Personalbedarf für die Tätigkeiten im Rahmen der Rufbereitschaft (nur richterlicher Dienst sowie mittlerer und Schreibdienst) und für die Aus- und Fortbildung zu berücksichtigen, der sich aus der Ge- samtzahl der Rechtspflegeprodukte bzw. aus der Gesamtzahl der Köpfe des jeweiligen Dienstes des Amtsgerichts be- rechnet. Eine Einzeldarstellung nur für den Bereich der Betreuungsabteilung ist insoweit nicht möglich.
6 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/738 Gießen 3,44 4,04 8,33 Gelnhausen 2,99 2,79 6,75 Hanau 2,98 3,18 6,96 Eschwege 2,22 2,96 5,91 Fritzlar 1,76 1,91 3,94 Kassel 8,59 9,46 20,06 Korbach 1,34 1,86 3,62 Melsungen 0,49 0,62 1,22 Dillenburg 2,29 2,18 5,13 Limburg 1,94 1,52 3,86 Weilburg 0,87 0,98 2,09 Wetzlar 2,11 2,62 5,39 Biedenkopf 0,77 1,01 2,00 Frankenberg 1,35 1,21 2,92 Kirchhain 0,60 0,80 1,56 Marburg 2,57 2,23 5,11 Schwalmstadt 1,36 1,90 3,91 Idstein 0,53 0,69 1,42 Rüdesheim 1,60 1,35 3,51 Bad Schwalbach 0,66 0,85 1,70 Wiesbaden 3,66 4,60 9,21 Planstellen werden einzelnen Amtsgerichten, nicht jedoch zielgerichtet bestimmten Abteilungen des jeweiligen Amtsgerichts zugewiesen. Die Verteilung innerhalb der Amtsgerichte auf die einzelnen Abteilungen regeln die Gerichte selbst. Zur Stellenbesetzung bei den jeweiligen Amtsgerichten können daher nur die aus den Personal- übersichten entnommenen Angaben zur durchschnittlichen Personalverwendung im Jahr 2018 in der nachstehenden Tabelle dargestellt werden. Dabei wird das tatsächlich tätige Personal aus- gewiesen. Bedienstete, die in dem Berechnungsquartal aus anderen Gründen als Erholungs- urlaub, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder Zeitausgleich wegen Mehrarbeit mehr als 20 Arbeitstage in der Dienststelle nicht anwesend waren, werden nicht berücksichtigt (z.B. längere krankheitsbedingte Ausfälle). Durchschnittliche Personalverwendung in Richterlicher Rechtspflegerischer Mittlerer und Betreuungs- und Unter- Dienst Dienst Schreibdienst bringungssachen Erwachsener Hessen 81,36 85,14 143,74 Bensheim 1,23 1,21 1,78 Darmstadt 3,00 3,53 4,63 Dieburg 0,90 0,96 1,78 Fürth 0,70 1,10 2,07 Groß-Gerau 1,60 2,10 2,43 Rüsselsheim 0,70 1,24 2,00 Lampertheim 1,03 0,68 1,56 Langen 1,25 1,23 2,45 Michelstadt 1,65 1,55 4,47 Offenbach 3,60 2,68 5,95 Seligenstadt 0,67 0,80 1,65
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/738 7 Frankfurt 8,38 9,14 10,93 Bad Homburg 2,43 1,65 3,64 Königstein 1,15 1,20 2,08 Fulda 2,55 1,88 4,10 Bad Hersfeld 1,62 1,73 3,16 Hünfeld 0,36 0,63 1,12 Alsfeld 1,91 1,78 3,00 Büdingen 2,13 2,25 3,16 Friedberg 2,17 1,80 2,27 Gießen 3,53 4,15 6,53 Gelnhausen 2,40 2,28 4,45 Hanau 2,83 2,26 4,04 Eschwege 1,60 2,78 3,82 Fritzlar 1,65 1,43 3,20 Kassel 7,45 8,41 16,61 Korbach 1,45 1,9 2,66 Melsungen 0,55 0,61 0,80 Dillenburg 2,25 1,68 4,50 Limburg 1,60 1,95 3,20 Weilburg 0,60 0,89 1,60 Wetzlar 2,22 2,28 3,54 Biedenkopf 0,80 1,21 1,89 Frankenberg 1,37 1,12 2,17 Kirchhain 0,59 0,77 1,38 Marburg 2,40 2,21 3,88 Schwalmstadt 1,39 2,14 2,70 Idstein 0,53 0,76 1,36 Rüdesheim 1,39 1,35 2,13 Bad Schwalbach 0,70 0,87 1,26 Wiesbaden 5,03 4,95 7,79 Die Entwicklung des Bedarfs in Bezug auf rechtliche Betreuerinnen und Betreuer hängt letztlich von mehreren Faktoren ab, unter anderem von der Frage, wie viele rechtliche Betreuungen er- forderlich sind. Frage 10: Wie oft suchen Betreuungsrichterinnen und -richter zu Betreuende persönlich auf, um sich vor Ort ein Bild zu machen? Besuche der Betreuungsrichterinnen und -richter bei zu Betreuenden werden nicht statistisch er- fasst, so dass eine Beantwortung der Frage nicht möglich ist bzw. allenfalls bei individueller Auswertung aller Verfahrensakten über einen sehr langen Zeitraum mit sehr viel Personal und unverhältnismäßigem Aufwand denkbar wäre. Allerdings schreibt § 278 FamFG vor, dass Betreuungsrichterinnen und -richter – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – vor einer Betreuerbestellung die betroffene Person persönlich an- hören und sich einen unmittelbaren Eindruck von der Person verschaffen müssen, um sich hin- reichend über ihre Persönlichkeit zu informieren.
8 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/738 Außerdem hat eine persönliche Anhörung bei der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes und im Zusammenhang mit gegebenenfalls weiteren Anträgen im Betreuungsverfahren, die der richterlichen Genehmigung unterliegen, zu erfolgen wie z.B. bei freiheitsentziehenden Maß- nahmen. Wiesbaden, 15 . Juli 2019 Eva Kühne-Hörmann