Bearbeitungsdauer von Einbürgerungsanträgen
20. Wahlperiode Drucksache 20/1273 HESSISCHER LANDTAG 08. 11. 2019 Kleine Anfrage Saadet Sönmez (DIE LINKE) vom 24.09.2019 Bearbeitungsdauer von Einbürgerungsanträgen und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragestellerin: Laut Informationen von migrationsrechtlichen Beratungsstellen häufen sich Fälle, in denen die Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen mehrere Monate dauert, teilweise bis zu mehr als einem Kalenderjahr. Den Be- troffenen wird dadurch eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verwehrt, die hohen War- tezeiten stellen ein Integrationshemmnis dar. Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Vorgaben für die Antragsbearbeitung in Einbürgerungsangelegenheiten enthalten neben dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) und dem Gesetz zur Bestimmung der zu- ständigen Behörden in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (StAngBehG) insbesondere die Verwaltungsvorschrift über das Einbürgerungsverfahren (VVEbgVerf). In Hessen sind für die Entgegennahme und die Vorbereitung der Bescheidung von Einbürge- rungsanträgen als untere Verwaltungsbehörden die Gemeindevorstände der kreisangehörigen Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern, in kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss zuständig. Einbürgerungsbehörden sind die Regierungspräsi- dien. Die Entgegennahme, Prüfung auf Vollständigkeit und Weiterleitung von Einbürgerungsanträgen an die Einbürgerungsbehörde erfolgt durch die unteren Verwaltungsbehörden schnellstmöglich; sie soll einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten (vgl. Nr. 5.4 VVEbgVerf). Nach Vorlage des vollständigen Einbürgerungsantrags durch die untere Verwaltungsbehörde haben die Einbürgerungsbehörden zur Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen eigene Sach- verhaltsermittlungen durchzuführen; dies erfolgt durch sog. Regelanfragen an andere Behörden (Ausländerbehörde, Bundesamt für Justiz, Hessisches Landeskriminalamt und Landesamt für Verfassungsschutz Hessen). Für Einbürgerungsbehörden beträgt die Regelbearbeitungszeit für die Herbeiführung von Ent- scheidungen über Einbürgerungsanträge drei Monate ab Eingang der angeforderten Regelanfra- gen an die im Verfahren zu beteiligenden Behörden (vgl. Nr. 6.14 VVEbgVerf). Bei verzöger- ten Rückmeldungen der Antragsteller verlängert sich die Bearbeitungszeit entsprechend. Über- schreitet die Bearbeitungszeit bei der Einbürgerungsbehörde einen Zeitraum von sechs Mona- ten, sind vor der Entscheidung die Sachverhaltsermittlungen – u.a. die o.g. Regelanfragen – an- lassbezogen zu wiederholen. Bei einer Überschreitung der Bearbeitungszeit von mehr als einem Jahr sind die Sachverhaltsermittlungen grundsätzlich zu wiederholen (Nr. 6.15 VVEbgVerf). Sind die Einbürgerungsvoraussetzungen vollständig erfüllt, werden die Antragstellerin oder der Antragsteller zusammen mit der abschließenden Kostenfestsetzung entsprechend benachrichtigt. Nach Kostenbegleichung übersendet die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde, ge- gebenenfalls zusammen mit einem Auflagenbescheid, an die untere Verwaltungsbehörde. Die Einbürgerungsurkunde wird durch die untere Verwaltungsbehörde binnen zwei Monaten nach Zugang an die Antragsteller ausgehändigt (Nr. 7.2 VVEbgVerf). Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wird die Einbürgerung wirksam. Eingegangen am 8. November 2019 · Bearbeitet am 8. November 2019 · Ausgegeben am 13. November 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1273 Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Anträge auf Einbürgerung liegen derzeit den Regierungspräsidien vor? Bitte nach den jeweiligen Regierungspräsidien aufschlüsseln. Frage 2. In wie vielen Fällen dauert die Bearbeitung seit a) mehr als drei Monaten b) mehr als sechs Monaten c) mehr als neun Monaten d) mehr als einem Jahr an? Bitte nach den jeweiligen Regierungspräsidien aufschlüsseln. Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Anzahl der in Hessen zum Stichtag 27.09.2019 anhängigen Einbürgerungsverfahren verteilt sich wie folgt auf die drei Regierungspräsidien (RP): Jahr RP Darmstadt RP Gießen RP Kassel 2015 545 52 61 2016 969 81 88 2017 2.074 158 205 2018 4.955 351 400 2019 7.737 765 917 Gesamt 16.280 1.407 1.671 Die voranstehende Darstellung enthält auch Verfahren, die derzeit nicht in der Bearbeitung sind. Das heißt, es sind auch Fälle enthalten, in denen minderjährige Einbürgerungsbewerber mit Auflagenbescheiden eingebürgert wurden und das Erreichen der Volljährigkeit abgewartet werden muss, um das Entlassungsverfahren aus der ausländischen Staatsangehörigkeit betreiben zu können. Außerdem sind Fälle erfasst, in denen den Einbürgerungsbewerbern Einbürgerungs- zusicherungen erteilt wurden und diese verpflichtet wurden, den Nachweis über den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit zu erbringen. Eine Abbildung der Verfahrensdauer nach Maßgabe der zu Frage 2 Buchstabe a) bis d) angege- benen Parameter ist nicht möglich, da entsprechende statistische Daten nicht zur Verfügung ste- hen. Die durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten im Zeitraum 01.01.2015 bis 27.09.2019 kön- nen anhand der folgenden Kriterien angegeben werden: Durchschnittliche Verfahrenslaufzeit RP Darmstadt RP Gießen RP Kassel 01.01.2015 bis 27.09.2019 Verfahrenslaufzeit gesamt 305 Tage 256 Tage 276 Tage Verfahrenslaufzeit bei Erteilung einer Ein- bürgerungszusicherung als vorläufiger Ver- 229 Tage 154 Tage 182 Tage fahrensabschluss Die voranstehenden Verfahrenslaufzeiten beinhalten auch Bearbeitungszeiten anderer im Ein- bürgerungsverfahren zu beteiligenden Behörden, die durch die Einbürgerungsbehörden nicht beeinflusst werden können. So haben die Einbürgerungsbehörden zur Prüfung der Einbürge- rungsvoraussetzungen nach Vorlage des vollständigen Einbürgerungsantrags durch die untere Verwaltungsbehörde eigene Sachverhaltsermittlungen durchzuführen; dies erfolgt durch sog. Regelanfragen an andere Behörden, vgl. Vorbemerkung. Sofern die Antragsteller verpflichtet sind, ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, verzögert sich die endgültige Entscheidung über den Antrag um den Zeitraum, den die Antragsteller nach Erhalt der Einbürgerungszusiche- rung für das Betreiben der Entlassungsverfahren bei den jeweiligen Auslandsvertretungen ihrer Herkunftsländer benötigen. Die Bearbeitungszeiten ausländischer Behörden im Rahmen der Ent- lassungsverfahren sind in den Angaben zu „Verfahrenslaufzeit gesamt“ berücksichtigt. Frage 3. Sind aus Sicht der Landesregierung die Bearbeitungszeiten problematisch? Verwaltungsverfahren sind nach § 10 Satz 2 HVwVfG zweckmäßig und zügig durchzuführen. Einbürgerungsverfahren werden in Hessen ab der Antragsannahme fast vollständig elektronisch mit einem eigenen Fachverfahren durchgeführt und bewegen sich überwiegend in dem durch die Verwaltungsvorschrift gesetzten zeitlichen Rahmen; hierzu wird auf die Vorbemerkung verwie-
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1273 3 sen. Erheblich zur Verfahrensdauer trägt die gesetzlich geforderte Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit bei (vgl. Antwort zu Frage 1 und 2). Diese Zeiten liegen außerhalb der Ein- flusssphäre der Einbürgerungsbehörde. Frage 4. Was sind die Gründe für die Bearbeitungszeiten? Die Bearbeitungszeiten werden von einer Vielzahl von Faktoren bestimmt. Die häufigsten Gründe sind im Einzelnen: Die Dauer der Entlassungsverfahren aus der bisherigen Staatsangehörigkeit: Diese hängt von der Arbeitsweise der jeweils zuständigen ausländischen Behörden und den Verfahrensbe- stimmungen der Herkunftsländer ab. Die Bearbeitung dort nimmt regelmäßig drei Monate, mitunter bis zu zwei Jahre in Anspruch. Fehlende oder unzureichende Mitwirkung der Antragsteller bei der Vorlage von Nachwei- sen: Dies gilt insbesondere für den Nachweis der Identität, der Unterhaltssicherung und des gewöhnlichen Aufenthalts von EU-Bürgern. Die Bearbeitungszeiten anderer Behörden: Zur Klärung der Frage nach dem Fortbestehen des Schutzstatus bei asylberechtigten Antragstellern ist z.B. eine Anfrage an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Beim Bezug von Leistungen nach dem Sozialge- setzbuch, Zweites und Zwölftes Buch, wird eine Auskunft des derzeitigen oder früher zu- ständigen Leistungsträgers über die Gründe des Leistungsbezugs eingeholt. Die Klärung der Identität bei Antragstellern aus Herkunftsstaaten ohne oder mit einge- schränkt funktionierendem Urkundenwesen: In diesen Fällen sind u.a. Zeugenbefragungen erforderlich. Die Zurückstellung der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag: Zur Vermeidung von Ablehnungen wird den Antragstellern – mit deren Einverständnis – Gelegenheit gegeben, fehlende Nachweise noch vorzulegen, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen aktuell noch nicht vorliegen; beispielsweise Sprachzertifikate. Die Erteilung von Auflagebescheiden an minderjährige Einbürgerungsbewerber: Auflagen werden häufig nicht oder lediglich zögerlich erfüllt. Erheblicher Anstieg der Einbürgerungsanträge im Jahr 2019: Beim Regierungspräsidium Darmstadt sind 14 % mehr Anträge als im Vorjahreszeitraum gestellt worden. Frage 5. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um die Bearbeitungszeiten zu ver- kürzen? Die Landesregierung ist bestrebt, Einbürgerungsverfahren im Rahmen der gesetzlichen Vor- gaben zeitnah durchzuführen. Die konkrete Dauer eines Einbürgerungsverfahrens wird aller- dings von einer Vielzahl von nicht vorhersehbaren und außerhalb ihres Einflusses liegenden Umständen bestimmt. Maßnahmen für eine Verkürzung der Verfahrenslaufzeiten sind derzeit nicht notwendig. Frage 6. Wie viele Anträge auf Einbürgerung wurden im Jahr 2018 in Hessen gestellt? Im Jahr 2018 haben in Hessen insgesamt 15.050 Personen Einbürgerungsanträge gestellt. Frage 7. Wie viele der 2018 in Hessen gestellten Anträge auf Einbürgerung wurden angenommen und wie viele abgelehnt? Eine statistische Zuordnung der abgeschlossenen Verfahren zu den jeweiligen Anträgen ist nicht möglich. Eine Aufschlüsselung kann lediglich für die im Jahr 2018 insgesamt abgeschlossenen Verfahren erfolgen. D.h. die Einbürgerungszahlen beinhalten stets sowohl abgeschlossene Ein- bürgerungsverfahren, die auf im Jahr des Abschlusses des Verfahrens gestellte Anträge zurück- gehen, als auch solche, die auf Anträge aus dem Vorjahr oder den Vorjahren zurückgehen. Dies vorangestellt, wurden im Jahr 2018 insgesamt 12.510 Personen eingebürgert. In 220 Fällen wurden Einbürgerungsanträge abschlägig beschieden. Frage 8. Was waren die Gründe für Ablehnungen von Einbürgerungsanträgen? Die Gründe für Ablehnungen werden statistisch nicht erfasst. Da jeder Einzelfall gesondert auf- gerufen werden müsste, ist eine konkrete Aufschlüsselung der Gründe mit einem vertretbaren Aufwand nicht zu ermitteln. Wiesbaden, 29. Oktober 2019 Peter Beuth