Inklusion an beruflichen Schulen in Hessen
20. Wahlperiode Drucksache 20/3100 HESSISCHER LANDTAG 06. 08. 2020 Kleine Anfrage Manuela Strube (SPD) vom 26.06.2020 Inklusion an beruflichen Schulen in Hessen und Antwort Kultusminister Vorbemerkung Fragesteller: Die Förderung der einzelnen Schülerinnen und Schüler in Hessen stellt das Prinzip der inklusiven Beschulung dar. Auch die beruflichen Schulen in Hessen haben das Ziel, ihre Schülerinnen und Schüler optimal zu fördern und so inklusiv zu beschulen. Sie sind gemäß der Verordnung über die Aufgaben und die Organisation der inklusiven Schulbündnisse (VOiSB) in inklusiven Schulbündnissen (iSB) vernetzt. Vorbemerkung Kultusminister: Die Teilhabe von Menschen mit Behinderung bedeutet an beruflichen Schulen die Berücksichti- gung ihrer Beeinträchtigungen bei der Vorbereitung auf die Berufs- und Arbeitswelt. Dies ge- schieht im hohen Maße differenziert in den verschiedenen Berufsfeldern der dualen Ausbildung, unter Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs und unter Einbeziehung des Integrationsfach- dienstes, der Schülerinnen und Schüler am Arbeitsplatz begleitet, sowie in den Vollzeitmaßnah- men unter anderem in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung, der zweijährigen Berufsfach- schule, die zum mittleren Abschluss hinführt, sowie in der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung (BÜA). Um Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II an beruflichen Schulen den Einstieg in die Berufsausbildung zu erleichtern, dabei ihre persönlichen und sozialen Kompetenzen zu stärken, berufliche Orientierung in intensiven betrieblichen Phasen zu ermöglichen und weiterhin gezielt in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch zu fördern, ist zum Schuljahr 2017/2018 der Schulversuch der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung (BÜA) gestartet. Das Ziel des Schulversuchs ist es, dass die Schülerinnen und Schülern möglichst schon nach einem Jahr in die duale Berufsausbildung wechseln. Der Unterricht findet in kleinen Lerngruppen mit maximal 16 Schülerinnen und Schülern statt. Die speziellen Förder- und Orientierungsangebote werden durch eine intensive Zusammenarbeit zwischen den regionalen Agenturen für Arbeit, den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern beziehungsweise Kreishandwerkerschaften un- terstützt. Die Ressourcen der beruflichen Schulen bilden sich im Bereich der Inklusion in den vergleichs- weise kleinen Klassengrößen ab, die es ermöglichen, auf die spezifischen Bedarfe der einzelnen Schülerinnen und Schüler einzugehen. Insbesondere die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung (BzB) sowie die Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung (BÜA) verfügen über sehr kleine Klassenteiler, die eine individuelle Förderung im Rahmen einer inklusiven Beschulung ermöglichen. So ist der Klassenteiler der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung auf acht bis 16 Schülerinnen und Schüler ausgerichtet, der Klassenteiler der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung (BÜA) liegt gleichfalls bei acht bis 16 Schülerinnen und Schülern. Auch in weiteren Bildungsangeboten der beruflichen Schulen liegen die Teiler entsprechend nied- rig, dies betrifft z.B. Angebote, die am inklusiven Beschulungsort berufliche Schule stattfinden, aber nicht unmittelbar inklusiv aufgestellt sind, wie zum Beispiel die Bildungsgänge zur Berufs- vorbereitung, Teilzeitform: Werkstätten für behinderte Menschen: vier bis acht Schülerinnen und Schüler, Sonderklassen für Helferberufe an beruflichen Schulen (Berufsschule): acht bis 16 Schü- lerinnen und Schüler. Auch die Staatlichen Berufsschulen an den Berufsbildungswerken (BBW) verfügen über weiter- gehende Ressourcen in Form von Kleinstklassen: Berufsschule: fünf bis zwölf Schülerinnen und Eingegangen am 6. August 2020 · Bearbeitet am 6. August 2020 · Ausgegeben am 7. August 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3100 Schüler, Sonderklassen: vier bis acht Schülerinnen und Schüler sowie Bildungsgänge zur Berufs- vorbereitung: vier bis acht Schülerinnen und Schüler. Das Thema Inklusion ist auch in diesen Angeboten präsent, da diese durch die BBW in den letzten Jahren noch konsequenter arbeitsmarktorientiert ausgerichtet und die Beschulung teilweise mit externen Wirtschaftsbetrieben vernetzt wurde. Somit steht der Übergang in die Arbeitswelt im Vordergrund der Beschulung auch der BBW. Die Umsetzung schulischer Inklusion erfolgt nicht ausschließlich durch die Tätigkeit von Förder- schullehrkräften im Unterricht an allgemeinen Schulen. Als eine von vielen Querschnittsaufgaben bedingt Inklusion das Zusammenwirken aller Akteurinnen und Akteure einer Schule. Alle einer Schule zur Verfügung stehenden Ressourcen können für Schülerinnen und Schüler mit Behinde- rungen oder Beeinträchtigungen eingesetzt werden; und dies geschieht auch. Die sonderpädago- gischen Ressourcen sind ergänzend und subsidiär. Das Ziel der Beratungen in den inklusiven Schulbündnissen ist es, dem Wunsch der Eltern von Kindern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach einer inklusiven Beschulung grundsätzlich entsprechen zu können. Förderschullehrkräfte unterstützen insbesondere beim Erwerb des ersten allgemeinen Schulab- schlusses und begleiten die Übergänge von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder umfassenden Beeinträchtigungen an allgemeinbildenden Schulen. Der Einsatz des Personals im Schuldienst richtet sich grundsätzlich nach seiner Qualifikation: Nach § 14 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG) umfasst das Studium für das Lehramt an Förderschulen unter anderem ein Unterrichtsfach aus dem Kanon der Fächer des Lehramts an Haupt- und Realschulen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 HLbG mit Ausnahme der Fächer Französisch, Spanisch und Russisch. Daher erfolgt der Einsatz von Förderschullehrkräften in der Regel im Unterricht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I. Förderschullehrkräfte begleiten, wie andere Lehrkräfte auch, den Übergang ihrer Schülerinnen und Schüler in die berufliche Schule und bieten darüber hinaus in den überregionalen Beratungs- und Förderzentren spezifische Angebote, wie z.B. Beratung in schulischen Angelegenheiten bei Schülerinnen und Schülern mit Hör- oder Sehbeeinträchtigungen sowie bei Körperbehinderungen oder Krankheiten an beruflichen Schulen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter aller Schulformen gestalten für ihre Schülerinnen und Schüler die Übergänge und haben in den inklusiven Schulbündnissen die Gelegenheit des schulformüber- greifenden und regionalen Austausches über konkrete Maßnahmen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich im Einvernehmen mit dem Hessischen Mi- nister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. In welcher Höhe standen und stehen Mittel für die inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern in Hessen zur Verfügung? (Bitte getrennt für die Haushaltsjahre 2015, 2018/19 und 2020 beantworten.) Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Im Produkt 20 des Landeshaushaltsplans werden die ergän- zenden bzw. subsidiären Ressourcen ausgewiesen. Die jeweilige Höhe der Mittel in den Haushalts- jahren 2015, 2018, 2019 und 2020 kann den nachfolgenden Tabellen, die jeweils einem Auszug aus dem Produktblatt der entsprechenden Landeshaushaltspläne darstellen, entnommen werden: 2015 Kostenarten ISTwert 2015 Personalkosten 167.464.144 Sachkosten 15.063.061 Kosten Produkt 182.527.205 Erlöse 2.586.041 Betriebsergebnis -179.941.164 Neutrale Aufwendungen 153.359 Neutrale Erträge 401.437 Produktabgeltung 170.253.400 Ergebnis -9.439.686
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3100 3 2018 Kostenarten ISTwert 2018 Personalkosten 197.758.996 Sachkosten 11.153.618 Kosten Produkt 208.912.614 Erlöse 600.152 Betriebsergebnis -208.312.462 Neutrale Aufwendungen 1.221.784 Neutrale Erträge 1.719.002 Produktabgeltung 202.018.500 Ergebnis -5.796.744 2019 Kostenarten ISTwert 2019 Personalkosten 216.803.761 Sachkosten 23.921.918 Kosten Produkt 240.725.679 Erlöse 655.649 Betriebsergebnis -240.070.030 Neutrale Aufwendungen 907.843 Neutrale Erträge 222.683 Produktabgeltung 205.261.400 Ergebnis -35.493.790 2020 Kostenarten SOLLwert 2020 Personalkosten 235.578.100 Sachkosten 23.780.900 Kosten Produkt 259.359.000 Erlöse 261.300 Betriebsergebnis -259.097.700 Neutrale Aufwendungen 0 Neutrale Erträge 0 Produktabgeltung 259.097.700 Ergebnis 0 Frage 2. Wie verteilten und verteilen sich die Mittel für die inklusive Beschulung auf die verschiedenen Schulformen? (Bitte getrennt für die Haushaltsjahre 2015, 2018/19 und 2020 beantworten.) Alle allgemeinen Schulen und Förderschulen Hessens sind regional vernetzt und bilden inklusive Schulbündnisse (iSB), zu denen auch berufliche Schulen gehören. Die sonderpädagogischen Be- ratungs- und Förderzentren sind Teil der iSB. Die ergänzenden bzw. subsidiären Ressourcen werden im Rahmen der inklusiven Schulbündnisse (iSB) gesteuert. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3100 Frage 3. Nach welchen Kriterien werden die Mittel für die inklusive Beschulung auf die verschiedenen Schulformen verteilt? Die den beruflichen Schulen zur Verfügung stehenden kleinen Klassenteiler stellen die Hauptres- source des beruflichen Schulsystems für die Inklusion dar. Sie werden ergänzt durch weitere (externe) Ressourcen wie z.B. Leistungen der Berufsausbildungsförderung und Berufsvorberei- tung für benachteiligte Jugendliche. Da die Klassenteiler z.B. in BzB oder BÜA für alle Schüle- rinnen und Schüler angewendet werden, ist die Angabe eines Inklusionsanteils nicht möglich. Die Klassenteiler, die die wesentliche Fördergröße im beruflichen Schulsystem darstellen, erge- ben sich aus der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 23. Mai 2017 (ABl. 2017, S. 188). Die Klassenteiler der Schulformen werden nach den Vorgaben aus § 144a des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) durch den Kultusminister nach Beteiligung des Landeselternbeirates im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet. Die ergänzenden bzw. subsidiären Ressourcen werden im Rahmen der inklusiven Schulbündnisse (iSB) gesteuert. Mindestens einmal jährlich tagt die jeweilige Bündniskonferenz des iSB. Hier legen Schulleiterinnen und Schulleiter unter der Leitung der Schulaufsichtsbehörde gemeinsam mit dem Schulträger die Standorte für den inklusiven Unterricht in den jeweiligen Förderschwer- punkten sowie die verbindlichen und regionalen Kriterien zur jährlichen Verteilung der Gesam- tressourcen fest. Die Ausgestaltung der iSB ist auf der Grundlage von § 52 HSchG in der Verordnung über die Aufgaben und die Organisation der inklusiven Schulbündnisse (VOiSB) vom 14. Juni 2019 ge- regelt. Frage 4. Wie viele Stellen für Förderschullehrkräfte gab es in den Schuljahren 2018/19 und 2019/20 an Schulen in Hessen? (Bitte getrennt nach Jahren, Schulamtsbezirk und Schulform angeben.) Frage 5. Wie viele Stellen für Förderschullehrkräfte gab es in den Schuljahren 2018/19 und 2019/20 an beruflichen Schulen in Hessen? (Bitte getrennt nach Jahren, Schulamtsbezirk und Schule angeben.) Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Sonderpädagogische Sonderpädagogische Schulamtsbezirk Gesamtressource 2018/2019 Gesamtressource 2019/2020 Staatliches Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den 252,82 256,82 Odenwaldkreis Staatliches Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg 311,32 318,58 und die Stadt Darmstadt Staatliches Schulamt für die 560,83 575,32 Stadt Frankfurt am Main Staatliches Schulamt für den 169,07 169,98 Landkreis Fulda Staatliches Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den 362,38 371,68 Main-Taunus-Kreis Staatliches Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vo- 263,51 268,86 gelsbergkreis Staatliches Schulamt für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg 155,57 158,48 und den Werra-Meißner-Kreis Staatliches Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wette- 439,78 453,67 raukreis Staatliches Schulamt für den Landkreis Kassel und die Stadt 342,31 344,86 Kassel Staatliches Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis 337,48 344,76 Limburg-Weilburg Staatliches Schulamt für den 303,59 308,49 Main-Kinzig-Kreis
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3100 5 Staatliches Schulamt für den 193,55 195,34 Landkreis Marburg-Biedenkopf Staatliches Schulamt für den Landkreis Offenbach und die 365,69 372,59 Stadt Offenbach am Main Staatliches Schulamt für den Rheingau-Taunus-Kreis und die 330,18 335,38 Landeshauptstadt Wiesbaden Staatliches Schulamt für den Schwalm-Eder-Kreis und den 276,06 280,35 Landkreis Waldeck-Frankenberg Die Stellen für Förderschullehrkräfte werden in Hessen an Förderschulen und Beratungs- und Förderzentren (BFZ) zugewiesen (siehe auch Lehrerstellenzuweisungserlass, Anlagen 1 und 19). BFZ arbeiten in acht Förderschwerpunkten und können als überregionale oder regionale Bera- tungs- und Förderzentren eingerichtet sein. Die nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung erfolgt nach § 55 Hessisches Schulgesetz durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere über die Aufgaben und die Organisation der inklusiven Schulbündnisse sowie der sonderpädagogischen Beratungs- und För- derzentren. Unter Beachtung der vom inklusiven Schulbündnis festgelegten Kriterien zur jährli- chen Verteilung der Gesamtressource aller sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Un- terstützungsleistungen erarbeitet das regionale Beratungs- und Förderzentrum einen konkreten Verteilungsplan der Förderschullehrerstunden für allgemeine Schulen. Für selbstständige berufliche Schulen ist darüber hinaus die Einstellung von Förderschullehrkräf- ten über den eigenen Stellenpool möglich. Stellen für Förderschullehrkräfte werden jedoch nicht zentral in Form von festen Stellen direkt an Schulen zugewiesen. Frage 6. Wie bewertet die Landesregierung die Ausstattung der beruflichen Schulen in Hessen mit Förder- schullehrkräften? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die vergleichsweise kleinen Klassengrößen in verschie- denen Schulformen des beruflichen Bildungswesens ermöglichen eine aus Sicht der Landesregie- rung gute Basis, um auf die spezifischen Bedarfe der einzelnen Schülerinnen und Schüler einzu- gehen. Frage 7. Welchen Einfluss hat die Ausstattung anderer Schulformen mit Förderschullehrkräften auf die Zu- teilung der Förderschullehrkräfte an berufliche Schulen? Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen. Die Hessische Landesregierung hat mit dem HSchG und mit der VOiSB die nötigen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, um allen Schulleiterinnen und Schulleitern in Hessen schulformübergreifend die Möglichkeit zu geben, aktiv und gestaltend Einfluss auf die regional bedeutsame Unterstützung der Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder umfassenden Beeinträchtigungen nehmen zu können – zur Er- langung des ersten allgemeinen Abschlusses und zur Gestaltung der Übergänge – und dabei auch außerschulische Akteurinnen und Akteure wie die Agenturen für Arbeit oder den Integrations- fachdienst einzubinden. Frage 8. Plant die Landesregierung eine Erhöhung der Stundenzuteilung im inklusiven Schulbündnis? a) Wenn ja, wann und in welcher Höhe? b) Wenn nein, warum nicht? Zum 1. Februar 2020 wurden den Schulen 30 zusätzliche Stellen für sozialpädagogische Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter für die sonderpädagogische Förderung zur Verfügung gestellt. Ab dem 1. August 2020 sind für das Schuljahr 2020/2021 weitere 40 Stellen für Förderschullehrkräfte zum Einsatz für den inklusiven Unterricht geplant, welche den Staatlichen Schulämtern im Pro- porz zur Gesamtschülerzahl (Klassenstufen eins bis zehn) zur Verfügung gestellt werden. Diese Stellen werden nach den Grundsätzen der inklusiven Schulbündnisse über die regionalen Bera- tungs- und Förderzentren an den allgemeinen Schulen wirksam. Frage 9. Welche Möglichkeiten bestehen für Berufsschullehrkräfte, sich im Bereich Sonderpädagogik wei- terzubilden oder einen zertifizierten Abschluss im Bereich Sonderpädagogik zu erlangen? Lehrkräften beruflicher Schulen stehen Fortbildungsangebote in den Bereichen Sonderpädagogik sowie Inklusion für die allgemeinen Schulen offen. Alle von der Hessischen Lehrkräfteakademie akkreditieren Fortbildungsangebote sind im landesweiten Fortbildungskatalog aufgeführt.
6 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3100 Eine sonderpädagogische Zusatzausbildung für Lehrkräfte beruflicher Schulen mit zertifiziertem Abschluss (aus dem Sachgebiet Weiterbildung) wird durch die Hessische Lehrkräfteakademie ak- tuell nicht angeboten. Es soll geprüft werden, ob ein entsprechendes Angebot mittel- bis langfris- tig ermöglicht werden kann. Wiesbaden, 29. Juli 2020 Prof. Dr. R. Alexander Lorz