20. Wahlperiode Drucksache 20/3378 HESSISCHER LANDTAG 05. 10. 2020 Kleine Anfrage Tobias Eckert (SPD) und Günter Rudolph (SPD) vom 12.08.2020 Zugangsvoraussetzungen Öffentlicher Dienst und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Aufgrund der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit wird die Kleine Anfrage ausschließlich bezogen auf Besoldungs- bzw. Laufbahn- und Entgeltgruppen vor dem Hintergrund der Erfüllung von dienstrechtlichen Bestimmungen – ohne abschließende Benennung von Berufsbildern – be- antwortet. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Für welche Beschäftigungen im hessischen Landesdienst sind Masterabschlüsse erforderlich? Bitte listen Sie diese unterteilt nach Beamten- und Beschäftigtenverhältnis einzeln auf. Im Hinblick auf den Masterabschluss ist es im Beamtenbereich grundsätzlich so, dass für die Zulassung zum höheren Dienst als Bildungsvoraussetzung – neben den sonstigen Voraussetzungen wie beispielsweise ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine hauptberufliche Tätigkeit – der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiums gefordert wird, § 15 Abs. 4 Nr. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG). Dies gilt immer, soweit kein zweites Staatsexa- men erforderlich ist oder die Einstellung in den höheren Dienst als andere Bewerberin bzw. als anderer Bewerber (§ 19 HBG) oder über den Erfahrungsaufstieg (§ 38 Hessische Laufbahnver- ordnung (HLVO)) erfolgt. Im Tarifbereich setzen die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zum TV-H für die Ausübung von Tätigkeiten in den Entgeltgruppen 13 bis 15 grundsätzlich eine abgeschlossene wissenschaft- liche Hochschulbildung voraus, so beispielsweise im Teil II, Abschnitt 6 der Entgeltordnung: „Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tä- tigkeit in der Forschung, denen mind. zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selb- ständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen worden sind“. Die Definition der abge- schlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung erfolgt in Nr. 10 Absätze 2 bis 4 zu allen Teilen der Entgeltordnung. Danach liegt diese vor, wenn das Studium u.a. mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Daneben sehen aber auch einige Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zum TV-H in den Ent- geltgruppen 13 bis 15 die Möglichkeit vor, diese Tätigkeiten den sog. „sonstigen Beschäftigten“ zu übertragen. Sonstige Beschäftigte sind Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen in die gleiche Entgeltgruppe wie Beschäftigte mit Masterabschluss ein- gruppiert sind, obwohl sie keinen Masterabschluss haben; so beispielsweise im Teil I der Entgelt- ordnung: „Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entspre- chender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“ Frage 2. Für welche Beschäftigungen im hessischen Landesdienst sind Meisterabschlüsse erforderlich? Bitte listen Sie diese unterteilt nach Beamten- und Beschäftigtenverhältnis einzeln auf. Betreffend den Beamtenbereich ist grundsätzlich für die Zulassung zum gehobenen Dienst als Bildungsvoraussetzung – neben den sonstigen Voraussetzungen wie beispielsweise ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine abgeschlossene Berufsausbil- Eingegangen am 5. Oktober 2020 · Bearbeitet am 5. Oktober 2020 · Ausgegeben am 8. Oktober 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3378 dung und eine hauptberufliche Tätigkeit – mindestens eine zu einem Hochschulstudium berechti- gende Schulbildung (Abitur) zu fordern (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 HBG). Die Meisterprüfung kann das Abitur „ersetzen“ (§ 54 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 6 Hessisches Hochschulgesetz). Für die Zu- lassung zum gehobenen Dienst muss die Bildungsvoraussetzung immer erfüllt sein, soweit nicht die Einstellung als andere Bewerberin bzw. als anderer Bewerber (§ 19 HBG) oder über den Aufstieg (§ 36 HLVO) erfolgt. Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes wird als Bildungsvoraussetzung – neben den sonstigen Voraussetzungen wie beispielsweise ein mit einer Laufbahnprüfung abge- schlossener Vorbereitungsdienst oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberuf- liche Tätigkeit – u.a. mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlos- sene Berufsausbildung gefordert (§ 15 Abs. 2 Nr. 1b HBG). Durch das erfolgreiche Ablegen einer Meisterprüfung ist die Mindestanforderung an die Bildung zur Zulassung zum mittleren Dienst grundsätzlich erfüllt. Explizit wird für die Zulassung zum Laufbahnzweig Werkdienst der Laufbahn des mittleren Jus- tizdienstes die Meisterprüfung im Handwerks- oder Industriegewerbe gefordert. Daneben wird für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung sowie für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes als Einstellungsvoraussetzung eine Meisterprü- fung verlangt. Zur Ausübung von Tätigkeiten im Tarifbereich wird in einigen Tätigkeitsmerkmalen der Entgelt- ordnung zum TV-H eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung gefordert, so beispielsweise im Teil II, Abschnitt 15, Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung: „Gärtnereimeisterinnen und Gärtner- meister“. Die Anforderung der Meisterausbildung ergibt sich somit selbst aus dem Tätigkeits- merkmal der Entgeltordnung. Einige Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zum TV-H sehen die Möglichkeit vor, diese Tä- tigkeiten den sog. „sonstigen Beschäftigten“ zu übertragen. Sonstige Beschäftigte sind Beschäf- tigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen in die gleiche Entgeltgruppe wie Beschäftigte mit Meisterabschluss eingruppiert sind, obwohl sie keinen Meisterabschluss ha- ben; so beispielsweise im Teil II, Abschnitt 23, Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung: „Theater- tontechnikerinnen und Theatertontechniker (Elektroakustikerinnen und Elektroakustiker) mit Meisterprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungs- dauer von mindestens drei Jahren sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fä- higkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.“ Frage 3. Gibt es bei den jeweiligen Beschäftigungen rechtliche Anforderungen, die nur einen Master- oder Meisterabschluss zu lassen? Bitte listen Sie diese auf. Betreffend den Beamtenbereich fordert § 24 Nr. 2 HLVO für den Laufbahnzweig Werkdienst der Laufbahn des mittleren Justizdienstes die Meisterprüfung im Handwerks- oder Industriegewerbe. § 3 Abs. 2 APOmghtD-ASV vom 19.04.1999 (StAnz. S. 1570) verlangt als Einstellungsvoraus- setzung für den mittleren technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung eine Meisterprüfung. Gleiches gilt für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 APOmD-Eich vom 4. Mai 1994 (StAnz. S. 1431). Im Übrigen wird auf die Antworten zu Frage 1 und 2 verwiesen. Hinsichtlich der Tätigkeiten im Tarifbereich muss, sofern in den entsprechenden Tätigkeitsmerk- malen der Entgeltordnung entweder nur ausschließlich eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung oder nur ausschließlich eine Meisterausbildung gefordert ist, diese Vorausset- zung in der Person der/des Beschäftigten erfüllt sein (§ 12 Absatz 1 Satz 8 TV-H). Wiesbaden, 26. September 2020 Peter Beuth