Straf- und Gewalttaten mit rassistischem, antisemitischem, rechtsextremistischem und/oder ausländerfeindliche Hintergrund in Hessen im zweiten Quartal 2019

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20. Wahlperiode                                                                    Drucksache 20/1182 HESSISCHER LANDTAG                                                                            24. 08. 2020 Kleine Anfrage Nancy Faeser (SPD), Turgut Yüksel (SPD), Tobias Eckert (SPD), Karin Hartmann (SPD), Günter Rudolph (SPD) und Oliver Ulloth (SPD) vom 11.09.2019 Straf- und Gewalttaten mit rassistischem, antisemitischem, rechtsextremistischem und/oder ausländerfeindlichen Hintergrund in Hessen im (im zweiten Quartal) 2019 und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Die Datengrundlage für die Beantwortung der Kleinen Anfrage bildet der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK). Durch den KPMD-PMK werden die von den hessischen Polizeipräsidien an das Hessische Landeskriminalamt (HLKA) übermittelten Straftaten erfasst, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie aus einer poli- tischen Motivation begangen wurden. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Taten entsprechenden Themenfeldern und Unterthemen zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten Phänomenbereich abgebildet. Anders als bei der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden politisch motivierte Straftaten grundsätzlich bereits am Beginn des Verfahrens zugeordnet (so genannte Eingangsstatistik). Anstelle der in der Kleinen Anfrage erbetenen Darstellung der Fallzahlen im Phänomenbereich der PMK -rechts- für das zweite Quartal 2019 erfolgt eine Beantwortung absprachegemäß mit den Zahlen für das gesamte Jahr 2019. Aufgrund des bundesweit festgelegten Erhebungsstichtags für etwaige Nachmeldungen oder Korrekturen am 31. Januar des jeweiligen Folgejahres erfolgte im Nachgang des 31. Januar 2020 der finale Abgleich der gesamten gemeldeten Straftaten im KPMD- PMK mit sowohl dem Bundeskriminalamt (BKA) als auch dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hessen. Grundsätzlich obliegt die abschließende Bewertung, ob es sich bei den aufgeführ- ten Straftaten um rechtsextremistische Straftaten handelt, dem LfV Hessen. Zur Beantwortung aller erfragten Angaben war es in einem weiteren Schritt notwendig, über das Hessische Ministerium der Justiz den Ausgang des jeweiligen justiziellen Verfahrens bei der zu- ständigen Staatsanwaltschaft zu erheben und in der Beantwortung zu ergänzen. Diesbezüglich wird erläuternd ausgeführt, dass vereinzelte Ermittlungs- und Strafverfahren gegenwärtig sowohl bei der Polizei als auch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft noch in der Befassung sind und somit noch kein abschließendes Ergebnis vorliegt. Ebenfalls war zur Beantwortung der Anfrage eine Auswertung von einzelnen Straftatenmeldungen hinsichtlich des erfragten Geschlechts der Geschädigten sowie der in der Statistik-Datei system- bedingt lediglich abstrakt erfassten Sachverhalte notwendig. In der Auflistung der Straftatbestände wurden ausschließlich die Zähldelikte des KPMD-PMK verwendet. Hierbei handelt es sich bei der Verwirklichung von mehreren Straftaten um die Straf- tat, welche mit der höchsten Strafandrohung belegt ist. Hinsichtlich der Anzahl der Geschädigten und der Verdächtigten/Beschuldigten ist anzumerken, dass in der Anlage ausschließlich identifi- zierte natürliche Personen aufgeführt sind. Für das Gesamtjahr 2019 wurden im Phänomenbereich der PMK -rechts- insgesamt 920 Fälle, davon 34 Gewalttaten, registriert. Im Vergleich zum Vorjahr ist ein Anstieg um 52,5 % (25,9 % bei Gewalttaten) zu verzeichnen. So wurden für das Gesamtjahr 2018 im Phänomenbereich der PMK -rechts- 603 Fälle (2017: 602), davon 27 Gewaltdelikte (2017: 18), registriert. Eingegangen am 24. August 2020 · Bearbeitet am 24. August 2020 · Ausgegeben am 28. August 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1182 Der quantitative Schwerpunkt der gemeldeten Fälle in dem Phänomenbereich der PMK-rechts liegt im Bereich der Propagandadelikte. Sie sind relativ risikoarm zu begehen und es besteht zudem eine hohe Anzeigebereitschaft der diesbezüglich sensibilisierten Bevölkerung. Unter Be- rücksichtigung der Entwicklung der Fallzahlen der zurückliegenden Jahre kann festgestellt wer- den, dass diese im Vergleich zum Vorjahr für das Jahr 2019 um 60,3 % auf 577 Fälle angestiegen sind (2018: Anstieg um 0,3 % auf 360). In dem Bereich der phänomentypischen Volksverhet- zungsdelikte wurde ein Anstieg für 2019 um 33,7 % auf 139 Fälle registriert (2018: Rückgang um 32,5 % auf 104). Die Hessische Landesregierung hat dem Rechtsextremismus den Kampf angesagt und wird diesen mit allen Mitteln entschlossen fortführen. Mit der im Juli 2019 gebildeten Besonderen Aufbauor- ganisation (BAO) Hessen R hat Hessen den Druck auf die rechtsextremistische Szene und rechte Straftäter erhöht. Die BAO Hessen R besteht hessenweit aus 140 Ermittlern. Neben der Leitung dieser BAO im Landeskriminalamt ist in jedem der sieben hessischen Polizeipräsidien ein eigener Regionalabschnitt mit weiteren Unterabschnitten gebildet worden. So kann die BAO flächende- ckend in Hessen ihre Wirkung entfalten. Die BAO Hessen R prüft das gesamte rechte Personen- potenzial in Hessen, klärt Szene-Treffpunkte auf und überwacht diese. Mit den Maßnahmen und Razzien der BAO Hessen R ist sehr deutlich geworden, dass die Szene aufmerksam im Blick der Sicherheitsbehörden ist. Über 80 Durchsuchungen, rund 2.000 Sicherstellungen sowie mehr als 1.200 Kontrollmaßnahmen sind zählbare Ergebnisse der monatelangen Arbeit der Ermittler. Die Hessische Landesregierung hat nach dem Mord an Dr. Walter Lübcke mit dem Aktionspro- gramm „Hessen gegen Hetze“ eine Vielzahl an Maßnahmen gegen Hass-Postings angestoßen. Mit der Meldestelle „hessengegenhetze.de“ beim Hessen Cyber Competence Center (Hessen3C) wurde sichergestellt, dass bereits sehr niedrigschwellig Hinweise über zum Beispiel rassistische Äußerungen im Internet den Sicherheitsbehörden – Polizei, Verfassungsschutz und Justiz – ge- meldet werden können. Die Botschaft der Hessischen Landesregierung ist unmissverständlich: Wer im Internet Hass und Hetze verbreitet, muss mit Konsequenzen rechnen. Wer Opfer von Hassbotschaften wird, kann sich an unsere Experten wenden. Jede Meldung wird sorgfältig geprüft und die Bürgerinnen und Bürger bekommen stets eine Rückmeldung. Die unsägliche Hetze nach dem Mord an Dr. Walter Lübcke hat leider gezeigt, dass dieses Stoppsignal notwendig war. Die Meldestelle fügt sich in das Aktionsprogramm der Landesregierung ein und ergänzt zugleich auch die umfangreichen Maßnahmen, die wir seit dem Mord an Dr. Lübcke mit unseren Sicherheitsbehörden eingeleitet haben, um Extremismus in Hessen noch ganzheitlicher zu bekämpfen. Für bedrohte Personen stehen im Hessischen Landeskriminalamt Experten mit Rat und Tat zur Verfügung. Neben Verhaltenshinweisen bietet die Polizei auch abgestimmt auf die individuelle Bedrohungslage konkrete Schutzmaßnahmen. Schließlich führt die Polizei auch die Ermittlungen, um den Tätern habhaft zu werden. Straftaten gegen Amts- und Mandatsträger gerieten im Jahr 2019 insbesondere durch den Mord an Dr. Walter Lübcke in den Fokus der Öffentlichkeit. Auch statistisch erfasste die Hessische Polizei 2019 mit insgesamt 75 Straftaten – davon 48 politisch motiviert rechts – deutlich mehr Straftaten, die sich gegen Amts- und Mandatsträger richteten, als noch im Vorjahr. Im Jahr 2018 waren es insgesamt 20 – davon zwei politisch motiviert rechts. Drohungen und Übergriffe auf Amts- und Mandatsträger sind inakzeptabel. Sie sind ein Angriff gegen unsere Demokratie. Deshalb muss dagegen konsequent vorgegangen werden. Die Hilfsan- gebote der Experten unseres LKA sollte jeder, der sich bedroht fühlt, umgehend in Anspruch nehmen. Die Ermittlungen des Generalbundesanwalts zum Mord an Dr. Walter Lübcke wurden von den hessischen Sicherheitsbehörden umfassend unterstützt. Bei der mit den Mordermittlungen betrau- ten Soko Liemecke waren zwischenzeitlich mehr als 100 Ermittler der hessischen Polizei im Ein- satz. Im Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) wurde zugleich eine Sonderauswertungsgruppe (SAW) gebildet. Die SAW hat Reaktionen der rechtsextremistischen Szene auf den Mordfall in den Blick genommen und für die Polizei als Informationsschnittstelle zum Verfassungsschutzver- bund fungiert. Zugleich hat die SAW eine umfangreiche Aktensichtung im LfV durchgeführt und dort existierende Erkenntnisse über die Beschuldigten dem Generalbundesanwalt zur Verfügung gestellt. Wenn Extremisten über einen längeren Zeitraum nicht mit extremistischen Aktivitäten in Erschei- nung treten und auch keine Straftaten mehr begehen, rücken sie aufgrund gesetzlicher Bestim- mungen aus dem Blickfeld der Sicherheitsbehörden. Um sicherzugehen, dass sich solche Personen tatsächlich vom Extremismus distanziert haben und von ihnen keine Gefahr mehr ausgeht, nehmen die hessischen Verfassungsschützer gezielt diese vermeintlich „abgekühlten“ Extremisten geson- dert in den Blick. Die Sondereinheit BIAREX (Bearbeitung integrierter bzw. abgekühlter Rechts-
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Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1182           3 extremisten) überprüft intensiv Personen, die in der Vergangenheit zwar einschlägig rechtsextre- mistisch in Erscheinung getreten sind, in der Gegenwart aber – womöglich bereits seit vielen Jahren – eine unauffällige Vita führen. BIAREX ist ein Schritt zur Optimierung der Bearbeitung des Rechtsextremismus, der unmittelbar aus der Erkenntnis resultiert, dass der mutmaßliche Mörder von Dr. Walter Lübcke zwar auf- grund früherer rechtsextremistischer Aktivitäten bis 2015 beim Verfassungsschutz gespeichert war, die Beobachtung jedoch im Einklang mit den damals bestehenden gesetzlichen Vorschriften im Jahr 2015 eingestellt wurde, nachdem im LfV nach 2009 keine neuen rechtsextremistischen Erkenntnisse zu Stephan E. registriert wurden. Die Verfassungsschützer gehen mit ihrer Analyseeinheit neue Wege und lassen nichts unversucht, um einen vermeintlich unauffällig gewordenen Rechtsextremisten weiter auf dem Schirm zu be- halten. Dort, wo nach intensiver Überprüfung keine Anhaltspunkte mehr für extremistische Ak- tivitäten gefunden werden, muss natürlich auch weiterhin gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Löschung der Daten erfolgen. In einzelnen Fällen hat die Arbeit der Analysten von BIAREX bereits dafür gesorgt, dass vermeintlich abgekühlte Rechtsextremisten im Fokus des Verfassungs- schutzes bleiben. Wir werden auch künftig nicht nachlassen, die Arbeit der Sicherheitsbehörden permanent weiter zu optimieren. Bei den hessischen Sicherheitsbehörden wurde bereits vor Jahren erkannt, dass die Gefahr von rechts bundesweit zunimmt. Die Hessische Landesregierung hat so auch schon vor Jahren für eine deutliche personelle und materielle Stärkung der hessischen Sicherheitsbehörden gesorgt. Der polizeiliche Staatsschutz sowie das Landesamt für Verfassungsschutz haben historische Stellen- aufwüchse erfahren. Im LfV wurde 2016 eine eigenständige Abteilung Rechtsextremismus mit deutlichem Personalaufwuchs geschaffen. Ebenso wurde dort die deutschlandweit erste Analyse- stelle Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus geschaffen. Im Zuge der Flüchtlingssituation ab 2015 haben die hessischen Sicherheitsbehörden vor möglichen fremdenfeindlich motivierten Ta- ten gewarnt. In der 2016 hessenweit durchgeführten sogenannten „Anklopf-Aktion“ wurden in diesem Zusammenhang bestimmte Personen der rechten Szene gezielt von den Sicherheitsbehör- den aufgesucht. Durch das Anfang 2019 eröffnete Hessische Extremismus- und Terrorismus-Abwehrzentrum (HETAZ) haben die hessischen Sicherheitsbehörden den Informationsaustausch untereinander in- tensiviert. Dort tauschen sich Verfassungsschutz, Landeskriminalamt und die Justiz über extre- mistische und terroristische Bedrohungen sowie strategische Maßnahmen der Sicherheitsorgane aus. Das Hessische Informations- und Kompetenzzentrum gegen Extremismus (HKE) im Hessischen Innenministerium unterstützt im Rahmen des Landesprogramms „Hessen – aktiv für Demokratie und gegen Extremismus“ mit einem Gesamtvolumen von rund 9,7 Mio. € (davon 1,3 Mio. € aus Mitteln des Bundes) jährlich unterschiedlichste Präventionsmaßnahmen im Land. Im Vergleich zum Vorjahr stellt dies eine Erhöhung des Fördervolumens um über 3 Mio. € und damit eine massive Erweiterung der hessischen Präventionsmaßnahmen dar. Die Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit der Ministerin der Justiz wie folgt: Frage 1.    Welche Straf- und Gewalttaten im Phänomenbereich der politisch motivierten Gewalt − rechts (PMK-rechts) sind der Landesregierung im zweiten Quartal 2019 bekannt geworden? Wir bitten um folgende Angaben: - Tattag - Tatort − mit genauer Angabe der Kommune sowie Stadt- bzw. Ortsteil - Deliktsbezeichnung - Tathergang in Kurzbeschreibung - Anzahl der Geschädigten - Anzahl der geschädigten Minderjährigen/Kinder - Geschlecht der Geschädigten - Einstufung als Extremismus - Ergebnis des Ermittlungs- und Strafverfahrens - Festnahmen und Untersuchungshaft - Zahl der Verdächtigen und/oder Beschuldigten sowie deren Geschlecht Frage 2.    Welche der unter erstens aufgeführten Taten wurden in welche (Unter-)Kategorie von „Hasskrimi- nalität“ zur statistischen Erfassung einsortiert? Zur Beantwortung der Fragen 1 und 2 wird auf die Anlage verwiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Aufstellung zwölf Drohschreiben zum Nachteil einer Frankfurter Rechtsanwältin enthalten sind, die in der Tabelle als ein Fall mit der laufenden
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4                                   Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1182 Nr. 418 aufgeführt sind: „UT versandte(n) in mehreren Fällen volksverhetzende und bedrohende Nachrichten per Fax an die GS“. Die verschiedenen Drohschreiben werden auch von Seiten der Staatsanwaltschaft unter einem Aktenzeichen geführt. Frage 3.   In der Antwort auf (Drucksache 20/668) teilt die Landesregierung mit, dass bei der Würdigung der Umstände der Tat neben anderen Aspekten auch die Sicht der/des Betroffenen mit einzubeziehen ist. Bei welchen der aufgeführten Taten von Hasskriminalität wurde bei der Würdigung der Um- stände der Tat die Sicht der Betroffenen in welcher Form mit einbezogen? Im Definitionssystem PMK des Bundeskriminalamt, welches zur Schaffung bundesweit einheitli- cher Kriterien für die Erfassung politischer motivierter Straftaten dient, steht: „Hasskriminalität bezeichnet politisch motivierte Straftaten, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, so- zialen Status, physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/se- xuelle Identität, sexuelle Orientierung und/oder äußeres Erscheinungsbild begangen werden.“ Im Rahmen der Bewertung und Einstufung als Hasskriminalität nach den genannten Kriterien wird auch die Sicht der/des Betroffenen einbezogen. Eine diesbezügliche statistische Erfassung der berücksichtigten Aspekte erfolgt nicht. Die Berücksichtigung resultiert in der Einstufung als Hass- kriminalität. Auf die Fußnote 4 der Anlage wird verwiesen. Wiesbaden, 23. August 2020 Peter Beuth Anlage(n): Die komplette Drucksache inklusive der Anlage(n) kann im Landtagsinformationssystem unter:  http://starweb.hessen.de abgerufen werden.
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Anlage zur Kleinen Anfrage 20/1182 i.S. Straf- und Gewalttaten im Bereich der politisch motivierten Kriminalität -rechts- im Jahr 2019 Ergebnis des Ermittlungs-                              Zahl der Tatort                                                                                                          Anzahl der                                                    und Strafverfahrens                                 identifizierten Geschädigten2                                                                                                       Verdächtigen Gewalttat1                                                                                                                      Extremismus Sachverhalt                                                                                                                                                                / Quartal   Lfd. Nr. Hasskriminalität4 Beschuldigten Zugeordnete(s) Minderjährige BS= Beschuldigte/r Delikt (§§) GS = Geschädigte/r Gesamt                   Männlich     Weiblich                                                                            Gesamt   Männlich   Weiblich                                    Themenfeld(er)5 UT = Unbekannte/r Täter Tattag   PLZ         Ort                                                                                                        / Kinder                                Divers                                                           Haft3                                  Divers 224                          Der BS warf ein Bierglas nach den GS und beleidigte                                                                                 Einstellung gemäß § 153 I StPO 1         1         01.01.2019     34576      Homberg                        Ja                                                                  5           3             4            1          0         ja                                                    Nein     1       1          0          0            Ja              Fremdenfeindlich StGB                             diese mit u.a. ausländerfeindlichem Inhalt. Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 86a                        Ein UT äußerte eine Formulierung gegenüber dem GS                                                                                     konnte nicht ermittelt werden) 1         2         01.01.2019     37269      Eschwege                     Nein                                                                  1           0             1            0          0         ja                                                    Nein     0       0          0          0        Nein StGB                           im Kontext verfassungswidriger Organisationen. Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 86a                           UT besprühte(n) einen Stromkasten mit einem                                                                                       konnte nicht ermittelt werden ) 1         3         02.01.2019     61348     Bad Homburg                   Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                                                    Nein     0       0          0          0        Nein StGB                        Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation. UT beschädigte(n) den Pkw des GS mittels Einkratzen                                                                              Einstellung gemäß § 170 II StPO ( Täter 86a                           eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen                                                                                      konnte nicht ermittelt werden) 1         4         02.01.2019     65428     Rüsselsheim                   Nein                                                                  1           0             0            1          0         ja                                                    Nein     0       0          0          0        Nein StGB                                           Organisation. Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 86a                         UT beschmierte(n) mehrere Gegenstände u.a. mit                                                                                      konnten nicht ermittelt werden) 1         5         04.01.2019     65185      Wiesbaden                    Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                                                    Nein     0       0          0          0        Nein StGB                        Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation. Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter UT beschmierte(n) eine Tafel auf einem Schulhof und 86a                                                                                                                                                             konnten nicht ermittelt werden) 1         6         04.01.2019     36100      Petersberg                   Nein            ein Pkw mit u.a. mehreren Kennzeichen einer           0           0             0            0          0         ja                                                    Nein     0       0          0          0        Nein StGB verfassungswidrigen Organisation. Einstellung gemäß §170 II StPO (Täter konnten Frankfurt am    86a                        UT ritzte(n) ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen 1         7         05.01.2019     60388                                   Nein                                                                  1           0             1            0          0         ja                  nicht ermittelt werden )          Nein     0       0          0          0        Nein Main       StGB                                    Organisation in den Pkw des GS. Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 86a                        UT besprühte(n) eine Sporthalle mit u.a. Kennzeichen                                                                                 konnten nicht ermittelt werden) 1         8         05.01.2019     36110        Schlitz                    Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                                                    Nein     0       0          0          0        Nein StGB                               verfassungswidriger Organisationen. Versto                                                                                                                                                           Einstellung gemäß § 153 I StPO Der BS führte ein Reizgasspray auf dem Weg zu einer 1         9         05.01.2019     63654      Büdingen        ß            Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                                                    Nein     1       0          1          0        Nein Musik-Veranstaltung mit sich. WaffG Die BS verbreiteten Kennzeichen einer                                                                                        4x Einstellung gemäß § 153 I StPO 86a 1        10         05.01.2019     64289      Darmstadt                    Nein             verfassungswidrigen Organisation über einen          0           0             0            0          0         ja                                                    Nein     4       4          0          0        Nein StGB Messengerdienst. 130                            Der BS äußerte Formulierungen im Kontext einer                                                                                      Einstellung gemäß § 170 II                                                                              Fremdenfeindlich 1        11         05.01.2019     65185      Wiesbaden                    Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                                                    Nein     1       1          0          0            Ja StGB                                  verfassungswidrigen Organisation.                                                                                                                                                                                                       Rassismus Urteil, Geldstrafe von 75 Tagessätzen à Der BS zeigte ein Kennzeichen einer 86a                                                                                                                                                                  40 Euro, rechtskräftig 1        12         05.01.2019     63654      Büdingen                     Nein                  verfassungswidrigen Organisation.               0           0             0            0          0         ja                                                    Nein     1       1          0          0        Nein StGB 1 Eine politisch motivierte Gewalttat liegt vor, wenn eine besondere Gewaltbereitschaft des/der Straftäter(s) vorliegt. ² Berücksichtigt werden die identifizierten und natürlichen Personen. ³ Festnahmen (gem. § 127 StPO) und Untersuchungshaft. 4 Hasskriminalität bezeichnet politisch motivierte Straftaten, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, sozialen Status, physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/sexuelle Identität, sexuelle Orientierung und/oder äußeres Erscheinungsbild begangen werden. 5 Gemäß der Fragestellung werden die zugeordneten Themenfelder der Hasskriminalität aufgeführt. Kleine Anfrage 20/1182 - Anlage                                                                                                                                                           Seite 1 von 54
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Anlage zur Kleinen Anfrage 20/1182 i.S. Straf- und Gewalttaten im Bereich der politisch motivierten Kriminalität -rechts- im Jahr 2019 Ergebnis des Ermittlungs-                               Zahl der Tatort                                                                                                         Anzahl der                                                    und Strafverfahrens                                  identifizierten Geschädigten2                                                                                                        Verdächtigen Gewalttat1                                                                                                                     Extremismus Sachverhalt                                                                                                                                                                / Quartal   Lfd. Nr. Hasskriminalität4 Beschuldigten Zugeordnete(s) Minderjährige BS= Beschuldigte/r Delikt (§§) GS = Geschädigte/r Gesamt                   Männlich     Weiblich                                                                             Gesamt   Männlich   Weiblich                                    Themenfeld(er)5 UT = Unbekannte/r Täter Tattag   PLZ         Ort                                                                                                       / Kinder                                Divers                                                            Haft3                                  Divers Urteil, Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Die BS versuchte aktiv die Festnahme einer weiteren 224                                                                                                                                                                  15 Euro, rechtskräftig 1        13         05.01.2019     63654      Büdingen                       Ja               Person zu verhindern. Hierbei wurden zwei         2           0             2            0          0         ja                                                     Nein     1       0          1          0        Nein StGB Polizeibeamte verletzt. Der BS versuchte einen Gefangenen im 120                                                                                                                                                             Strafbefehl, Geldstrafe von 120 1        14         05.01.2019     63654      Büdingen                     Nein         Zusammenhang mit einer Musikveranstaltung der NPD       0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     1       1          0          0        Nein StGB                                                                                                                                                          Tagessätzen à 40 Euro, rechtskräftig zu befreien. 130                          Bei dem BS wurden CDs mit volksverhetzendem Inhalt 1        15         05.01.2019     63654      Büdingen                     Nein                                                                 0           0             0            0          0         ja              Einstellung gemäß § 170 II StPO        Nein     1       1          0          0            Ja              Fremdenfeindlich StGB                                             aufgefunden. UT besprühte(n) Fassade/Schulhof/Fensterscheiben 86a                                                                                                                                                         Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        16         06.01.2019     36341      Lauterbach                   Nein             mit u.a. Kennzeichen einer verfassungswidrigen      0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein StGB                                                                                                                                                            konnten nicht ermittelt werden) Organisation. 86a                            UT bemalte(n) einen Basketballplatz mit einem                                                                                Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        17         07.01.2019     64291      Darmstadt                    Nein                                                                 0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein StGB                         Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation.                                                                                konnten nicht ermittelt werden) Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 86a                         UT rief die GS an und äußerte eine Formulierung im 1        18         08.01.2019     61118      Bad Vilbel                   Nein                                                                 1           0             0            1          0         ja              konnte nicht ermittelt werden);        Nein     0       0          0          0        Nein StGB                          Kontext einer verfassungswidrigen Organisation. Endgültige Einstellung gemäß §45 II JGG 130                             Der BS veröffentlichte ein fremdenfeindliches                                                                                Einstellung gemäß § 170 II StPO (keine                                                                        Fremdenfeindlich 1        19         09.01.2019     36039        Fulda                      Nein                                                                 0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     1       1          0          0            Ja StGB                                            Kommentar.                                                                                                                  Straftat)                                                                                         Rassismus 86a                              UT schrieb(en) /ritze(n) Kennzeichen einer                                                                                Einstellung gemäß § 170 II (Täter konnte 1        20         09.01.2019     35578       Wetzlar                     Nein                                                                 1           0             0            1          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein StGB                        verfassungswidrigen Organisation auf den Pkw des GS.                                                                                     nicht ermittelt werden) 86a                          UT beschmierte(n) die Wand einer Tiefgarage mit                                                                               Einstellung gemäß § 170 II StPO ( Täter 1        21         09.01.2019     68519      Viernheim                    Nein                                                                 0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein StGB                        Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation.                                                                                 konnte nicht ermittelt werden) 187                              Der BS verleumdete den GS über Facebook.                                                                                                                                                                                                  Ausländerfeindlich 1        22         09.01.2019     61350     Bad Homburg                   Nein                                                                 1           0             1            0          0         ja                § 154f (vorl.) am 14.02.2019         Nein     1       1          0          0            Ja StGB                                                                                                                                                                                                                                                                       Fremdenfeindlich 185                         Der BS versandte eine E-Mail mit beleidigenden Inhalt                                                                                                                                                                                          Fremdenfeindlich 1        23         09.01.2019     65428     Rüsselsheim                   Nein                                                                 0           0             0            0          0         ja          § 376 StPO Verweisung auf Privatklage      Nein     1       1          0          0            Ja StGB                                    an eine Moschee-Gemeinde.                                                                                                                                                                                                            Islamfeindlich UT besprühte(n)/ritzte(n) Kennzeichen einer 86a                                                                                                                                                         Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        24         10.01.2019     34212      Melsungen                    Nein               verfassungswidrigen Organisation in eine          0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein StGB                                                                                                                                                             konnte nicht ermittelt werden) Toilettenkabine. 303                          UT brachte(n) einen antisemitischen Schriftzug auf                                                                              Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter                                                                          Antisemitisch 1        25         10.01.2019     35039       Marburg                     Nein                                                                 0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0            Ja StGB                                          eine Garage auf.                                                                                                  konnten nicht ermittelt werden)                                                                            Fremdenfeindlich 126                          UT versandte(n) eine Bombendrohung mittels E-Mail                                                                              Abgabe an StA Berlin, dortiges Az.: 231 1        26         11.01.2019     65189      Wiesbaden                    Nein                                                                 0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein StGB                                          an eine Behörde.                                                                                                           UJs 181/19 Der BS versandte Briefe mit NSU-Kommentierungen an Frankfurt am   241 1        27         11.01.2019     60385                                   Nein            die Adresse des GS. Hierdurch fühlte sich der GS     1           0             1            0          0         ja              Einstellung gemäß § 170 II StPO        Nein     1       1          0          0        Nein Main       StGB bedroht. UT drohte(n) mit der Veröffentlichung von Bildern in 240                                                                                                                                                          Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        28         12.01.2019     35037       Marburg                     Nein         sozialen Medien, sollte der GS sein Engagement gegen    1           0             1            0          0       nein                                                     Nein     0       0          0          0        Nein StGB                                                                                                                                                            konnten nicht ermittelt werden) „Rechts“ nicht unterlassen. Versto Die BS stehen im Verdacht sogenannte                                                                                        Ermittlungsverfahren noch nicht 1        29         12.01.2019     36037        Fulda         ß            Nein                                                                 0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     4       4          0          0        Nein „Schutzzonenstreifen“ durchgeführt zu haben.                                                                                           abgeschlossen. VersG 1 Eine politisch motivierte Gewalttat liegt vor, wenn eine besondere Gewaltbereitschaft des/der Straftäter(s) vorliegt. ² Berücksichtigt werden die identifizierten und natürlichen Personen. ³ Festnahmen (gem. § 127 StPO) und Untersuchungshaft. 4 Hasskriminalität bezeichnet politisch motivierte Straftaten, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, sozialen Status, physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/sexuelle Identität, sexuelle Orientierung und/oder äußeres Erscheinungsbild begangen werden. 5 Gemäß der Fragestellung werden die zugeordneten Themenfelder der Hasskriminalität aufgeführt. Kleine Anfrage 20/1182 - Anlage                                                                                                                                                          Seite 2 von 54
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Anlage zur Kleinen Anfrage 20/1182 i.S. Straf- und Gewalttaten im Bereich der politisch motivierten Kriminalität -rechts- im Jahr 2019 Ergebnis des Ermittlungs-                               Zahl der Tatort                                                                                                         Anzahl der                                                    und Strafverfahrens                                  identifizierten Geschädigten2                                                                                                        Verdächtigen Gewalttat1                                                                                                                      Extremismus Sachverhalt                                                                                                                                                                 / Quartal   Lfd. Nr. Hasskriminalität4 Beschuldigten Zugeordnete(s) Minderjährige BS= Beschuldigte/r Delikt (§§) GS = Geschädigte/r Gesamt                   Männlich     Weiblich                                                                             Gesamt   Männlich   Weiblich                                    Themenfeld(er)5 UT = Unbekannte/r Täter Tattag   PLZ         Ort                                                                                                       / Kinder                                Divers                                                            Haft3                                  Divers 86a                       UT besprühte(n) eine Außenfassade mit Kennzeichen                                                                                 Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        30         12.01.2019     34212     Melsungen                    Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein StGB                             einer verfassungswidrigen Organisation.                                                                                        konnten nicht ermittelt werden) 86a                       UT besprühte(n) eine Außenfassade mit Kennzeichen                                                                                 Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        31         12.01.2019     34323       Malsfeld                   Nein                                                                  1           0             1            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein StGB                             einer verfassungswidrigen Organisation.                                                                                        konnten nicht ermittelt werden) 86a                       UT ritzte(n) ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen                                                                            Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        32         13.01.2019     35117    Münchhausen                   Nein                                                                  1           0             1            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein StGB                          Organisation in die Motorhaube des Pkw des GS.                                                                                    konnten nicht ermittelt werden) Offenbach am     86a                         UT brannte(n) an die Decke eines Treppenhauses                                                                                  Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        33         13.01.2019     63071                                  Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein Main        StGB                       Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation.                                                                                  konnten nicht ermittelt werden) 86a                               Der BS ritzte ein Kennzeichen einer                                                                                          Strafbefehl, Geldstrafe von 30 1        34         14.01.2019     35315      Homberg                     Nein                                                                  1           0             0            1          0         ja                                                     Nein     1       1          0          0        Nein StGB                       verfassungswidrigen Organisation in den Pkw der GS.                                                                                Tagessätzen à 35 Euro, rechtskräftig 86a                          Die beiden BS zeigten in der Öffentlichkeit eine                                                                              Vorläufige Einststellung gemäß. § 154 I 1        35         14.01.2019     35274      Kirchhain                   Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     2       2          0          0        Nein StGB                         Grußform einer verfassungswidrigen Organisation.                                                                                                StPO Frankfurt am   126                         UT versandte(n) eine Bombendrohung per E-Mail an 1        36         15.01.2019     60313                                  Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                   Abgabe an StA Berlin              Nein     0       0          0          0        Nein Main       StGB                                           eine Behörde. Urteil, Geldstrafe 80 Tagessätze à 20€, Frankfurt am    86a                        Die BS riefen in der Öffentlichkeit mehrfach Parolen 1        37         15.01.2019     60549                                  Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja            rechtskräftig; Urteil, Geldstrafe 120    Nein     2       2          0          0        Nein Main       StGB                              einer verfassungswidriger Organisation. Tagessätze à 10 €, rechtskräftig 86a                         UT besprühte(n) eine Gartenmauer mit mehreren                                                                                   Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        38         15.01.2019     34323       Malsfeld                   Nein                                                                  1           0             1            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein StGB                        Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation.                                                                                 konnten nicht ermittelt werden) UT legte(n) in ein Treppenhaus einen Dolch mit einem 86a                                                                                                                                                            Ermittlungsverfahren noch nicht 1        39         15.01.2019     63477       Maintal                    Nein          Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation      0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein StGB                                                                                                                                                                    abgeschlossen. ab. Der BS steht im Verdacht ein Bildnis mit einem Frankfurt am    86a 1        40         15.01.2019     60311                                  Nein          Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation      0           0             0            0          0         ja              Einstellung gemäß § 153 I StPO         Nein     1       1          0          0        Nein Main       StGB auf einer Herrentoilette aufgehängt zu haben. Durch UT wurde(n) die Wohnungstür der GS mit einem Frankfurt am    86a                                                                                                                                                         Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        41         16.01.2019     60435                                  Nein          Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation      1           0             0            1          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein Main       StGB                                                                                                                                                             konnte nicht ermittelt werden) beschmiert. Der BS verbreitete Kennzeichen einer 86a          Nein 1        42         16.01.2019     34497       Korbach                                     verfassungswidrigen Organisation über einen          0           0             0            0          0         ja          vorläufige Einstellung gemäß § 45 II JGG   Nein     1       1          0          0        Nein StGB Messengerdienst. Der BS veröffentlichte Kennzeichen einer 86a 1        43         16.01.2019     36251      Ludwigsau                   Nein              verfassungswidrigen Organisation in einem           0           0             0            0          0         ja               Einstellung gemäß § 45 II JGG         Nein     1       1          0          0        Nein StGB Messengerdienst. Frankfurt am   130                                Der BS steht im Verdacht, dem GS eine                                                                                       Einstellung gemäß § 170 II StPO, 1        44         17.01.2019     60323                                  Nein                                                                  1           0             1            0          0         ja                                                     Nein     1       1          0          0            Ja              Fremdenfeindlich Main       StGB                          volksverhetzerische E-Mail zugesandt zu haben.                                                                                  Verweisung auf den Privatklageweg Frankfurt am    86a                       UT beschmierte(n) u.a. einen Aufzug mit Kennzeichen                                                                               Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        45         18.01.2019     60327                                  Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein Main       StGB                               einer verfassungswidrigen Organisation.                                                                                      konnten nicht ermittelt werden) UT ritzte(n) ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen 86a                                                                                                                                                         Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        46         19.01.2019     63456        Hanau                     Nein         Organisation in die zugefrorene Frontscheibe des Pkw     1           0             0            1          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein StGB                                                                                                                                                            konnten nicht ermittelt werden) des GS. 1 Eine politisch motivierte Gewalttat liegt vor, wenn eine besondere Gewaltbereitschaft des/der Straftäter(s) vorliegt. ² Berücksichtigt werden die identifizierten und natürlichen Personen. ³ Festnahmen (gem. § 127 StPO) und Untersuchungshaft. 4 Hasskriminalität bezeichnet politisch motivierte Straftaten, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, sozialen Status, physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/sexuelle Identität, sexuelle Orientierung und/oder äußeres Erscheinungsbild begangen werden. 5 Gemäß der Fragestellung werden die zugeordneten Themenfelder der Hasskriminalität aufgeführt. Kleine Anfrage 20/1182 - Anlage                                                                                                                                                          Seite 3 von 54
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Anlage zur Kleinen Anfrage 20/1182 i.S. Straf- und Gewalttaten im Bereich der politisch motivierten Kriminalität -rechts- im Jahr 2019 Ergebnis des Ermittlungs-                               Zahl der Tatort                                                                                                            Anzahl der                                                    und Strafverfahrens                                  identifizierten Geschädigten2                                                                                                        Verdächtigen Gewalttat1                                                                                                                       Extremismus Sachverhalt                                                                                                                                                                  / Quartal   Lfd. Nr. Hasskriminalität4 Beschuldigten Zugeordnete(s) Minderjährige BS= Beschuldigte/r Delikt (§§) GS = Geschädigte/r Gesamt                   Männlich     Weiblich                                                                             Gesamt   Männlich   Weiblich                                    Themenfeld(er)5 UT = Unbekannte/r Täter Tattag   PLZ         Ort                                                                                                          / Kinder                                Divers                                                            Haft3                                  Divers Versto Die BS standen im Verdacht eine sogenannte 1        47         19.01.2019     36037        Fulda          ß            Nein                                                                   0           0             0            0          0         ja              Einstellung gemäß § 170 II StPO        Nein     3       2          1          0        Nein „Schutzzonenstreife“ durchgeführt zu haben. VersG 86a                            Der BS verwendete u.a. eine Grußformel einer                                                                                      Strafbefehl, Geldstrafe von 60 1        48         19.01.2019     36043        Fulda                       Nein                                                                   0           0             0            0                    ja                                                     Nein     1       1          0          0        Nein StGB                        verfassungswidrigen Organisation in der Öffentlichkeit.                                                                             Tagessätzen a 55,00 € rechtskräftig Frankfurt am     86a                            Der BS verwendete u.a. eine Grußformel einer 1        49         19.01.2019     60594                                    Nein                                                                   0           0             0            0          0         ja                        Strafbefehl                  Nein     1       1          0          0        Nein Main        StGB                        verfassungswidrigen Organisation in der Öffentlichkeit. 1x Einstellung gemäß § 170 II StPO; 1x Strafbefehl, Geldstrafe von 80 86a                            Die BS verwendeten u.a. eine Grußformel einer 1        50         20.01.2019     35315      Homberg                       Nein                                                                   0           0             0            0          0         ja            Tagessätzen à 75,-, rechtskräftig; 1x    Nein     3       3          0          0        Nein StGB                        verfassungswidrigen Organisation in der Öffentlichkeit. Strafbefehl, Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 15,-, nicht rechtskräftig Der BS verwendete u.a. eine Grußformel einer Limburg an       86a 1        51         21.01.2019     65549                                    Nein         verfassungswidrigen Organisation in der Öffentlichkeit    1           0             1            0          0         ja                     Anklage erhoben                 Nein     1       1          0          0            Ja              Fremdenfeindlich der Lahn       StGB und betitelte den GS in fremdenfeindlicher Form. 86a                                    UT brachte(n) einen Zettel mit                                                                                         Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter                                                                        Fremdenfeindlich 1        52         22.01.2019     63679      Schotten                      Nein                                                                   0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0            Ja StGB                        fremdenfeindlichen/antisemitischen Inhalt in Umlauf.                                                                                  konnten nicht ermittelt werden)                                                                              Antisemitisch 130                                                                                                                                                           Einstellung gemäß § 170 II StPO ( Täter 1        53         23.01.2019     64285      Darmstadt                     Nein                  UT beleidigte(n) die GS auf Twitter.             1           0             0            1          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein StGB                                                                                                                                                             konnten nicht ermittelt werden) 86a                             UT besprühte(n) das Kfz des GS mit einem                                                                                         Ermittlungsverfahren noch nicht 1        54         23.01.2019     35638        Leun                        Nein                                                                   1           0             1            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein StGB                        Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation.                                                                                           abgeschlossen. Der BS postete einen antisemitischen/ Frankfurt am    130                                                                                                                                                                                                                                                                            Antisemitisch 1        55         23.01.2019     60389                                    Nein          fremdenfeindlichen Beitrag auf Twitter adressiert an     1           0             0            1          0         ja                         Geldstrafe                  Nein     1       1          0          0            Ja Main        StGB                                                                                                                                                                                                                                                                         Fremdenfeindlich die GS. Frankfurt am    303                                Der BS besprühte u.a. Kellerwände mit                                                                                                                                                                                                       Antisemitisch 1        56         25.01.2019     65929                                    Nein                                                                   0           0             0            0          0         ja          Vorläufige Einstellung gemäß § 154 StPO    Nein     1       1          0          0            Ja Main        StGB                             antisemitischen/ fremdenfeindlichen Inhalt.                                                                                                                                                                                                 Fremdenfeindlich 86a                            UT besprühte(n) einen Bahnsteig mit einem                                                                                     Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        57         25.01.2019     35260    Stadtallendorf                  Nein                                                                   0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein StGB                        Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation                                                                                   konnten nicht ermittelt werden) UT besprühte(n) eine Brückenwand/Stützpfeiler einer 86a 1        58         25.01.2019     34613    Schwalmstadt                    Nein               Autobahnbrücke mit Kennzeichen einer                0           0             0            0          0         ja              Einstellung gemäß. § 170 II StPO       Nein     0       0          0          0        Nein StGB verfassungswidrigen Organisation. Der BS bildete ein Kennzeichen einer 86a 1        59         25.01.2019     36320        Kirtorf                     Nein          verfassungswidrigen Organisation auf einem Acker         0           0             0            0          0         ja              Einstellung gemäß § 153 II StPO        Nein     1       1          0          0        Nein StGB nach. Frankfurt am    130                               Ein UT äußerte dem GS gegenüber eine                                                                                         Einstellung gemäß §170 II StPO (Täter                                                                         Fremdenfeindlich 1        60         26.01.2019     60310                                    Nein                                                                   1           0             1            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0            Ja Main        StGB                                   fremdenfeindliche Äußerung.                                                                                                konnte nicht ermittelt werden )                                                                               Rassismus Frankfurt am     86a                          UT bemalte(n) Briefkästen mit Kennzeichen einer 1        61         27.01.2019     60433                                    Nein                                                                   0           0             0            0          0         ja              Einstellung gemäß § 153 I StPO         Nein     0       0          0          0        Nein Main        StGB                                verfassungswidrigen Organisation. 86a                         UT ritzte(n) Kennzeichen einer verfassungswidrigen                                                                                Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        62         27.01.2019     61250       Usingen                      Nein                                                                   1           0             0            1          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein StGB                                   Organisation in den Pkw der GS.                                                                                            konnte nicht ermittelt werden ) 86a                        UT besprühte(n) Bürocontainer/Toilettenhäuschen mit                                                                                Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        63         28.01.2019     34212     Melsungen                      Nein                                                                   0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein StGB                        Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation.                                                                                    konnte nicht ermittelt werden) 1 Eine politisch motivierte Gewalttat liegt vor, wenn eine besondere Gewaltbereitschaft des/der Straftäter(s) vorliegt. ² Berücksichtigt werden die identifizierten und natürlichen Personen. ³ Festnahmen (gem. § 127 StPO) und Untersuchungshaft. 4 Hasskriminalität bezeichnet politisch motivierte Straftaten, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, sozialen Status, physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/sexuelle Identität, sexuelle Orientierung und/oder äußeres Erscheinungsbild begangen werden. 5 Gemäß der Fragestellung werden die zugeordneten Themenfelder der Hasskriminalität aufgeführt. Kleine Anfrage 20/1182 - Anlage                                                                                                                                                             Seite 4 von 54
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Anlage zur Kleinen Anfrage 20/1182 i.S. Straf- und Gewalttaten im Bereich der politisch motivierten Kriminalität -rechts- im Jahr 2019 Ergebnis des Ermittlungs-                                Zahl der Tatort                                                                                                         Anzahl der                                                    und Strafverfahrens                                   identifizierten Geschädigten2                                                                                                         Verdächtigen Gewalttat1                                                                                                                      Extremismus Sachverhalt                                                                                                                                                                  / Quartal   Lfd. Nr. Hasskriminalität4 Beschuldigten Zugeordnete(s) Minderjährige BS= Beschuldigte/r Delikt (§§) GS = Geschädigte/r Gesamt                   Männlich     Weiblich                                                                              Gesamt   Männlich   Weiblich                                    Themenfeld(er)5 UT = Unbekannte/r Täter Tattag   PLZ         Ort                                                                                                       / Kinder                                Divers                                                             Haft3                                  Divers 86a                        UT beschädigte(n) drei Spinde durch Einritzen von                                                                                 Einstellung § 170 II StPO Täter nicht 1        64         28.01.2019     35075     Gladenbach                   Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                                                      Nein     0       0          0          0        Nein StGB                       Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation.                                                                                              ermittelt 130                           Der BS veröffentlichte einen volksverhetzenden 1        65         28.01.2019     63533     Mainhausen                   Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                      Anklage erhoben                 Nein     1       1          0          0        Nein StGB                                Beitrag auf einem Facebook-Profil. Der BS verbreitete Kennzeichen einer 86a                                                                                                                                                            Ermittlungsverfahren noch nicht 1        66         30.01.2019     61389      Schmitten                   Nein             verfassungswidrigen Organisation über einen          0           0             0            0          0         ja                                                      Nein     1       1          0          0        Nein StGB                                                                                                                                                                    abgeschlossen. Messengerdienst. UT beschmierte(n) die Durchgangstür eines 86a                                                                                                                                                         Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        67         30.01.2019     63128     Dietzenbach                  Nein              Mehrfamilienhauses mit Kennzeichen einer            0           0             0            0          0         ja                                                      Nein     0       0          0          0        Nein StGB                                                                                                                                                             konnte nicht ermittelt werden) verfassungswidrigen Organisation. 86a                         UT besprühte(n) einen Fahrradständer mit einem                                                                                  Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        68         30.01.2019     34212     Melsungen                    Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                                                      Nein     0       0          0          0        Nein StGB                       Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation.                                                                                   konnte nicht ermittelt werden) 130                         UT beleidigte die GS mit fremden-/islamfeindlichen                                                                               Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter                                                                         Fremdenfeindlich 1        69         30.01.2019     35392       Gießen                     Nein                                                                  1           0             0            1          0         ja                                                      Nein     0       0          0          0            Ja StGB                                              Inhalt.                                                                                                       konnten nicht ermittelt werden)                                                                               Islamfeindlich Frankfurt am    86a                       UT beschmierte(n) die Außenseite von Kellertüren mit                                                                              Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        70         30.01.2019     60435                                  Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                                                      Nein     0       0          0          0        Nein Main       StGB                       Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation.                                                                                  konnte nicht ermittelt werden ) 86a                           UT besprühte(n) Buswartehäuschen u.a. mit                                                                                    Einstellung gemäß § 170 II (Täter konnten 1        71         30.01.2019     65232     Taunusstein                  Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                                                      Nein     0       0          0          0        Nein StGB                       Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation.                                                                                       nicht ermittelt werden) UT veröffentlichte(n) in einem Messengerdienst ein 86a 1        72         30.01.2019     35037       Marburg                    Nein           Video mit Kennzeichen einer verfassungswidrigen        0           0             0            0          0         ja                   Strafbefehl beantragt              Nein     0       0          0          0        Nein StGB Organisation. UT brachte(n) mit einer Flüssigkeit u.a. ein 86a                                                                                                                                                         Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        73         31.01.2019     34117        Kassel                    Nein         Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation       0           0             0            0          0         ja                                                      Nein     0       0          0          0        Nein StGB                                                                                                                                                             konnte nicht ermittelt werden) auf einen Gehweg auf. 86a                        UT beschmierte(n) die Wand eines Parkhauses mit                                                                                     Ermittlungsverfahren noch nicht 1        74         31.01.2019     36341     Lauterbach                   Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                                                      Nein     0       0          0          0        Nein StGB                       Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation.                                                                                          abgeschlossen. 86a                          Die BS veröffentlichte auf Facebook ein Bild mit 1        75         31.01.2019     34286     Spangenberg                  Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja              Einstellung gemäß § 170 II StPO         Nein     1       0          1          0        Nein StGB                          Parolen einer verfassungswidriger Organisation. Frankfurt am   241                         Der BS bedrohte den GS u.a. mit fremdenfeindlichen                                                                                  Ermittlungsverfahren noch nicht                                                                             Fremdenfeindlich 1        76         31.01.2019     60433                                  Nein                                                                  1           0             1            0          0         ja                                                      Nein     1       1          0          0            Ja Main       StGB                                Bildern über einen Messengerdienst.                                                                                                 abgeschlossen.                                                                                         Rassismus 86a                               UT hinterließ(en) ein Kennzeichen einer                                                                                   Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        77         02.02.2019     65366     Geisenheim                   Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                                                      Nein     0       0          0          0        Nein StGB                       verfassungswidrigen Organisation vor einem Gebäude.                                                                                  konnten nicht ermittelt werden) UT schickte(n) der GS mehrere 130                                                                                                                                                                                                                                                                         Fremdenfeindlich 1        78         02.02.2019     63571     Gelnhausen                   Nein         fremdenfeindliche/rassistische Nachrichten über einen    1           1             0            1          0         ja                  Einstellung § 170 II StPO           Nein     0       0          0          0            Ja StGB                                                                                                                                                                                                                                                                           Rassismus Messengerdienst. 130                           UT veröffentlichte(n) auf einer Internetseite einen                                                                            Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        79         02.02.2019     63069      Offenbach                   Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                                                      Nein     0       0          0          0            Ja              Fremdenfeindlich StGB                                    fremdenfeindlichen Beitrag.                                                                                             konnten nicht ermittelt werden) UT beschmierte(n) u.a. ein Verkehrszeichen und ein 86a                                                                                                                                                         Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        80         04.02.2019     36341     Lauterbach                   Nein          Gebäude mit Kennzeichen einer verfassungswidrigen       0           0             0            0          0         ja                                                      Nein     0       0          0          0        Nein StGB                                                                                                                                                            konnten nicht ermittelt werden) Organisation. 86a                         UT besprühte(n) ein Hinweisschild mit Kennzeichen                                                                               Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        81         04.02.2019     35096       Weimar                     Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                                                      Nein     0       0          0          0        Nein StGB                              einer verfassungswidrigen Organisation.                                                                                       konnten nicht ermittelt werden) 1 Eine politisch motivierte Gewalttat liegt vor, wenn eine besondere Gewaltbereitschaft des/der Straftäter(s) vorliegt. ² Berücksichtigt werden die identifizierten und natürlichen Personen. ³ Festnahmen (gem. § 127 StPO) und Untersuchungshaft. 4 Hasskriminalität bezeichnet politisch motivierte Straftaten, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, sozialen Status, physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/sexuelle Identität, sexuelle Orientierung und/oder äußeres Erscheinungsbild begangen werden. 5 Gemäß der Fragestellung werden die zugeordneten Themenfelder der Hasskriminalität aufgeführt. Kleine Anfrage 20/1182 - Anlage                                                                                                                                                          Seite 5 von 54
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Anlage zur Kleinen Anfrage 20/1182 i.S. Straf- und Gewalttaten im Bereich der politisch motivierten Kriminalität -rechts- im Jahr 2019 Ergebnis des Ermittlungs-                               Zahl der Tatort                                                                                                          Anzahl der                                                    und Strafverfahrens                                  identifizierten Geschädigten2                                                                                                        Verdächtigen Gewalttat1                                                                                                                      Extremismus Sachverhalt                                                                                                                                                                 / Quartal   Lfd. Nr. Hasskriminalität4 Beschuldigten Zugeordnete(s) Minderjährige BS= Beschuldigte/r Delikt (§§) GS = Geschädigte/r Gesamt                   Männlich     Weiblich                                                                             Gesamt   Männlich   Weiblich                                    Themenfeld(er)5 UT = Unbekannte/r Täter Tattag   PLZ         Ort                                                                                                        / Kinder                                Divers                                                            Haft3                                  Divers UT beschmierte(n) eine Wand des GS mit 303                                                                                                                                                           Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter                                                                        Fremdenfeindlich 1        82         04.02.2019     36039        Fulda                      Nein           fremdenfeindlichen und rassistischen Kennzeichen       1           0             1            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0            Ja StGB                                                                                                                                                             konnten nicht ermittelt werden)                                                                               Rassismus einer verfassungswidrigen Organisation. Der BS steht im Verdacht einen Brief mit Frankfurt am   130                                                                                                                                                          Urteil, Geldstrafe 90 Tagessätze à 30 €, 1        83         04.02.2019     60326                                   Nein         volksverhetzenden Inhalt an eine Behörde versandt zu     0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     1       1          0          0        Nein Main       StGB                                                                                                                                                                       rechtskräftig haben. 130                          Der BS stand im Verdacht im Internet einen Link zu 1        84         04.02.2019     34134        Kassel                     Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja          Endgültige Einstellung gemäß § 154 StPO    Nein     1       1          0          0        Nein StGB                           einem volksverhetzenden Inhalt geteilt zu haben. 86a                            Der BS verlegte Pflastersteine in Form eines                                                                                 Urteil, Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 1        85         06.02.2019     63584       Gründau                     Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     1       1          0          0        Nein StGB                        Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation.                                                                                         20 €, rechtskräftig UT besprühte(n) einen Betonpoller mit einem Frankfurt am    86a                                                                                                                                                          Einstellung gemäß§170 II StPO (Täter                                                                            Antisemitisch 1        86         06.02.2019     60313                                   Nein         antisemitischen und fremdenfeindlichen Kennzeichen       0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0            Ja Main       StGB                                                                                                                                                             konnte nicht ermittelt werden )                                                                            Fremdenfeindlich einer verfassungswidrigen Organisation. Der BS bestellte über eine Internetplattform 86a 1        87         06.02.2019     36043        Fulda                      Nein                  Gegenstände mit Kennzeichen einer               0           0             0            0          0         ja              Einstellung gemäß § 153 I StPO         Nein     1       1          0          0        Nein StGB verfassungswidrigen Organisation. Der BS äußerte dem GS gegenüber antisemitische und 185                                                                                                                                                              Einstellung gemäß § 170 II StPO                                                                              Antisemitisch 1        88         06.02.2019     65439      Flörsheim                    Nein                   fremdenfeindliche Beleidigungen.               1           1             1            0          0         ja                                                     Nein     1       1          0          0            Ja StGB                                                                                                                                                               (Strafverfolgungshindernis)                                                                              Fremdenfeindlich 86a                        UT ritzte(n) an die Außenseite von zwei Toilettentüren                                                                            Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        89         07.02.2019     34587       Felsberg                    Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein StGB                        Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation.                                                                                   konnte nicht ermittelt werden) 86a                        UT besprühte(n) u.a. eine Hauswand mit Kennzeichen                                                                                Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        90         07.02.2019     34277     Fuldabrück                    Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein StGB                              einer verfassungswidrigen Organisation.                                                                                         konnte nicht ermittelt werden) Frankfurt am     86a                       Der BS beschmierte Briefkästen mit Kennzeichen einer 1        91         08.02.2019     60433                                   Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja              Einstellung gemäß § 153 I StPO         Nein     1       1          0          0        Nein Main        StGB                                verfassungswidrigen Organisation. Versto Willings-       ß                            Der BS war im Besitz von sprengstoffrechtlich 1        92         08.02.2019     34628                                   Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                     Anklage erhoben                 Nein     1       1          0          0        Nein hausen       Spreng                                  relevanten Gegenständen. G 130                             Mehrere UT führten eine fremdenfeindliche                                                                                    Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        93         08.02.2019     63110       Rodgau                      Nein                                                                  0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0            Ja              Fremdenfeindlich StGB                                Inszenierung an einer Schule durch.                                                                                          konnte nicht ermittelt werden) Der BS forderte mit fremdenfeindlichen Inhalt in einer 111 1        94         08.02.2019     63505    Langenselbold                  Nein             Facebook-Gruppe öffentlich zu Straftaten zum         1           0             1            0          0         ja                     Anklage erhoben                 Nein     1       1          0          0            Ja              Fremdenfeindlich StGB Nachteil des GS auf. UT ritzte(n) u.a. Kennzeichen einer Frankfurt am    86a                                                                                                                                                          Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        95         09.02.2019     60388                                   Nein         verfassungswidrigen Organisation in die Motorhaube       1           0             1            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0        Nein Main       StGB                                                                                                                                                             konnte nicht ermittelt werden ) des Pkws des GS ein. UT beschmierte(n) Sitzbänke und Brückendurchlässe                                                                                                                                                                                              Fremdenfeindlich 130                                                                                                                                                           Einstellung gemäß § 170 II StPO (Täter 1        96         09.02.2019     34479       Breuna                      Nein            mit u.a. Kennzeichen einer verfassungswidrigen        0           0             0            0          0         ja                                                     Nein     0       0          0          0            Ja               Hasskriminalität StGB                                                                                                                                                              konnte nicht ermittelt werden) Organisation und volksverhetzenden Schriftzügen.                                                                                                                                                                                                 Rassismus Der BS stand im Verdacht, die Bundesrepublik 90a 1        97         09.02.2019     34593      Knüllwald                    Nein            Deutschland und seine Symbole verunglimpft zu         0           0             0            0          0         ja              Einstellung gemäß § 170 II StPO        Nein     1       1          0          0        Nein StGB haben. 1 Eine politisch motivierte Gewalttat liegt vor, wenn eine besondere Gewaltbereitschaft des/der Straftäter(s) vorliegt. ² Berücksichtigt werden die identifizierten und natürlichen Personen. ³ Festnahmen (gem. § 127 StPO) und Untersuchungshaft. 4 Hasskriminalität bezeichnet politisch motivierte Straftaten, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, sozialen Status, physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/sexuelle Identität, sexuelle Orientierung und/oder äußeres Erscheinungsbild begangen werden. 5 Gemäß der Fragestellung werden die zugeordneten Themenfelder der Hasskriminalität aufgeführt. Kleine Anfrage 20/1182 - Anlage                                                                                                                                                           Seite 6 von 54
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