Trennung von Fach- und Existenzleistungen bei der Eingliederungshilfe
20. Wahlperiode Drucksache 20/3121 HESSISCHER LANDTAG 13. 08. 2020 Kleine Anfrage Christiane Böhm (DIE LINKE) vom 30.06.2020 Trennung von Fach- und Existenzleistungen bei Eingliederungshilfe und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragestellerin: Mit Beginn des Jahres 2020 ist die Reformstufe 3 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft getreten. Diese steht ganz im Zeichen der Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen. Das BTHG ist mit dem Umsetzungsziel gestartet, die Wahlmöglichkeit der leistungsberechtigten Personen zu erweitern. Vor der Reform wurden die erforderlichen Leistungen von den Leistungsanbietern in Gesamtpaketen erbracht. Durch die Trennung der Leistungen sollen die Leistungen der Eingliederungshilfe personen- anstatt einrich- tungszentriert ausgerichtet werden. Menschen mit Behinderungen, die bisher in kollektiven Wohnformen eines Leistungserbringers (stationäre Ein- richtungen der Eingliederungshilfe) leben und eine Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII beziehen, müssen für die Inanspruchnahme von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen nun zwei unterschied- liche Anträge stellen. Außerdem bedarf es eines Mietvertrags mit der stationären Einrichtung und der Einrich- tung eines eigenen Kontos. Die Kosten für die Unterkunft werden dabei vom eigenen Konto gezahlt. Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung muss seit Januar beim Sozialamt beantragt werden, wobei u. a. die Höhe der anfallenden Kosten für die Unterkunft und Heizung gegenüber dem Leistungsträger nachge- wiesen werden muss. Zum anderen müssen Leistungsberechtigte für die Inanspruchnahme von Fachleistungen einen Antrag an den zuständigen Eingliederungshilfeträger stellen, in Hessen an den Landeswohlfahrtsverband (LWV) als dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe. Berichte verweisen in diesem Zusammenhang auf eine deutliche Zunahme an Bürokratie. Viele der betroffenen Menschen mit Behinderung seien mit der Antrags- und Nachweisflut überfordert und müssten sich auf das Know-How der jeweiligen (Berufs-)Betreuer stützen. Der Berufsverband der Berufsbetreuer/innen, Landesver- band Hessen, berichtet von einem zusätzlichen Aufwand von ca. 30 Prozent. Viele Unterlagen, die dem LWV seit Jahren vorliegen, müssten erneut beigebracht werden. Damit wird der eigentliche Sinn des Gesetzes, die Stärkung der individuellen Teilhabe, konterkariert. Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Ein- vernehmen mit der Hessischen Ministerin der Justiz wie folgt: Frage 1. Wie hoch schätzt die Landesregierung den bürokratischen Mehraufwand für die Betroffenen durch die Trennung von Existenz- und Fachleistungen? Durch die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes wurde zum 1. Januar 2020 die Trennung der existenzsichernden Leistungen und der Fachleistungen für Menschen mit Behinderungen ein- geführt. Eine solche Trennung galt bereits zuvor in der Regel für Personen, die alleine, in ambu- lanten Wohngemeinschaften oder bei Angehörigen leben. Die Gesetzesänderung hat aber nun große Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen, die in besonderen Wohnformen leben und die bisher die notwendigen Leistungen der Eingliederungshilfe und der Grundsicherung aus einer Hand erhielten. Durch die Gesetzesänderung sollen auch diese Leistungsberechtigten einen Zugewinn an Selbständigkeit und Eigenverantwortung erfahren. Sie sollen selbst über die gewähr- ten Mittel verfügen können und damit mehr Eigenverantwortung bezüglich ihrer Alltagsgestaltung sowie mehr Handlungs- und Entscheidungsmöglichkeiten erhalten. Die neuen Vorgaben haben in der Praxis die Auswirkung, dass Leistungsberechtigte, die bisher einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe in einer stationären Eingliederungshilfeeinrichtung gestellt haben, die er- forderlichen Leistungen zukünftig einerseits beim zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger (exis- tenzsichernde Leistungen – insbesonder Grundsicherung und Kosten der Unterkunft) und ande- rerseits beim Eingliederungshilfeträger (Fachleistungen) stellen müssen. Wenn die Betroffenen bereits im Jahr 2019 vom LWV Hessen Eingliederungshilfeleistungen erhalten haben, hat der LWV Hessen jedoch für die ab 1. Januar 2020 weiterhin sicherzustellende Fachleistung auf einen Antrag verzichtet. Eingegangen am 13. August 2020 · Bearbeitet am 13. August 2020 · Ausgegeben am 14. August 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3121 Grundsätzlich kommt es bei der Antragsstellung für die Betroffenen bzw. ihre gesetzlichen Be- treuerinnen und Betreuer zu einem Mehraufwand in dem Sinne, dass Sie einen zusätzlichen An- trag ausfüllen müssen, eine weitere Ansprechpartnerin/einen weiteren Ansprechpartner haben und einen zusätzlichen Verfahrensgang begleiten müssen. Ergänzend dazu müssen sie mit dem Träger der besonderen Wohnform einen aktualisierten Wohn- und Betreuungsvertrag nach dem Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) abschließen. Die Landesregierung geht davon aus, dass der Bearbeitungsaufwand in der Umstel- lungsphase, in der wir uns aktuell befinden, für die Betroffenen größer ist. Die Betroffenen müs- sen derzeit neue Antragsformulare bearbeiten und die gegebenenfalls einzureichenden Unterlagen dem jeweiligen Antrag zuordnen. Darüber hinaus ergeben sich durch die Zuständigkeit eines an- deren Leistungsträgers derzeit vermutlich eher Nachfragen, als dies in dem bisher eingespielten System der Fall war. Dem Hessischen Landkreistag liegen Rückmeldungen der Überforderung von insb. gesetzlichen Betreuenden vor. Als Grund wird die Antragsstellung bei nun verschiede- nen Trägern angegeben. Man habe dadurch die beschriebenen zwei verschiedenen Ansprechpart- nerinnen/Ansprechpartner und unterschiedliche Bearbeitungsprozesse sowie -zeiten. Die Landes- regierung geht aber auch bei dieser Umstellung davon aus, dass sich der anfängliche, mit der Änderung der Zuständigkeit und den neuen Formularen zusammenhängende Mehraufwand bei Folgeanträgen relativiert. Sowohl die Leistungsberechtigten als auch die Leistungsträger werden hinsichtlich der Antragsstellung und der vorzulegenden Nachweise wieder eine Routine ent- wickeln. Darüber hinaus ergibt sich für die Betroffenen ein zusätzlicher Aufwand im Hinblick auf den selbstständigen Umgang mit Geldmitteln. Die Eröffnung von Bankkonten, Einrichtung von Dau- eraufträgen und Lastschriftermächtigungen kostet Zeit. Es darf dabei aber nicht vergessen wer- den, dass diese Maßnahmen dazu dienen, den Betroffenen mehr Spielraum dabei zu geben, selbst zu entscheiden, welche Leistungen sie in welcher Form in Anspruch nehmen möchten. Eine der- artige Flexibilität war bei der bisherigen einrichtungszentrierten Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen nicht möglich. Nach dem neuen System ist es Menschen mit Behinderung unab- hängig von ihrem Wohn-Setting möglich, selbstbestimmt und entsprechend ihrer individuellen Wünsche Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch zu nehmen. Frage 2. Wie hoch ist der bürokratische Mehraufwand für die beteiligten Institutionen? Es kam bei den betroffenen Leistungsträgern aufgrund der Bundesgesetzgebung bzw. der Gesetz- gebung der Länder u.a. mit Blick auf die seit 1. Januar 2020 geltende sachliche Zuständigkeit für Fachleistungen und existenzsichernde Leistungen zu einem Mehraufwand. Die kommunalen Spitzenverbände melden, dass der genaue Mehraufwand mit einer kurzen und kurzfristigen Abfrage nicht einheitlich beziffert werden kann. Der Hessische Landkreistag spricht dennoch von einem zu verzeichnenden erheblichen bürokratischen Mehraufwand bei allen Land- kreisen. So wurden flächendeckend mehr Stellen in der Leistungssachbearbeitung geschaffen. Begründet wird dies mit hohen Fallzahlsteigerungen und der Kurzfristigkeit (und partiellen Un- vollständigkeit) der Fallübernahmen durch den LWV Hessen. Aufgrund dieses absehbaren Mehraufwandes hätten landesweit viele gesetzliche Betreuer ihre Ar- beit niedergelegt. Nicht zuletzt stellen sich die Fälle als komplizierter heraus und bedingen eine intensivere Nachforschung und Abstimmung mit bspw. der Wohngeldbehörde. Die Übergangsre- gelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke erhöhte den Verwaltungsaufwand zusätzlich. In einigen Fällen wurde der Antrag nur für diese Überbrückungsleistung gestellt. Der LWV Hessen weist auf Artikel 25 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestim- mung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) hin. Hiernach untersucht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die finanziellen Auswirkungen zu verschiedenen Sach- verhalten, u. a. auch zu den finanziellen Auswirkungen der Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt. Frage 3. Wie viele Menschen lebten 2019 in Hessen in sogenannten „besonderen Wohnformen“? In hessischen Einrichtungen waren im Jahr 2019 über 12.000 Leistungsberechtigte festzustellen, die in Zuständigkeit des LWV Hessen Eingliederungshilfeleistungen erhielten. Weitere ca. 2.000 Leistungsberechtigte wurden in Zuständigkeit des LWV Hessen in außerhessischen Einrichtungen betreut. Die Anzahl der Personen, die von außerhessischen Kostenträgern Eingliederungshilfe- leistungen in hessischen Einrichtungen erhielten, sind nicht bekannt.
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3121 3 Frage 4. Wie viele von ihnen regelten zum Stichtag 01.01.2020 ihre Angelegenheiten selbst und ohne Un- terstützung von Dritten? Von diesen insgesamt 14.000 Leistungsberechtigten im Zuständigkeitsbereich des LWV Hessen im Jahre 2019 ausgehend (siehe Frage 3) abzüglich der rechtlich betreuten 11.900 Leistungsbe- rechtigten zum Stichtag (Siehe Frage 5) gab es wohl etwa 2.100 Leistungsberechtigte, die ihre Angelegenheiten selbst und ohne Unterstützung von Dritten regelten. Frage 5. Wie viele der Menschen nach Frage 1 hatten zum Stichtag 01.01.2020 eine rechtliche Betreuung? (Bitte nach Familienmitgliedern, ehrenamtlichen und beruflichen Betreuerinnen und Betreuern auf- schlüsseln) In Zuständigkeit des LWV Hessen gab es insgesamt 11.900 Personen, die zum Stichtag 1. Januar 2020 eine rechtliche Betreuung hatten. Davon lebten ca. 10.200 in Hessen. Eine Aufschlüsselung danach, ob diese Betreuung von Familienmitgliedern, ehrenamtlichen oder beruflichen Betreue- rinnen und Betreuern erfolgte, war dem LWV Hessen nicht möglich. Einen Anhaltspunkt könnten die vom Hess. Ministerium der Justiz übermittelten Daten zu allen Betreuungssachen an hessischen Betreuungsgerichten liefern (siehe Frage 6: Tabelle: Entwicklung Betreuungsverfahren 2018 bis 1. Quartal 2020). Frage 6. Wie hat sich die Zahl der rechtlichen Betreuungen nach dem Inkrafttreten der dritten Reformstufe des BTHG in Hessen entwickelt? (Bitte nach Familienmitgliedern, ehrenamtlichen und beruflichen Betreuerinnen und Betreuern aufschlüsseln) Die Entwicklung der Betreuungsverfahren mit fortdauernder Betreuung und die Aufschlüsselung der Betreuenden ist der Tabelle des Hess. Ministeriums der Justiz (Entwicklung Betreuungsver- fahren 2018 bis 1. Quartal 2020) (Anlage 1) zu entnehmen. Frage 7. Sieht die Landesregierung einen Zusammenhang zwischen einer von der Fragestellerin vermuteten Zunahme rechtlicher Betreuungen und der Vielzahl neuer Antragsformalitäten? Die Entwicklung der Gesamtzahl rechtlicher Betreuungen ist von unterschiedlichen Faktoren ab- hängig. Neben der allgemeinen demografischen Bevölkerungsentwicklung spielt insbesondere die Verbreitung und Wirksamkeit von vorsorgenden Verfügungen hierbei eine wichtige Rolle. Wei- tere Einflussfaktoren sind Beratungs- und Unterstützungsstrukturen zur Betreuungsvermeidung im Rahmen der so genannten anderen Hilfen gem. § 1896 Abs. 2 BGB. Belastbare Zusammen- hänge zwischen der Zahl der rechtlichen Betreuungen und einzelnen Veränderungen im Sozial- leistungssystem sind daher nicht ohne Weiteres herzustellen. Die bisherige Entwicklung der Fall- zahlen zeigt darüber hinaus keine besondere Auffälligkeit zu Vorjahren. Frage 8. Welche anderen Hilfen sind in der Lage die Antragstellung umfassend zu unterstützen? Mit den ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungen (EUTB) nach § 32 SGB IX gibt es ein neues Beratungsangebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Ver- fügung steht und Leistungsberechtigte bzw. deren rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach dem SGB IX informiert und berät. Frage 9. Plant die Landesregierung Assistenzleistungen einzurichten, die die Menschen dabei unterstützen sollen auch ohne rechtliche Betreuung die notwendigen Antragsformalitäten bewältigen zu können? (Siehe auch Antrag Nr. 363/2019 KT im Kreistag Marburg-Biedenkopf) Es ist nicht geplant, solche Assistenzleistungen einzurichten. Zuvorderst geht es um die Möglich- keit der Leistungsberechtigten selbst über die gewährten Mittel zu verfügen und damit ihren Alltag eigenverantwortlicher gestalten zu können. Das Gesetz wurde im Sinne einer gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geändert. So geht auch der Hessische Landkreistag davon aus, dass die Betroffenen, insbesondere wenn keine Betreuung gegeben ist, auch ohne Assistenz in die Lage versetzt werden sollten, die Antragsformalitäten zu erledigen, damit sie z.B. nicht Gefahr laufen, sich in Fragen der Zuständigkeiten zu verlieren. Die dem Hessischen Landkreistag vorliegenden Rückmeldungen der Überforderung von wohl auch erfahrenen Betreuenden und das Beklagen über den teils erheblichen Mehraufwand spricht jedoch dagegen, dass alle Betroffenen ohne Unterstützung die gegebenen Möglichkeiten tatsäch- lich nutzen können werden. Der Hessische Landkreistag betont, dass man dem Sinn und Zweck der Gesetzesänderung nur mit niedrigschwelligen und einfachen Zugangsvoraussetzungen ent- sprechen könne.
4 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3121 Der Landesregierung ist bewusst, dass der Bearbeitungsaufwand in der Umstellungsphase für die Betroffenen größer geworden ist. Es ist gerade der durch die Gesetzesänderung eingeführte Spiel- raum, dessen Kehrseite die Überforderung Einzelner ist. Weitere Hilfestellungen sind daher durchaus sinnvoll. So gibt es z.B. u.a. hierfür die neu eingerichteten ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungsstellen (EUTBs). Darüber hinaus geht die Landesregierung jedoch davon aus, dass sich der anfängliche Mehraufwand bei Folgeanträgen relativiert und sich eine Routine ent- wickelt. Das Gesetz wurde geändert, um dieses neue System zu schaffen, damit es Menschen mit Behin- derung unabhängig von ihrem Wohn-Setting möglich ist, selbstbestimmt und entsprechend ihrer individuellen Wünsche Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch zu nehmen. Bei der ein- richtungszentrierten Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen war dies nicht möglich. Wiesbaden, 10. August 2020 In Vertretung: Anne Janz Anlage(n)
Anlage 1 KA 20/3121 Geschäftsentwicklung in Betreuungssachen 1. Quartal 2018 2019 an hessischen Betreuungsgerichten 2020 Fortdauernde Betreuungen im Berichtszeitraum 80.852 81.577 81.856 lnsg. bestellte Betreuer in fortdauernden 91.458 92.584 92.952 Betreuungen im Berichtszeitraum davon Familienangehörige(n) abs. 39.954 39.292 39.333 % 43,69% 42,44% 42,32% sonstige(n) ehrenamtliche(n) Betreuer abs. 6.617 6.691 6.640 °A 7,24% 7,23% 7,14% Rechtsanwalt/-anwälte als Berufsbetreuei abs. 9.367 9.719 9.825 % 10,24% 10,50% 10,57% sonstige(n) Berufsbetreuer abs. 32.669 33.965 34.199 % 35,72% 36,69% 36,79% Vereinsbetreuer abs. 2.700 2.780 2.819 c/o 2,95% 3,00% 3,03% Behördenbetreuer abs. 49 50 53 % 0,05% 0,05% 0,06% Verein abs. 97 82 78 % 0,11% 0,09% 0,08% Behörde abs. 5 5 5 % 0,01% 0,01% 0,01% 100,00% 100,00% 100,00%