Störfallbetrieb Kraupatz GmbH in Münzenberg-Gambach

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20. Wahlperiode                                                                       Drucksache 20/284 HESSISCHER LANDTAG                                                                             08. 05. 2019 Kleine Anfrage Thorsten Felstehausen (DIE LINKE) vom 28.02.2019 Störfallbetrieb Kraupatz GmbH in Münzenberg-Gambach und Antwort Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung Fragesteller: Die Beantwortung der Kleinen Anfrage zu Störfallbetrieben im Wetteraukreis [Drs. 19/6327, 24.04.2018] wirft weitere Fragen auf. In der Beantwortung wird ausgeführt, dass Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie dazu beitragen solle, dass „langfristig – und soweit möglich – ein angemessener Sicherheitsabstand zwischen einem Betriebsbereich und einem Schutzobjekt gewahrt bleibt.“ Nach unserem Informationsstand müssen entsprechend den Forde- rungen des Artikels 13 der Seveso-III-Richtlinie die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass zwischen Störfallbe- trieben und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten sowie Hauptver- kehrswegen ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. Diese Verpflichtung gilt übrigen bereits seit 1997 (vorher: Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie 96/82/EG). Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen wie folgt: Frage 1.     Nach der Inbetriebnahme des „Störfallbetriebes Kraupatz GmbH (Am Römerhof 3, 35516 Mün- zenberg-Gambach) wurde in einer Entfernung von lediglich 24 Metern eine Tankstelle errichtet (CardTank 24, Am Römerhof 2, 35516 Münzenberg). Nach § 15 der Störfallverordnung ist ein Domino-Effekt solchen Fällen nicht auszuschließen bei a) Betriebsbereichen mit erweiterten Pflichten, deren Abstand zwischen den zugewandten Be- triebsgrenzen kleiner 500 m ist oder bei; b) Betriebsbereichen mit Grundpflichten, deren Abstand zwischen den zugewandten Betriebs- grenzen kleiner 200 m ist. Warum ist in der Auflistung des Umweltministeriums zum Überwachungsprogramm Hessen (Stand 31.12.2018) für das Gase Logistikcenter der Firma Kraupatz GmbH kein möglicher Do- mino-Effekt angezeigt, obwohl sich eine Tankstelle im Abstand von 24 Metern befindet? Nach § 15 der Störfall-Verordnung hat die zuständige Behörde gegenüber den Betreibern festzu- stellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen von Betriebsbereichen auf Grund ihrer ge- ografischen Lage, ihres Abstands zueinander und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährli- chen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällen bestehen kann oder die Störfälle fol- genschwerer sein können. Welche Anlagen als Betriebsbereich einzustufen sind, ist der Defini- tion des § 3 Abs. 5a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu entnehmen und hängt von den Mengen der jeweils vorhandenen gefährlichen Stoffe ab. Die Tankstelle CardTank 24, Am Römerhof 2, 35516 Münzenberg ist danach kein Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung, demnach gibt es keinen Domino-Effekt nach § 15 der Störfall-Verordnung bei der Firma Kraupatz GmbH. Der Domino-Effekt ist ausschließlich bei bzw. zwischen Betriebsbereichen zu betrachten. Frage 2.     In der Antwort des Umweltministeriums auf die Kleine Anfrage (Drs. 19/6327, 24.04.2018) wird für das Gase-Logistikzentrum Kraupatz ein „angemessener Abstand“ von 550 Metern ausgewie- sen. Dies ist in der Auflistung von Wetterauer Störfallbetrieben der höchste Abstand zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung. Die als Anlagen der oberen Klasse nach der Seveso-III-Richtlinie klassifizierten Anlagen von DHL Solutions in Florstadt und der Raiffeisen-Warenzentrale in Friedberg sind da- gegen mit einem weitaus geringeren angemessenen Abstand (100 bzw. 300 Meter) ausgewiesen, was einen geringeren Gefährdungsgrad für die umliegenden Einrichtungen vermuten lässt. Auf dem Gelände der Firma Kraupatz werden aber nach Angaben des Umweltministeriums die glei- chen bzw. sogar noch andersartig gefährdenden Stoffe gelagert wie bei DHL Solutions in Flor- stadt und der Raiffeisenzentrale in Friedberg. Eingegangen am 8. Mai 2019 · Bearbeitet am 8. Mai 2019 · Ausgegeben am 10. Mai 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                    Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/284 Warum zählt das Gase-Logistikzentrum Kraupatz nicht zu den Anlagen der oberen Klasse nach der Seveso-III-Richtlinie - wie die beiden anderen oben genannten Unternehmen, für die besonde- re Informationspflichten bestehen? Die Einstufung eines Betriebsbereichs in die untere oder obere Klasse richtet sich nach § 2 Nr. 1 und 2 i. V. m. Anhang I der 12. BImSchV. Danach sind Betriebsbereiche der unteren Klasse solche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 4 der Stoffliste des Anhangs I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, aber die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen unterschreiten. Betriebsbereiche der obe- ren Klasse sind solche, in denen gefährliche Stoffe vorhanden sind, die die in Spalte 5 der Stoff- liste in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Sind mehrere ge- fährliche Stoffe in dem Betriebsbereich vorhanden, sind die in Nr. 5 des Anhangs I der 12. BImSchV beschriebenen Additions- und Quotientenregelungen zu beachten. Bei Anwendung dieser Regelungen ergibt sich für den Betriebsbereich der Kraupatz GmbH, dass er der unteren Klasse zuzuordnen ist, da die Mengenschwellen der Spalte 4 zwar deutlich überschritten, die der Spalte 5 aber knapp nicht erreicht werden. Die in den Betriebsbereichen von DHL Solutions Fashion GmbH und der Raiffeisen Warenzent- rale Rhein-Main eG vorhandenen Stoffe überschreiten deutlich aufgrund gewässergefährdender Stoffe jeweils die Spalte 5 des Anhangs I der 12. BImSchV genannten Mengen und sind daher der oberen Klasse zuzuordnen. Dass sich für den Betriebsbereich der Kraupatz GmbH, trotz der Einstufung in die untere Klas- se, ein vergleichsweise höherer angemessener Sicherheitsabstand ergibt, folgt aus dem Um- stand, dass dort, anders als bei DHL und Raiffeisen, mit druckverflüssigtem Chlor in relativ großen Gebinden (maximal 800 Liter) umgegangen wird. Toxische Gase erzeugen aufgrund der Freisetzungs- und Ausbreitungsmechanismen große Gefährdungsbereiche. Aus dem Sachver- ständigengutachten vom Dezember 2009 resultiert der angemessene Abstand von 550 Metern. Frage 3.   Innerhalb des „angemessenen Abstands“ vom Gase-Logistik-Zentrum Kraupatz in Münzenberg- Gambach, der laut Tabelle in der Drucksache 19/6327 550 Meter beträgt, befindet sich nach un- seren Recherchen u. A. das Cura Sana Pflegeheim (Blumenstraße 15, 35516 Münzenberg), das erst Anfang 2017 seinen Betrieb startete und als neue Einrichtung der Artikel 13 der Seveso-III- Richtlinie hätte unterworfen sein müssen. Neben der Grundschule Gambach liegen darüber hinaus auch die Kindergärten „Kinderbrücke“ und „Taubenhaus“, ein Mehrgenerationenspielplatz sowie auch verschiedene Betriebe mit Publikumsverkehr und Wohnbebauung innerhalb des „angemes- senen Abstands“. Während die Grundschule Gambach und der Kindergarten „Taubenhaus“ weit vor 1997 ihren Betrieb aufnahmen, fanden aber sowohl am Kindergarten „Taubenhaus“ als auch am Kindergarten „Kinderbrücke“ im Jahr 2016 Umbaumaßnahmen statt, die z.T. wohl einer Än- derungsgenehmigung auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage bedurft hätten. Warum wurde keine Änderungsgenehmigung durchgeführt? Frage 4.   Baugenehmigungen werden von kommunalen Bauaufsichtsbehörden erteilt, die angehalten sind, sich im Hinblick auf die Problematik des Abstandsgebotes von und zu Störfallbetrieben bei der Immissionsschutzbehörde Informationen einzuholen. Wie wird gewährleistet, dass die Vorgaben des Artikels 13 der Seveso-III-Richtlinie bei Ände- rungs- oder Neugenehmigungen von Störfallbetrieben oder schutzbedürftiger Einrichtungen in unmittelbarer Nähe eingehalten werden? Die Fragen 3 und 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Einhaltung des Abstandsgebotes wird dadurch gewährleistet, dass die relevanten Vorhaben Genehmigungsverfahren unterliegen, in denen das Abstandsgebot geprüft wird. Soweit es um die Störfallbetriebe geht, wird ein immissionsschutzrechtliches Verfahren durchgeführt, für die Zulassung schutzbedürftiger Einrichtungen in unmittelbarer Nähe dieser Betriebe ist das Bau- recht maßgeblich. Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Zulassung von Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Störfallbetriebes im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 Baugesetzbuch - BauGB), der dem Abstandsgebot nicht ausreichend Rechnung trägt, sowie im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zu prüfen, ob ein Unterschreiten des angemessenen Abstands im Einzelfall vertretbar ist. Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der dem Abstandsgebot ausreichend Rechnung trägt, bedarf es keiner Prüfung des Abstandsge- botes der Seveso-III-Richtlinie durch die Bauaufsichtsbehörde, da diese Belange in der planeri- schen Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB mit eingeflossen sind. Der Prüfung des störfallrechtlichen Abstandsgebots bedarf es nur bei der Schaffung eines Schutzobjektes i. S .d. Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie. Daher werden einzelne Wohngebäude in der Regel erst dann vom Abstandsgebot der Richtlinie erfasst, wenn sie einem Wohngebiet vergleichbare Dimensionen aufweisen. Dies ist der Fall, wenn Wohngebäude einzeln oder zu- sammen mehr als 5 000 m² Wohnfläche haben (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hessische Bau- ordnung (HBO)). Auch öffentlich genutzte bauliche Anlagen sind erst dann als Schutzobjekt an-
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Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/284       3 zusehen, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher er- möglicht wird (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBO). Auch bei den baugenehmigungsfreien Bau- vorhaben i. S. des § 63 HBO i. V. m. der Anlage zur HBO handelt es sich nicht um Vorhaben, die im Sinne des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Die Stellungnahmen der Immissionsschutzbehörden zu Fragen in solchen Verfahren erfolgt in dem Sinne, dass der Baugenehmigungsbehörde mitgeteilt wird, ob sich die Baumaßnahme im Bereich eines angemessenen Sicherheitsabstandes befindet oder nicht. Den angemessenen Sicherheitsabstand von 550 Metern für den Betriebsbereich der Firma Kraupatz GmbH wurde mit Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 23. März 2009 sowohl dem damaligen Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main als auch dem Magistrat der Stadt Münzenberg mitgeteilt. Diese allgemeinen Vorgaben vorangestellt, beantworte ich die Fragen zu den einzelnen schutz- bedürftigen Objekten wie folgt: Im Vorfeld des Bauvorhabens Cura-Sana-Pflegeheims hat die Stadt Münzenberg den Be- bauungsplan „Brückfeld IV“ mit Wirkung zum 15. März 2015 geändert. In diesem Änderungs- verfahren wurde nach Mitteilung des Kreisausschusses des Wetteraukreises, Untere Bauauf- sichtsbehörde, dem Abstandsgebot nach Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie ausreichend Rechnung getragen. Somit bedurfte es im Rahmen des anschließenden Baugenehmigungsverfahrens keiner weiteren Prüfung des Abstandsgebots. Für den Kindergarten „Taubenhaus“, der schon seit 1955 existiert, wurde 2016 eine Genehmi- gung zur Erweiterung um einen Gruppenraum erteilt. Die Abwägung, ob das Vorhaben trotz seiner Nähe zum Störfallbetrieb genehmigt werden konnte, fiel zugunsten des Vorhabens aus. Dabei war insbesondere bedeutsam, dass es sich nur um eine geringfügige Änderung der Ge- samtsituation handelt, ein dringender Raumbedarf des Kindergartens bestand und das Vorhaben mit einer Entfernung von ca. 500 m am äußeren Rand des vom Regierungspräsidium Darmstadt genannten Achtungsabstandes liegt. Der Kindergarten „Kinderbrücke“ existiert seit 1993. Die Veränderungen im Außenbereich wa- ren nicht HBO baugenehmigungspflichtig, da die baulichen Anlagen nach § 55 HBO a. F. i. V. m. Nr. 9.2. der Anlage 2 zu § 55 HBO a. F. freigestellt waren. Das Abstandsgebot steht diesen kleinen Veränderungen nicht entgegen, da es sich nicht um Vorhaben handelt, die im Sinne des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Auch der Mehrgenerationenspielplatz in der Brückfeldstraße in Münzenberg-Gambach bedurfte keiner Baugenehmigung. Er liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Brückfeld IV (in der Fassung der seit dem 16. Februar 2013 rechtskräftigen 2. Änderung) in einem Bereich, der als öffentliche Grünfläche mit der „Zweckbestimmung Spielplatz“ festgesetzt ist. Es handelt sich um einen kleinen Teilbereich einer Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, die schon immer der Öffentlichkeit zur Verfügung gestanden hatte. Die Fläche liegt ca. 300 m (Luftlinie) von der Firma Kraupatz entfernt. Mit Datum vom 30. Oktober 2013 reichte die Stadt Münzenberg als Bauherrin der Unteren Bauaufsichtsbehörde im freigestellten Verfahren nach § 56 Abs. 3 HBO a.F. die erforderlichen Unterlagen für die Errichtung eines Mehrgenerationenspielplatzes, Teilbereich Kinderspiel, ein. Nach § 56 HBO a.F. war keine Baugenehmigung erforderlich, denn die geplante Nutzung ent- sprach dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Wiesbaden, 29. April 2019 Priska Hinz
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