20. Wahlperiode Drucksache 20/771 HESSISCHER LANDTAG 29. 07. 2019 Kleine Anfrage Bernd Vohl (AfD) und Klaus Gagel (AfD) vom 06.06.2019 „Dosenpfand“/Einwegpfand und Antwort Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung Fragesteller: Die Pfandpflicht gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2003 für Einwegverpackungen von Getränken. Seit dem 1. Mai 2006 müssen alle Geschäfte, die Getränke in pfandpflichtigen Einwegverpackungen verkaufen, die Einwegverpackungen der jeweiligen Materialart auch zurücknehmen. Ausnahmen gibt es für Kioske und kleine Läden mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m2. Sie kön- nen die Rücknahmepflicht auf Verpackungen der Marken beschränken, die sie in Verkehr bringen. Wer nur Biersorten bestimmter Hersteller im Sortiment hat, braucht die Verpackungen anderer nicht zurückzunehmen. Damit sollen die kleinen Kaufleute vor Leergutsammlungen geschützt werden, die die Lagerkapazitäten über- steigen. In vielerlei Kiosken, Imbiss-Buden und Döner-Läden werden, wie Anwohner feststellen, Dosen und andere Einwegverpackungen ohne Pfandbarcode für den aushäusigen Gebrauch bzw. Verzehr verkauft. Diese Dosen und sonstigen Verpackungen tragen erheblich zur Verschmutzung der Umwelt bei, da sie teil- weise auch illegal entsorgt werden. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Ist der Landesregierung bekannt, dass es bei der Erfassung des Einwegpfandes Lücken gibt, ins- 2 besondere bei Kiosken und kleinen Läden mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200m ? Der Landesregierung ist bekannt, dass Verstöße gegen die in § 35 Verpackungsgesetz geregelte Erhebung des Pflichtpfands auf Einweggetränkeverpackungen zu verzeichnen sind. Frage 2. Wie überprüft die Landesregierung die korrekte Umsetzung der rechtlichen Vorgaben zum Ein- wegpfand? Die Vollzugsbehörden führen stichprobenartig unangekündigte Kontrollen durch. Dabei werden nicht nur einzelne Verkaufsstellen, sondern insbesondere auch Vorlieferanten z.B. auf Groß- märkten überwacht, um die Verteilung pfandfrei angebotener Einweggetränkeverpackungen zu verhindern. Weiterhin gehen die Abfallbehörden auch konkreten Anzeigen nach. Bei Verstößen gegen die Regelungen der Pfandpflicht handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, so dass entsprechende Bußgeldbescheide erlassen werden, wenn ein Verstoß nachgewiesen wird. Frage 3. Welche Maßnahmen gedenkt die Landesregierung zu ergreifen, um fürderhin die lückenlose Durchsetzung des Einwegpfandes zu gewährleisten? Vor dem Hintergrund der immensen Anzahl an Verkaufsstellen entsprechender Getränke ist eine regelmäßige aktive Überwachung der Einhaltung der Vorschriften an allen Verkaufsstellen nicht möglich. Insofern soll mit dem bei Frage 2 beschriebenen Vorgehen auf die Einhaltung der Vorschriften hingewirkt werden. Frage 4. Liegen der Landesregierung Zahlen (ggf. Schätzungen) vor, wie hoch der Gesamtschaden durch Umgehungen der gesetzlichen Regelungen und der illegalen Entsorgungen sind? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Eingegangen am 29. Juli 2019 · Bearbeitet am 29. Juli 2019 · Ausgegeben am 31. Juli 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/771 Frage 5. Welche Anreize sieht die Landesregierung als hilfreich an, vornehmlich Kleingewerbetreibende zur Vermeidung einer umweltbelastenden Ausgabe von Einwegpfand-Verpackungen ohne Pfand- barcode anzuhalten? Neben den beschriebenen Überwachungsmaßnahmen ist aus Sicht der Landesregierung auch die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher ein wichtiger Faktor. Im Rahmen der Kon- trollen konnte nämlich festgestellt werden, dass die Verkäuferinnen und Verkäufer ihr Verhalten umstellen, wenn ordnungsgemäß bepfandete Getränke verlangt werden. Wiesbaden, 15. Juli 2019 Priska Hinz