Falschparker und unklare Zuständigkeiten zwischen Hilfspolizei und Landespolizei

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20. Wahlperiode                                                                     Drucksache 20/932 HESSISCHER LANDTAG                                                                           20. 08. 2019 Kleine Anfrage Hermann Schaus (DIE LINKE) vom 10.07.2019 Falschparker und unklare Zuständigkeiten zwischen Hilfspolizei und Landespolizei und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Ordnungswidrig auf Geh- und Radwegen, Busspuren oder in Kreuzungsbereichen abgestellte Kraftfahrzeuge bergen ein großes Gefahrenpotenzial, etwa wenn ein Kind hinter einem Falschparker an einer Kreuzung über- sehen wird oder Radfahrende unerwartet auf die Fahrbahn oder Gehwege ausweichen müssen. Es ist daher sehr zu begrüßen, wenn sich Bürgerinnen und Bürger an die Behörden wenden, um diese Gefahrensituationen zu melden und zügig beseitigen zu lassen. Insbesondere in Frankfurt am Main kommt es immer wieder zu für die Bürgerinnen und Bürger unklaren Zu- ständigkeiten zwischen Landespolizei und städtischer Verkehrspolizei (als Hilfspolizei nach § 99 HSOG), wenn es um die Gefahrenabwehr bezüglich Falschparkern geht. Die Landespolizei erklärt sich Berichten zu- folge häufig für nicht zuständig, die städtische Verkehrspolizei hat aber stark begrenzte Personalressourcen und fährt nach eigener Auskunft beispielsweise an Samstagen überhaupt nur gemeldete Falschparker im In- nenstadtbereich an – trotz Zuständigkeit für das gesamte Stadtgebiet. (vgl. z.B. https://twitter.com/ffmradler/status/1069706054009843717 ) Die Einsätze aus allen anderen Stadtteilen außerhalb der Innenstadt werden oft erst am folgenden Montag ab- gearbeitet, während es seitens der Polizeibeamtinnen und -beamten der Landespolizei an Samstagen regelmä- ßig heißt, dass man für Falschparker nicht zuständig sei und auf die städtische Verkehrspolizei verweist. Hierdurch entstehen gegenwärtig effektiv rechtsfreie Räume, Behinderungen und Gefahrenquellen werden nicht zeitnah beseitigt. Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Nach § 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) obliegt es den Gefahrenabwehrbehörden und Polizeibehörden als gemeinsame Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Als Gefahrenabwehrbehörde definiert das Gesetz Verwaltungsbehörden und Ordnungsbehörden. Im Kontext dieser Anfrage ist die Hessische Polizei Polizeibehörde und die städtische Verkehrs- polizei in Frankfurt am Main Gefahrenabwehrbehörde (Ordnungsbehörde im Sinne des HSOG). § 2 S. 1 HSOG regelt den Grundsatz der Subsidiarität polizeilicher Zuständigkeit. Den Ord- nungs- und Polizeibehörden fällt demnach die Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr nur dann zu, wenn andere Behörden (Verwaltungsbehörden) die jeweiligen Gefahren nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen können. Die örtliche Ordnungsbehörde wird beim Abschleppen eines Fahrzeugs, das unter Verstoß gegen ein von der örtlichen Ordnungsbehörde erlassenes Verkehrszeichen abgestellt bzw. ge- parkt wurde, in originärer Zuständigkeit tätig. In allen anderen Fällen sind die örtlichen Ord- nungsbehörden (in Frankfurt am Main die städtische Verkehrspolizei) für die Beseitigung von Störungen durch rechtswidrig parkende Fahrzeuge gleichermaßen subsidiär zuständig, wie es die Polizeibehörden grundsätzlich sind. Zwischen diesen beiden Behörden greift dann der verwaltungsrechtliche Grundsatz der Erstbe- fassung. Das bedeutet, diejenige Behörde, die sich der Sache zuerst angenommen hat, ist gehal- ten, sie als eigene Aufgabe weiter zu verfolgen. Für die Rechtmäßigkeit einer gefahrenabwehrenden polizeilichen Abschleppmaßnahme ist die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips aus § 4 HSOG bedeutsam. Die betreffende Maß- nahme ist dann rechtmäßig, wenn sie zur Gefahrenabwehr im konkreten Fall geeignet, erforder- lich und angemessen ist. Es darf kein für den von der Maßnahme Betroffenen milderes Mittel Eingegangen am 20. August 2019 · Bearbeitet am 20. August 2019 · Ausgegeben am 23. August 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                    Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/932 gleich oder besser geeignet sein. Die Maßnahme muss verhältnismäßig im engeren Sinne sein. D.h., der Eingriff in die Grundrechte des von der (Abschlepp-)Maßnahme Betroffenen darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem durch die Maßnahme geschützten Rechtsgut − dem Schutz der Rechtsordnung, der Leichtigkeit des Verkehrs sowie den Persönlichkeitsrechten der konkret behinderten oder gefährdeten Verkehrsteilnehmer − stehen. Vor dem Hintergrund der abzuwägenden Rechtsgüter kann eine Abschleppmaßnahme etwa rechtswidrig sein, wenn im Einzelfall ein Radweg effektiv nicht genutzt wird, die nutzbare Restbreite eines Radweges trotz ordnungswidrig abgestellten Fahrzeuges ungehinderte Nutzung zulässt oder ein Sonderfahrstrei- fen während der nächtlichen Fahrplanunterbrechung des ÖPNV freigeschleppt werden soll. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.   Wie bewertet die Landesregierung das Gefahrenpotenzial, das von zugeparkten Radwegen und Busspuren auf Radfahrerinnen und Radfahrer, Fußgängerinnen und Fußgänger und sonstige Fahr- zeugbenutzerinnen und Fahrzeugbenutzer ausgeht? Auf Radwegen und Busspuren parkende Fahrzeuge stellen zunächst eine Behinderung dar. So- fern die auf diesen Sonderfahrstreifen berechtigt verkehrenden Verkehrsteilnehmer auf die für andere Verkehrsarten vorgesehenen Verkehrswege, z.B. Hauptfahrbahn oder Gehweg, auswei- chen müssen, können sich Unfallsituationen ergeben. Daher ist von einer Gefährdung grund- sätzlich auszugehen, deren Ausmaß vom jeweiligen Einzelfall (z.B. vorhandene Restbreite, wie stark frequentiert, …) abhängt. Frage 2.   Bei welcher Stelle sollten nach Ansicht der Landesregierung unberechtigt haltende oder parkende Fahrzeuge durch Bürgerinnen gemeldet werden, damit die Verkehrsbehinderung/-gefährdung möglichst zeitnah beseitigt wird – auch angesichts der für Bürgerinnen und Bürger teilweise schwer nachzuvollziehenden Doppelzuständigkeit zwischen Landespolizei und städtischer Polizei- behörde (§ 99 HSOG)? Aufgrund der in der Vorbemerkung dargestellten Zuständigkeit können Mitteilungen über unbe- rechtigt haltende oder parkende Fahrzeuge an die zuständige örtliche Ordnungsbehörde oder an die zuständige Polizeidienststelle erfolgen. Frage 3.   Existiert, ähnlich wie in Berlin und Hamburg, eine Anweisung für die hessische Landespolizei, in welcher der Umgang mit widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen mit dadurch entstandenen Be- hinderungen/Gefährdungen (Parken auf Rad- & Gehwegen, Kreuzungsbereichen, abgesenkten Bordsteinen etc.) für andere Verkehrsteilnehmer geregelt ist, etwa in Form existierender „Regel- fälle“, bei denen die Polizeibehörden angehalten sind, Fahrzeuge abzuschleppen? In Hessen existiert keine Erlassregelung im Sinne der Fragestellung. Frage 4.   Existiert, wie von einigen Polizeibeamtinnen und -beamten der Landespolizei bei Einsätzen ange- geben, eine Anweisung, in welcher das Abschleppen von Kraftfahrzeugen durch die Landespoli- zei bei blockierten Rad- oder Gehwegen untersagt wird? Frage 5.   Wie bewertet die Landesregierung die Aussage von Polizeibeamtinnen und -beamten der Landes- polizei in Frankfurt, dass man aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Stadt Frankfurt (kon- kret: dem Bürgermeister) und der Landespolizei grundsätzlich keine Fahrzeuge von Rad- und Gehwegen abschleppen dürfe? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es sind weder derartige Aussagen von Polizeibeamtinnen und -beamten noch eine Anweisung oder Vereinbarung im Sinne der Fragestellung bekannt. Frage 6.   Gibt es eine Frist, ab welcher (voraussichtlichen) Wartezeit die Landespolizei die Aufträge etwa der städtischen Verkehrspolizei (als gemäß § 99 HSOG eingesetzte Hilfspolizeibeamtinnen und – beamten) übernehmen muss, auch da diese personell oft überlastet sind – etwa durch Sonderauf- gaben wie Verkehrsregelungen – und viele gemeldete Verkehrsbehinderungen/-gefährdungen erst nach mehreren Stunden Wartezeit oder am Folgetag angefahren werden können? Frage 7.   Wie bewertet die Landesregierung (auch im Hinblick auf Frage 6) die Aussage von Beamtinnen und Beamten der städtischen Verkehrspolizei Frankfurt, dass man unabhängig von der voraus- sichtlichen Wartezeit keine Möglichkeit habe, erhaltene Aufträge für Verkehrsbehinderungen durch Falschparker an die Landespolizei abzugeben?
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Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/932               3 Frage 8.   Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass die städtische Verkehrspolizei in Frankfurt nach eigener Auskunft aufgrund von Personalmangel an Samstagen während der Dienstzeit ledig- lich im Innenstadtbereich gemeldete Falschparker anfährt und zur Überwachung des ruhenden Verkehrs an Wochenenden mitteilte, dass „in der Regel […] die reguläre Verkehrsüberwachung nicht    durchgeführt     werden“       könne     (vgl.  https://www.stvv.frankfurt.de/download /ST_1186_2019.pdf); somit Behinderungen und Gefahren nicht zeitnah beseitigt werden können und effektiv rechtsfreie Räume entstehen? Die Fragen 6, 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Eine Frist, ab deren Verstreichen die hessische Polizei Aufträge, die die örtliche Ordnungsbe- hörde nicht erledigen kann, übernehmen muss, existiert nicht. Der in der Vorbemerkung be- schriebene Grundsatz der Erstbefassung greift auch hier. Bei erheblichen Gefahrensituationen können erforderliche Maßnahmen zwischen den Behörden abgestimmt und auch gegenseitig übernommen werden. Bei der Festlegung der personellen Ausstattung hat jede Behörde angemessene Vorsorge zu tref- fen, um die Erledigung eigener Aufgaben unter Regelbedingungen sicherzustellen. Es liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass an Samstagen während der Dienstzeit aufgrund von Perso- nalmangel lediglich im Innenstadtbereich gemeldete Falschparker angefahren und zur Überwa- chung des ruhenden Verkehrs an Wochenenden „in der Regel […] die reguläre Verkehrsüber- wachung nicht durchgeführt werden“ können. Im Übrigen lässt sich der unter dem angegebenen Link verfügbaren Stellungnahme ST 1186 des Magistrates der Stadt Frankfurt am Main vom 24.06.2019 nicht entnehmen, dass die städtische Verkehrspolizei ausschließlich im Innenstadt- bereich tätig ist. Frage 9.   Wie bewertet die Landesregierung die Aussage eines Disponenten am Telefonnotruf 110 in Frankfurt, dass es verboten sei, bei einer bestehenden Gefährdung im Straßenverkehr den Polizei- Notruf 110 zu nutzen – wozu beispielsweise in Berlin ausdrücklich aufgefordert wird? (Vgl. z.B. https://www.berlin.de/polizei/aufgaben/bussgeldstelle/anzeigenerstattung/) Die Intention des Notrufs 110 ist es, Notfälle und Gefahrenlagen auf einem eigens dazu einge- richteten und standardisierten Kommunikationsweg an die Polizei übermitteln zu können. Bei Mitteilung geringerer Ereignisse oder Anfragen über den Notruf 110 werden Anrufer an die re- guläre Telefonnummer der betreffenden Dienststelle verwiesen. So wird sichergestellt, dass die Notrufaufnahmekapazitäten für dringliche Sachverhalte frei bleiben. Ein Verbot, bei einer be- stehenden Gefährdung im Straßenverkehr den Notruf 110 zu nutzen, besteht nicht. Der angeführte Hinweis der Polizei Berlin bezieht sich hinsichtlich der Nutzung des Notrufs 110 ausdrücklich auf dringende Fälle und zeigt zur Mitteilung von Halt- und Parkverstößen sowie diesbezüglichen Anzeigeerstattung auch alternative Wege auf. Wiesbaden, 12. August 2019 Peter Beuth
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