Maßnahmen gegen sogenannte "Gefährder" II

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20. Wahlperiode                                                                     Drucksache 20/302 HESSISCHER LANDTAG                                                                           07. 05. 2019 Kleine Anfrage Saadet Sönmez (DIE LINKE) und Hermann Schaus (DIE LINKE) vom 07.03.2019 Maßnahmen gegen sogenannte „Gefährder“ – Teil II und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Im Zuge des Schutzes vor terroristischen Anschlägen gewann über die letzten Jahre der Begriff des sog. „Ge- fährders“ innerhalb der Arbeit der Polizei und des Staatsschutzes zunehmend an Relevanz. Zwar existiert keine rechtlich verbindliche Definition des Begriffs, jedoch haben sich laut Aussage der Bundesregierung Bund und Länder auf eine bundesweit einheitliche Definition festgelegt (siehe Drucksache BT 18/11369; Drucksache des Hessischen Landtages 19/4462). Im sogenannten „polizeifachlichen Gefährderprogramm“ sind nach Auskunft der Bundesregierung (siehe Drucksache BT 18/11369) bundeseinheitlich Maßnahmen ab- gestimmt, die bei Gefährdern durchgeführt werden können. Als polizeiliche Maßnahme gegen Gefährder sind elektronische Fußfesseln und Abschiebungen von Gefährdern nach § 58 a AufenthG bekannt, wobei die Tat- bestandsvoraussetzungen nicht einheitlich sind und auch nicht der Definition des „Gefährders“ entsprechen. Das gesamte Spektrum an Maßnahmen und Rechtsfolgen gegen eine Person, die als Gefährder nach diesem polizeilichen Arbeitsbegriff eingestuft ist, bleibt aber ungeklärt. Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Die globalen Entwicklungen im Phänomenbereich des islamistischen Terrorismus generieren eine anhaltend hohe Gefahr hinsichtlich jihadistisch motivierter Gewalttaten im gesamten Bundesgebiet und damit auch in Hessen. Aktuell sind in diesem Kontext in Hessen rund 40 Personen als islamistische Gefährder eingestuft. Nahezu die Hälfte dieser Personen hält sich mutmaßlich im Ausland auf; wobei davon eine hohe einstellige Anzahl mutmaßlich bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen ist. Von den Gefährdern mit einem tatsächlichen Aufenthalt in Hessen befindet sich eine hohe einstelli- ge Anzahl in Untersuchungs- oder Strafhaft. Die verbleibenden stehen in der intensiven Befassung der Sicherheitsbehörden. Knapp ein Drittel aller in Hessen eingestuften islamistischen Gefährder besitzt keinen deutschen Pass. Alle diese Personen befinden sich derzeit entweder im Ausland oder in Untersuchungs- oder Strafhaft. Zu den Herkunftsstaaten der ausländischen Gefährder gehören aktuell Marokko, Serbien, Syrien und die Türkei. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Welche bundeseinheitlich abgestimmten Maßnahmen, die bei Gefährdern durchgeführt werden bzw. durchgeführt werden können, gibt es? Frage 2.     Welche darüber hinausgehenden Maßnahmen werden in Hessen durchgeführt? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Im Rahmen aller rechtlichen Möglichkeiten prüft die Polizei einzelfallbezogen eine Vielzahl von Maßnahmen. Von einer dezidierten Aufzählung dieser Maßnahmen wird aus polizeitaktischen Gründen abgesehen (siehe Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage des Abg. Schaus, Drs. 19/4462). Eingegangen am 7. Mai 2019 · Bearbeitet am 7. Mai 2019 · Ausgegeben am 10. Mai 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                   Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/302 Frage 3.   Welche vereins-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Instrumente nutzt bzw. beabsich- tigt die Landesregierung hinsichtlich des Umgangs mit „Gefährdern“ zu nutzen? Die Hessische Landesregierung ist fest entschlossen, die Menschen vor terroristischen Gefahren weiterhin effektiv zu schützen. Hierzu nutzt sie auch alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel. Vereinsrechtliche Instrumente Nach § 2 Abs. 1 Vereinsgesetz (VereinsG) ist unter einem Verein ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung zu subsumieren, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristi- scher Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Das Vereinsgesetz richtet sich demnach gegen Organisationen und bietet als Sanktionsmöglichkeit in erster Linie das Vereinsverbot, das diesen bei Vorliegen der Verbotsvoraussetzungen die zur Existenz erforderliche rechtliche An- erkennung nimmt. So können Personenzusammenschlüsse nach Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG verboten werden, wenn deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 9 Abs. 1 GG, d. h. bei Ausländervereinen (§ 14 VereinsG) und bei ausländischen Vereinen (§15 VereinsG), ist es überdies nach § 14 Abs. 3 VereinsG im Einzelfall möglich, dass die Verbotsbehörde anstelle eines Vereinsverbots kollek- tive Betätigungsverbote gegen Ausländervereine verhängen kann. Dabei kann sie die kollektiven Betätigungsverbote auch auf bestimmte Handlungen oder Personen beschränken, wenn ein der- art beschränktes Betätigungsverbot ausreicht, um die Gefährlichkeit des Ausländervereins effek- tiv zu unterbinden. Damit können über das öffentliche Vereinsrecht sog. Gefährder auch insofern erfasst werden, als ihnen durch ein Vereinigungs- oder Betätigungsverbot die strukturelle Basis entzogen und damit ihre Handlungsoptionen eingeschränkt werden. Ausländerrechtliche Instrumente Zur Durchführung und Umsetzung von ausländerrechtlichen Maßnahmen gegen sog. Gefährder und andere Ausländer, deren Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitli- che demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eröffnen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und das Freizügigkeitsge- setz/EU (FreizügG/EU) eine Vielzahl von gesetzlichen Möglichkeiten, die je nach Fallgestal- tung zur Anwendung gelangen können. Maßnahmen zwecks Herstellung einer vollziehbaren Ausreisepflicht:  Widerruf bestehender Aufenthaltstitel (§ 52 AufenthG),  Rücknahme bestehender Aufenthaltstitel (§ 48 HVwVfG),  Ausweisung (§§ 53 ff. AufenthG, insb. § 54 Abs. 1 AufenthG),  Abschiebungsanordnung (§ 58a AufenthG). Maßnahmen zur Versagung des Aufenthaltstitels:  Versagung der Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i.V.m. §§ 53 ff. Auf- enthG),  Versagung der Niederlassungserlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i.V.m. §§ 53 ff. Auf- enthG und § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG),  Versagung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i.V.m. §§ 53 ff. AufenthG und § 9a Abs. 2 Nr. 5 AufenthG). Maßnahme bei Freizügigkeitsberechtigten:  Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit bei Unionsbürgern und ihren Familienangehöri- gen (§ 6 FreizügG/EU). Maßnahmen bei Bestehen der vollziehbaren Ausreisepflicht:  Abschiebungshaft (§§ 62, 62a AufenthG),  Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG),  Ordnungsverfügungen (§§ 46, 56 AufenthG – Nachtzeitverfügung, Meldeauflage, Kontakt- verbote, räumliche Beschränkung, Gebot zur Wohnsitznahme, Internet- und Kommunika- tionsverbot),  Elektronische Aufenthaltsüberwachung (§ 56a AufenthG).
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Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/302               3 Maßnahmen bei erfolgter Abschiebung:  Zurückschiebung an der Grenze (§ 57 AufenthG),  Befristetes/Unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 AufenthG). Maßnahme vor Einreise ins Bundesgebiet:  Zurückweisung an der Grenze (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Staatsangehörigkeitsrechtliche Instrumente Im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Instrumente prüft die Einbürgerungsbehörde im Rahmen jeder Einbürgerung, ob über den jeweiligen Einbürgerungsbewerber Erkenntnisse im Zusammenhang mit extremistischen Bestrebungen vorliegen, die den Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz begründen. Danach ist die Einbürgerung ausge- schlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Be- strebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitli- che demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Lan- des gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungs- organe des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Frage 4.   Nach § 31 a HSOG können Personen durch Polizeibehörden aus präventiven Erwägungen dazu verpflichtet werden, elektronische Fußfesseln zu tragen. Wie viele Personen haben seit 2018 gem. § 31 a HSOG eine Fußfessel getragen, jeweils in welchem Zeitraum und wie viele davon sind als Gefährder eingestuft? Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, befindet sich von den Gefährdern mit einem tatsächlichen Aufenthalt in Hessen eine hohe einstellige Anzahl in Untersuchungs- oder Strafhaft. Die ver- bleibenden stehen in der intensiven Befassung der Sicherheitsbehörden. Mit § 31 a HSOG ist im vergangenen Jahr die Möglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüber- wachung zur Gefahrenabwehr in Hessen geschaffen worden. Die Regelung ist an § 56 BKAG angelehnt, der sich wiederum an den Regelungen zur Führungsaufsicht nach dem Strafgesetz- buch und der Strafprozessordnung orientiert hat. Eine elektronische Aufenthaltsüberwachung speziell nach § 31a HSOG wurde bislang in Hessen noch nicht durchgeführt. Nichtsdestotrotz ist eine landesrechtliche Regelung bspw. für jene Fäl- le erforderlich, in denen im Bereich des internationalen Terrorismus keine länderübergreifende Gefahr vorliegt oder die oberste Landesbehörde das BKA nicht um eine Übernahme des Verfah- rens ersucht. Die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung erfolgt demnach vorrangig nach Normen mit bundesweiter Geltung. Neben § 56 BKAG sind dies die Regelungen zur elektroni- schen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht sowie die Regelung des § 56a AufenthG im Aufenthaltsrecht. Wiesbaden, 15. April 2019 Peter Beuth
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