Verträge des Landes Hessen mit der Arbeiterwohlfahrt (AWO)
20. Wahlperiode Drucksache 20/1649 HESSISCHER LANDTAG 17. 04. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 03.12.2019 Verträge des Landes Hessen mit der Arbeiterwohlfahrt (AWO) und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragesteller: Die Frankfurter Arbeiterwohlfahrt (AWO) hatte von 2014 bis Ende 2018 in Frankfurt zwei Asylbewerberun- terkünfte im Auftrag der Stadt betrieben. Zum Jahreswechsel 2018/2019 wurden beide Einrichtungen unter Aufhebung des Vertrages zwischen der AWO und der Stadt Frankfurt an andere Träger (Diakonie und Caritas) abgegeben, die die Einrichtungen und das Personal übernommen haben. Als Grund hierfür wurden "finanzielle Unregelmäßigkeiten" angegeben. Tatsächlich hat die Akteneinsicht ergeben, dass die AWO der Stadt in erheb- lichem Umfang Leistungen zu überhöhten Preisen in Rechnung gestellt hat bzw. Leistungen, die nicht oder nicht in dem angegebenen Umfang erbracht wurden. Dabei hat die Stadt Frankfurt die vertragskonforme Ver- wendung der Mittel nicht durchgehend ordnungsgemäß überprüft. Der Vorgang ist zwischenzeitlich Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen. Darüber hinaus wurde die Ehefrau des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt, die als Leiterin einer Kita bei der AWO Frankfurt beschäftigt ist bzw. war, gegen die Bestimmungen des TVÖD in der höchsten Gehaltsstufe eingestuft und erhielt einen Dienstwagen. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt beantworte ich die Kleine Anfrage im Ein- vernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei, dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, dem Minister des Innern und für Sport, dem Minister der Finanzen, der Ministerin der Justiz, dem Kultusminister, der Ministerin für Wissenschaft und Kunst, der Ministerin für Um- welt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wie folgt: Frage 1. Hat das Land in den vergangenen 5 Jahren Verträge mit der Arbeiterwohlfahrt (AWO) abgeschlos- sen? Frage 2. Falls 1. zutreffend: Wie ist der wesentliche Inhalt dieser Verträge, d.h. welche vertraglichen Ver- pflichtungen ergeben sich aus diesen Verträgen für die Vertragspartner? Frage 3. Falls 1. zutreffend: Hat die AWO die sich aus den genannten Verträgen ergebenden Verpflichtun- gen erfüllt und wie hat das Land Hessen dies überprüft? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 3 gemeinsam beantwortet. Hessisches Ministerium für Soziales und Integration: Für das Projekt „Geflüchtete in Freiwilligendiensten“ der Landesarbeitsgemeinschaft Freiwilligen- dienste Hessen gab es einen Vertrag mit dem AWO Bezirksverband Hessen-Süd e.V., der zum 31. Dezember 2019 ausgelaufen ist. Da die Landesarbeitsgemeinschaft Freiwilligendienste Hessen kein e.V. ist und somit nicht rechtsfähig ist, hat der AWO Bezirksverband Hessen-Süd e.V. – als FSJ- Träger und Mitglied der Landesarbeitsgemeinschaft – stellvertretend das Projekt beantragt. Die AWO hat in der Laufzeit des Projektes ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt und das RP Darm- stadt hat bezüglich der Mittelverwendung und Nachweisführung keine Probleme angezeigt. Das Bildungswerk der AWO e.V., in Gießen, wurde im gesamten Berichtszeitraum vertraglich mit der Durchführung von Fortbildungen zum Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen (BEP) beauftragt. Die Aufträge wurden ordnungsgemäß ausgeführt. Alle Fortbildungen wurden evaluiert. Hessisches Ministerium für Finanzen: In den letzten 5 Jahren wurde von der AWO in Kassel mit Beginn 2016 eine kleinere Liegenschaft aus dem Bestand des LBIH angemietet. Es handelt sich hierbei um einen reinen Mietvertrag zwi- schen dem Land als Vermieter und der AWO als Mieter. Die AWO ist ihren vertraglichen Ver- pflichtungen aus diesem Mietverhältnis (Mietzahlungen und Zahlung von Nebenkosten Stand 31. Dezember 2019) vollumfänglich nachgekommen. Eingegangen am 17. April 2020 · Ausgegeben am 21. April 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1649 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Der AWO-Kreisverband Fulda e.V. hat in 2019 gegenüber dem Forstamt Hofbieber ein Angebot über die Herstellung und Fertigung von Hordengattern inkl. Auslieferung und Aufbau unterbrei- tet, welches von dort angenommen und ein schriftlicher Auftrag erteilt wurde. Die AWO hat sich verpflichtet, die Hordengatter herzustellen, in den Wald zu transportieren und dort aufzustellen. HessenForst hat sich verpflichtet, das Material zu stellen und der AWO den vereinbarten Preis zu zahlen. Der Rechnungswert betrug 1.097,82 € brutto. Die AWO hat den Auftrag ausgeführt. Ein Beauftragter von HessenForst hat die Einsatzkräfte der AWO vor Ort eingewiesen, die Auftragsausführung begleitet und die Leistungen abgenommen. Hessisches Ministerium der Justiz: Der AWO Kreisverband Schwalm-Eder e.V. führte 2016 gegen eine Vergütung durch das Land die externe Schuldenberatung der Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt mit einem Schuldenberater durch. Der AWO Kreisverband Main Kinzig e.V. wirkt gegen eine Vergütung durch das Land bei der Durchführung der pädagogischen Behandlung und Betreuung der Arrestierten in der Jugendar- resteinrichtung Gelnhausen mit. Der AWO Suchthilfeeinrichtungen Kreisverband Main Kinzig e.V. übernimmt gegen eine Ver- gütung durch das Land die externe Suchtberatung der Arrestierten in der Jugendarresteinrichtung Gelnhausen. Die Justizvollzugsanstalten überprüfen vor Ort die Verpflichtungen zur Erbringung der Bera- tungs- und Dienstleistungen anhand persönlicher Gespräche und Berichte. Darüber hinaus findet ein ergebnisbezogenes Finanzcontrolling statt. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport: Das Hessische Präsidium für Technik (HPT) pflegt eine vertragliche Beziehung zum AWO Be- zirksverband Hessen-Nord e.V. bezüglich der Anmietung einer Dachfläche für einen Digitalfunk- standort (HE4100252B) in Stadtallendorf. Es handelt sich bei dem bestehenden Vertragsverhältnis um die Anmietung einer Dachfläche auf einem Hochhaus in der Straße Am Lohpfad 30 in 35260 Stadtallendorf – Altenzentrum der Ar- beiterwohlfahrt – für die Errichtung und den Betrieb einer Digitalfunkanlage für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Die Anmietung erfolgt ab der Übergabe der Mietfläche bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022; danach besteht ein zweimaliges Optionsrecht des Landes Hessen für jeweils weitere fünf Jahre. Die jährliche Mietzahlung beträgt 3.000 € und wird seit 2015 geleistet. Außer Stromverbrauchs- kosten sind sämtliche Betriebs- und sonstige Kosten im Mietzins enthalten; Mehrwertsteuer wird nicht erhoben. Der Mietzins ist angemessen. Die Anpassung der Miete erfolgt über den Verbrau- cherpreisindex. Die Arbeiterwohlfahrt ist ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen. Die Überprüfun- gen erfolgten mehrmals durch die Abnahme der einzelnen Bauabschnitte während der Bauphase und die anschließende Fertigstellung. Im Rahmen des Betriebs wird die Anlage regelmäßig durch Mitarbeiter der AS Hessen begutachtet. Die Pflichten des Vertragspartners beschränken sich im Wesentlichen auf die Gewährung des Zutritts zur Digitalfunkanlage. Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst: Verträge mit Einrichtungen des Landes bestanden in folgenden Fällen: – Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt: Vom 30. Juni bis zum 19. Oktober 2019 bestand ein Rahmenvertrag mit der ElternService AWO GmbH. Wesentlicher Inhalt waren Betreuungsangebote für Kinder von Angehörigen der Univer- sität und des Forschungsinstituts Senckenberg. Im Zeitraum 2015 – 2018 wurde jährlich ein Vertrag über die Durchführung von Ferienspielen abgeschlossen. Wesentlicher Inhalt war jeweils die Erarbeitung eines Durchführungskonzepts und die Bereitstellung von Personal für die Durchführung. Für die Vertragsparteien ergab sich daraus die Verpflichtung zur Erbringung der genannten Leis- tungen gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. Die Verpflichtungen wurden erfüllt. Die Über- prüfung der Leistungserbringung erfolgte durch Mitarbeiterinnen des Familien-Service der Uni- versität sowie deren Fachbereiche und Institute.
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1649 3 – Frankfurt University of Applied Sciences Die AWO stellt der Frankfurt University of Applied Sciences durch einen Untermietvertrag einen Sozialraum mit Sanitäranlagen in der Liegenschaft Eichenwaldstraße 71 in Frankfurt zur Verfügung. Für die Untermieterin ergibt sich daraus das Recht zur Nutzung der Räume gegen Zahlung des vereinbarten Mietzinses. Die Verpflichtung wird durch Zurverfügungstellung der Räume erfüllt. – Hochschule Darmstadt Es besteht ein Vertrag über die Unterbringung von Studierenden der Hochschule im Blockschulin- ternat der AWO. Dafür wird nach Erbringung der Leistung durch die AWO das vereinbarte Entgelt fällig. Die Leistung wird erbracht. – Technische Hochschule Mittelhessen Die AWO stellt den Studierenden der Hochschule Ausbildungs- und Praktikumsplätze zur Verfü- gung; die Hochschule koordiniert die Auswahl und die Zuweisung der Studierenden. Die Leis- tungen werden von beiden Seiten erbracht; ein Entgelt wird nicht fällig. Hessisches Kultusministerium: Für das Programm „Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) an allgemeinbildenden Schulen“ kooperiert das Hessische Kultusministerium mit verschiedenen akkreditierten FSJ-Trägern auf Grundlage einer entsprechenden Rahmenvereinbarung. Der AWO Bezirksverband Hessen-Süd e.V. ist einer dieser Träger. In den Schuljahren von 2014/2015 bis 2018/2019 wurde jährlich eine Rahmenver- einbarung geschlossen. Die AWO hat in dieser Zeit ihre vereinbarten Verpflichtungen erfüllt. Bezüglich der Mittelverwendung und Nachweisführung wurden keine Probleme festgestellt. Zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 wurde das Verfahren auf eine andere Rechtsgrundlage umge- stellt. Die AWO ist bis zum heutigen Tag ihren Verpflichtungen nachgekommen. Seit den 1980er Jahren gab es von Landesseite eine jährliche Zuwendung an die AWO Frankfurt zur anteiligen Finanzierung der Schulsozialarbeit an der Ernst-Reuter-Schule II. Weiterer Partner neben der AWO war die Stadt Frankfurt am Main. Diese Zuwendung und damit einhergehende Zahlungen wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2015 eingestellt, da die Schulsozialarbeit auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt wurde. Die AWO ist zu jeder Zeit ihren Verpflichtungen nachgekommen. Frage 4. Hat das Land Hessen in den vergangenen 5 Jahren Zahlungen - z.B. in Form von Zuwendungen - an die AWO ohne vertragliche Vereinbarung geleistet? Frage 5. Falls 4 zutreffen: Auf welcher Rechtsgrundlage und in welcher Höhe hat das Land Hessen Zahlun- gen an die AWO geleistet? Frage 6. Soweit Zahlungen an die AWO in Form einer Zuwendung geleistet wurden: Ergeben sich aus den entsprechenden Zuwendungsbescheiden Auflagen und/oder Verpflichtungen für den Zuwendungs- empfänger? Frage 7. Falls 6. zutreffend: Welche Auflagen und/oder Verpflichtungen bestanden für den Zuwendungs- empfänger? Frage 8. Falls 6. zutreffend: Auf welche Weise und mit welchem Ergebnis hat das Land Hessen die Einhal- tung dieser Auflagen und/oder Verpflichtungen überwacht? Die Fragen 4 bis 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Hessisches Ministerium für Soziales und Integration – Betriebskostenförderung für Kindertageseinrichtungen: Das Land Hessen hat im Rahmen der Betriebskostenförderung für Kindertageseinrichtungen nach § 32 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) Zahlungen an die AWO als Träger von Kindertageseinrichtungen geleistet. In den Jahren 2015 bis einschließlich 2017 wurden Träger von Kindertageseinrichtungen zusätzlich mit der „U3-Anschubförderung“ nach der „Richtlinie zur Förderung der Inbetriebnahme zusätzlicher Betreuungskapazitäten für Kinder unter drei Jah- ren – U3-Anschubförderung“ gefördert. Auf dieser Grundlage wurden für Kindertageseinrichtun- gen an die AWO in den Jahren 2015 bis 2019 insgesamt 55.336.710 € ausgezahlt, darunter 135.600 € U3-Anschubförderung. Die Betriebskostenförderung gemäß HKJGB wird hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben im Antrag und, soweit vorgesehen, auch hinsichtlich der zweckentsprechenden Verwendung stich- probenhaft von der Bewilligungsbehörde überprüft. Die stichprobenhaften Prüfungen finden nach- gelagert statt und sind daher noch nicht für alle Jahre vollständig abgeschlossen. In den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 gab es für den Bereich der AWO sieben Prüfungsfälle. Fünf dieser Prüfungen führten zu einer Rückforderung von überzahlten Fördermitteln, in zwei Fällen fand eine Nachbewilligung statt.
4 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1649 – Landesförderung für Fachberatung von Kindertageseinrichtungen Im Rahmen der Landesförderung für Fachberatung von Kindertageseinrichtungen nach § 32b HKJGB zum Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan (BEP) und für sog. Schwerpunkt-Kitas wurden an Fachberatungen in Trägerschaft der AWO in den Jahren 2015 bis 2019 106.350 € ausgezahlt. Die Landesförderung für Fachberatung von Kindertageseinrichtungen wird hinsichtlich der Rich- tigkeit der Angaben im Antrag stichprobenhaft überprüft. Die stichprobenhaften Prüfungen finden nachgelagert statt und sind daher noch nicht für alle Jahre vollständig abgeschlossen. In den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 wurde eine Fachberatung in Trägerschaft der AWO ohne Beanstan- dungen überprüft. – Investitionsförderung Im Rahmen der Investitionsprogramme „Kinderbetreuungsfinanzierung“ wurden in den Jahren 2015 – 2019 rund 2 Mio. € (Bundesmittel) für Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen in Trägerschaft der AWO über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligt. Rechtsgrundlagen für die Investitionsprogramme „Kinderbetreuungsfinanzierung“ waren das Ge- setz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KitaFinHG) vom 10. Dezember 2008 in der jeweils geltenden Fassung sowie die entsprechenden hessischen Richt- linien zur Förderung von Investitionen im Rahmen der Investitionsprogramme „Kinderbetreu- ungsfinanzierung“. Im Rahmen der Investiven Landesförderung gem. § 32d HKJGB erhielten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen in Höhe von rund 69.000 € für Kindertageseinrichtun- gen in Trägerschaft der AWO. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe überwachen die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen im Rahmen der Investitionsprogramme „Kinderbetreuungsfinanzierung“ sowie der Investiven Landesförderung gem. § 32d HKJGB. – Landesprogramm Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter Im Rahmen des Landesprogramms „Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter“ wurden in den Jahren 2015 bis 2019 Fördermittel an Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der AWO in Höhe von rd. 546.008,11 € auf der Grundlage der Fach- und Fördergrundsätze zum Landes- programm „Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter“ in der Fassung bis zum 31. De- zember 2016 bzw. in der Fassung ab 1. Januar 2017 bewilligt. Die Förderung im Landesprogramm „Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter“ werden gemäß den haushaltsrechtlichen Vorgaben des § 44 LHO und den dazu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV LHO) sowie den jeweils gültigen Fach- und Fördergrundsätzen bewilligt. Dazu zählen insbesondere auch die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendun- gen zur Projektförderung (ANBest.-P). Nach VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO sind die Nebenbestim- mungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum Bestandteil des Zuwendungs- bescheids zu machen. Darin sind die Verpflichtungen des Begünstigten dargelegt. Die Prüfung der Verwendung im Landesprogramm Sprachförderung erfolgt in jedem Einzelfall durch die Bewilligungsbehörde RP Darmstadt. In Einzelfällen kam es wegen Minderausgaben zu Neufestsetzungen der Förderbeträge. – Bereich Gewaltprävention: Seit mehr als fünf Jahren erhält die AWO Frankfurt für das Projekt „Anlaufstelle für straffällig gewordene Mütter und ihre Kinder bzw. Arbeit mit Kindern im Bereich der Anlaufstelle für straffällig gewordene Frauen“ jährlich eine Zuwendung in Höhe von 69.400 € (Förderprodukt Nr.5 – Schutz von Frauen vor Gewalt). Rechtsgrundlage für die Projektförderung ist das jeweilige Haushaltsgesetz in Verbindung mit der UN-Kinderrechtskonvention (Ratifizierungsgesetz) und – seit 2018 – dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Ratifizierungsgesetz). Zuwendungen werden gemäß den haushaltsrechtlichen Vorgaben des § 44 LHO und den dazu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) bewilligt. Dazu zählen insbesondere auch die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Nach VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO sind die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektför- derung (ANBest-P) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. Darin werden die Verpflichtungen des Begünstigten, wie der mit dem zahlenmäßigen Nachweis einzureichende Sachbericht aufgeführt. Nach den Besonderen Nebenbestimmungen ist die AWO verpflichtet eine Evaluation der Umsetzung, des Verlaufs sowie der Ergebnisse und Wirkungen des Projektes vor- zulegen. Für den Bereich Gewaltprävention wird die jährliche Verwendungsnachweisprüfung vom RP Gie- ßen durchgeführt. Die qualitative Evaluation erfolgt durch das Hessische Ministerium für Soziales
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1649 5 und Integration. Hierbei zeigten sich keine Besonderheiten, die Mittel wurden immer korrekt, wirtschaftlich und im Ergebnis zielbringend verwendet. – Familienpolitische Offensive und Frühe Hilfen Die AWO Hessen hat im Rahmen der Familienpolitischen Offensive (Kapitel 0806, Buchungs- kreis 2795, Produkt Nr. 24) im Rahmen einer Förderung folgende Beträge (in €) erhalten: 2015 2016 2017 2018 2019 1.687 4.422 3.998 3.421 7.435 Im Bereich der Frühen Hilfen (Kapitel 0806, Buchungskreis 2795, Produkt 50 - Kinderschutz, Prävention und Frühe Hilfen in Hessen) wurden folgende Förderungen (Beträge in €) bewilligt: 2015 2016 2017 2018 2019 54.222,74 35.098 21.040,80 4.000 14.120 Zuwendungen werden gemäß den haushaltsrechtlichen Vorgaben des § 44 LHO und den dazu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) bewilligt. Dazu zählen insbesondere auch die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Nach VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO sind die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektför- derung (ANBest-P) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. Darin und in die Be- sonderen Nebenbestimmungen (BNBest) sind die Verpflichtungen des Begünstigten dargelegt. Die Verwendung der Mittel wird im Bereich der Familienpolitischen Offensive und Frühen Hilfen über eine Verwendungsnachweisprüfung geprüft. Unregelmäßigkeiten in der Mittelverwendung sind bei bisherigen Verwendungsnachweisprüfungen nicht aufgefallen. Die Verwendungsnach- weise für 2019 liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. – Förderung Familienzentren Folgende Förderungen für Familienzentren wurden bewilligt: AWO Stadtverband Hanau e.V. Institut für Familienbildung 2016 2017 2018 2019 12.000 € 13.000 € 13.000 € 13.000 € AWO Kreisverband Lahn-Dill e.V. 2015 2016 2017 2018 2019 24.000 € 24.000 € 26.000 € 26.000 € 26.000 € AWO Kreisverband Odenwaldkreis 2015 2016 2017 2018 2019 12.000 € 12.000 € 13.000 € 13.000 € 13.000 € AWO Kreisverband Offenbach Land e.V. 2015 2016 2017 2018 2019 12.000 € 12.000 € 13.000 € 13.000 € 13.000 € AWO Kreisverband Fulda e.V. 2018 2019 23.134 € 26.000 € AWO Bezirksverband Hessen-Nord e.V. 2016 2017 2018 2019 2.500 € 13.000 € 13.000 € 13.000 € Arbeiterwohlfahrt Darmstadt 2015 2016 2017 2018 2019 12.000 € 12.000 € 13.000 € 13.000 € 26.000 €
6 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1649 Arbeiterwohlfahrt Viernheim 2018 2019 9.750 € 13.000 € – Bereich Senioren: In den letzten fünf Jahren wurde im Bereich Senioren in jedem Jahr eine Zuwendung an den AWO Bezirksverband Hessen Nord e.V. gezahlt. Dabei handelte es sich um anteilsmäßige Projektför- derungen für das Projekt „Hessische Fachstelle für Wohnberatung“. Die Fachstelle berät zu bar- rierefreiem und altersgerechtem Wohnen, schult ehrenamtliche und hauptamtliche Wohnberater, koordiniert Arbeitskreise und bietet Informationsveranstaltungen und Schulungen für Bürgermeis- ter und Handwerker. Die Projektförderung im Bereich Senioren erfolgte im Rahmen der freiwilligen Leistungen der Landesregierung aus dem Sozialbudget. Die Förderung stellte sich in den letzten 5 Jahren wie folgt dar: 2015 bis 2017: Bewilligte Fördersumme pro Jahr 62.000 €, 2018: Bewilligte Fördersumme 82.000 €, 2019: Bewilligte Fördersumme 93.000 €. Zudem erhielt die AWO KV Offenbach Land e.V., Dietzenbach eine Förderung in 2017 i.H.v. 4.415 € für das Projekt „Zirkus Theater“. Zuwendungen werden gemäß den haushaltsrechtlichen Vorgaben des § 44 LHO und den dazu ergan- genen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) und nach Maßgabe der Richtlinie für die För- derung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen und nicht investiver sozialer Maßnahmen (Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie – IMFR) vom 2. Mai 2011 (Staatsanzeiger 21/2011 S. 747), zuletzt geändert am 21. März 2016 (Staatsanzeiger 15/2016 S. 405), bewilligt. Dazu zählen insbeson- dere auch die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Nach VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO sind die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. Die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt durch das RP Gießen, die Sachberichte werden für den Bereich Senioren im HMSI geprüft. Bei den Prüfungen gab es keine nennenswerten Be- anstandungen. – Förderung aus dem „Ausbildungs- und Qualifizierungsbudget“ („AQB“): Die AWO hat im Rahmen des „AQB“ Landesmittel erhalten. Die Zuwendung erfolgte nicht direkt an die AWO, sondern wird über die Erstempfänger (Kreise und kreisfreie Städte), die die Lan- desmittel an die AWO nach dem Vergabe- oder dem Zuwendungsrecht steuern, geregelt. Im „AQB“ werden jährliche Budgets zur Verfügung gestellt, die jeweils über mehrere Jahre ab- gerufen werden können. a) Im „AQB 2014“ wurden vom Odenwaldkreis Landesmittel an die AWO Integra Bildung gGmbH in Frankfurt für die Durchführung einer Maßnahme vergeben. Im Jahr 2016: 38.120 € und im Jahr 2017: 19.060 €. (lt. Zwischenverwendungsnachweis [ZVN]). b) Im „AQB 2015“ wurden vom Odenwaldkreis Landesmittel an die AWO Integra Bildung gGmbH in Frankfurt für die Durchführung einer Maßnahme vergeben. Im Jahr 2016: 60.410 € und im Jahr 2017: 43.150 €. (lt. ZVN). c) Im „AQB 2018“ ist von der Stadt Frankfurt an die AWO Perspektiven gGmbH für die Durchführung einer Maßnahme eine Zuwendung erfolgt. Geplant waren lt. Detailplanung für 2019: 159.270 € (ZVN für 2019 liegt noch nicht vor). d) Im „AQB 2019“ ist von der Stadt Frankfurt geplant, Landesmittel an die AWO Perspektiven gGmbH für die Durchführung einer Maßnahme zur Verfügung zu stellen. Geplant sind lt. Antrag für 2020: 100.700 €. e) Im „AQB 2018“ wurden im Rahmen von „Sozialwirtschaft integriert“ Landesmittel vom Werra-Meißner-Kreis für die AWO Werra-Meißner e.V. zur Durchführung eines Projekt- Moduls genutzt. Im Jahr 2018: 2.561,94 € (lt. ZVN), und im Jahr 2019: 93.666,99 €. Rechtsgrundlage für die Förderung aus dem „AQB“ sind die Landeshaushaltsordnung (LHO), die ANBest-GK für die Erstempfänger, die ANBest-P bei Weitergabe der Mittel durch die Erstemp- fänger an die AWO per Zuwendungsbescheid auf Basis der Fördergrundsätze des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) zur Hessischen Arbeitsmarktförderung, veröf- fentlicht im Staatsanzeiger Nr. 1 vom 2. Januar 2017.
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1649 7 Die Zuwendungen basieren auf den genannten Rechtsgrundlagen. Hieraus resultieren verschie- dene Auflagen bzw. Verpflichtungen, die von allen Zuwendungsempfängern einzuhalten sind. Zu den Auflagen zählten u.a. die Vorlage von Verwendungsnachweisen (zahlenmäßiger Nachweis und Sachberichte. Hinzu kommen ggfs. projektspezifische Auflagen. Prüfung und Überwachung obliegen den Kreisen und kreisfreien Städten als Zuwendungsgeber an die AWO. – Förderung aus „Arbeitsmarktbudget“ und „Qualifizierung und Beschäftigung junger Men- schen“ („QuB“): Zahlungen an die AWO wurden ausschließlich auf Basis von Zuwendungen geleistet. Eine Über- sicht über die erfolgten Zuwendungen findet sich in der Anlage zu dieser Antwort auf die Kleine Anfrage. Die Förderung aus dem „Arbeitsmarktbudget“ und aus „QuB“ basiert zusätzlich zu den oben für das „AQB“ genannten noch auf folgenden Rechtsgrundlagen: Rahmenrichtlinie des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration für die Interventionen des Europäischen Sozialfonds in Hessen für die Förderperiode 2014 – 2020, Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die des EG-Vertrags, Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und Nr. 1304/2013, Artikel 272 und 273 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 821/2014 und Nr. 1011/2014 sowie Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Genehmi- gung des Operationellen Programms für den ESF in Hessen. Die Zuwendungen basieren auf den genannten Rechtsgrundlagen. Hieraus resultieren verschie- dene Auflagen bzw. Verpflichtungen, die von allen Zuwendungsempfängern einzuhalten sind. Zu den Auflagen zählten u.a. die Vorlage von Verwendungsnachweisen (zahlenmäßiger Nachweis und Sachberichte. Hinzu kommen ggfs. projektspezifische Auflagen. Der administrative Ablauf erfolgt im Einklang mit den Verwaltungs- und Kontrollsystemen (VKS) im Rahmen der Umsetzung der ESF-Programme in Hessen für den Zeitraum 2014 – 2020. Die Einhaltung der Auflagen wird z.B. im Rahmen der Bearbeitung von Mittelanforderungen oder der Prüfung des (Gesamt-)Verwendungsnachweises überwacht. Bzgl. der AWO wurden keine wesentlichen Feststellungen getroffen. – Bürgerschaftliches Engagement Im Rahmen der Landesauszeichnung „Soziales Bürgerengagement“ im Jahr 2017 erhielt die Ar- beiterwohlfahrt Stadtkreis Gießen e.V. eine Zuwendung in Höhe von 300 €. – Gemeinwesenarbeit Gem. der GWA-Förderrichtlinie (siehe Richtlinie zur Förderung von Gemeinwesenarbeit in Stadt- teilen/Quartieren mit besonderen sozialen und integrationspolitischen Herausforderungen) sind antrags- und somit zuwendungsberechtigt nur kreisfreie Städte, Sonderstatusstädte, Landkreise und Kommunen, in deren Gemeindegebiet eine Erstaufnahmeeinrichtung des Landes besteht. Die Zuwendung für Quartiersarbeit kann, wenn der nach der GWA-Förderrichtlinie Antragsberech- tigte die Maßnahmen nicht selbst umsetzen kann, weitergeleitet werden. Die Zuwendungen dürfen unter der Voraussetzung des Bewilligungsbescheides, dessen Auflagen und Bedingungen, der IMFR, LHO und insbesondere den VV zu § 44 der LHO an Projektträger weiterbewilligt werden. Vereinzelt fungierte auch die AWO als Projektträger. Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung hat zunächst das Revisionsamt des Landkreises die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungsmittel durch die Projektträger zu prüfen und zu bescheinigen. Der zusammengefasste Verwendungsnachweis wird anschließend durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration geprüft. – Förderung von Integrationsmaßnahmen für Spätaussiedler Im Rahmen des Förderprodukts 0806 33 "Förderung von Integrationsmaßnahmen für Spätaussied- ler" wurden in den Jahren 2015 bis 2018 die Projekte der Arbeiterwohlfahrt wie folgt gefördert: Förderprodukt/ Empfänger 2015 2016 2017 2018 Kapitel 0806/P33 AWO Arbeiterwohlfahrt 24.650 € 25.000 € 25.000 € 25.000 € Kreisverband Fulda e.V. 0806/P33 AWO Perspektiven 39.582,40 € 62.166,60 € gGmbH Fachverband Ju- gend und Integration
8 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1649 Grundlage der Förderung war die Förderrichtlinie „Fach- und Fördergrundsätze zum Landespro- gramm Förderung von Integrationsmaßnahmen für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler“. Die Verwendungsnachweise wurden ohne Beanstandung vom zuständigen Referat im HMSI ein- gehend geprüft. – Schwangerschaftskonfliktberatung Entsprechend § 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) haben die Länder ein ausrei- chendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Schwangeren- und Schwangerschaftskon- fliktberatung sicherzustellen. Nach § 4 SchKG besteht für die Beratungsstellen ein Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. Die Regelungen für die Förderung ergeben sich aus dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (HAGSchKG). Das Land fördert freie Träger von Beratungsstel- len in pauschalierter Form mit 80 Prozent der notwendigen Personal- und Sachkosten des Bera- tungspersonals, soweit es zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach § 2 HAGSchKG erforderlich ist. Die Festsetzung der Höhe der Förderung (§ 4 Abs. 2 HAGSchKG) erfolgt jährlich und richtet sich nach der jeweiligen gültigen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (§ 4 Abs. 1 HAGSchKG). Die Förderung darf die tatsächlichen Kosten des Trägers nicht überschreiten. Nach Auskunft des Regierungspräsidiums Kassel (zuständige Behörde für die Durchführung des HAGSchKG und des SchKG) unterhält die AWO, und zwar die Kreisverbände in Eschwege, Michelstadt und Homberg/Efze staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. Für das in der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung eingesetzte Beratungsperso- nal seien entsprechende Förderanträge gestellt worden. Von den Trägern (AWO) seien unter Be- achtung der in den Verwaltungsvorschriften zum SchKG genannten Fristen Anträge auf Förde- rung für das in ihren Beratungsstellen beschäftigte Beratungspersonal gestellt worden. In den vergangenen fünf Jahren seien folgende Leistungen den Kreisverbänden der AWO in Eschwege, Michelstadt und Homberg/Efze gewährt worden: Schwangerschafts- Beratungsper- 2015 2016 2017 2018 2019 konfliktberatungs- sonalstellen Fördersumme Fördersumme Fördersumme Fördersumme Fördersumme stellen AWO Kreisver- 1,75 117.248,97 € 121.746,77 € 122.566,89 € 127.488,95 € 128.199,58 € band Eschwege e.V. in Eschwege AWO Kreisver- 0,35 23.449,79 € 24.349,35 € 24.513,38 € 25.497,79 € 25.639,92 € band Odenwald- kreis e.V. in Mi- chelstadt AWO Kreisver- 1,97 131.988,84 € 137.052,07 € 137.975,29 € 144.127,43 € 144.316,09 € band Schwalm- Eder e.V. in Hom- berg/Efze Die Höhe der Förderpauschale je Beratungspersonalstelle betrug wie folgt: 2015 66.999,41 € 2016 69.569,58 € 2017 70.038,22 € 2018 72.850,83 € 2019 73.256,90 € Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum SchKG erhalten die Träger einen jährlichen För- derbescheid über die Höhe der bewilligten Leistungen. Der Förderbescheid ergeht unter der auf- lösenden Bedingung, dass die tatsächlichen Personal- und Sachkosten mindestens ebenso hoch sind wie die gewährte Förderleistung und dass der Umfang der Beratungspersonalstellen für das gewährte Haushaltsjahr nicht reduziert wurde. Bei einer Unterschreitung ermäßigt sich die ge- währte Leistung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. Sie verringert sich bei Reduzie- rung des Personalstellenumfangs bzw. der Dauer von Beschäftigungsverhältnisse im entsprechen- den Umfang. Sich hieraus ergebende Überzahlungen werden zurückgefordert. Die Verwaltungsvorschriften zum SchKG regeln, dass alle geförderten Beratungsstellen unter Beachtung der dort genannten Fristen für das vorangegangene Förderjahr einen Erhebungs- und Statistikbogen sowie einen Sachbericht vorzulegen haben. Die Träger sind verpflichtet, die zweck- entsprechende Verwendung der gewährten Fördermittel für ihr Beratungspersonal, getrennt nach Personal- und Sachausgaben, nachzuweisen.
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1649 9 Sollten die nach dem HAGSchKG gewährten Fördermittel die tatsächlichen Kosten des Trägers übersteigen, so ist der Differenzbetrag von dem Träger zu erstatten (Abschnitt II Nr. 1.8 der Verwaltungsvorschriften zum SchKG). Nach Auskunft des Regierungspräsidiums Kassel hatten sich bei Vor-Ort-Prüfungen keine Beanstandungen hinsichtlich der zweckentsprechenden Verwen- dung der gewährten Fördermittel ergeben. – Suchthilfe Im Suchthilfebereich (Landesprojekt Glücksspielsuchtprävention und -beratung) wird die Fachbe- ratungsstelle für Glücksspielsucht in Bensheim in Trägerschaft der AWO Bergstraße gefördert. Die Fachberatungsstelle Glücksspielsucht in Bensheim bietet von pathologischem Glücksspiel Be- troffenen und deren Angehörigen in ihrem Versorgungsgebiet ein Beratungsangebot an und ver- mittelt in ein weiterführendes Angebot der Suchthilfe. Die Zuwendung wird gemäß den haushaltsrechtlichen Vorgaben des § 44 LHO und den dazu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) bewilligt. Dazu zählen insbesondere auch die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Nach VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO sind die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektför- derung (ANBest-P) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. Darin sind die Ver- pflichtungen des Begünstigten dargelegt. Jährlich legt die Einrichtung einen bei Projektförderungen üblichen Verwendungsnachweis (zah- lenmäßige Nachweisung der Einnahmen und Ausgaben, Formblatt 6.42) inklusive eines Sachbe- richtes vor. Der Verwendungsnachweis sowie der Sachbericht werden einer Prüfung unterzogen. Die Überwachung der Auflagen erfolgt durch die vom Land finanzierte Koordinationsstelle für das Landesprojekt Glücksspielsuchtprävention und -beratung bei der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen e.V. (HLS). – Landesprogramm WIR Im Rahmen des Landesprogramms „WIR – Wegweisende Integrationsansätze Realisieren“ wur- den in den Jahren 2015 bis 2019 in insgesamt acht Fällen Zuwendungen bei 4 Bewilligungen gewährt. Rechtsgrundlage für die Zahlungen war die Förderrichtlinie zum Landesprogramm WIR – Wegweisende Integrationsansätze Realisieren vom 5. Juli 2013, zuletzt geändert am 10. De- zember 2018. Die Höhe der geleisteten Zahlungen von 2015 bis 2019 ist wie folgt: Zuwendungs- Maßnahme Förderzeitraum Förderbetrag in € Rückforderung € empfänger Arbeiterwohlfahrt Vielfalt gewinnt 2015-2017 73.262,50 0,00 Kreisverband (drei Fulda e.V. Zuwendungen) Arbeiterwohlfahrt Gemeinsam enga- 2017-2019 85.320 0,00 Kreisverband giert für Integra- (drei Fulda e.V. tion Zuwendungen) AWO Kreisver- Beratende inter- 2015 3.750 172,37 band Lahn-Dill kulturelle, akti- e.V. vierende und nie- derschwellige Angebote für Se- nioren AWO- Basisqualifizie- 2018 4.500 1.125 Kreisverband rung für Integra- Lahn-Dill e.V. tionslotsen Zuwendungen werden gemäß den haushaltsrechtlichen Vorgaben des § 44 LHO und den dazu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) und der Richtlinie für die Förde- rung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen und nicht investiver sozialer Maßnahmen (Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie - IMFR) sowie der Förderrichtlinie zum Landesprogramm WIR bewilligt. Dazu zählen insbesondere auch die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwen- dungen zur Projektförderung (ANBest-P). Nach VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO sind die Nebenbestim- mungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum Bestandteil des Zuwendungs- bescheids zu machen. Darin sind die Verpflichtungen des Begünstigten dargelegt. Eine Auflage ist die öffentliche Darstellung und die Pflicht zur Vorlage eines einfachen Verwen- dungsnachweises mit Sachbericht nach Abschluss der Maßnahme. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Auflagen und Verpflichtungen erfolgt durch die Überprü- fung des vorgelegten Verwendungsnachweises durch das Regierungspräsidium Darmstadt. Die
10 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1649 Ergebnisse hierzu werden jeweils in Prüfvermerken festgehalten. Von den acht Zuwendungsbe- scheiden für die AWO kam es bei zwei Zuwendungsbescheiden aufgrund von Minderausgaben zu geringfügigen Rückforderungen. – „Mitsprache – Deutsch 4U“ Die AWO hat Zuwendungen aus dem Landesprogramm „MitSprache – Deutsch 4U“; welches seit 2016 existiert, erhalten. Förderungen wurden auf Grundlage der jeweils gültigen Förderricht- linie zum Landesprogramm „MitSprache – Deutsch 4U“ geleistet. Bis einschließlich 2018 waren im Landesprogramm „MitSprache – Deutsch 4U“ nur Landkreise, kreisfreie Städte und Sonderstatusstädte antragsberechtigt. Diese konnten die Mittel an öffentli- che, kirchliche und freie Träger weiterbewilligen. Daher erfolgten die Förderungen der Träger nur mittelbar über die Kommunen. Nachstehend sind demnach auch Fälle aufgeführt, in denen die AWO als „Letztempfänger“ mit- telbar gefördert wurde. Haushaltsjahr Zuwendungsempfänger Förderung 2016 AWO Perspektiven gGmbH Frankfurt a.M. 21.000 € (Kursort Rheingau-Taunus-Kreis) AWO Kreisverband Lahn-Dill 10.500 € 2017 AWO Kreisverband Lahn-Dill 12.900 € 2018 AWO Kreisverband Lahn-Dill 10.500 € 2019 AWO Perspektiven Bildung gGmbH Frankfurt a.M. 29.025 € (Kursort Rüsselsheim) AWO Kreisverband Lahn-Dill 11.544 € AWO Perspektiven Bildung gGmbH Frankfurt a.M. 21.150 € (Kursort Landkreis Offenbach) AWO Kreisverband Lahn-Dill 11.544 € Die Zuwendungen werden gemäß den haushaltsrechtlichen Vorgaben des § 44 LHO und den dazu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) und der jeweils geltenden Förder- richtlinie zum Landesprogramm „MitSprache – Deutsch 4U“ bewilligt. Dazu zählen insbesondere auch die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Nach VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO sind die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektför- derung (ANBest-P) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. Darin sind die Ver- pflichtungen des Begünstigten dargelegt. Im Zuwendungsbescheid werden die Zuwendungsemp- fänger dazu verpflichtet, die Kurse wie beschieden durchzuführen. Weitere Pflichten bestehen u.a. in der Vorlage von Teilnehmerlisten, der Mitwirkung an Evaluationen und der fristgerechten Einreichung eines Verwendungsnachweises. Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung wurde die ordnungsgemäße Umsetzung der Pro- jekte kontrolliert. Dabei ergaben sich keine Beanstandungen. Hinweis: Die Frist zur Einreichung der Verwendungsnachweise für das Jahr 2019 endet am 31. März 2020, somit ist für das Haus- haltsjahr 2019 aktuell noch keine Aussage möglich. – Lottomittel Verschiedene Ortsvereine der AWO haben seit 2015 Zuwendungen aus Lottomitteln erhalten. Die Gesamtsumme im Geschäftsbereich des HMSI beläuft sich auf 7.800 €. Der Nachweis der an- tragsgemäßen Verwendung ist bei den Lotto-Bescheiden durch Unterschrift und Stempel zu be- scheinigen (vereinfachtes Verfahren bei Förderungen bis 500 €). Die Verpflichtungen sind einge- halten worden. Hessisches Ministerium der Finanzen Im Kalenderjahr 2016 wurde durch den Buchungskreis der Steuerverwaltung eine einmalige Zah- lung von 20 € an die AWO Langen geleistet. Dabei handelte es sich um eine Pauschalrechnung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für ein Auskunftsersuchen. Dar- über hinaus wurden in den Jahren 2015 bis 2019 Zuwendungen auf Beschluss der Landesregierung (Einzelplan 17, Kapitel 17 02, sog. „Zuwendungen aus Lottomitteln“) in Höhe von insgesamt 3.559 € an die AWO geleistet. Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Es sind mehrere Zuwendungen im Abfragezeitraum von 2015 - 2019 bewilligt worden. Dies waren im Einzelnen: - Drei Förderbescheide aus Lottomitteln im Zeitraum von 2015 bis 2019 für einen AWO Orts- verein (Bruchköbel) in Höhe von jeweils 500 € zur Unterstützung der Vereinsarbeit. Der Nachweis der antragsgemäßen Verwendung ist bei den Lotto-Bescheiden durch Unterschrift