Nichtbeantwortung von parlamentarischen Anfragen
20. Wahlperiode Drucksache 20/5875 HESSISCHER LANDTAG 23. 08. 2021 Kleine Anfrage Volker Richter (AfD), Arno Enners (AfD), Dimitri Schulz (AfD) und Robert Lambrou (AfD) vom 07.06.2021 Nichtbeantwortung von parlamentarischen Anfragen und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: In jüngster Zeit häufen sich die Fälle, in denen die Beantwortung von parlamentarischen Anfragen – Kleine/Große Anfragen und Berichtsanträge – von Seiten der um Beantwortung ersuchten Gebietskörperschaft verweigert wird, wobei als Grund für die Nichtbeantwortung eine durch einschlägige Regelungen – wie etwa der HGO bzw. HKO oder ein Bundesgesetz- normierte Unzuständigkeit der um Beantwortung ersuchten Ge- bietskörperschaft bei Zuständigkeit einer anderen Gebietskörperschaft angegeben wird. So ist auf die im Rahmen der Kleine Anfrage „Ausreisepflichtige Ausländer in Hessen – Kosten für das Land Hessen – Bezugnahme auf Drucks. 20/1087, 20/2855, 20/3241, 20/3242 und 20/3243“, Drucks. 20/5374 ge- stellte Frage nach der Höhe der monatlich bzw. in der Zeit von 2012 bis 2020 aufgewendeten Kosten an Sozi- alleistungen für ausreisepflichtige Ausländer zur Beantwortung gegeben worden, dass die erfragten Zahlen seitens der Landesregierung nicht vorlägen; „die Sozialleistungen“ würden „nicht durch das Land, sondern durch die Gebietskörperschaften gewährt“, sodass die Anfrage „an diese zu richten wäre.“ Im offenen Wider- spruch zu dieser Aussage wurde durch eine südhessische Magistratsverwaltung -also einer der besagten Ge- bietskörperschaften- auf eine gleichlautende Anfrage hin erklärt, dass die Beantwortung von an sie gerichteten parlamentarischen Anfragen nach der Höhe von für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit und Flucht- hintergrund aufgewendeten Sozialleistungen wegen der nicht gegebenen Zuständigkeit des Magistrats bzw. des bundesgesetzlichen Charakters der betreffenden Leistungsgewährung und der dementsprechenden Zuständigkeit von Bundesbehörden nicht möglich sei. Dieser Tendenz folgend ist eine im Mai 2021 an einen nordhessischen Kreistag gerichtete Anfrage über einen mutmaßlich durch einen Bürgermeister der SPD begangenen Steuerbetrug mit dem Hinweis verweigert worden, dass der „angesprochene Themenkreis … dem Landrat als Teil der Landesverwaltung gem. § 55 HKO über- tragen“ sei und damit „nicht der Überwachungsfunktion des Kreistages“ unterliege. An den geschilderten Vorgängen fällt auf, dass die Unzuständigkeit der um Beantwortung von parlamentari- schen Anfragen ersuchten Gebietskörperschaft ihrerseits stets dann angeführt wird, wenn die zur Beantwortung abgelehnte Anfrage auf die Erlangung von politisch brisanten Informationen im Allgemeinen oder solchen über das Fehlverhalten von Regierungspolitikern/-parteien abzielt, die geeignet wären das Ansehen der betreffenden Person oder Partei zu beschädigen. Somit drängt sich der Eindruck auf, die Leitungen der betreffenden Ge- bietskörperschaften wollten sich im Wege der Nicht-Beantwortung der betreffenden Anfragen unter der Vor- gabe ihrer Unzuständigkeit der Bekanntgabe der aus ihrer Sicht kompromittierenden Tatsachen entziehen. Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Die Auskunfts- und Fragerechte einzelner Parlamentsabgeordneter oder von Fraktionen sind we- der im Grundgesetz noch in der Hessischen Verfassung (HV) ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) leitet sich das Frage- und Informati- onsrecht des Abgeordneten aus dem freien Mandat des Art. 38 Abs.1 Satz 2 Grundgesetz (GG) und dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ab (so BVerfG Urteil vom 7. November 2017, Az. 2 BvE 2/11). Da diese fundamentalen Abgeordnetenrechte und das Demokratieprinzip auch die Hessische Verfassung prägen (vgl. Art. 65, 66 HV) ist die Rechtsprechung des Bundes- verfassungsgerichtes auch auf die Abgeordneten des Hessischen Landtages übertragbar. Sie findet ihren Niederschlag in den Regelungen der §§ 34-37 der Geschäftsordnung des Hessischen Land- tages. Dem Fragerecht der Abgeordneten entspricht eine Antwortpflicht der Regierung, wobei das par- lamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht. Es sind alle Infor- mationen mitzuteilen, über die die Regierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Der Informationsanspruch des Parlaments kann sich als Ausdruck der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parla- ment aber nur auf Angelegenheiten beziehen, die in den Verantwortungsbereich der Regierung fallen (BVerfG Urteil vom 7. November 2017, Az. 2 BvE 2/11). Eingegangen am 23. August 2021 · Bearbeitet am 23. August 2021 · Ausgegeben am 26. August 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5875 Ob die Rechtsprechung zur Herleitung des parlamentarischen Fragerechts aus der Verfassung auch auf die kommunale Ebene übertragen werden kann, ist im Hinblick auf die gewichtigen Unterschiede zwischen Parlamenten und kommunalen Vertretungsorganen, die auch dem Bereich der Verwaltung zuzuordnen sind, in der Rechtswissenschaft umstritten und nicht geklärt. Im Übrigen ist das Frage- und Informationsrecht der Mandatsträger auf kommunaler Ebene in Hessen einfachgesetzlich normiert und zwar in § 50 Abs. 2 Satz 4 der Hessischen Gemeindeord- nung (HGO) sowie § 29 Abs. 2 Satz 4 Hessische Landkreisordnung (HKO). Gemeindevorstand bzw. Kreisausschuss sind verpflichtet, Anfragen der Gemeindevertreter bzw. Kreistagsabgeord- neten zu beantworten (§§ 50 Abs. 2 Satz 5 HGO, 29 Abs. 2 Satz 5 HKO). Auch im Bereich der Kommunen bestehen Fragerecht und Antwortpflicht nur im Rahmen der konkreten Zuständigkeit der Kommune. Diese umfasst sowohl den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung als auch den Bereich der den Kommunen zur Aufgabenwahrnehmung zugewiesenen staatlichen Aufgaben nach §§ 4 Abs.1HGO, 4 Abs.1 HKO (Weisungsaufgaben). Vom Überwachungsrecht der jeweiligen Vertretungen ausgenommen (§§ 50 Abs. 2 Satz 1 HGO, 29 Abs. 2 Satz 1 HKO), mit der Folge, dass insoweit auch kein Fragerecht bzw. keine Antwort- pflicht besteht, sind die den Bürgermeistern, Oberbürgermeistern und Landräten vom Land über- tragenen Auftragsangelegenheiten nach §§ 4 Abs. 2 HGO,4 Abs. 2 HKO. Dem Land steht bei diesen besonders wichtigen Gefahrenabwehraufgaben ein umfassendes Steuerungsrecht (Einzel- weisungs- und Selbsteintrittsrecht) zu. Die kommunalen Spitzenbeamten sind insofern daher de facto der „verlängerte Arm des Landes“ und sollen daher ausschließlich der jeweiligen Fachauf- sichtsbehörde verantwortlich sein. Der Gesetzgeber hat kommunale Auftragsangelegenheiten da- her im Rahmen der Kommunalverfassungsnovelle 2011 der „parlamentarischen“ Kontrolle durch die jeweilige Vertretungskörperschaft entzogen (zum zugrundeliegenden Gesetzentwurf von CDU und FDP v. 10.5.2011 vgl. LT-Drs. 18/4031 S. 34). Die staatliche (Aufsichts-) Behörde „Landrat als Behörde der Landesverwaltung“ (vgl. §§ 1 Abs. 2, 55 HKO) unterliegt daher z.B. nicht der Kontrolle des jeweiligen Kreistags. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. Welche Gebietskörperschaft zeichnet sich für die Beantwortung der im Eingangsteil angesproche- nen Fragen nach a) der Höhe von für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit und Fluchthintergrund in ei- nem bestimmten Zeitraum aufgewendeten Sozialleistungen, und b) Informationen über einen mutmaßlichen Steuerbetrug von Seiten eines Bürgermeisters jeweils tatsächlich verantwortlich? Zu Frage 1 a: Sozialleistungen für ausreisepflichtige Ausländer in Hessen erfolgen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die in der Fragestellung als „Personen mit Fluchthintergrund“ Bezeichneten mit Schutzstatus erhalten Sozialleistungen nach den Sozialgesetzbüchern. Sofern für o.g. ausreisepflichtigen Ausländer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, geschieht dies in Verantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte im Rah- men einer Pflichtaufgabe nach Weisung, § 1 VO-AsylbLG. Im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) sind die kreisfreien Städte und die Landkreise örtliche Trä- ger der Sozialhilfe. Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen. Die Träger der Sozialhilfe (SGB XII) nehmen die Aufgaben im Rahmen ihrer Selbstverwaltung wahr, § 1 Hessisches Ausführungsgesetz zu SGB XII. Soweit Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz- buch (SGB XII) erbracht werden, nehmen die Träger der Sozialhilfe diese Aufgabe als Pflicht- aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr (Bundesauftragsverwaltung). Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) erbringen Kreise und kreisfreie Städte als kommunale Träger die Leistungen für Unterkunft und Heizung als Selbstverwaltungs- angelegenheit (§ 22 SGB II i.V.m. § 1 Nr. 1 Hess. OFFENSIVG), die kommunalen Eingliede- rungsleistungen (§ 16a SGB II), die Leistungen für Erstausstattungen für Wohnung, Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II) und die Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 28ff SGB II) als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung (§ 1 Nr. 2 Hess OFFENSIVG). Alle übrigen Leistungen nach dem SGB II fallen in die Trägerschaft der Bunde- sagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 SGB II). Werden die Aufgaben nach dem SGB II allerdings von einem zugelassenen kommunalen Träger (§ 6a SGB II) erledigt, erbringt dieser anstelle der Bundesagentur für Arbeit auch deren Leistun- gen (§ 6b SGB II), wobei diese Aufgaben als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenom- men werden (§ 2a Hess. OFFENSIVG).“
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5875 3 Zu beiden Formen der kommunalen Aufgabenwahrnehmung (Selbstverwaltungsaufgabe und Wei- sungsaufgabe) besteht nach den Erläuterungen der Vorbemerkung ein Fragerecht der kommunalen Mandatsträger und eine Antwortpflicht des Magistrates bzw. des Kreisausschusses. Zu Frage 1 b: Soweit ein „mutmaßlicher Steuerbetrug eines Bürgermeisters“ steuerrechtliche, straf(verfolgungs)rechtliche, kommunalaufsichtliche oder disziplinarrechtliche Fragen aufwirft, betrifft dies Sachverhalte, für die das Land Hessen verantwortlich ist. Soweit ein solcher Vorgang auch die örtliche kommunale Selbstverwaltung betrifft, können Ge- meindevertreter und Fraktionen Anfragen auch an den Gemeindevorstand richten. Der Umfang der von den verantwortlichen Stellen zu gebenden Antworten zu einem solchen Vor- gang wird möglicherweise von datenschutz- oder personalrechtlichen Regelungen zum Schutz des Betroffenen begrenzt. Frage 2. Welche juristischen Optionen/Rechtsbehelfe stehen einer Stadtverordneten-, Kreistags-, oder Land- tagsfraktion im Falle der Nicht-Beantwortung von ihrerseits eingebrachten parlamentarischen An- fragen im Falle a) der evident gegebenen oder b) der zumindest nicht evident ausgeschlossenen Zuständigkeit der um Beantwortung ersuchten Gebietskörperschaft zur Verfügung, um die Beant- wortung der betreffenden Anfragen und die Erlangung der damit erfragten Informationen zu errei- chen? Mögliche Rechtsbehelfe gegen als unzureichend empfundene Antworten auf parlamentarische An- fragen hängen nicht von einer Evidenz der Zuständigkeit für den erfragten Sachverhalt ab. Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten von Landtagsabgeordneten gegenüber der Landesregierung sind Verfassungsstreitigkeiten, zu denen der Hessische Staatsgerichtshof zur Entscheidung berufen ist (Art.131 Abs. 1 HV i.V.m. § 42 Abs. 1 des Gesetzes über den Staats- gerichtshof (StGHG)). Antragsberechtigt sind insoweit ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mit- glieder des Landtages oder eine Fraktion des Landtages (§ 19 Abs. 2 Ziffer 3 und 4 StGHG). Zur Entscheidung über entsprechende Streitigkeiten auf der kommunalen Ebene sind die Verwal- tungsgerichte berufen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat speziell für Streitigkeiten dieser Art das sog. Organstreitverfahren entwickelt. Frage 3. Besteht eine gesetzlich normierte oder durch gerichtliche Praxis/Verwaltungspraxis konstituierte Pflicht zur a) eigenständigen Beantwortung von parlamentarischen Anfragen durch die um Beantwortung er- suchte Gebietskörperschaft im Wege der Einholung der erfragten Informationen bei den aus ihrer Sicht tatsächlich zuständigen Gebietskörperschaften und der ihr zugehörigen Behörden, oder b) zur Weitergabe der parlamentarischen Anfrage an die aus Sicht der um Beantwortung ersuchten Gebietskörperschaft tatsächlich zuständige Gebietskörperschaft, in dem Fall, dass sich die um Beantwortung ersuchte Gebietskörperschaft als nicht für die Beant- wortung der an sie gerichteten parlamentarischen Anfrage zuständig erachtet oder diese Zuständig- keit zumindest fraglich ist (bitte unter Nennung der einschlägigen Rechtsnorm oder des betreffenden Gerichtsurteils beantworten)? Eine Rechtspflicht zur Einholung und eventueller Bewertung von Sachverhalten, für die eine an- dere Gebietskörperschaft originär zuständig ist oder zur Weiterleitung von Anfragen von Mitglie- dern einer Vertretungskörperschaft an eine andere -zuständige- Gebietskörperschaft existiert nicht. Das aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 GG folgenden Frage- und Informations- recht von Abgeordneten, Fraktionen oder Gemeindevertretern bezieht sich nur auf Umstände, die nach der in Verfassung und Gesetz näher geregelten Verteilung der Zuständigkeiten in den jewei- ligen Verantwortungsbereich der betreffenden Gebietskörperschaft fallen (so BVerfG, Urteil vom 2. Juni 2015 – 2BvE 7/11). Frage 4. Falls die unter Punkt 3 gestellte Frage zu verneinen ist: Wie bewertet die hessische Landesregierung die Verabschiedung eines Gesetzeswerkes, in welchem die unter Punkt 3 erfragten Pflichten ge- setzlich normiert würden? Die Landesregierung steht zu dem Prinzip, dass jede Gebietskörperschaft für ihren Zuständig- keitsbereich eigenverantwortlich handelt. Eine Pflicht zur Einholung und eventueller Bewertung von Sachverhalten, für die eine andere Gebietskörperschaft originär zuständig ist oder der Wei- terleitung von Anfragen von Mitgliedern anderer – und daher unzuständiger – Vertretungskör- perschaften widerspricht den verfassungsrechtlichen und gesetzmäßigen Zuordnungen der jewei- ligen parlamentarischen bzw. vertretungsrechtlichen Kontrollfunktionen. Eine Abkoppelung des Frage- und Informationsrechtes (parlamentarischer) Vertreter von der jeweils verantwortlichen Gebietskörperschaft lehnt die Landesregierung daher ab.
4 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5875 Frage 5. Beruht die Praxis der Nicht-Beantwortung von parlamentarischen Anfragen unter Berufung auf eine Unzuständigkeit für die Beantwortung der betreffenden Anfragen und des Verweises auf eine andere zuständige Gebietskörperschaft nach Kenntnis der hessischen Landesregierung auf einer festgeleg- ten Strategie zur a) Vorenthaltung/Nichtfreigabe von politisch brisanten Informationen gegenüber politisch unlieb- samen Oppositionsparteien und b) zum Ausschluss solcher Parteien vom Parlamentsgeschehen und der Wahrnehmung ihres de- mokratisch verbürgten Mitbestimmungsauftrags? Nein. Wiesbaden, 5. August 2021 In Vertretung: Dr. Stefan Heck