Nachhaltigkeitsstandards bei der Beschaffung von IT-Geräten

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Anlage KA 20/2980 1.2 OŶhalt Dieser Leitfaden befasst sich ausschließlich mit der nachhaltigen Beschaffung von Computern und Monitoren wie 0    Desktop-Computer2, integrierte Desktop-Computer3, tragbare Computer4, Workstations5 und Thin Clients6, 0    TFT-Monitore und 0    Tastaturen. Der Leitfaden unterstützt die Auftraggeber bei der Erstellung der Vergabeunterlagen, wobei insbesondere die Leistungsbeschreibung sowie die Vertragsbedingungen für die Auftragsausführung von hoher Bedeutung sind. Er soll es auch bei gelegentlicher Anwendung ermöglichen, nachhaltige Anforderungen rechtssicher umzuset- zen. 2 Yruチehuohjxqjhq#}xu#Ehvfkdiixqj Dieser Leitfaden unterstützt Auftraggeber dabei, ein nachhaltiges Produktportfolio zusammenzustellen. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, eine nachhaltige Beschaffung umzusetzen und zu leben. Bei der Neu- und Ersatzbeschaffung sollen vorhandene Recyclingmöglichkeiten genutzt und bereits vorhandene Res- sourĐeŶ# optiŵal## ausgeŶutzt## ǁerdeŶ.#$  # uĐh# eiŶe# gruŶdsätzliĐhe#zeduzieruŶg#des#1  # edarfes,## die#„eiĐhtďesĐhaf- fuŶg“,#stellt#eiŶ#ŶaĐhhaltiges#LaŶdelŶ#dar.# Im Hinblick auf die Komplexität der Beschaffungsgüter der Informationstechnologie (IT) ist auf Seiten der Be- schaffer ein hohes technisches Wissen erforderlich, das es fortwährend zu aktualisieren gilt. Es empfiehlt sich hier, Kompetenzen zu bündeln (zentrale Beschaffungsorganisation) und Standards für die IT-Beschaffung fest- zulegen. Der Bedarf des Landes Hessen im IT-Bereich wird bereits unter diesen Rahmenbedingungen gedeckt. 2   Ein Computer, dessen Haupteinheit an einem festen Standort –#in der Regel auf einem Schreibtisch oder auf dem Fußboden –#aufgestellt wird. Desktop-Computer sind nicht als tragbare Geräte konzipiert und nutzen Anzeigegerät, Tastatur und Maus als externe Komponenten. Desktop-Computer dienen einer breiten Palette von Büroanwendun- gen. 3   Ein Desktop-Computersystem, bei dem der Computer und das Anzeigegerät als Einheit funktionieren, deren Wechsel- stromversorgung über ein einziges Kabel erfolgt. Es gibt zwei Arten von integrierten Desktop-Computern: 1.) ein Sys- tem, bei dem der Computer und das Anzeigegerät konstruktiv zu einer Einheit verbunden sind, oder 2.) ein als Einzel- system montiertes System, bei dem das Anzeigegerät zwar eine separate Einheit ist, aber über ein Gleichstromkabel mit dem Hauptgerät verbunden ist und sowohl Computer als auch Anzeigegerät durch ein einziges Netzteil gespeist werden. Integrierte Desktop-Computer bilden eine Unterart der Desktop-Computer und sind in der Regel für ähnliche Funktionalitäten wie Desktop-Computersysteme ausgelegt. 4   Ein Computer, der speziell für Tragbarkeit und den längeren Betrieb mit oder ohne direkten Anschluss an eine Wech- selstromquelle konzipiert ist. Tragbare Computer verfügen über ein integriertes Anzeigegerät und können mit einer integrierten Batterie oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden. Darüber hinaus verfügen die meisten tragbaren Computer über ein externes Netzteil sowie eine integrierte Tastatur und ein integriertes Zeigege- rät. Tragbare Computer sind in der Regel dafür ausgelegt, ähnliche Funktionen bereitzustellen wie Tischcomputer und funktionell ähnliche Software zu nutzen wie diese. 5   Ein Hochleistungs-Einzelplatzcomputer, der neben anderen rechenintensiven Aufgaben typischerweise für Grafikan- wendungen, CAD, Softwareentwicklung sowie finanzwirtschaftliche und wissenschaftliche Anwendungen genutzt wird. 6   Ein Computer mit eigener Stromversorgung, der mit einem Fernrechner verbunden ist, auf dem die hauptsächliche Datenverarbeitung (Programmausführung, Datenspeicherung, Interaktion mit anderen Internetressourcen usw.) er- folgt. Thin Clients im Sinne dieser Spezifikation sind lediglich Computer ohne eingebaute Rotations-Speichermedien. 4
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Anlage KA 20/2980 Im Land Hessen gibt es ca. 60.000 PC-Arbeitsplätze. Um diese auszustatten, werden von der Hessischen Zent- rale für Datenverarbeitung (HZD) als zentrale IT-Kompetenz- und Beschaffungsstelle spätestens alle vier Jahre entsprechende Rahmenverträge ausgeschrieben. Die Dienststellen des Landes Hessen müssen sich aus diesen Rahmenverträgen bedienen. Daher müssen einerseits die unterschiedlichen Anforderungen der Dienststellen berücksichtigt werden, ande- rerseits#soll#eiŶe#ǁeitgeheŶde#„~taŶdardisieruŶg“#ŵögliĐh#seiŶ.# Im Rahmen der Beschaffung sollten folgende Punkte beachtet und im Vorfeld überlegt werden: ク Welche Leistungsanforderungen müssen die Geräte erfüllen? ク Welche Ausführungsvarianten sind für die entsprechenden Anforderungen ausreichend? ク Ist die Aufrüstung vorhandener Computer möglich? ク Kann man den Bedarf von anderen Dienst- oder Außenstellen zusammenfassen (Poolbildung)? ク Werden Nebenangebote zugelassen? Wenn ja, in welchem Bereich kann von den Vorgaben der Leis- tungsbeschreibung abgewichen werden? Ist bei der geforderten Qualität oder den geforderten ökolo- gisĐheŶ#uŶd#sozialeŶ#diŶdestaŶforderuŶgeŶ#eiŶ#„dehr“#aŶ#eaĐhhaltigkeit#ŵögliĐh?# ク Soll eine Bemusterung von Artikeln stattfinden? In welchem Rahmen und Umfang? Grundsätzlich oder auf Anforderung? Das Fordern von Mustern ist insbesondere bei großen Beschaffungsvolumina und im Hinblick auf eventuell zugelassene Nebenangebote interessant, um die Qualität von ggf. unbekann- ten Produkten zu überprüfen. ク Welche aktuellen Produktentwicklungen und Erfahrungen anderer Auftraggeber im Bereich der nach- haltigen Beschaffung gibt es? Gibt es eine zentrale Anlaufstelle, bei der man Informationen erhält? Existieren eventuell bereits Netzwerke, die einen Austausch ermöglichen? Aus den oben beschriebenen Fragestellungen lassen sich die folgenden allgemeinen Schritte ableiten, die für eine nachhaltige Beschaffung von Bedeutung sind: Schritt 1: Bedarfsanalyse Beschaffen Sie nur Produkte oder Dienstleistungen, die Sie wirklich brauchen. Beschreiben Sie Ihren Bedarf möglichst in funktionaler Weise, um keine Alternativen auszuschließen. Schritt 2: Festlegung des Auftragsgegenstandes Schreiben Sie von Anfang an eine nachhaltige Leistung aus. Schritt 3: Aufstellung technischer Spezifikationen Durch die Miteinbeziehung von Umweltkriterien lassen sich Rohstoffe und Energie sparen und gleichzeitig Ab- fälle und Umweltverschmutzung reduzieren. Als Orientierung dienen die Kriterien des Blauen Engels oder an- derer Gütezeichen. Schritt 4: Festlegung der Zuschlagskriterien Legen Sie die Zuschlagskriterien fest, z. B. Energieeffizienz, und bestimmen Sie ihre Gewichtung bei der Aus- wertung der Angebote. Die Zuschlagskriterien müssen sich auf den Gegenstand des Auftrags beziehen. Be- schreiben Sie, wie die Lebenszykluskosten bewertet werden. Schritt 5: Festlegung der Auftragsausführungsklauseln Nutzen Sie Auftragsausführungsklauseln als Möglichkeit, weitere entscheidende Energie- oder Umweltbedin- gungen für die nachhaltige Beschaffung festzulegen. Schritt 6: Zuschlagserteilung ィŶter## deŶ# $ŶgeďoteŶ,## die# alle# festgelegteŶ# teĐhŶisĐheŶ# ~pezifikatioŶeŶ# erfülleŶ,## erhält## das# „ǁirtsĐhaftliĐh# güŶstigste#$Ŷgeďot“#deŶ#ソusĐhlag,##also#das#$Ŷgeďot,##das##die#ソusĐhlagskriterieŶ##ďestŵögliĐh#er füllt bzw. über das beste Leistungs-Preis-Verhältnis verfügt. 5
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Anlage KA 20/2980 3 Yhujdehxqwhuodjhq Die Vergabeunterlagen umfassen alle Informationen für die Bieter und sind die Basis für deren Angebote. Mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes leitet der Auftraggeber einem Bieter Unterlagen zu, die in ihrer Gesamtheit als Vergabeunterlagen bezeichnet werden. Sie bestehen aus dem Anschreiben (der Aufforderung zur Angebotsabgabe), den Bewerbungsbedingungen und den Vertragsunterlagen (zu denen Leistungsbeschrei- bung und Vertragsbedingungen gehören). Des Weiteren werden hierin auch die Zuschlagskriterien benannt. Es ist in den Vergabeunterlagen zu verdeutlichen, ob es sich um Mindestanforderungen/Mindestkriterien und somit letztlich um Ausschlusskriterien handelt oder um ein Zuschlagskriterium für die Angebotswertung. ク Eignungskriterium: Wurden die verlangten Anforderungen betreffend der Eignung erfüllt? Wenn nein, scheidet das Ange- bot aus dem Bieterwettbewerb aus. ク Mindestanforderung/-kriterium/Ausschlusskriterium: Wird das Kriterium erfüllt? Wenn nein, scheidet das Angebot aus dem Bieterwettbewerb aus. ク Zuschlagskriterium: Wird das Kriterium erfüllt und wenn ja, in welchem Grad? In diesem Fall werden Punkte für das Errei- chen bestimmter Ziele oder Grenzwerte vergeben. In der nachfolgenden Beschreibung finden sich zu diesen Kriterien entsprechende Spezifizierungen. Weiterhin wird die Art des Nachweises bestimmt. Abschließend wird die Umsetzbarkeit des jeweiligen Kriteri- ums bei der Ausschreibung mit Hilfe einer Ampel signalisiert. Die Ampel gibt an, ob nach derzeitigem Stand die Empfehlungen rechtssicher angewendet werden können: Grün:     Das Kriterium kann rechtssicher angewendet werden, es ist bereits erprobt. Gelb:     Das Kriterium ist voraussichtlich rechtssicher umsetzbar, es liegen jedoch noch keine Erfahrungen und Urteile zu dem Thema vor. Rot:      Das Kriterium kann derzeit nicht rechtssicher angewendet werden. Weitere ge- setzliche Vorgaben sind erforderlich. 3.1 <igŶuŶgsprüfuŶg##des#1                # ieters# Im Rahmen der Eignungsprüfung stellt der Auftraggeber fest, ob die Bewerber und Bieter die erforderliche Leistungsfähigkeit in finanzieller und wirtschaftlicher sowie in fachlicher und technischer Hinsicht besitzen. Zudem ist auch die (rechtliche) Zuverlässigkeit der Bewerber und Bieter zu berücksichtigen. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit lassen sich neben personellen und maschinellen Voraussetzungen auch umweltbezogene Kompetenzen oder Ausrüstungen fordern, wenn daran ein besonderes Interesse im Vergabeverfahren besteht und diese im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbe- schreibung ergeben. Ist der Bewerber oder Bieter wegen eines Umweltdelikts verurteilt worden, so kann er ggf. von dem Verfahren ausgeschlossen werden. Umweltaspekte können über ein umweltschutzrechtliches Minimum hinausgehen, wenn ein hinreichender Be- zug zum Auftragsgegenstand gegeben ist. Sie können also in der Eignungsprüfung verlangt werden, falls spezi- fisches ökologisches Know-how des Dienstleisters zur optimalen Auftragsausführung erforderlich ist. 6
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Anlage KA 20/2980 3.2 ^eistuŶgsďesĐhreiďuŶg Die Leistungsbeschreibung enthält Art und Umfang der zu vergebenden Leistung. Sie dient dazu, die vom Auf- traggeber gewünschte Leistung so präzise zu beschreiben, dass er das gewünschte und auf die Bedürfnisse zugeschnittene Produkt oder die Dienstleistung erhält. Zudem sollen alle Bewerber und Bieter von den glei- chen Voraussetzungen ausgehen, damit die Angebote untereinander vergleichbar sind und niemand benach- teiligt wird (Gleichbehandlungsgrundsatz, Diskriminierungsverbot). Umweltschutzanforderungen in der Leistungsbeschreibung können Mindestanforderungen oder Zuschlags- /Bewertungskriterien wie Energiebedarf, Geräuschemissionen und Materialeigenschaften sein. In einer um- weltverträglichen Ausschreibung kann auch ein spezielles Produktionsverfahren (z. B. Strom aus erneuerbaren Energiequellen) vorgeschrieben werden, um sichtbare oder unsichtbare Anforderungen an das Produkt im Sinne einer Vertragsbedingung zu spezifizieren. Unzulässig sind dagegen Anforderungen, die in keinem direk- ten Zusammenhang mit dem Beschaffungsgegenstand oder dessen Funktion stehen (z. B. die allgemeine Un- ternehmensführung eines Anbieters). Die im Leitfaden aufgeführten Produkte oder Produktgruppen sind nur hinsichtlich der Nachhaltigkeitsaspekte beschrieben. Eine Definition des Produktes bzw. eine Festlegung der spezifischen Merkmale (wie z. B. Arbeits- speicher, Bildschirmauflösung oder die Menge der USB-Anschlüsse) werden durch die einkaufende Stelle ent- sprechend der jeweils zutreffenden fachlichen Anforderungen ergänzt. Ökologische Kriterien Auftraggeber können ökologische Kriterien als Zuschlagskriterien in die Angebotswertung einbeziehen. Vo- raussetzung dafür ist, dass diese im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, nicht diskriminie- rend sind, in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen genannt wurden und dem Auftraggeber keine unbeschränkte Wahlfreiheit einräumen. Der Zusammenhang zwischen Auftragsgegenstand und Zuschlagskri- terium ist dann gegeben, wenn es sich um Eigenschaften handelt, die mit der Ware oder der Dienstleistung unmittelbar verknüpft sind. Bei Computern und Monitoren handelt es sich allgemein um Geräte mit einem hohen Stromverbrauch. Zu den umweltbezogenen Anforderungen, für die nachfolgend Mindestkriterien festgelegt wurden, zählen: 0    allgemeine Anforderungen, 0    Energieverbrauch und 0    Geräuschemissionen. 3.2.1      Allgemeine Anforderungen 3.2.1.1     Konstruktive Anforderungen 0    Die Geräte müssen so konstruiert sein, dass sie für Recyclingzwecke leicht (manuell) zerleg- bar sind, damit Gehäuseteile, Chassis, Batterien (wenn vorhanden), Bildschirmeinheiten (wenn vorhanden) und Elektrobaugruppen (inkl. Leiterplatten) als Fraktionen von Materia- lien anderer funktioneller Einheiten getrennt und nach Möglichkeit werkstofflich verwertet werden können. 0    Die Geräte müssen so gestaltet sein, dass im Fachbetrieb eine effiziente (manuelle) Zerle- gung des Gehäuses, des Chassis, der Bildschirmeinheiten (wenn vorhanden), der Batterien (wenn vorhanden) und der Elektrobaugruppen (inkl. Leiterplatten) unterstützt wird oder mit Universalwerkzeugen vorgenommen werden kann. 0    Akkus, wenn vorhanden, müssen ohne Zuhilfenahme von Werkzeug leicht entnehmbar sein. 7
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Anlage KA 20/2980 Quelle:         Blauer Engel RAL-UZ 78a, November 2014, RAL-UZ 78b, Dezember 2014, RAL-UZ 78c, Dezember 2014, TCO Certified Displays 6.0, März 2012 Kriterium:      Mindestkriterium Nachweis:       Herstellererklärung und Anleitung für eine fachgerechte Zerlegung, alternativ: Zertifizierung nach RAL-UZ 78a, 78b oder 78c Umsetzbarkeit in der Ausschreibung: 3.2.1.2    Werkstoffwahl und Kennzeichnung ク Für alle Produkte gilt: 0     Kunststoffteile, die mehr als 25 g wiegen und eine ebene Fläche von mindestens 200    mm   2 aufweisen, müssen dauerhaft nach ISO 11469:2000 unter Beachtung von ISO 1043 Teil 1 bis 4 gekennzeichnet sein. Von der Kennzeichnung nach ISO 11469 ausgenommen sind transparente Kunststoffteile, deren Funktion eine Durchsichtigkeit voraussetzt (z. B. sichtbare Folien in Displays). 0     Die metallische Beschichtung von Kunststoffgehäuseteilen ist nicht erlaubt. ク Für Computer und Tastaturen gilt: 0     Kunststoffteile mit einer Masse über 25 g sowie Tastenkappen dürfen insgesamt nur aus maximal vier Kunststoffsorten bestehen. Die Kunststoffgehäuse dürfen insgesamt nur aus zwei voneinander trennbaren Polymeren oder Polymerblends bestehen. 0     Das (Post-Consumer)-Recyklatmaterial ist in Gehäuseteilen und Chassis zugelassen und kann anteilig eingesetzt werden. 0     90 % der Masse der Kunststoffe und der Metalle der Gehäuseteile und des Chassis müssen werkstofflich wiederverwertbar sein (nicht gemeint ist die Rückgewinnung der thermischen Energie durch Verbrennung). ク Für Monitore gilt: 0     Kunststoffe mit einer Masse über 25 g mit Codes gemäß ISO 11469 und ISO 1043-1, -2, -3, -4 müssen gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind Trägermaterialien der Leiterplatten und transparente Kunststoffteile, deren Funktion eine Durchsichtigkeit voraussetzt (z. B. sichtbare Folien in Displays). 0     Die Kunststoffteile, die schwerer als 100 g sind, dürfen maximal aus 2 unterschiedlichen Polymeren bestehen. 0     Eine interne oder externe Metallisierung der Gehäuse der Flachbildschirme ist nicht er- laubt. Quelle:         Blauer Engel RAL-UZ 78a, November 2014, RAL-UZ 78b, Dezember 2014, RAL-UZ 78c, Dezember 2014, TCO Certified Displays 6.0, März 2012 Kriterium:      Mindestkriterium Nachweis:       Herstellererklärung, alternativ: Zertifizierung nach RAL-UZ 78a, 78b oder 78d Umsetzbarkeit in der Ausschreibung: 8
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Anlage KA 20/2980 3.2.1.3      Materialanforderungen Halogenhaltige Polymere und Zusätze von halogenorganischen Verbindungen als Flammschutzmittel sind nicht zulässig. Von dieser Regelung ausgenommen sind: 0    fluororganische Additive (wie z. B. Anti-Dripping-Reagenzien), die zur Verbesserung der physikalischen Eigenschaften der Kunststoffe eingesetzt werden, sofern sie einen Gehalt von 0,5 Gewichtsprozent nicht überschreiten und 0    Kunststoffteile, die weniger als 25 g wiegen. Den Kunststoffen dürfen als konstitutionelle Bestandteile keine Stoffe zugesetzt sein, die eingestuft sind 0    als krebserzeugend der Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008,7 0    als erbgutverändernd der Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008, 0    als fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 0    oder als besonders besorgniserregend aus anderen Gründen nach den Kriterien des An- hang XIII der REACH-Verordnung, insofern sie in die gemäß REACH Art. 59 Abs. 1 erstellte Liste (sog. Kandidatenliste) aufgenommen wurden.8 Dem Trägermaterial der Leiterplatten dürfen keine PBB (polybromierte Biphenyle), PBDE (polybromierte Diphenylether) oder Chlorparaffine zugesetzt sein. Prozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen sind ausgenommen. Quelle:            Blauer Engel RAL-UZ 78a, November 2014, RAL-UZ 78b, Dezember 2014, RAL-UZ 78c, Dezember 2014, TCO Certified Displays 6.0, März 2012 Kriterium:         Mindestkriterium Nachweis:          Herstellererklärung und Erklärung der Kunststoffhersteller bzw. -lieferanten, alternativ: Zertifizierung nach RAL-UZ 78a, 78b oder 78c Umsetzbarkeit in der Ausschreibung: 3.2.1.4      Anforderungen an Displays Die Hintergrundbeleuchtung des Displays darf nicht mehr als 3,5 mg Quecksilber pro Lampe enthalten. Die Flüssigkristallmischungen dürfen nicht als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefähr- dend in Kategorie 1, 2 oder 3 oder als giftig oder sehr giftig nach Anhang VI der EG-Verordnung 1272/2008 eingestuft sein. Quelle:            Blauer Engel RAL-UZ 78c, Januar 2012, TCO Certified Displays 6.0, März 2012 Kriterium:         Mindestkriterium Nachweis:          Herstellererklärung, alternativ: Zertifizierung nach RAL-UZ 78d Umsetzbarkeit in der Ausschreibung: 7 Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, kurz CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging), ersetzt die alten Richtlinien 67/548/EWG (Stoff-RL) und 1999/45/EG (Zubereitungs-RL). Demnach erfolgte die Einstufung, Kennzeich- nung und Verpackung von Stoffen bis zum 1. Dezember 2010 gemäß der RL 67/548/EWG, von Gemischen (vormals Zubereitungen) noch bis zum 1. Juni 2015 gemäß der RL 1999/45/EG. Nach diesen Daten muss jeweils die CLP-Verord- nung angewendet werden. Bis zum 1. Juni 2015 sind für Stoffe sowohl die neuen Gefahrenhinweise (H-Sätze) als die vormals gültigen Risiko-Sätze (R-Sätze) anzugeben. 8 Es gilt die Fassung der Kandidatenliste zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Die Kandidatenliste in der jeweils aktuellen Fassung findet sich unter: http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp. 9
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Anlage KA 20/2980 3.2.1.5      Einsatz von biozid wirkendem Silber Der Einsatz von biozid wirkendem Silber auf berührbaren Oberflächen ist ausgeschlossen. Quelle:            Blauer Engel RAL-UZ 78a, November 2014, RAL-UZ 78b, Dezember 2014 Kriterium:         Mindestkriterium Nachweis:          Herstellererklärung, alternativ: Zertifizierung nach RAL-UZ 78a oder 78b Umsetzbarkeit in der Ausschreibung: 3.2.1.6      Reparatursicherheit Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass für die Reparatur der Computer und der Tastaturen die Ersatzteilversorgung für mindestens 5 Jahre ab Produktionseinstellung sichergestellt ist. Für Monitore muss die Ersatzteilversorgung für mindestens 3 Jahre ab Produktionseinstellung sichergestellt sein. 9 Unter Ersatztei- len sind solche Teile zu verstehen, die typischerweise im Rahmen der üblichen Nutzung eines Produktes aus- fallen können. Andere, regelmäßig die Lebensdauer des Produktes überdauernde Teile sind dagegen nicht als Ersatzteile anzusehen. Insbesondere müssen wieder aufladbare Batterien (soweit vorhanden) bis 5 Jahre ab Produktionseinstellung erhältlich sein. Die Produktunterlagen müssen Informationen über die genannten Anforderungen enthalten. Quelle:            Blauer Engel RAL-UZ 78a, November 2014, RAL-UZ 78b, Dezember 2014, RAL-UZ 78c, Dezember 2014 Kriterium:         Mindestkriterium Nachweis:          Herstellererklärung und Kennzeichnung der entsprechenden Stellen in den Produktunterlagen, alternativ: Zertifizierung nach RAL-UZ 78a oder 78d Umsetzbarkeit in der Ausschreibung: 3.2.2      Anforderungen an Computer und Tastaturen 3.2.2.1      Erweiterung der Leistungsfähigkeit Arbeitsplatzcomputer müssen folgende Erweiterungsmöglichkeiten bieten: 0    Erweiterung des Arbeitsspeichers (gilt für Thin Clients nur dann, wenn sie mit einem Pro- zessor ausgestattet sind, gilt nicht für tragbare Computer), 0    Einbau, Austausch und Erweiterung des Massenspeichers (gilt nicht für Thin Clients) und 0    Anschlussmöglichkeit für einen externen Monitor (gilt nicht für integrierte Desktop-Compu- ter). 9 In der Praxis bietet sich an, eine Ersatzteilversorgung von mindestens 5 Jahren einzufordern. 10
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Anlage KA 20/2980 Quelle:         Blauer Engel RAL-UZ 78a, November 2014 Kriterium:      Mindestkriterium Nachweis:       Herstellererklärung und Kennzeichnung in der Nutzerinformation, alternativ: Zertifizierung nach RAL-UZ 78a Umsetzbarkeit in der Ausschreibung: 3.2.2.2    Energieverbrauch Der Energiebedarf von Computern kann entweder über die hier aufgeführten Mindestanforderungen be- stimmt oder das Angebot über die Lebenszykluskosten bewertet werden (Erläuterung in Kapitel 5). Möglich ist auch, Mindestanforderungen an die Energieeffizienz zu stellen und trotzdem die Lebenszykluskosten als Zu- schlagskriterium zu verwenden. 8er#<ŶergieǀerďrauĐh#ǁird#iŶ#、<2#;„、LJpiĐal#<ŶergLJ#2oŶsuŵptioŶ“Ϳ#aŶgegeďeŶ.# a)    Anforderungen an Desktop und integrierte Desktop-Computer Zur Bestimmung der TEC-Werte müssen Desktop-Computer und integrierte Desktop-Computer einer der nach- folgend genannten Kategorien A, B, C oder D zugeordnet werden: ク Kategorie A: Alle Tischcomputer, die nicht der Definition der Kategorie B, der Kategorie C oder der Kategorie D entsprechen, kommen für die Kennzeichnung unter Kategorie A in Frage. ク Kategorie B: Für die Einstufung unter Kategorie B müssen Desktop-Computer und integrierte Desktop- Computer über folgende Merkmale verfügen: 0   zwei physische Prozessorkerne und 0   2 Gigabyte (GB) Systemspeicher. ク Kategorie C: Für die Einstufung unter Kategorie C müssen Desktop-Computer und integrierte Desktop- Computer über folgende Merkmale verfügen: 0   drei oder mehr physische Prozessorkerne. 0   Zusätzlich zu der oben genannten Anforderung müssen Geräte für die Einstufung unter Kategorie C über mindestens eines der beiden folgenden Merkmale verfügen: 0   mindestens 2 Gigabyte (GB) Systemspeicher und/oder 0   eine diskrete Grafikkarte (dGfx). ク Kategorie D: Für die Einstufung unter Kategorie D müssen Tischcomputer über folgende Merkmale verfügen: 0   mindestens vier physische Prozessorkerne. Zusätzlich zu der oben genannten Anforderung müssen Geräte für die Einstufung unter Kategorie D über mindestens eines der beiden folgenden Merkmale verfügen: 0   mindestens 4 Gigabyte (GB) Systemspeicher und/oder 0   eine diskrete Grafikkarte (dGfx) der Klasse G3 (mit einer Framebuffer [FB]-Datenbandbreite über 128-bit), G4, G5, G6 oder G7. 11
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Anlage KA 20/2980 Der jährliche Gesamtenergieverbrauch (ETEC in kWh/Jahr) darf für Desktop und integrierte Desktop-Computer folgende Werte nicht überschreiten: 0    Computer der Kategorie A: 133,00 (ab 01.01.2016: 94,00), 0    Computer der Kategorie B: 158,00 (ab 01.01.2016: 112,00), 0    Computer der Kategorie C: 188,00 (ab 01.01.2016: 134,00) und 0    Computer der Kategorie D: 211,00 (ab 01.01.2016: 150,00). Der ETEC wird nach der folgenden Formel berechnet: ETEC = (8.760/1.000) × (0,55 × Poff + 0,05 × Psleep + 0,40 × Pidle).10 Bei Computern, die nicht über einen gesonderten Ruhezustand verfügen, aber im Leerlaufzustand einen Stromverbrauch von höchstens 10,00 W haben, kann in der obigen Gleichung der Stromverbrauch im Leer- laufzustand (Pidle) statt im Ruhezustand (Psleep) verwendet werden, so dass sich folgende Formel ergibt: ETEC= (8.760/1.000) × (0,55 × Poff+ 0,45 × Pidle) Ausgenommen sind Desktop und integrierte Desktop-Computer der Kategorie D, die alle folgenden Eigenschaf- ten erfüllen: 0    mindestens sechs physische Prozessorkerne, 0    eine diskrete Grafikkarte (dGfx) mit einer Gesamt-Bildspeicher-Bandbreite von mehr als 320 GB/s, 0    mindestens 16 GB Systemspeicher und 0    ein Netzteil (PSU) mit einer Nennleistung von mindestens 1000 W. Quelle:           Blauer Engel RAL-UZ 78a, November 2014 Kriterium:        Mindestkriterium Nachweise:        –# Herstellererklärung, 0    Angabe des zulässigen Maximalwerts (ETEC_MAX), 0    Vorlage des nach den Vorschriften der Ökodesign-Richtlinie bestimmten typischen jährli- chen Gesamtenergieverbrauchs (ETEC), 0    Angabe der Leistungsaufnahmen in den einzelnen Betriebsmodi in Watt, 0    Vorlage von Prüfprotokollen 0    alternativ: Zertifizierung nach RAL-UZ 78a. Umsetzbarkeit in der Ausschreibung: b)    Anforderungen an tragbare Computer11 Zur Bestimmung der TEC-Werte müssen tragbare Computer einer der nachfolgend genannten Kategorien A, B oder C zugeordnet werden: 10  POFF: Leistung in Watt im Aus-Zustand (diese darf 1,00 W nicht überschreiten); PSLEEP: Leistung in Watt im Ruhezu- stand (diese darf 5,00 W nicht überschreiten); PIDLE: Leistung in Watt im Leerlaufzustand (diese darf 0,50 W nicht überschreiten) 11  Zu den tragbaren Computern gehören u. a. Tablet-Computer, Slate-Computer und mobile Thin Clients. 12
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Anlage KA 20/2980 ク Kategorie A: Alle tragbaren Computer, die nicht der Definition der Kategorie B oder der Kategorie C entsprechen, kommen für die Kennzeichnung unter Kategorie A in Frage. ク Kategorie B: tragbare Computer mit mindestens einer diskreten Grafikkarte (dGfx) ク Kategorie C: Für die Einstufung unter Kategorie C müssen tragbare Computer mindestens folgende Merkmale aufweisen: 0     mindestens zwei physische Prozessorkerne, 0     mindestens 2 Gigabyte (GB) Systemspeicher und 0     eine diskrete Grafikkarte (dGfx) der Klasse G3 (mit einer Framebuffer [FB]-Datenbandbreite über 128 bit), G4, G5, G6 oder G7. Der jährliche Gesamtenergieverbrauch (ETEC in kWh/Jahr) darf für tragbare Computer folgende Werte nicht überschreiten: 0     Computer der Kategorie A: 36,00 (ab 01.01.2016: 27,00) 0     Computer der Kategorie B: 48,00 (ab 01.01.2016: 36,00) 0     Computer der Kategorie C: 80,50 (ab 01.01.2016: 60,50) Der ETEC wird nach der folgenden Formel berechnet: ETEC = (8.760/1.000) × (0,60 × Poff + 0,10 × Psleep + 0,30 × Pidle). Ausgenommen sind tragbare Computer der Kategorie C, die über folgende Eigenschaften verfügen: 0     mindestens vier physische Prozessorkerne, 0     eine diskrete Grafikkarte (dGfx) mit einer Gesamt-Bildspeicher-Bandbreite von mehr als 225 GB/s und 0     mindestens 16 GB Systemspeicher. Mobile Workstations unterliegen den gleichen Anforderungen wie tragbare Computer. Quelle:          Blauer Engel RAL-UZ 78a, November 2014 Kriterium:       Mindestkriterium Nachweise:       Herstellererklärung, Angabe des zulässigen Maximalwerts (ETEC_MAX), Vorlage des nach den Vorschriften der Ökodesign-Richtlinie bestimmten typischen jährlichen Gesamtenergieverbrauchs (ETEC), Angabe der Leistungsaufnahmen in den einzelnen Betriebsmodi in Watt, Vorlage von Prüfprotokollen alternativ: Zertifizierung nach RAL-UZ 78a. Umsetzbarkeit in der Ausschreibung: c)    Anforderungen an diskrete Grafiksysteme Diskrete Grafiksysteme können entsprechend den Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie für Computer und Computerserver in der jeweils gültigen Fassung bei der Berechnung des E TEC-Wertes als funktionsspezifische Anpassungen berücksichtigt werden. Abweichend von der Ökodesign-Richtlinie sind die möglichen Zuschläge (TECGRAPHICS) für diskrete Grafiksysteme jedoch auf einen Maximalwert begrenzt, der dem Zuschlag für das Grafiksystem der dGfx-Kategorie G3 der Ökodesign-Richtlinie für Computer und Computerserver entspricht: 13
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