Nachhaltigkeitsstandards bei der Beschaffung von IT-Geräten
Anlage KA 20/2980 0 Hinweis auf herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte mit dem Ziel der Wiederver- wendung und 0 Hinweis darauf, dass die Batterien nicht als normaler Haushaltsabfall zu behandeln und an Sammelstellen abzugeben sind. ク Folgende wesentliche Nutzerinformationen müssen bei Monitoren enthalten sein: 0 Höhe der Leistungsaufnahmen in verschiedenen Betriebszuständen gemäß Abschnitt 3.2.3 sowie Hinweise, wie die Geräte in energiesparende Betriebszustände versetzt werden kön- nen, 0 Hinweis darauf, dass eine Reduzierung des Energieverbrauchs mit einer Verringerung der Betriebskosten einhergeht und dass der Energieverbrauch bei vollständiger Trennung des Geräts von der Netzsteckdose auf Null reduziert werden kann, 0 Hinweis darauf, wenn das Gerät auch im Aus-Zustand Strom verbraucht, 0 Hinweis darauf, dass Bildschirmschoner das automatische Umschalten auf Energiesparzu- stände verhindern und deswegen nicht aktiviert werden sollten, 0 Hinweis darauf, dass eine Reduzierung der Bildschirmhelligkeit den Energieverbrauch redu- ziert, 0 Reparaturfähigkeit gemäß Abschnitt 3.2.1.6 und 0 Hinweis auf umweltgerechte Entsorgung nach Ende der Nutzungsphase gemäß Elektroge- setz. Quelle: Blauer Engel RAL-UZ 78a, November 2014, RAL-UZ 78b, Dezember 2014, RAL-UZ 78c, Dezember 2014 Kriterium: Mindestkriterium Nachweis: Herstellererklärung und Nutzerinformation, alternativ Zertifizierung nach RAL-UZ 78a, 78b oder 78c Umsetzbarkeit in der Ausschreibung: 3.3.4 Transport Die Berechnung transportbedingter CO2-Emissionen ist einerseits sehr aufwendig und andererseits kaum nach- weisbar. # öĐhstgreŶze## seiŶ,## z.#1 Eine Möglichkeit köŶŶte# die#FestleguŶg# eiŶer#L # .:# „8er#、r # aŶsport## eiŶer#、o # ŶŶe# der#エare# # darf nicht mehr als 200 g CO2/kŵ#ǀerursaĐheŶ.“19 Eine solche Vertragsbedingung kann keinesfalls dann gefordert werden, wenn aufgrund einer eingeforderten und hier sehr kurzen Auftragsausführungsfrist auch die Zulassung des Transportes per Flugzeug aus Gründen der Nichtdiskriminierung notwendig ist. Tab. 10: Vergleich von Verkehrsmitteln nach CO2-Ausstoß in g pro kg Vergleich der Verkehrsmittel CO2-Ausstoß in g pro kg auf 1000 km Flugzeug 1.000 LKW 200 Bahn 80 Schiff 35 19 www.co2-emissionen-vergleichen.de/Lebensmittel/Transport/CO2-Transport-Lebensmittel.html 24
Anlage KA 20/2980 Nachweis: Bietererklärung Umsetzbarkeit in der Ausschreibung: 3.3.5 Soziale Kriterien Soziales Engagement kann nach § 3 HVTG zur Vertragsbedingung gemacht werden. Soziale Anforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen oder Aspekte des Produktionsprozesses betreffen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Diese Anforderungen müssen in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen genannt werden. Soziale Anforderungen können sein: 0 Berücksichtigung der Erstausbildung, 0 Berücksichtigung der Chancengleichheit bei Aus- und Fortbildung sowie im beruflichen Auf- stieg, 0 Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen, 0 besondere Förderung von Frauen, 0 besondere Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, 0 besondere Förderung von Menschen mit Behinderung und 0 Verwendung von fair gehandelten Produkten. Nachweis: Bietererklärung zur eigenen Darstellung des sozialen Engagements Umsetzbarkeit in der Ausschreibung: 3.3.6 ILO-Kernarbeitsnormen Betreffend der ILO-Kernarbeitsnormen ist für Aufträge über den EU-Schwellenwerten20 in die Vertragsbedin- gungen folgende Passage aufzunehmen: „8ie#warteieŶ# siŶd## siĐh# der#1 # edeutuŶg#der# sozialeŶ#eaĐhhaltigkeit#für# # # das# öffeŶtliĐhe#$uftragsǁeseŶ## bewusst. Aus diesem Grund verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Gewährleistung der Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bei der Auftragsausführung im in der EigeŶerkläruŶg# zur#<iŶhaltuŶg#der#„\erŶarďeitsŶorŵeŶ#O^k“# bereits enthaltenen Umfang (vgl. $Ŷlage#„Eigenerklärung zur Einhaltung der#\erŶarďeitsŶorŵeŶ#O^k“). In Ansehung dessen kann der Auftraggeber von dem Auftragnehmer unter Setzung einer angemesse- nen Frist Abhilfe für den Fall verlangen, dass der Auftragnehmer eine Ware liefert, bei deren Herstel- lung die Arbeitsbedingungen bei dem Auftragnehmer selbst, dem Produkthersteller oder den direkten Zulieferern des Produktherstellers (ohne ausschließliche Händlerfunktion) niĐht#deŶ#„\erŶarďeitsŶor- ŵeŶ#O^k“# entsprochen haben, der Auftragnehmer oder der Produkthersteller den Nachweis gemäß ihrer jeweiligen Eigenerklärung zur EinhaltuŶg#der#„\erŶarďeitsŶorŵeŶ#O^k“# nicht vorlegen oder die Arbeitsbedingungen aus Gründen, die dem Auftragnehmer zuzurechnen sind, nicht im in der Eigener- klärung zur EinhaltuŶg#der#„\erŶarďeitsŶorŵeŶ#O^k“# vorgesehenen Umfang überprüft werden kön- nen. Hilft der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, kann der Auftraggeber die außerordentliche Kündigung aussprechen. Etwaige Schadensersatzansprü- Đhe#uŶd#soŶstige#gesetzliĐhe#$ŶsprüĐhe#oder#zeĐhte#ďleiďeŶ#hierǀoŶ#uŶďerührt.“# 20 Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentli- che Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der jeweils geltenden Fassung festgelegt wer- den (EU-Schwellenwerte) 25
Anlage KA 20/2980 Die Kernarbeitsnormen legen Mindeststandards fest, die in folgenden Übereinkommen festgehalten sind: ク Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641), ク Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073), ク Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123), ク Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24), ク Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442), ク Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98), ク Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und ク Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291). Die vollständigen Texte der acht Übereinkommen sind hier abgelegt: www.ilo.org/berlin/arbeits-und-stan- dards/kernarbeitsnormen/lang--de/index.htm. Eine Eigenerklärung zur Ausführung des Auftrags, die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit ge- mäß der Erklärung der ILO21 vom 18.06.1998, wie im Anhang aufgeführt, ist beizufügen. Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2009, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 2015 Nachweis: Bietererklärung Umsetzbarkeit in der Ausschreibung: 3.3.7 Tariftreuepflicht/Mindestlohn Leistungen, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe in Text- form verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen ein- schließlich des Entgelts zu gewähren, die nach Art und Höhe mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertra- ges entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist. Bewerber und Bieter haben die Einhaltung der nach Bundesrecht oder aufgrund von Bundesrecht für sie gel- tenden Regelungen von besonders festgesetzten Mindestentgelten (Mindestlohn) als Mindeststandard bei der Bewerbung und im Angebot in Textform besonders zu erklären. Die Erklärung kann entfallen, wenn sie in einem Präqualifikationsregister hinterlegt ist. Diese Erklärung ist auch von Nachunternehmen und Verleihunterneh- men in Textform abzugeben. Satz 1 gilt nicht, soweit nach § 4 HVTG Tariftreue gefordert werden kann und die danach maßgebliche tarifliche Regelung für die Beschäftigten günstiger ist als die für sie nach Bundesrecht geltenden Bestimmungen. Fehlt eine nach § 7 Abs. 1 HVTG geforderte Tariftreue- oder sonstige Verpflich- tungserklärung bei Angebotsabgabe und wird sie auch nach Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers oder 21 Vgl. International Labour Organization 26
Anlage KA 20/2980 Bestellers nicht innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist vorgelegt, so ist das Ange- bot von der weiteren Wertung auszuschließen. Für den Fall der Ausführung vertraglich übernommener Leistungen durch Nachunternehmen hat sich das Un- ternehmen zu verpflichten, die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 6 HVTG durch die Nachunter- nehmen sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber Tariftreue- und sonstige Verpflichtungs- sowie Mindestentgelterklärungen der Nachunternehmen nach Auftragserteilung, spätestens vor Beginn der Ausfüh- rung der Leistung durch das Nachunternehmen, vorzulegen. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen oder ein beauftragtes Nachunternehmen zur Ausführung des Auftrags Arbeitskräfte eines Verleihunternehmens ein- setzt. Auf die Verpflichtung zur Vorlage von Tariftreue- und sonstige Verpflichtungs- sowie Mindestentgelterklärun- gen kann verzichtet werden, wenn das Auftragsvolumen eines Nachunternehmens oder Verleihunternehmens weniger als 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt entspre- chend den Vorgaben der §§ 4 und 6 des HVTG zur Zahlung des Mindestlohns gemäß § 20 Mindestlohngesetz (MiLoG) bzw. des Tariflohns nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) nicht auf Beschäftigte bezieht, die bei einem Bieter oder Nachunternehmer im EU-Ausland beschäftigt sind und die Leistung im EU-Ausland erbringen. Quelle: §§ 4, 6, 7 und 8 HVTG Nachweis: Bietererklärung Ein entsprechendes Formular befindet sich im Anhang. Umsetzbarkeit in der Ausschreibung: 3.3.8 Umweltbezogenes Engagement Gemäß § 3 Abs. 3 HVTG kann als Anforderung für ökologisch nachhaltige Produkte die Einhaltung von Bedin- gungen bezüglich des Umweltmanagements und bezüglich der Umwelteigenschaften der zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen gefordert werden, wenn 1. das Umweltmanagement nach dem europäischen Umweltmanagement (EMAS) oder vergleichbaren, von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuerkennenden Normen oder Umweltmanagementsys- temen zertifiziert ist und 2. die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit geeigneten Umweltgütezei- chen ausgezeichnet sind (Umwelteigenschaft). Dies wird auch durch die EU-Vergaberichtlinie 24/201422 gestützt. Als Nachweis kann eine Zertifizierung nach EMAS oder nach anderen europäischen oder internationalen Nor- men vorgelegt werden. Gleichwertige Nachweise müssen jedoch ebenfalls akzeptiert werden. Folgende Zerti- fizierungen von Umweltmanagementsystemen sind allgemein verbreitet: EMAS-Zertifizierung EMAS (Eco Management and Audit Scheme) ist ein europäisches Umweltmanagementsystem, das auf einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft beruht und in der Bundesrepublik Deutschland im Umweltaudit- gesetz geregelt ist. Erklärtes Ziel der Verordnung ist die Ausdehnung der Verbreitung von EMAS im Rahmen der öffentlichen Auf- tragsvergabe. Anhand der EMAS-Zertifizierung wird nachgewiesen, dass der Bieter die Umwelteinwirkungen 22 GeŵeiŶt#siŶd#die#sogeŶaŶŶte#„\lassisĐhe“#ziĐhtliŶie#ϮϬϭϰ/Ϯϰ/<ィ,#die#~ektoreŶriĐhtliŶie#ϮϬϭϰ/Ϯϱ/EU und die Konzessi- onsrichtlinie 2014/23/EU, vgl. auch Umweltbundesamt: www.umweltbundesamt.de/themen/neue-eu-vergaberichtli- nien-staerken. 27
Anlage KA 20/2980 seines Handelns kennt, geschultes Personal einsetzt und Leitlinien für Handlungs- und Entscheidungsabläufe sowie die technische Ausrüstung bereithält, um auf Umweltauswirkungen zu reagieren. Eine EMAS-Eintragung setzt folgende Kernverpflichtungen voraus: 0 Erfüllung aller relevanten Umweltschutzvorschriften, 0 Vermeidung von Umweltbelastungen und 0 kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung. Weitere Informationen sind auf der Internetseite www.emas.de erhältlich. Zertifizierung nach DIN EN ISO 14001 Ebenso wie EMAS setzt eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 14001 voraus, dass das Unternehmen die Umwelt- auswirkungen seines Handelns feststellt und ein Umweltmanagementsystem entwirft. DIN EN ISO 14001 ver- langt aber anders als EMAS keine Einbindung unabhängiger Stellen in die Zertifizierung. Eine Information der Öffentlichkeit über die Umwelterklärung ist ebenfalls nicht erforderlich. Weitere Informationen sind auf der Internetseite www.14001news.de erhältlich. Zertifizierung nach DIN EN 16001 und DIN EN ISO 50001 Am 1. Juli 2009 erließ die europäische Normungsorganisation (CEN) die Norm für Energiemanagementsysteme (EnMS) –#in Deutschland DIN EN 16001. Sie orientiert sich im Wesentlichen an der DIN EN 14001. Sie beschrieb Anforderungen an ein Energiemanagementsystem, das Unternehmen in die Lage versetzen sollte, den Ener- gieverbrauch systematisch zu bewerten, um die Energieeffizienz kontinuierlich zu verbessern und Kosten zu senken. Im Dezember 2011 wurde die DIN EN 16001 durch die EN ISO 50001 ersetzt, welche in Deutschland als DIN- Norm DIN EN ISO 50001 veröffentlicht ist. Die ISO 50001 ist eine klassische Managementsystemnorm, die nicht sektorspezifisch ausgerichtet ist und auf jedes Unternehmen und jede Organisation unabhängig von seiner Branche und seiner Größe angewandt wer- den kann. Sie orientiert sich wesentlich an der ISO 14001. Da diese wiederum wesentlicher Bestandteil der EMAS-Verordnung ist, haben EMAS-Unternehmen den Vorteil, dass sie bereits mehr Aspekte der ISO 50001 erfüllen als die nach ISO 14001 zertifizierten Unternehmen. Ziel der ISO 50001 ist, durch das Auffinden von Energieeinsparpotenzialen die Kosten in den Betrieben zu sen- ken. Darüber hinaus hilft sie, gesetzliche Erleichterungen etwa bei der Befreiung von der EEG-Umlage zu nut- zen und die Außendarstellung des Unternehmens zu verbessern. Außerdem soll die Zertifizierung Unterneh- men dabei unterstützen, nachhaltig zu wirtschaften und Treibhausgasemissionen zu verringern. Die vollständigen DIN-Normen sind beim Beuth-Verlag23 erhältlich. エeitere#OŶforŵatioŶeŶ#zur#8Oe#<e#O~k##ϱϬϬϬϭ#siŶd##iŶ#der#1rosĐhüre#„<ŶergieŵaŶageŵeŶtsLJsteŵe#iŶ#der#wradžis# –#O~k## ϱϬϬϬϭ:#^eitfadeŶ#für## ィŶterŶehŵeŶ# uŶd#krgaŶisatioŶeŶ“#des#1# uŶdesŵiŶisteriuŵs## für Umwelt, Natur- schutz, Bau und Reaktorsicherheit und des Umweltbundesamts enthalten. Fazit Bei der Ausschreibung von Computern und Monitoren können Anforderungen an das Umweltmanagement gestellt werden, wenn sie sich auf die Ausführung des konkreten Auftrags und nicht auf das generelle Ge- schäftsgebaren des Bieters beziehen. Unabhängig von der Produktebene sollte der Bieter nachweisen, dass das Unternehmen die Umweltwirkungen seines Handelns kennt und entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltbilanz einleitet. 23 www.beuth.de/de/ 28
Anlage KA 20/2980 Nachweis: Bietererklärung oder Zertifizierung nach EMAS, DIN EN ISO 14001 oder DIN EN ISO 50001 Umsetzbarkeit in der Ausschreibung: 3.4 eeďeŶaŶgeďote# Eine gute Möglichkeit für Auftraggeber, umweltverträgliche Varianten in das Verfahren einzubeziehen, stellt die Öffnung für sogenannte Nebenangebote dar. Ein Nebenangebot liegt vor, wenn ein Bewerber und Bieter mit seinem Angebot inhaltlich von den vom Auftraggeber in dessen Vergabeunterlagen vorgegebenen Anfor- derungen abweicht. Die Abweichung kann sich auf die Leistung, die Rahmenbedingungen des Vertrags oder die Abrechnung beziehen. Allerdings müssen für Nebenangebote bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte Mindestanforderungen in den Vergabeunterlagen formuliert sein. Derartiges ist bei Vergaben unterhalb des Schwellenwertes ebenso angeraten, um eine transparente und sachorientierte Wertung vornehmen zu kön- nen. Die nachhaltigkeitsbezogenen Mindestkriterien müssen für Nebengebote gleichermaßen vorgegeben und so- mit vom Bieter eingehalten werden. 4 Jチwh}hlfkhq Paragraph 3 Abs. 3 HTVG ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern, bei der Festlegung von Umwelteigenschaf- ten von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf bestimmte Gütezeichen oder Öko-Label Bezug zu nehmen. Dabei muss das geforderte Gütezeichen Kriterien betreffen, die mit den zu beschaffenden Bau- leistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen in Verbindung stehen. Es muss darüber hinaus von einer unab- hängigen Stelle im Rahmen eines transparenten Verfahrens definiert worden sein, auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen und für alle interessierten Unternehmen verfügbar sein. Bei Umweltzei- chen wie dem Blauen Engel und dem EU Ecolabel sind diese Voraussetzungen erfüllt. Andere Umweltzeichen können die Mindestanforderungen ebenfalls erfüllen. Allgemein anerkannt und vergaberechtlich zulässig ist beispielsweise die Verwendung des Energy Stars. Kann ein Bieter das geforderte Gütezeichen nicht vorlegen, dann hat er die Möglichkeit, ein anderes Gütezei- chen bzw. Nachweise vorzulegen, die gleichwertig zu dem vom Auftraggeber genannten Zeichen sind. Diese Gleichwertigkeit muss er nachweisen.24 Ein Unternehmen kann auch beispielsweise ein technisches Dossier des Herstellers vorlegen, wenn dieses geeignet ist nachzuweisen, dass die Anforderungen des spezifischen Gütezeichens oder die spezifischen Anforderungen des Auftraggebers erfüllt werden. 25 In der Praxis heißt das, dass ein Bieter, der beispielsweise die in einer Ausschreibung geforderten Kriterien des Blauen Engels nicht mit dem Gütezeichen Blauer Engel belegen kann, dem Auftraggeber im Detail demonstrie- ren muss, dass ein anderes Gütezeichen, die von ihm vorgelegten Prüfprotokolle oder ein technischer Bericht die geforderten Kriterien erfüllen. Folgende Umweltzeichen kommen für den Bereich Computer und Monitore in Betracht: 24 Umweltbundesamt (2014): Reform der öffentlichen Auftragsvergabe. Übersicht Nr. 7: Umweltgerechte öffentliche Beschaffung 25 Vgl. § 3, Abs. 3 Ziff. 2 HVTG 29
Anlage KA 20/2980 4.1 1lauer#< # Ŷgel# Der Blaue Engel ist das älteste und bekannteste Umweltzeichen, das von den für Umweltschutz zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder eingeführt wurde. Ausgezeichnet werden Produkte, die im Vergleich zu nicht mit Gütezeichen gekennzeichneten Produkten auf dem Markt deutlich weniger umweltbelastend sind. Ziel ist es, die umweltfreundlichen Produktalternativen bekannt zu machen und damit einen Beitrag zur Um- weltverbesserung zu leisten. ウergeďeŶ## ǁird# das#ィŵǁeltzeiĐheŶ## durĐh# die#„ZurLJ#ィŵ # ǁeltzeiĐheŶ“.#8 # ieses#Greŵiuŵ# eŶtsĐheidet## iŶ#ソusaŵ- menarbeit mit Experten und dem Umweltbundesamt über die Vergabegrundlagen. Die Kriterienkataloge wer- den im Abstand von zwei bis vier Jahren entsprechend dem aktuellen Stand der Technik angepasst. Für Computer und Monitore sind die Kriterienkataloge relevant: 0 RAL-UZ 78a Computer und 0 RAL-UZ 78c Computerbildschirme. Die Vergabeanforderung steht zum Download bereit unter: https://www.blauer-engel.de/de/fuer-unterneh- men/vergabegrundlagen 4.2 <ィ#< # ŶergLJ#~ # tar# Energy Star ist eine US-amerikanische Produktkennzeichnung für energiesparende Geräte, Baustoffe, öffentli- che/gewerbliche Gebäude oder Wohnbauten. Im Jahr 2003 wurde der Energy Star durch eine EU-Verordnung für Bürogeräte und Computer auch offiziell in Europa eingeführt. Dies sind die aktuellen Spezifikationen mit dem Datum ihres Inkrafttretens: 0 07.05.2014: Monitore Version 6.0 0 07.05.2014: Drucker Version 2.0 0 07.05.2014: Uninterruptible Power Supplies (UPS) Version 1.0 0 07.05.2014: Server Version 2.0 0 07.09.2015: Computer Version 6.1 Die Vergabeanforderungen stehen zum Download bereit unter: www.eu-energystar.org/specifications.htm 4.3 <ィ#< # Đolaďel# Das EU Ecolabel ist das in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aber auch von Norwegen, Liechten- stein und Island anerkannte EU-Umweltzeichen. Das 1992 durch eine EU-Verordnung (Verordnung EWG 880/92) eingeführte freiwillige Zeichen hat sich nach und nach zu einer Referenz für Verbraucher entw ickelt, die mit dem Kauf von umweltfreundlicheren Produkten und Dienstleistungen zu einer Verringerung der Um- weltverschmutzung beitragen wollen. Das EU Ecolabel wird für die Produktgruppe Tischcomputer (Desktop-Computer) vergeben. Diese umfasst Tischcomputer, integrierte Tischcomputer, Thin Clients, Anzeigegeräte, externe und interne Netzteile, diskrete Grafikprozessoren (GPU) und Tastaturen. Die Vergabeanforderungen stehen zum Download bereit unter: www.eu-ecolabel.de/produktgruppen-krite- rien.html 30
Anlage KA 20/2980 4.4 、2k-Gütesiegel# Das TCO-Prüfsiegel für die ergonomische Qualität und gleichzeitig hohe Umweltverträglichkeit von in Büroum- gebungen eingesetzten Produkten wird vom Dachverband der schwedischen Angestellten- und Beamtenge- werkschaft, der Tjänstemännens Centralorganisation (TCO), vergeben. Bekannt geworden ist es vor allem für Computermonitore. Es werden aber auch andere Gegenstände wie Monitore, Notebooks, Tablet-Computer, Smartphones, Desktop-Computer, All-in-One-PCs, Projektoren und Headsets zertifiziert. Obwohl die strengen TCO-Prüfsiegel nicht gesetzlich gefordert werden, sind sie weit verbreitet. Selbst gute preiswerte Monitore erfüllen einen TCO-Standard –#jedoch nicht immer den aktuellen. Die Kontrolle erfolgt stichprobenartig. Weitere Informationen sind auf der Internetseite http://tcodevelopment.de/tco-certified/produktkategorien- tco-certified/ erhältlich. 5 Dqjherwvzhuwxqj Nach Abschluss der formalen, rechnerischen und fachlichen Prüfung, der Feststellung der Eignung des Bieters und der Prüfung der Preise erfolgt die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes. Hierbei werden nur die Angebote einbezogen, die nicht zuvor aufgrund klarer Kriterien ausgeschlossen wurden. Das wirtschaftlichste Angebot, das über das beste Leistungs-Preis-Verhältnis verfügt, erhält den Zuschlag. Bei der Angebotswertung richtet sich der öffentliche Auftraggeber nach festgelegten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung, die im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und in der Vergabebekannt- machung (soweit gegeben) und in den Verdingungsunterlagen aufgeführt werden. Es können auch Umweltei- genschaften und Lebenszykluskosten bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt werden. $uĐh#die#1erüĐksiĐhtiguŶg#„edžterŶer“#\o # steŶ##ist##iŵ#za # hŵeŶ#der#$ŶgeďotsǁertuŶg##gruŶdsätzliĐh#ŵögliĐh,## so- lange diese in Beziehung mit der ausgeschriebenen Leistung stehen und den Prinzipien der Transparenz und Objektivität ausreichend Rechnung getragen wird. Ohne rechtliche Vorgaben ist die Bewertung externer Kos- ten mangels wissenschaftlich abgesicherter Quantifizierungs- und Berechnungsmethoden von einzelnen Auf- traggebern in der Regel jedoch kaum praktikabel. Nach dem Hessischen Energiezukunftsgesetz vom 30. November 2012 sind bei der Beschaffung energiever- brauchsrelevanter Waren, technischer Geräte oder Ausrüstungen externe Kosten zu beachten, auch wenn der Auftragswert unter dem Schwellenwert liegt. Zu diesen externen Kosten gehören Anforderungen an die Ener- gieeffizienz und den Energieverbrauch sowie die Klimaauswirkungen. 5.1 ^eďeŶszLJkluskosteŶaŶalLJse# Ein besonders wichtiges Instrument für eine nachhaltige Beschaffung ist die Lebenszykluskostenanalyse, die definitionsgemäß nicht nur eine Umweltanforderung, sondern auch einen ökonomischen Faktor darstellt. Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots werden nach diesem Ansatz alle anfallenden Kosten wie Anschaf- fungs- und Betriebskosten bei einer definierten Lebensdauer berechnet. Dabei sind folgende Faktoren zu be- achten: ク Hersteller müssen die in die Kalkulation eingehenden Höchstwerte der Leistungsaufnahmen und Ener- gieverbräuche nachweisen. ク Die nutzungsbedingten Faktoren wie Jahresnutzungszeiten in den verschiedenen Betriebszuständen sollten realistisch abgeschätzt und am besten empirisch abgesichert werden. ク Die Methode und die Faktoren zur Berechnung der Lebenszykluskosten sind transparent in den Verga- beunterlagen darzulegen. 31
Anlage KA 20/2980 Computer und Monitore sind allgemein durch einen hohen Stromverbrauch gekennzeichnet, weshalb die Le- benszykluskosten in die Bewertung einfließen sollten. Während es bei Monitoren möglich ist, den Strombedarf im Betrieb nach den Anforderungen des Energy Star zu ermitteln und bei der Berechnung heranzuziehen, ist dies für Computer aufgrund der verschiedenen Be- triebszustände umständlicher. Es besteht allerdings die Möglichkeit, den Stromverbrauch verschiedener Computer miteinander zu verglei- chen, indem der typischen Stromverbrauchs (ETEC) bewertet wird. ETEC bezeichnet den Stromverbrauch eines technischen Produkts innerhalb bestimmter Zeiträume bei festgelegten Betriebszuständen. Berechnet wird der ETEC anhand der Formel aus der EU-Ökodesign-Richtlinie für Computer und Computerserver (VO 617/2013).26 ETEC = (8.760/1.000) × (0,55 × PAusgeschaltet + 0,05 × PRuhezustand + 0,40 × PLeerlauf) Alle Px sind Stromwerte im angegebenen Zustand/Modus im Sinne der Begriffsbestimmungen, gemessen in Watt (W). 5.2 ziĐhtǁertŵethode# Falls weitere Zuschlagskriterien, z. B. zur Qualität, in die Bewertung der Angebote einfließen sollen, bieten sich laut dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (UfAB VI –#201527) für die Bewertung gewich- teter Bestandteile allgemein drei Methoden an: Die einfache Richtwertmethode wird verwendet, wenn Preis und Leistung das gleiche Gewicht erhalten sollen. Die erweiterte Richtwertmethode wird empfohlen, wenn es sich um ein Beschaffungsvorhaben handelt, bei dem voraussichtlich innerhalb einer Gruppe von Angeboten, die eng beieinander liegen, eine Entscheidung zugunsten eines preisgünstigeren oder leistungsstärkeren Angebotes getroffen werden soll. Die gewichteten Richtwertmethoden sind anzuwenden, wenn der Auftraggeber Preis und Leistung unterschied- lich gewichten möchte. Dabei werden sowohl der Preis als auch die Leistung mit einem prozentualen Wert versehen (z. B. für die Leistung eine Wertigkeit von 60 % und für den Preis eine Wertigkeit von 40 %). Genaue Informationen zu deren Berechnung liegen ab Seite 156 der UfAB VI vor. 26 Vgl. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32013R0617 27 Weitere Informationen: www.cio.bund.de/Web/DE/IT-Beschaffung/UfAB/ufab_node.html 32
Anlage KA 20/2980 Tab. 11: Beispiel für das Aufstellen eines Kriterienkatalogs, der bei allen Richtwertmethoden zur Anwendung kommen kann (Maximalpunktzahl: 5.000 Leistungspunkte). PC (Los 1) Bieter: Kriterienhauptgruppe (KHG) Kriteriengruppe (KG) Antwort/Angebot Bewertung Einzelkriterien (K) des Bieters oder Gewichtung (max.) Gewichteter (0 - 5 Punkte) Ergebnis (skaliert Anmerkungen / max. Punkte: 5 mit 1000) Verweis auf Angebot Leistungsanfrage (L) in % Prozentsatz Punkteverteilung B Bewertungskriterien 100% B 1 Service 30% 100,00% Die Bewertung erfolgt im Beschreibung des Qualitätsmanagements bei der Vergleich der Antworten Herstellung der angebotenen PC (Prozesse und der Bieter untereinander. B 1.1 Maßnahmen des Herstellers) Beschreibung s. Anlage 30,00% 9,000% 5 450 Der/die Bieter mit der Vom Auftraggeber verfolgtes Ziel: "besten" Antwort Hohe Produktqualität, Vermeidung von Mängeln erhält/erhalten 5 Punkte. Alle anderen 0-4 Punkte. Beschreibung der Maßnahmen zur Gewährleistungsabwicklung / Einhaltung der Service Levels; Die Bewertung erfolgt im Beschreibung des Ablaufs einer Störungsmeldung Vergleich der Antworten (Service-Prozess: Call-Annahme, /-Bearbeitung, der Bieter untereinander. B 1.2 Eskalationsmanagement, Problemlösung im Beschreibung s. Anlage 50,00% 15,000% 5 750 Der/die Bieter mit der Gewährleistungs- bzw. Servicefall) "besten" Antwort Vom Auftraggeber verfolgtes Ziel: erhält/erhalten 5 Punkte. Alle anderen 0-4 Punkte. Schnelle und sorgfältige Störungsbeseitigung, reibungsloser Ablauf, Vermeidung von Verzögerungen Beschreibung, wie der Bieter die Erbringung aller im Rahmen der Gewährleistungspflicht zu erbringenden Leistungen für den Fall der Geschäftsveräußerung, der Insolvenz oder Sonstige Angaben:0 Konzernbürgschaft:3 sonstiger Unmöglichkeiten durch geeignete Gewährleistungs B 1.3 Maßnahmen (z.B. Gewährleistungsbürgschaft, Beschreibung s. Anlage 20,00% 6,000% 3 180 bürgschaft oder Konzernbürgschaft, Gewährleistungsversicherung) Gewährleistungs absichert. versicherung:5 Vom Auftraggeber verfolgtes Ziel: Verlässliche und geeignete Absicherung der Gewährleistungspflicht bei Insolvenz, etc. Kriterienhauptgruppe (KHG) Kriteriengruppe (KG) Antwort/Angebot Bewertung Einzelkriterien (K) des Bieters oder Gewichtung (max.) Gewichteter (0 - 5 Punkte) Ergebnis (skaliert Anmerkungen / max. Punkte: 5 mit 1000) Verweis auf Angebot Leistungsanfrage (L) in % Prozentsatz Punkteverteilung B 2 Technik 40% 100,00% Hesse nPC 1 Benchmarkwert des Prozessors (SPECint2006, 40:0; >40:1; >45:2; B 2.1 52 20,00% 8,000% 3 240 >50:3; >55:4; >60:5 mind. 40): B 2.2 Arbeitsspeicher, mind. 8 GB 32 20,00% 8,000% 5 400 8:0; >8:3; >16:5 B 2.3 Festplattengröße (HDD), mind. 500 GB 500 10,00% 4,000% 0 0 500:0; >500:3; >750:5 >= 38:0; <38:1; <37:2; B 2.4 Schallleistungspegel im Leerlaufbetrieb [dB] 35 20,00% 8,000% 3 240 <36:3; <35:4; <34:5 Schallleistungspegel bei aktiviertem >= 42:0; <42:1; <41:2; B 2.5 35 20,00% 8,000% 5 400 <40:3; <39:4; <38:5 Festplattenlaufwerk [dB] Schallleistungspegel bei aktiviertem optischen >= 50:0; <50:1; <49:2; B 2.6 45 10,00% 4,000% 5 200 <48:3; <47:4; <46:5 Laufwerk [dB] B 3 Ökologie 30% 100,00% Optional: Erläuterungen des Bieters zu den Die Bewertung erfolgt Anforderungen Ö1 bis Ö12: e ntsprechend den Erfüllungsgrad der ökologischen Anforderungen a ngekre uzten B 3.1 Ö1 bis Ö12 aller PC-Typen (siehe Register 100,00% 30,000% 4,1667 1.250 Anforderunge n in "Ökologie") Register "Ökologie". Summe Leistungspunkte 4.110 33