Schulplatzzuweisung an Grundschulen

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20. Wahlperiode                                                                      Drucksache 20/880 HESSISCHER LANDTAG                                                                            02. 08. 2019 Kleine Anfrage Manuela Strube (SPD) vom 26.06.2019 Schulplatzzuweisung an Grundschulen und Antwort Kultusminister Vorbemerkung Fragestellerin: Grundsätzlich wird bei der Einschulung jedes Kind dem Schulbezirk zugewiesen, in dessen Einzugsgebiet es wohnt (sogenannte Sprengelpflicht). In der Vergangenheit kam es nach Informationen der Fragestellerin mehrfach vor, dass Kinder keinen Platz in der für ihren Schulbezirk zuständigen Grundschule erhalten haben. Vorbemerkung Kultusminister: Es ist zwischen der Aufnahme in die Grundschule und der Aufnahme in die weiterführenden Schulen zu unterscheiden. Während bei der Aufnahme in die Grundschule unter Geltung der Sprengelpflicht typischerweise ein Anspruch auf Aufnahme in die betreffende Grundschule be- steht, welcher auch erfüllt wird, kommt es bei der Aufnahme in die weiterführenden Schulen immer wieder dazu, dass manche Schulen überwählt sind und somit einzelne Schülerinnen und Schüler keinen Platz an der gewünschten Schule bekommen können. Dies ist im Hinblick da- rauf, dass bei der Aufnahme in die weiterführenden Schulen nach § 70 Abs. 1 Satz 2 des Hessi- schen Schulgesetzes (HSchG) im Regelfall kein Anspruch auf eine bestimmte Schule, sondern lediglich auf eine Beschulung im gewählten Bildungsgang besteht, unbedenklich. Frage 1.     Nach welchen Kriterien entscheidet sich grundsätzlich die Zuständigkeit der Grundschule in Schulbezirken mit mehreren Grundschulen? Nach § 143 Abs. 1 HSchG ist für jede Grundschule ein Schulbezirk durch Satzung des Schul- trägers zu bilden; der Zuschnitt der Bezirke ist jährlich zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern. Benachbarte Schulbezirke können sich überschneiden. Das Staatliche Schulamt oder der Schul- träger legen im Einvernehmen miteinander für die im Überschneidungsgebiet lebenden Schüle- rinnen und Schüler die jeweils zuständige Schule fest und weisen die Schülerinnen und Schüler dieser Schule mit dem Ziel zu, eine hohe Qualität des Lernens bei pädagogisch und organisato- risch sinnvoller Klassengröße zu erreichen. Frage 2.     Gibt es eine Geschwisterregelung, wonach Geschwisterkinder bevorzugt behandelt werden bei der Schulplatzvergabe? Bei der Aufnahme in die örtliche Grundschule bedarf es keiner Geschwisterregelung, da für alle Kinder des betreffenden Schulbezirks ein Anspruch auf Aufnahme besteht. Frage 3.     Wie viele Grundschülerinnen und Grundschüler konnten in den Schuljahren 2017/18 und 2018/19 nicht an der für sie zuständigen öffentlichen Grundschule beschult werden? (Bitte getrennt nach Schulamtsbezirken und Schulbezirken aufschlüsseln.) Frage 4.     Aus welchen Gründen konnte den Schülerinnen und Schülern kein Platz an der für sie zuständigen Grundschule zugewiesen werden, obwohl dies dem Erstwunsch der Eltern entsprach? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Dem Kultusministerium ist kein derartiger Fall bekannt. Eingegangen am 2. August 2019 · Bearbeitet am 2. August 2019 · Ausgegeben am 5. August 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                  Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/880 Frage 5.   Wie viele Schülerinnen und Schüler besuchten in den Schuljahren 2017/18 und 2018/19 eine öf- fentliche Grundschule außerhalb ihres Schulträgerbezirks? Der Besuch einer anderen öffentlichen Grundschule als der Sprengelschule ist im Wege der Ge- stattung nach § 66 HSchG möglich. Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand wird hierüber keine Statistik geführt. Wiesbaden, 29. Juli 2019 Prof. Dr. R. Alexander Lorz
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