20. Wahlperiode Drucksache 20/961 HESSISCHER LANDTAG 30. 08. 2019 Kleine Anfrage Wiebke Knell (Freie Demokraten) vom 22.07.2019 Schalenwildrichtlinie und Antwort Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Steht die Hessische Landesregierung weiterhin zum Grundsatz „Wald und Wild“, der im Hessi- schen Jagdgesetz verankert ist? Entsprechend dem Gesetzesauftrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes (HJagdG) ist das Handeln der Landesregierung darauf ausgerichtet, die Jagd als nachhaltige Nutzung der Natur und als gewachsenen Bestandteil der Landeskultur zu ordnen und zu fördern. Die Jagdgesetze treffen insoweit jedoch eine differenzierendere Regelung, indem nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 HJagdG „ein verträgliches Miteinander von Flur, Wald und Wild sowie einen entspre- chend wirkender Interessensausgleich“ verlangt wird und Wildbestände „den Möglichkeiten und der Leistungsfähigkeit des Naturraums“ angepasst sein müssen. In Bezug auf die Zielsetzungen der Schalenwildrichtlinie ist zudem der Schutz des Waldeigentums zu beachten, der in § 21 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) im Sinne eines Schutzauftrags an die Verwaltung formuliert ist und von der Rechtsprechung als drittschützend verstanden wird. Frage 2. Wie ist in diesem Zusammenhang die neue Richtlinie zur Bejagung des Schalenwildes in Hessen zu beurteilen? Das Land Hessen gehört seit vielen Jahren zu den Bundesländern mit den höchsten Schäl- und Verbissschäden. Diese indizieren für weite Landesteile signifikant überhöhte Schalenwildbe- stände. Folge hiervon sind, wie auch bereits vom Hessischen Rechnungshof bemängelt, einer- seits massive Vermögensverluste in der Wald- und Feldflur. Andererseits stehen diese hohen, den Lebensräumen nicht mehr angepassten Schalenwildbestände dem forstlichen Anspruch ent- gegen, klimaresistente und baumartenreiche Mischwälder zu begründen, die dem Klimawandel und bisher noch nicht absehbaren Umweltbedingungen standhalten und auch für nachfolgende Generationen Nutz-, Schutz- und Erholungsmöglichkeiten bieten. Entsprechend dem Gesetzes- auftrag des § 1 Abs. 1 Satz 2 HJagdG soll die Schalenwildrichtlinie daher einen Beitrag dazu leisten, dass die „jagdlichen Erfordernisse“ mit den Belangen des allgemeinen Wohls in Ein- klang gebracht werden, wo dies im Moment nicht der Fall ist. Frage 3. Sieht die Hessische Landesregierung weiterhin die Notwendigkeit ausgewogener Altersstrukturen bei Rot-, Dam- und Muffelwild? Hierbei handelt es sich um eine wichtige Facette des Gesetzesauftrags nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG. Dementsprechend wurden bei der Neuregelung der Richtlinie wildbiologische, forstli- che und jagdpraktische Grundlagen in besonderer Weise berücksichtigt. Frage 4. Wie steht die Landesregierung zu den Bemühungen der Hochwildhegegemeinschaften, eigene Be- jagungsrichtlinien als Ergänzung zu der neuen Richtlinie zur Bejagung des Schalenwildes in Hes- sen zu erstellen? Die Landesregierung begrüßt die Bemühungen der Hegegemeinschaften, den in § 35 der Hessi- schen Jagdverordnung aufgeführten Aufgaben, wie z.B. der Sicherung an den Lebensraum an- gepasster Wildbestände, nachzukommen. Die Landesregierung bedauert sehr, dass einige Beja- Eingegangen am 30. August 2019 · Bearbeitet am 30. August 2019 · Ausgegeben am 5. September 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/961 gungsrichtlinien in der Vergangenheit nicht die Ergebnisse erzielt haben, die im Hinblick auf die Gesetzeslage und den Schutz des Waldes geboten sind. Frage 5. Wie beurteilt die Hessische Landesregierung in diesem Zusammenhang Aussagen der Obersten Jagdbehörde gegenüber Hegegemeinschaften, dass lediglich die Gesamtabschusszahl entscheidend sei, nicht die Altersklasse des erlegten Wildes? Es ist nicht bekannt, dass von der obersten Jagdbehörde eine solche Aussage getroffen wurde. Ziel der Hege und Bejagung des Schalenwildes, und damit auch der neuen Schalenwildrichtli- nie, sind nach wie vor die Erhaltung gesunder, altersklassenmäßig ausgewogener und angepass- ter Wildbestände. Frage 6. Wie bewertet die Landesregierung die Kritik, dass die Schalenwildrichtlinie keine Spielräume mehr für die Behörden bei der Genehmigung der von den Hegegemeinschaften festgelegten Ab- schusszahlen zulässt? Der Kritikpunkt trifft nicht zu: Nach § 26 Abs. 1 HJagdG setzt die untere Jagdbehörde den Ab- schussplan fest. Dies erfolgt auf Grundlage der von den Hegegemeinschaften eingereichten Pla- nungen unter Berücksichtigung der letztjährigen Abschussergebnisse und der forstlichen Gutach- ten über die Verbiss- und Schälschadensbelastung. Die Verantwortung für die Entscheidung hat jedoch die untere Jagdbehörde bzw. ihr Rechtsträger zu tragen. Die Vorgaben der Schalenwildrichtlinie sind nur dann von Relevanz, wenn die berechtigten An- sprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft durch überhöhte, nicht tragfähige Verbiss- und Schälschäden gefährdet sind, die durch überhöhte Wildbestände indiziert werden. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die bislang erfolgten Maßnahmen nicht wirksam waren und zu einer Populationsdichte geführt haben, welche neben wirtschaftlichen Verlusten auch Schä- den des Ökosystems verursacht. Vor diesem Hintergrund ist eine fachaufsichtliche Lenkung der Entscheidungspraxis durch die oberste Jagdbehörde geboten. Frage 7. Wie viele von Hegegemeinschaften vorgelegte Abschusspläne wurden auf Grundlage der neuen Schalenwildrichtlinie nicht genehmigt bzw. wie viele bestehende wurden aufgehoben? Bezug nehmend auf die Antwort zur Frage 6 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Abschuss- plan nach § 26 Abs. 1 HJagdG festgesetzt wird. Dies kann entweder in der Weise erfolgen, dass die untere Jagdbehörde sich den Entwurf der Hegegemeinschaft zu eigen macht und diesen unver- ändert festsetzt, oder, dass sie den Vorschlag mit abweichenden Regelungen festsetzt. Nach Va- riante 2 wurden dieses Jahr 158 Abschusspläne festgesetzt. Eine Aufhebung von Abschussplänen sieht das HJagdG hingegen nicht vor. Frage 8. Wie bewertet die Landesregierung den Vorwurf, dass § 26 Hessisches Jagdgesetz bei der strengen Auslegung der Schalenwildrichtlinie verletzt ist, da die Festlegung der Abschusszahlen nicht mehr durch die Hegegemeinschaften erfolgen kann? Der Vorwurf verkennt die Rechtslage. Wie zu Frage 6 bereits ausgeführt, hat die untere Jagd- behörde nach § 26 Abs. 1 HJagdG den Abschussplan festzusetzen. Sie hat daher im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Festsetzung zu verantworten. Frage 9. Was ist der Hintergrund der erneuten Änderung der Schalenwildrichtlinie im Juli 2019? Die Vorschrift, wonach Bejagungsrichtlinien der Hegegemeinschaften in bestimmten Fällen der Genehmigung der obersten Jagdbehörde bedürfen, wurde für verzichtbar erkannt. Frage 10. Wieso gab es keine Beteiligung des Jagdbeirates oder anderer Verbände oder Institutionen in Be- zug auf diese Änderungen? Bei der Änderung handelt es sich um einen formalen Aspekt, der die Hegegemeinschaften ent- lastet. Das Erfordernis einer Beratung wurde nicht gesehen, weil es sich nicht um eine Frage handelt, die jagdkundlich zu bewerten wäre. Wiesbaden, 26. August 2019 Priska Hinz