Wohnungs- und Obdachlosigkeit in Hessen
20. Wahlperiode Drucksache 20/2537 HESSISCHER LANDTAG 11. 03. 2020 Antwort Landesregierung Große Anfrage Christiane Böhm (DIE LINKE) und Fraktion Wohnungs- und Obdachlosigkeit in Hessen Drucksache 20/1168 Vorbemerkung Fragesteller: Wohnungs- und Obdachlosigkeit sind existenzielle Bedrohungen. In Zeiten von Wohnungsnot und explosiv steigenden Mieten, einer Vielzahl von Zwangsräumungen und angesichts eines über Jahrzehnte ausgedünnten Sozialstaats fürchten immer mehr Menschen in Situationen zu geraten, die kurz- oder langfristig zum Verlust der eigenen Wohnung führen. Dies betrifft auch viele Menschen in Hessen. Bisher hat die Politik im We- sentlichen ordnungsrechtlich darauf reagiert und das Problem marginalisierten Gruppen zugeordnet. Wohnungs- und Obdachlosigkeit sind dabei zusammenhängende, jedoch keinesfalls identische Situationen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAGW) e.V. definiert Wohnungslosigkeit über das Nicht-Vorhandensein von mietvertraglich abgesichertem oder in eigenem Eigentum befindlichen Wohnraum. Darunter fallen auch Menschen ohne jegliche Unterkunft oder in Not(übernachtungs)-unterkünften, die all- gemein als obdachlos beschrieben werden. Diese Kategorie wird mit dem Begriff der Wohnungsnotfälle noch um denjenigen Personenkreis erweitert, der akut von Wohnungslosigkeit bedroht ist bzw. in unzumut- baren Wohnverhältnissen untergebracht ist. Der Europäische Dachverband der Wohnungslosenhilfe FEANTSA hat mit ETHOS, der Europäischen Typologie für Obdachlosigkeit, Wohnungslosigkeit und pre- käre Wohnversorgung, die vier Kategorien obdachlos, wohnungslos, ungesichertes Wohnen und ungenügen- des Wohnen mit insgesamt 13 Unterkategorien bestimmt. Die nachfolgenden Fragen beziehen sich jeweils auf diese Kategorisierungen. Vorbemerkung Landesregierung: Aus der Sicht der Landesregierung sind Wohnung und Obdach die Grundlage für ein würdevolles und sicheres Leben. Bislang liegen bundesweit vergleichsweise nur sehr wenige verlässliche Da- ten zu Wohnungs- und Obdachlosigkeit vor. Das liegt unter anderem an der Personengruppe selbst. Wohnungslose und obdachlose Menschen sind häufig von psychischen Erkrankungen und/oder Suchterkrankungen betroffen sowie von krisenhaften Lebensereignissen wie Schulden, Arbeitslosigkeit oder Trennung vom Partner. Die Vielschichtigkeit der Problematik macht es grundsätzlich schwierig, einen Zugang zu den Betroffenen zu finden. Die Menschen entziehen sich häufig bewusst Unterstützungssystemen und damit auch der Erfassung ihrer persönlichen Bedarfe. Im Zuge der Beantwortung der Großen Anfrage hat das Hessische Ministerium für So- ziales und Integration landesweit alle fraglichen Akteure im Hinblick auf Daten und Informationen abgefragt. Die Ergebnisse entsprechen insofern den bundesweiten Erkenntnissen und sind nach wie vor sehr lückenhaft. Dem hat sowohl der Bundesgesetzgeber mit dem Bundesgesetz zur Einführung einer Wohnungs- losenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen Rechnung getragen als auch die Landesregierung selbst. Mit dem Bundesgesetz soll erstmals eine bundes- weite Datengrundlage zum Ausmaß sowie zur Struktur von Wohnungslosigkeit in Deutschland geschaffen werden. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, diese Lücke zu schließen, und greift damit eine langjährige Forderung der Verbände sowie ein Anliegen der Länder auf. Damit soll die Wissensbasis verbreitert werden, um auf dieser Grundlage sozialpolitische Maßnahmen zu entwi- ckeln. Die Landesregierung hat ergänzend beschlossen, durch eine entsprechende statistische Erhebung hier Abhilfe zu schaffen. In Hessen wird es mit Einführung der Wohnungslosenstatistik (Voller- hebung) und der Wohnungslosenberichterstattung erstmals für das Jahr 2022 möglich sein, be- lastbare Daten zur Wohnungslosigkeit zu liefern. Nur wenn gesicherte Informationen über das Ausmaß von Wohnungs- und Obdachlosigkeit und den betroffenen Personenkreis in Hessen vor- liegen, kann das Problem angegangen werden. Ziel soll sein, durch konkrete sozialpolitische Eingegangen am 11. März 2020 · Ausgegeben am 13. März 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2537 Maßnahmen umfassende und nachhaltige Hilfen anzubieten, um auf diese Weise Wohnungs- und Obdachlosigkeit zu vermeiden und zu beheben. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Große Anfrage im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei, dem Minister des Innern und für Sport sowie dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen im Namen der Landesregierung wie folgt: I. Übergreifende Aspekte und statistische Erfassung Frage 1. Welche Definitionen verwendet die Landesregierung für die Begriffe „Wohnungslosigkeit“ und „Obdachlosigkeit“? Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit bestehen, wenn die Nutzung einer Wohnung durch eine Person oder eine Mehrheit von Personen desselben Haushalts weder durch einen Mietvertrag oder einen Pachtvertrag noch durch ein dingliches Recht abgesichert ist oder eine Wohnung einer Per- son oder einer Mehrheit von Personen desselben Haushalts aus sonstigen Gründen nicht zur Ver- fügung steht. Frage 2. Welche Position vertritt die Landesregierung zu Wohnungs- und Obdachlosigkeit im Allgemeinen und in Hessen im Besonderen? Wohnungs- und Obdachlosigkeit wird als öffentliches Problem betrachtet. Wenn das Obdach oder die Wohnung als Existenzgrundlage fehlt, ist ein würdevolles und sicheres Leben nicht mehr gewährleistet. Die Hessische Landesregierung wird deswegen eine Wohnungsnotfallstatistik in Zusammenarbeit mit den Kommunen und dem Statistischen Landesamt einführen, um die Situa- tion und den Hilfebedarf in Zusammenhang mit Wohnungslosigkeit besser abschätzen zu können und daraus ggf. Maßnahmen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit (Wohnungssicherung) abzu- leiten. Frage 3. Wie viele Menschen sind in Hessen nach Kenntnis der Landesregierung jeweils obdachlos, woh- nungslos, in ungesichertem oder ungenügendem Wohnraum untergebracht? Bisher lassen sich allein aus der freiwilligen Stichtagserhebung der Liga Hessen zur Wohnungs- losigkeit Rückschlüsse auf die Gesamtzahl wohnungsloser Menschen in Hessen ziehen. Demnach haben am Stichtag (22. Februar 2018) insgesamt 3.901 Personen die teilnehmenden Dienste und Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe der Ligaverbände in Hessen in Anspruch genommen. Mit über 41 % ist der Anteil der wohnungslosen Menschen, die in vollkommen ungeschützten Verhältnissen leben, sehr hoch. 25 % leben in einer zeitlich befristeten Unterbringung im Rahmen des Stationären Wohnens. Gut ein Drittel der erfassten Menschen lebt in vermeintlich sicherem Wohnraum, das heißt entweder in Individualwohnraum oder im Betreuten Wohnen. Diese Men- schen suchen vornehmlich Hilfe in den Tagesaufenthalten. In Hessen wird es mit Einführung der Wohnungslosenstatistik (Vollerhebung) erstmals für das Jahr 2022 möglich sein, belastbare Daten zur Wohnungslosigkeit zu liefern. Frage 4. Wie hat sich die Personenzahl nach diesen vier Kategorien in den vergangenen fünf, zehn und zwanzig Jahren in Hessen entwickelt? Hierzu kann nur auf Zahlen zurückgegriffen werden, die von anderen Institutionen in unregelmä- ßigen Zeitabständen erhoben worden sind. Laut den freiwilligen Wohnungsnotfallstatistiken der Liga Hessen haben im Jahr 2018 3.901 Personen, 2015 3.338 Personen, 2013 4.707 Personen, 2011 3.883 Personen die Dienste und Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe der Ligaverbände in Hessen in Anspruch genommen. Frage 5. Welche Personengruppen sind aus Sicht der Landesregierung besonders vulnerabel für Wohnungs- und Obdachlosigkeit? Wie hat sich dies in den vergangenen zwei Jahrzehnten in Hessen verändert? Besonders betroffen von Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit sind Menschen, die von einer oder mehreren der nachfolgenden Ursachen betroffen sind: - Arbeitslosigkeit und Armut, - Migration, - Alterung, - Gesundheitsprobleme sowie - Trennung oder Scheidung. Inwieweit hier in den letzten zwei Jahrzehnten Änderungen eingetreten sein könnten, ist nicht bekannt.
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2537 3 Frage 6. Wie schätzt die Landesregierung die sozialen Folgekosten von Wohnungs- oder Obdachlosigkeit ein? Die Vermeidung von Folgekosten von Wohnungsverlusten ist für die Kommunen von hoher Pri- orität, da die Kosten einer Zuweisung um ein Vielfaches die ihrer Verhinderung übersteigen. Kosten und Folgekosten entstehen durch Investitionen und durch die Bewirtschaftung der Unter- künfte, durch intensiveren Personaleinsatz, durch erhöhte Sozialhilfeaufwendungen wegen der verringerten Chancen der Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt, durch Heimunterbringung von Kin- dern und durch Einnahmeausfälle wegen der geringeren Bereitschaft der Eingewiesenen zur Zah- lung des Nutzungsentgeltes. Demgegenüber bestehen im Rahmen der vorbeugenden Wohnungs- sicherung vergleichsweise geringe Kosten durch Mietschuldenübernahmen, Ausfallgarantien u.Ä. Der hierfür erforderliche Personaleinsatz ist gemessen am Erfolg relativ gering. Frage 7. Wie hoch sind nach Kenntnis die Landesregierung die laufenden Kosten der hessischen Kommunen durch Wohnungs- und Obdachlosigkeit? (bitte nach Kreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln) Frage 8. Wie haben sich diese Kosten in den vergangenen fünf, zehn und zwanzig Jahren entwickelt? Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Hierüber liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Kommunalen Spitzenverbände können solche Angaben nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln. Frage 9. Welche Aufgaben hat die Hessische Fachkonferenz Wohnungshilfe? Die Hilfen für Menschen in Wohnungsnot umfassen mehrere Aufgabenfelder, in denen unter- schiedliche Leistungen erbracht werden müssen. Um zielorientiert und professionell handeln zu können, bedarf es einer transparenten Kommunikation und konsensorientierten Abstimmung zwi- schen allen zuständigen Akteuren. Die zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe, der überört- liche Träger der Sozialhilfe, die Einrichtungen und Dienste der freien Wohlfahrtspflege, Vertre- tungen der Wohnungswirtschaft sowie die Jobcenter stimmen sich im Rahmen der Hessischen Fachkonferenz Wohnungslosenhilfe (HFKW) insofern über bestehende Problemlagen und ent- sprechende Lösungsansätze und Maßnahmen regelmäßig ab. Dabei hat die HFKW die zentrale Aufgabe übernommen, zu wichtigen fachlichen und organisa- torischen Fragen der Wohnungslosenhilfe Stellung zu nehmen. Durch die Mitglieder der HFKW aus unterschiedlichen Arbeitsfeldern und Funktionen, wie aus dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen, dem Hessischen Landkreistag, dem Hessischen Städtetag und der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen, ist eine umfas- sende Betrachtungsweise der anstehenden Problematiken gesichert. Die Hessische Fachkonferenz hat das Ziel, die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in Hessen zu verbessern und zukunftsfähig zu machen. Durch Empfehlungen, Anregungen und Fachtage wird die Grundlage für eine Weiterentwicklung des Systems der Hilfen für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten geschaffen. Frage 10. Wie oft, zu welchen Themen und mit welchen Ergebnissen hat sich die Hessische Fachkonferenz Wohnungshilfe in den vergangenen zehn Jahren getroffen? (bitte nach einzelnen Sitzungen auf- schlüsseln) Die HFKW tagt je nach Bedarfslage in gemeinsamer Abstimmung zwei bis drei Mal im Jahr. In den Sitzungen werden aktuelle und sich ergebende Problemlagen vorgestellt und gemeinsam er- örtert. Außerdem findet ein regelmäßiger Austausch über Veranstaltungen, Projekte und Maß- nahmen innerhalb und außerhalb Hessens statt. Die HFKW hat bisher drei Fachtage mit verschiedenen Themenschwerpunkten durchgeführt. Fol- gende Empfehlungen wurden herausgegeben: - „Kein Dach über dem Leben“, - „Empfehlungen zur Durchsetzung des Anspruchs auf Hilfe für wohnungslose junge Volljäh- rige nach § 41 SGB VIII“ sowie - „Orientierungshilfe zum Erfrierungsschutz“. Ergebnisse und ergriffene Maßnahmen u.a. im Übrigen: - Erarbeitung eines einheitlichen Hilfeplanverfahrens für die stationären Einrichtungen und das Betreute Wohnen nach den §§ 67 ff. SGB XII unter Beteiligung der HFKW. - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II und SGB XII für Menschen in Wohnungslosigkeit: Auszahlung des Tagessatzes und Hilfsangebote in Hessen. - Klärung der Frage zur Erforderlichkeit eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 75 Abs. 2 Satz 3 SGB XII in Einrichtungen und Diensten im Leistungsbereich der §§ 67 ff. SGB XII.
4 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2537 - Empfehlungen zur Umsetzung der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten aus dem Jahr 2001 nebst Vorlage eines entsprechenden Formulierungsvorschlages; Gesetzesanpassung ist erfolgt. - Anregung und Vorschläge zur Einführung einer integrierten Wohnungsnotfallstatistik in Hes- sen; Forderungspapier „Wohnungsnotfallstatistik jetzt! Forderungen der Hessischen Fachkon- ferenz Wohnungslosenhilfe“. - Anhörung und Befassung zur Problemlage Wohnungslose Osteuropäer; insbesondere der Si- tuation am Frankfurter Flughafen. - Thematisierung der sog. Systemsprenger, d.h. Wohnungslose mit extremen Problematiken, deren Zunahme und den sich daraus ergebenden begrenzten rechtlichen Zuordnungen, Hilfe- angeboten sowie Umgang mit diesem Personenkreis und Überlegungen zu einem Fachtag hierzu. Frage 11. Besteht aus Sicht der Landesregierung die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Hessischen Fach- konferenz Wohnungshilfe (bspw. zur Erweiterung des Beteiligtenkreises um Mieteninitiativen oder Selbstvertretungsorganisationen von wohnungs- und obdachlosen Menschen)? Wesentlich für die vertrauensvolle fachliche Zusammenarbeit ist die Sicherstellung der Kontinu- ität und Verstetigung der Arbeitsweise durch feste Mitglieder, die durch die jeweilige Institution benannt und entsandt werden. Aufgrund der bestehenden Vernetzungsstrukturen der Mitglieder gibt es einen gewachsenen internen wie externen Kommunikationsprozess. Eine Erweiterung der Akteure wird aus arbeitsorganisatorischen Gründen bisher nicht angestrebt. Es besteht allerdings immer die Möglichkeit, bei Bedarf Expertinnen und Experten in das Gremium einzuladen. So beispielsweise geschehen zur restriktiven Tagessatzauszahlung, der Einführung einer Wohnungs- losennotfallstatistik in Hessen u.Ä. Die Einladung wird auf Beschluss aller Gremienmitglieder ausgesprochen. Zusätzlich obliegt es den Mitgliedern der Fachkonferenz durch entsprechende Beschlussfassung, im Einzelfall weitere Mitglieder aufzunehmen, die nicht durch die derzeitigen Mitglieder und deren bestehende Netzwerke eingebunden sind oder werden können. Vor diesem Hintergrund besteht derzeit aus Sicht der Landesregierung keine Notwendigkeit einer organisationsstrukturellen Überarbeitung der HFKW. Frage 12. Wann ist mit dem Vorliegen der im Koalitionsvertrag zwischen CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angekündigten Wohnungsnotfallstatistik für Hessen zu rechnen? Die Hessische Landesregierung arbeitet im Einvernehmen mit dem Beirat zur Landessozialbe- richterstattung an einer bundesgesetzlich einheitlich geregelten Wohnungslosenstatistik mit Aus- kunftspflicht (Vollerhebung). Fachlich hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration nach Maßgabe des ASMK-Beschlusses von Dezember 2017 unter Federführung des BMAS – gemeinsam mit den Ministerien anderer Länder, der BAG Wohnungslosenhilfe und den Wohl- fahrtsverbänden – an der Vorbereitung zur Einführung einer solchen Statistik mitgewirkt. Hierauf aufbauend wurde das Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG) formuliert und da- mit erstmals eine gesetzliche Verpflichtung zur dauerhaften Erfassung und Analyse wohnungslo- ser Menschen in Deutschland und den einzelnen Bundesländern (Vollerhebung) geschaffen. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Einführung einer deutschlandweit für alle Länder ein- heitlichen Wohnungslosenstatistik am 25. September 2019 auf den Weg gebracht. Damit wird die Forderung der sozialpolitischen Akteure von Bund und Ländern umgesetzt. Künftig soll einmal jährlich, jeweils zum 31. Januar, erhoben werden, wie viele untergebrachte Wohnungslose es gibt. Erfasst werden sollen dabei auch Daten zu Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit. Die Wohnungslosenstatistik soll erstmals zum Stichtag 31. Januar 2022 erhoben werden. Frage 13. Wie soll diese ausgestaltet und wissenschaftlich begleitet werden? Das Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG) formuliert zum ersten Mal eine ge- setzliche Verpflichtung zur dauerhaften Erfassung wohnungsloser Menschen. Damit stellt der Gesetzentwurf ein Novum in der Wohnungslosenhilfe dar. Jedoch bleiben Teilgruppen von woh- nungslosen Menschen, die nicht untergebracht sind, die aber im Rahmen von ambulanter Versor- gung Beratungen suchen, unberücksichtigt. Aus diesem Grund wurde das WoBerichtsG unter § 8 um eine „Ergänzende Berichterstattung“ erweitert. Somit wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 8 Absatz 2 regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, einen gesonderten Bericht über Umfang und Struktur dieser wohnungslosen Personen oder Haushalte vorlegen. Im Rahmen des Berichts sollen auch Informationen über Menschen mit Behinderungen oder Beein- trächtigungen, die wohnungslos sind, gewonnen werden. Hieran werden sich auch die wissen- schaftlichen Expertisen für Hessen orientieren. In Ergänzung dazu sollen unter Einbindung des Beirats zur Landessozialberichterstattung und der Expertise der Hessischen Fachkommission Wohnungslosenhilfe Strukturen und Zusammenhänge von lebenslagen- oder lebensphasenspezifi- schen Wohnungsnotfällen aufgeklärt werden. § 7 Abs. 1b WoBerichtsG stellt zudem sicher, dass das Hessische Statistische Landesamt zu Forschungszwecken auf die jeweiligen Einzeldatensätze
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2537 5 zurückgreifen kann. Damit ermöglicht das Gesetz sowohl die Durchführung von landesspezifi- schen Sonderauswertungen als auch von mikrodatenbasierten Forschungsprojekten. Diese sollen aktiv im Rahmen der Landessozialberichterstattung genutzt werden und unter anderem Eingang in den 3. Hessischen Landessozialbericht finden. Frage 14. Wie beurteilt die Landesregierung das Instrument einer umfassenden Wohnungs- und Obdachlo- senbefragung, wie es in Hamburg 2018 bereits zum vierten Mal umgesetzt wurde? Plant sie etwas Vergleichbares auch für Hessen? In Hessen leben Schätzungen zufolge mehrere Tausend Menschen ohne eigene Wohnung. Belast- bare Zahlen gibt es dazu allerdings nicht. Bisher existiert in keinem Bundesland eine amtliche Statistik mit Auskunftspflicht (Vollerhebung) oder eine gesetzliche Regelung zur Erfassung von Wohnungslosigkeit. Um entsprechende sozialpolitische Maßnahmen gegen Wohnungslosigkeit zu entwickeln, ist für Hessen eine bundesgesetzlich verpflichtende, einheitlich geregelte, integrierte Wohnungslosenstatistik (sowohl von den Kommunen ordnungsrechtlich untergebrachte als auch von den freien Trägern der Wohnungslosenhilfe untergebrachte Personen) notwendig. Nur so können dem Bund, den Ländern und auch den Gebietskörperschaften auf einheitlicher fundierter Basis Daten für die Erstellung ihrer Landessozialberichte und die Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Eine freiwillige, nicht repräsentative, teilweise durch Einrichtun- gen, teilweise durch Dienste oder angeworbene Honorarkräfte erhobene und damit lückenhafte Wohnungs- und Obdachlosenbefragung, wie z.B. in Hamburg, erscheint dagegen für Hessen nicht ausreichend. Ungeachtet dessen wäre eine stichtagsbezogene flächendeckende Erfassung aller im Freien schlafenden und biwakierenden Menschen – anders als in einer Stadt wie Hamburg – in einem Flächenland wie Hessen nicht ohne Weiteres umsetzbar. Frage 15. Gibt es aktuell oder gab es in den vergangenen zehn Jahren Forschungsprojekte zu Wohnungs- und Obdachlosigkeit in Hessen? Wenn ja, welche? Im Rahmen der von Bund und Ländern geplanten Einführung einer bundesweiten Wohnungslo- senstatistik für alle Länder hat die Gesellschaft für innovative Sozialforschung und Sozialplanung e.V. (GISS) ein vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördertes Forschungsvorhaben durchgeführt und die Entstehung, den Verlauf und die Struktur von Wohnungslosigkeit und Stra- tegien zu ihrer Vermeidung und Behebung untersucht. Der Ergebnisbericht (Nr. 534) wurde im September 2019 vorgelegt. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen sozialpolitische Strategien, mit denen Kommunen versuchen, das Eintreten von Wohnungslosigkeit zu verhindern und woh- nungslose Menschen bei der Überwindung ihrer Lebenslage zu unterstützen. Dazu wurde eine Onlineerhebung in ausgewählten – auch hessischen – kreisfreien und kreisangehörigen Städten und Gemeinden (165), Landkreisen (39) sowie bei freien Trägern und Jobcentern (87) durchge- führt. Frage 16. Welche Erinnerungs- und Gedenkorte gibt es in Hessen, die sich mit Verfolgung, Inhaftierung und Ermordung von wohnungs- und obdachlosen Menschen als sogenannte „Asoziale“ während der Zeit des Nationalsozialismus befassen? Nach Auskunft der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung (HLZ) befasst sich die Ge- denkstätte Breitenau als eine der zentralen Gedenkstätten in Hessen maßgeblich mit Verfolgung, Inhaftierung und Ermordung von wohnungs- und obdachlosen Menschen als sogenannte „Asozi- ale“ während der Zeit des Nationalsozialismus. Sie ist eine Gedenk- und Bildungseinrichtung, die im Jahr 1984 von der Gesamthochschule Kassel eingerichtet wurde. Seit 1986 ist der „Verein zur Förderung der Gedenkstätte und des Archivs Breitenau e.V.“ Träger der Gedenkstätte. Die Gedenkstätte befindet sich am Ort der ehemaligen Arbeitsanstalt Breitenau (1874 bis 1949), deren Träger der Bezirkskommunalverband war. Zwischen 1933 und 1934 waren neben der Gruppe den „Arbeitshausinsassen“, die aus kriminalisierten Randgruppen sowie Fürsorgeemp- fängerinnen und -empfängern bestand, in der Anstalt auch politische Gegnerinnen und Gegner der Nationalsozialisten inhaftiert. Zwischen 1940 und 1945 richtete die Geheime Staatspolizei außerdem ein Arbeitserziehungslager ein. Hier waren überwiegend ausländische Zwangsarbeite- rinnen und -arbeiter untergebracht, aber auch deutsche „Schutzhaftgefangene“, unter ihnen sog. Asoziale. Die Gedenkstätte Breitenau erinnert an die Verfolgten des ehemaligen Konzentrations- und Ar- beitserziehungslagers Breitenau während der NS-Zeit und steht darüber hinaus mit Archiv und Bibliothek einem Fachpublikum und der Öffentlichkeit für Forschungs- und Recherchezwecke zur Verfügung. Frage 17. Wie trägt die Landesregierung zum Erhalt dieser Orte und zur Wahrung des Andenkens an diese NS-Opfergruppe bei? Die Hessische Landeszentrale für politische Bildung (HLZ) unterstützt durch institutionelle För- derungen indirekt den Erhalt authentischer historischer Orte zur Erinnerung an die Opfer des Nationalsozialismus und zur Wahrung des Andenkens an verschiedene NS-Opfergruppen, wobei
6 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2537 beim Erhalt dieser Orte allerdings grundsätzlich die Träger der jeweiligen Einrichtung zuständig sind. In diesem Kontext fördert das Land Hessen seit vielen Jahren auch die Gedenkstätte Brei- tenau über die HLZ. Auch im Kontext dieser institutionellen Förderung sind die drei Standardwerke entstanden, die sich mit Verfolgung, Inhaftierung und Ermordung von wohnungs- und obdachlosen Menschen als sogenannte „Asoziale“ während der Zeit des Nationalsozialismus und der Wahrung des Anden- kens an diese NS-Opfergruppe befassen: - Wolfgang Ayaß, Das Arbeitshaus Breitenau. Bettler, Landstreicher, Prostituierte, Zuhälter und Fürsorgeempfänger in der Korrektions- und Landarmenanstalt Breitenau (1874 bis 1949), Kassel 1992. - Dietfrid Krause-Vilmar, Das Konzentrationslager Breitenau. Ein staatliches Schutzhaftlager 1933/34, Marburg 1997. - Gunnar Richter, Das Arbeitserziehungslager Breitenau (1940-1945). Ein Beitrag zum natio- nalsozialistischen Lagersystem. Straflager, Haftstätte und KZ-Durchgangslager der Gestapos- telle Kassel für Gefangene aus Hessen und Thüringen, Kassel 2009. Zudem unterstützt die HLZ authentische Orte zur Erinnerung an die Opfer des Nationalsozialis- mus, hier speziell die Verfolgung, Inhaftierung und Ermordung von wohnungs- und obdachlosen Menschen als sogenannte „Asoziale“ während der NS-Zeit sowie Projekte zur Wahrung des An- denkens an diese NS-Opfergruppe, in zahlreichen Kooperationen auf Projektbasis. Zum Umgang mit Wohnungslosen während des Kaiserreichs, der Weimarer Republik sowie der NS-Zeit fand beispielsweise zuletzt im September 2019 mit Förderung der HLZ eine Lehrkräftefortbildung (UNESCO-Projektschulen) an der Gedenkstätte Breitenau statt, bei der die Wanderausstellung „Wohnungslose im Nationalsozialismus“ der „BAG Wohnungslosenhilfe e.V.“ gezeigt und di- daktisch bearbeitet wurde. Dieselbe Ausstellung war, eingebettet in ein Rahmenprogramm und ebenfalls gefördert durch die HLZ, im November 2019 in der Katharinenkirche (Frankfurt am Main) zu sehen. Frage 18. Welche Stellen in der Landesregierung befassen sich mit Themen Wohnungs- und Obdachlosigkeit, deren Prävention und Behebung? Wie arbeiten diese zusammen? Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration befasst sich im Grundsatz mit der The- matik, das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen ist mittelbar betroffen. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration ist für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II und XII zuständig, das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Ener- gie, Verkehr und Wohnen für den Wohnungsbau. Die beiden Häuser arbeiten in der „Allianz für Wohnen“ zusammen. II. Präventions- und Hilfestrukturen bei Wohnungslosigkeit Frage 19. Welche gesetzlichen Grundlagen regeln in Hessen die Zuständigkeiten für Hilfegewährung bei dro- hender oder akuter Wohnungs- oder Obdachlosigkeit? Die §§ 67 ff. SGB XII regeln die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Die gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeit in Hessen ist geregelt in § 2 Hessisches Ausfüh- rungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Frage 20. Welche Stellen (kommunale Behörden, freie Träger) sind in den hessischen Kommunen für die Hilfegewährung verantwortlich? (bitte aufschlüsseln) Für die Hilfegewährung sind bei den Kommunen die Träger der Sozialhilfe und darüber hinaus der Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig. Nach § 5 Abs. 2 SGB XII sollen die Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen und den Religions- gesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusam- menarbeiten. Hieraus können sich vielerlei Kooperationen entwickeln, die im Einzelnen nicht aufgeschlüsselt werden können. Frage 21. Welche gesetzlichen oder weiteren Initiativen hat die Landesregierung in den vergangenen zehn Jahren ergriffen, um Hilfestrukturen der Prävention oder Beendigung von Wohnungs- und Obdach- losigkeit zu stärken? Hierzu wird auf die Initiativen der Hessischen Fachkonferenz Wohnungshilfe zur Verbesserung und Zukunftssicherung bezogen auf die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierig- keiten in Hessen (siehe Antworten zu den Fragen 9 und 10) Bezug genommen.
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2537 7 Frage 22. Wie ist sie in den vergangenen zehn Jahren diesbezüglich im Bundesrat aktiv geworden? Die Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung wurde wiederholt auf Fachministerkonfe- renzen thematisiert. Auf der 94. Arbeits- und Sozialministerkonferenz bzw. Amtschefkonferenz am 4. und 5. Oktober 2017 in Nauen haben die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder die Initiative der Bundesregierung begrüßt, eine bundesweite Wohnungslosen-/Wohnungslosennotfallstatistik einzuführen. Ferner haben sich Hes- sen und die anderen Länder bereit erklärt, an der inhaltlichen Erarbeitung dieser einheitlichen Bundesstatistik mitzuwirken, und dafür plädiert, die kommunale Ebene und die Organisationen der freien Träger frühzeitig einzubinden. Diese Haltung wurde nochmals auf der 95. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2018 (Amtschefkonferenz am 24. und 25. Oktober 2018 in Bochum) bekräftigt und das BMAS gebeten, die entsprechenden Aktivitäten fortzusetzen. Fachlich hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration nach Maßgabe des ASMK-Beschlusses von Dezember 2017 unter Federführung des BMAS – gemeinsam mit den Ministerien anderer Länder, der BAG-Wohnungslosenhilfe und den Wohlfahrtsverbänden – an der Einführung einer Woh- nungslosenstatistik mitgewirkt. Prävention Frage 23. Welchen Stellenwert misst die Landesregierung der Prävention von Wohnungs- und Obdachlosig- keit zu? Frage 24. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung in den vergangenen zehn Jahren ergriffen, um Wohn- und Obdachlosigkeit präventiv zu begegnen? Frage 25. Wie beurteilt sie den Erfolg dieser Maßnahmen angesichts zunehmender Wohnungs- und Obdach- losigkeit? Frage 26. Welche weiteren Maßnahmen plant die Landesregierung in dieser Legislaturperiode, um die Prä- vention von Wohnungs- und Obdachlosigkeit zu stärken? Die Fragen 23 bis 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Die Hessische Landesregierung misst der Prävention von Wohnungs- und Obdachlosigkeit einen hohen Stellenwert zu. Sie begrüßt insbesondere die Initiative der Bundesarbeitsgemeinschaft Woh- nungslosenhilfe e.V. (BAG W), für präventive Maßnahmen zur Verhinderung von Wohnungs- verlusten zu werben, gute Modelle vorzustellen und die Kooperation zwischen den Akteuren Kommune, Wohnungswirtschaft, private Vermieter und freie Träger der Wohnungslosenhilfe zu verbessern. Dabei ist der Blick nicht nur auf die Großstädte gerichtet, sondern auch explizit auf den ländlichen Raum. Die Präventionstagungen der BAG W finden immer in unterschiedlichen Regionen statt und auch nur als eintägige Fachtagung, um dadurch zahlreichen kommunalen und freiverbandlichen Einrichtungen und Institutionen die Teilnahme zu erleichtern. Die 12. Präven- tionstagung der BAG W fand am 27. Juni 2019 in Darmstadt statt. Wohnungs- und Obdachlosigkeit sind meist das Ergebnis von kritischen Lebensereignissen und Lebenslagen, wie z.B. Arbeitslosigkeit, Umwandlung des Arbeitsvertrages mit niedriger Entloh- nung, Scheidung, Miet- und Energieschulden, die im schlimmsten Fall zum Verlust der Wohnung führen. Innerhalb der Schuldnerberatung ist man neben der ureigenen Beratungsaufgabe immer wieder auf der Suche nach Lösungsansätzen, um die Ursachen von Überschuldung wirksam zu bekämp- fen. Dementsprechend sind die Schuldnerberatung und die ihr angegliederten Bereiche seit vielen Jahren bemüht, unterschiedliche Programme und Konzepte der Prävention anzuwenden. Mit einer gezielten Schuldnerberatung wird daher bereits heute gezielte Präventionsarbeit geleistet, die Wohnungs- und Obdachlosigkeit verhindern kann. Die Hessische Landesregierung fördert aner- kannte Schuldnerberatungsstellen mit kommunalisierten Landesmitteln in Höhe von insgesamt 2 Mio. € pro Jahr. Diese Förderung soll auch zukünftig gewährt werden. Frage 27. In wie vielen Fällen wurden in Hessen in den vergangenen zehn Jahren Darlehen nach den ver- schiedenen Sozialgesetzbüchern zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit gewährt? (bitte nach Jah- ren und jeweiligem Hilfetatbestand aufschlüsseln) Frage 28. Welche Maßnahmen der hessischen Kommunen sind der Landesregierung bekannt, die sich auf die Prävention von Wohnungs- und Obdachlosigkeit beziehen? (bitte nach Kreisen und kreisfreien Städ- ten aufschlüsseln) Frage 29. Wie wird sichergestellt, dass diese Hilfsangebote tatsächlich zur Kenntnis genommen werden (bspw. durch aufsuchende Arbeit)? Frage 30. Wie wird in den hessischen Kommunen sichergestellt, dass von Wohnungslosigkeit bedrohte Per- sonen rechtzeitig auf Hilfs- und Unterstützungsangebote hingewiesen werden? Frage 31. Welche Ansätze gibt es in Hessen, um bei drohender Wohnungslosigkeit proaktiv auf die betroffe- nen Personen mit Unterstützung zugehen zu können?
8 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2537 Frage 32. Wie beurteilt die Landesregierung die übergreifende Kooperation von Hilfeträgern im Sinne von Schnittstellenarbeit in den hessischen Kommunen zur Vermeidung von Wohnungs- und Obdachlo- sigkeit? Frage 33. In welchen Hessischen Kommunen gibt es kooperative Formen wie Wohnungssicherungsstellen? Wie und zu welchen Bedingungen arbeiten diese? Frage 34. Welche kommunalen Projekte sollten nach Auffassung der Landesregierung (im Sinne von best practice) hessenweit verallgemeinert werden und plant die Landesregierung eine entsprechende Ini- tiative zu ergreifen? Frage 35. Vor welchen Herausforderungen stehen die genannten Projekte nach Kenntnis der Landesregie- rung? Die Fragen 27 bis 35 werden gemeinsam beantwortet: Hierüber liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Kommunalen Spitzenverbände können solche Angaben nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln. Frage 36. Wie kann nach Auffassung der Landesregierung datenschutzkonform eine Information über ausge- sprochene Mahnungen oder eingereichte Räumungsklagen an Hilfe- und Unterstützungsstrukturen gegen Wohnungs- und Obdachlosigkeit gelangen, um einem drohenden Wohnungsverlust rechtzei- tig begegnen zu können? Eine Information über ausgesprochene Mahnungen oder eingereichte Räumungsklagen an Hilfe- und Unterstützungsstrukturen gegen Wohnungs- und Obdachlosigkeit zwecks rechtzeitiger Ver- meidung eines drohenden Wohnungsverlustes kann datenschutzkonform – als Ausdruck informa- tioneller Selbstbestimmung – in erster Linie durch die Betroffenen selbst gegeben werden. Dane- ben kann aber auch jede öffentliche oder nicht öffentliche Stelle diese Information den Hilfe- und Unterstützungsstrukturen gegen Wohnungs- und Obdachlosigkeit zukommen lassen, um einem bevorstehenden Wohnungsverlust entgegenzuwirken, wenn eine Einwilligung des Betroffenen hinsichtlich dieser Informationsweitergabe vorliegt (Art. 6 Abs. 1a) Europäische Datenschutz- grundverordnung). Frage 37. Welche Unterstützung gewährt die Landesregierung kommunalen Projekten und Initiativen, die sich der Prävention von Wohnungs- und Obdachlosigkeit widmen? Frage 38. Betrachtet sie diese Unterstützung als ausreichend? Wenn nein, wie und wann will die Landesregierung ihr Engagement verstärken? Die Fragen 37 und 38 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Eine statistische Erhebung von kommunalen Projekten, die durch die Landesregierung unterstützt werden, erfolgt nicht. Frage 39. Wie viele Menschen haben in den vergangenen zehn Jahren offene Beratungsangebote zur Vermei- dung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit in Hessen genutzt? (bitte nach Kreisen und kreisfreien Städten sowie Jahren aufschlüsseln) Hierüber liegen der Landesregierung keine umfassenden Erkenntnisse vor. Die Hessische Fachkonferenz Wohnungslosenhilfe hat hierzu folgende Zahlen geliefert: 2009 2011 2013 2015 2017 Persönlich beratene Personen: 12.571 13.399 12.856 14.522 14.013 Anteil der beratenen Männer: 9.303 9.782 9.513 10.456 10.187 Anteil der beratenen Frauen: 3.268 3.617 3.343 4.066 3.826 Mit deutscher Staatsangehörigkeit 9.555 10.184 8.815 7.682 7.749 EU-Ausländer 1.508 1.741 2.330 3.098 3.015 Mit sonstiger Staatsangehörigkeit 1.508 1.474 1.711 3.742 3.249 Telefonisch beratene Personen je 3.676 2.756 3.490 5.060 5.916 Einrichtung Gesamt 16.147 16.155 16.346 19.582 19.929 Frage 40. Wie viele Menschen haben in den vergangenen zehn Jahren wegen Mietschulden bei Schuldenbe- ratungsstellen in Hessen vorgesprochen? (bitte nach Kreisen und kreisfreien Städten sowie Jahren aufschlüsseln) Die sogenannte Überschuldungsstatistik des Bundes ist relativ neu, die Teilnahme daran ist frei- willig. Erst seit dem Jahr 2018 sind repräsentative Zahlen für Hessen möglich. Nach der vom
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2537 9 Statistischen Bundesamt am 28. Mai 2019 herausgegebenen Statistik zur Überschuldung privater Personen beträgt die Anzahl der in Hessen im Jahr 2018 beratenen Personen 30.074 Menschen. Davon sind 15,3 % wegen Mietschulden beraten worden. Frage 41. Wie viele Wohnungen halten die hessischen Kommunen selbst oder in kommunalen Unternehmen vor, um bei drohender Wohnungs- oder Obdachlosigkeit Wohnraum zuweisen zu können? (bitte nach Kreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln) Frage 42. Was passiert, wenn diese bereits belegt sind? Frage 43. Wie oft wird zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit in solchen Fällen auf Pensionen oder Hotels zurückgegriffen? (bitte nach Kreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln) Frage 44. Welche hessischen Kommunen haben in welchem Umfang Belegungsrechte für welche Personen- gruppen vertraglich vereinbart, um bei Wohnungsnotfällen reagieren zu können? Frage 45. Wie oft kam es in den hessischen Kommunen in den vergangenen zehn Jahren aus welchen Gründen zu einer vorzeitigen Ablösung von Belegungsbindungen im sozialen Wohnungsbau? (bitte einzeln aufführen und begründen) Frage 46. Wie oft haben in den vergangenen zehn Jahren hessische Kommunen die Wiedereinweisung von durch Wohnungslosigkeit bedrohten Personen verfügt? (bitte nach Kreisen und kreisfreien Städten und Jahren aufschlüsseln) Die Fragen 41 bis 46 werden gemeinsam beantwortet: Hierüber liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Kommunalen Spitzenverbände können solche Angaben nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln. Hilfestrukturen Frage 47. Welchen Stellenwert misst die Landesregierung der Hilfe bei akuter Wohnungs- und Obdachlosig- keit zu? Es handelt sich um eine Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung, die in § 67 f. SGB XII geregelt ist. Hilfen bei akuter Wohnungs- und Obdachlosigkeit nehmen aus der Sicht der Landes- regierung einen zentralen Stellenwert für den betroffenen Personenkreis ein. Frage 48. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung in den vergangenen zehn Jahren ergriffen, um Wohn- und Obdachlosigkeit zu begegnen? Nachfolgende Aufstellung, in der die Bewilligungen der einzelnen Bauprogramme zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Programmjahres dargestellt sind: Programmjahr Bauprogramm Wohneinheiten 2008 Mietwohnungsbauprogramm 328 Modernisierung 214 2009 Mietwohnungsbauprogramm 107 Modernisierung 147 2010 Mietwohnungsbauprogramm 649 Modernisierung 284 2011 Mietwohnungsbauprogramm 575 Modernisierung 240 2012 Mietwohnungsbauprogramm 1.492 Modernisierung 92 2013 Mietwohnungsbauprogramm 251 Modernisierung 193 2014 Mietwohnungsbauprogramm 404 Modernisierung 334 Erwerb von Belegungsrechten 646 Studentisches Wohnen 131
10 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2537 Programmjahr Bauprogramm Wohneinheiten 2015 Mietwohnungsbauprogramm 456 Modernisierung 176 Studentisches Wohnen 277 2016 Mietwohnungsbauprogramm 213 Modernisierung 109 Studentisches Wohnen 256 2017 Mietwohnungsbauprogramm 326 Modernisierung 78 Studentisches Wohnen 69 Kommunalinvestitionsprogramm 256 Erwerb von Belegungsrechten 473 2018 Mietwohnungsbauprogramm 595 Modernisierung 160 Kommunalinvestitionsprogramm 321 Studentisches Wohnen 66 Erwerb von Belegungsrechten 463 Insgesamt: 10.381 Frage 49. Wie beurteilt sie den Erfolg dieser Maßnahmen angesichts zunehmender Wohnungs- und Obdach- losigkeit? Frage 50. Welche weiteren Maßnahmen plant die Landesregierung in dieser Legislaturperiode, um Woh- nungs- und Obdachlosigkeit zu überwinden? Die Fragen 49 und 50 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Spezielle Wohnungsbauprogramme für Wohn- und Obdachlose gibt es innerhalb der sozialen Mietwohnraumförderung des Landes Hessen nicht. Allerdings hat die Hessische Landesregierung in den letzten zehn Jahren den Wohnungsbau durch höhere Fördersummen und neue Förderpro- gramme verstärkt vorangetrieben. Dadurch stehen mehr Wohnungen zur Verfügung. Dies trägt indirekt dazu bei, dass auch für Wohnungs- und Obdachlose mehr Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Frage 51. Welche Maßnahmen der hessischen Kommunen sind der Landesregierung bekannt, die sich auf die Behebung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit beziehen? (bitte aufschlüsseln) Hierüber liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Kommunalen Spitzenverbände können solche Angaben nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln. Frage 52. Wie beurteilt die Landesregierung die übergreifende Kooperation von Hilfeträgern im Sinne von Schnittstellenarbeit in den hessischen Kommunen zur Überwindung von Wohnungs- und Obdach- losigkeit? Die Hessische Landesregierung begrüßt Kooperationsstrukturen von Hilfeträgern in Hessischen Kommunen nachdrücklich. Dadurch wird die Grundlage für die Verbesserung von Hilfenageboten und Unterstützungsstrukturen geschaffen. Frage 53. Welche kommunalen Projekte sollten nach Auffassung der Landesregierung (im Sinne von best practice) hessenweit verallgemeinert werden und plant die Landesregierung eine entsprechende Ini- tiative zu ergreifen? Frage 54. Vor welchen Herausforderungen stehen die genannten Projekte nach Kenntnis der Landesregie- rung? Die Fragen 53 und 54 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Eine Erfassung und Auswertung kommunaler Projekte mit dem Ziel einer hessenweiten Verall- gemeinerung ist bisher nicht erfolgt.