Warum wurde das Gutachten zur Wirtschaftlichkeit der EnergieAgentur.NRW geändert?

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dass ein Arbeitsgericht dies als Betriebsübergang wertet. weiterbeschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können. Ist ein Betrieb wie im vorliegenden Fall stärker durch Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, dass wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden. Entscheidend ist, ob der weiterbeschäftigte Belegschaftsteil insbesondere auf Grund seiner Sachkunde, seiner Organisationsstruktur und nicht zuletzt auch seiner relativen Größe im Grundsatz 101 funktionsfähig bleibt. In der Rechtsprechung wurde bislang beispielhaft wie folgt entschieden: — BAG, Urt. v. 21.6.12 – 8 AZR 181/11: 58 % der Servicetechniker, EDV-Servicemitarbeiter und Führungskräfte in IT-Service-Betrieb genügt — BAG, Urt. v. 29.6.2000 – 8 ABR 44/99: 50 % der Arbeitnehmer inklusive 50 % der Bauleiter und Poliere in Rohrleitungsbau genügt nicht — BAG, Urt. v. 19.3.98 – 8 AZR 737/96: 60 % genügt bei einfacher Reinigungstätigkeit nicht — BAG, BAG, Urt. v. 4.6.98 – 8 AZR 644/96: Chefarzt und 50 % des Pflegepersonals und Azubis genügen bei Krankenhaus nicht — BAG 22.10.98 – 8 AZR 752/96: 57 % der Verwaltungskräfte und 43 % der Lehrer einer Einrichtung für Erwachsenenbildung reichen nicht Insgesamt kommt im personellen Bereich der Übernahme der Führungskräfte und des damit verbundenen „Know-how“ 102 besondere Bedeutung zu. Jedenfalls sobald 50% oder mehr der (maßgeblichen) Arbeitnehmer zu einem neuen Arbeitgeber oder Dienstherrn wechseln und die organisatorische Struktur und der Aufgabenbereich im Wesentlichen unverändert bleiben, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitsgericht dies als Betriebsübergang wertet.
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Ein Betriebsübergang hat zur Folge, dass auch alle anderen    Ein Betriebsübergang hat zur Folge, dass auch alle anderen Arbeitsverhältnisse aus dem Betrieb, einschließlich eventuell Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse, die dem Betrieb geltender Betriebsvereinbarungen und ggf. einschließlich      zugeordnet sind, einschließlich eventuell geltender individualvertraglicher Fortgeltung tarifvertraglicher        Betriebsvereinbarungen und ggf. einschließlich Regelungen auf den Erwerber übergehen.                        individualvertraglicher Fortgeltung tarifvertraglicher Regelungen auf den Erwerber übergehen. Für die Frage, welche Arbeitsverhältnisse dem Betrieb zugeordnet sind, kommt es darauf an, wodurch der Betrieb im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit gebildet wird. Mangels weiterer Angaben und Informationen zum Sachverhalt kann derzeit nicht beurteilt werden, ob die EA.NRW mit den 27 Arbeitnehmern, mit welchen sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, selbst einen eigenständigen Betrieb im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit bildet oder mit einem oder mehreren Unter- auftragnehmern einen Gemeinschaftsbetrieb bildet (dies hat das Arbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 19.12.2018, Az. 3 Ca 3743/18, ohne dies zu entscheiden, jedenfalls als sehr wahrscheinlich angesehen). Sollte die EA.NRW einen eigenständigen Betrieb bilden, wären jedenfalls die Arbeitsverhältnisse der 27 Arbeitnehmer, welche einen Arbeitsvertrag mit der EA.NRW Die Rechtswirkung des § 613a BGB würde sich auch auf          abgeschlossen haben, „dem Betrieb zugeordnet“ und von eventuelle Scheinselbstständige oder fehlerhaft überlassene   einem etwaigen Betriebsübergang erfasst. Zum anderen Leiharbeitnehmer erstrecken. Diese würden ebenfalls durch     könnten etwaige Scheinselbstständige und/oder fehlerhaft § 613a BGB in ein Arbeitsverhältnis mit dem Land              überlassene Leiharbeitnehmer als Arbeitnehmer der einrücken.                                                    EA.NRW angesehen werden und ebenfalls durch § 613a BGB in ein Arbeitsverhältnis mit dem Land einrücken. Es besteht darüber hinaus aber auch die Möglichkeit, dass die EA.NRW mit einem oder mehreren Unterauftragnehmern
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einen Gemeinschaftsbetrieb (Projekt EnergieAgentur.NRW) bildet. In diesem Fall müsste in weiteren Schritten geklärt werden, ob die EA.NRW mit ihren 27 Vertragsarbeitnehmern (und etwaigen Scheinselbstständigen und/oder fehlerhaft überlassene Leiharbeitnehmern) einen abgrenzbaren Betriebs-teil innerhalb eines Gemeinschaftsbetriebs bildet oder von einem etwaigen Gemeinschaftsbetrieb nicht als eigenständige, wirtschaftliche Einheit abgrenzbar ist. Sollte die EA.NRW mit ihren 27 Vertragsarbeitnehmern (und etwaigen Scheinselbstständigen und/oder fehlerhaft überlassene Leiharbeitnehmern) einen abgrenzbaren Betriebsteil innerhalb eines Gemeinschaftsbetriebs bilden und nur mit diesen 27 Vertragsarbeitnehmern bzw. einem nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil dieser 27 Vertragsarbeitnehmer eine einzelvertragliche Übernahme (mittels Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages oder dreiseitigen Überleitungsvertrages) erfolgen, so könnte dies einen bloßen Betriebsteilübergang darstellen. In diesem Fall würden nur die diesem abgrenzbaren Betriebsteil zugeordneten Arbeitsverhältnisse, d.h. wiederum die Arbeitsverhältnisse der 27 Arbeitnehmer, welche einen Arbeitsvertrag mit der EA.NRW abgeschlossen haben, etwaige Scheinselbstständige und/oder fehlerhaft überlassene Leiharbeitnehmer im Wege des § 613a BGB übergehen. Sollte die EA.NRW mit ihren 27 Vertragsarbeitnehmern (und etwaigen Scheinselbstständigen und/oder fehlerhaft überlassene Leiharbeitnehmern) hingegen keinen abgrenzbaren Betriebsteil innerhalb eines Gemeinschaftsbetriebs bilden, käme es dann zu einem Betriebsübergang, wenn mit einem nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft des Gemeinschaftsbetriebs eine einzelvertragliche Übernahme
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(mittels Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages oder dreiseitigen Überleitungsvertrages) erfolgen würde. Im Falle der Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft des Gemeinschaftsbetriebs würden dann auch alle anderen diesem Gemeinschaftsbetrieb zugeordneten Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse nach § 613a BGB auf das Land übergehen. In seinem Urteil vom 19.12.2018, Az. 3 Ca 3743/18 stellt das Arbeitsgericht Düsseldorf fest, dass zwischen dem Kläger, welcher einen Arbeitsvertrag mit der prisma Consult GmbH (hundertprozentige Tochtergesellschaft der agiplan GmbH) als „Ingenieur in der Arbeitsgruppe EnergieAgentur.NRW abgeschlossen hatte, und der EA.NRW als Beklagten kein Arbeitsverhältnis als Folge einer fehlerhaften Arbeitnehmerüberlassung besteht. Zwischen der EA.NRW, der ee energy GmbH sowie der prisma Consult GmbH bestand seit April 2015 ein „Arbeitsgemeinschaftsvertrag“, auf dessen Grundlage dessen Parteien gemeinsam den Zweck verfolgten/ verfolgen, die Erfüllung der Projekte und Aufträge der EA.NRW zu ermöglichen. Sie vereinbarten hierfür eine partnerübergreifende Mitarbeiterführung und Auftragsbearbeitung, d.h. die einheitliche Ausübung fachlicher und disziplinarischer Leitung gegenüber den Mitarbeitern aller drei beteiligten Unternehmen. Die EA.NRW vertrat in dem Rechtsstreit die Auffassung, dass die Vertragspartner des Arbeitsgemeinschaftsvertrages einen Gemeinschaftsbetrieb bilden. Das Arbeitsgericht Düsseldorf führt in dem zitierten Urteil aus, dass es durchaus vorstellbar sei, dass die gegründete Arbeitsgemeinschaft der drei Unternehmen entweder ein Entleiher im Sinne des AÜG sei oder die Arbeitsgemeinschaft einen Gemeinschaftsbetrieb bilde (hierfür spricht nach Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf einiges), Das Arbeitsgericht Düsseldorf lässt
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diese Frage jedoch letztlich offen. Jedenfalls in dem zu entscheidenden Fall lehnt das Arbeitsgericht Düsseldorf die Annahme einer (fehlerhaften) Arbeitnehmerüberlassung seitens der prisma Consult GmbH an die EA.NRW ab, da keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung an die EA.NRW GmbH und keine Eingliederung in deren Betrieb vorliege. Dieses Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf bzw. die darin getroffene Wertung – keine Arbeitnehmerüberlassung seitens der prisma Consult GmbH an die EA.NRW – ist nicht grundsätzlich auf alle Arbeitsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Projekt EnergieAgentur.NRW übertragbar. Ebenso wenig ist das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf geeignet, die Risikoeinschätzung hinsichtlich des Vorhandenseins fehlerhafter Arbeitnehmerüberlassung an die EA.NRW entscheidend zu beeinflussen oder zu verändern. Die Frage, ob eine fehlerhafte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, ist stets auf Grundlage aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei sind weder das Arbeitsgericht Düsseldorf noch andere Arbeitsgerichte an die Einschätzung und Entscheidung in dem zitierten, erstinstanzlichen Urteil gebunden. Insbesondere kann aus dem Urteil nicht der Schluss gezogen werden, dass grundsätzlich keine fehlerhafte Arbeitnehmerüberlassung an die EA.NRW vorliegt. Es kann insofern weder ausgeschlossen werden, dass andere (auch höherinstanzliche) Arbeitsgerichte die Situation hinsichtlich der Arbeitnehmer der prisma Consult GmbH trotz des Arbeitsgemeinschaftsvertrages (sollte dieser noch bestehen) anders einschätzen, noch kann die Einschätzung des Arbeitsgerichts Düsseldorf auf die vertraglichen Beziehungen mit anderen Unterauftragnehmern übertragen werden. Ob, in welchem Umfang und in welcher Art mit anderen Unterauftragnehmern der EA.NRW etwaige
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Arbeitsgemeinschaftsverträge geschlossen wurden oder noch sind, ist derzeit nicht bekannt. Damit bleibt auch nach Auswertung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf weiter unklar, (1) ob und in welchem Umfang ggf. eine fehlerhafte Arbeitnehmerüberlassung an die EA.NRW erfolgt, (2) ob ggf. eine fehlerhafte Arbeitnehmerüberlassung an eine mögliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form der oder auch mehrerer unterschiedlicher Arbeitsgemeinschaften besteht oder (3) ob und in welchem Umfang ein Gemeinschaftsbetrieb im Rahmen des Projekts EnergieAgentur.NRW besteht. Im Falle der Ausübung der Kaufoption ist zwar unter Ziffer       Im Falle der Ausübung der Kaufoption (Fall zwei) ist zwar 8.5 KaufopV eine Garantie der Bietergemeinschaft                 unter Ziffer 8.5 KaufopV eine Garantie der Bieter- in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse enthalten. Danach hat       gemeinschaft in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse enthalten. die EA.NRW zum Stichtag „mit Ausnahme des                        Danach hat die EA.NRW zum Stichtag „mit Ausnahme des Kernteams keine Arbeitnehmer, es sei denn das Land hat           Kernteams keine Arbeitnehmer, es sei denn das Land hat dem betreffenden Arbeitsvertrag zugestimmt oder                  dem betreffenden Arbeitsvertrag zugestimmt oder die die Gesellschaft ist aufgrund gesetzlich zwingender              Gesellschaft ist aufgrund gesetzlich zwingender Regelungen Regelungen zur Übernahme von Arbeitnehmern                       zur Übernahme von Arbeitnehmern verpflichtet“. verpflichtet“. Ob dies jedoch tatsächlich der Fall ist, ist nicht gesichert. Im Ob dies jedoch tatsächlich der Fall ist, ist nicht gesichert. Im Gegenteil bestehen insoweit, wie unten näher dargelegt,          Gegenteil bestehen insoweit, wie unten näher dargelegt, nicht unerhebliche Zweifel. Zudem könnte die Formulierung        nicht unerhebliche Zweifel. Zudem könnte die Formulierung der Ausnahme bei Bestehen gesetzlicher                           der Ausnahme bei Bestehen gesetzlicher Übernahmeverpflichtungen der Gesellschaft Anlass zu              Übernahmeverpflichtungen der Gesellschaft Anlass zu Meinungsverschiedenheiten über die Reichweite der                Meinungsverschiedenheiten über die Reichweite der Garantie geben. Sind weitere Arbeitnehmer als das                Garantie geben. Sind weitere Arbeitnehmer als das Kernarbeitsteam vorhanden, stellt dies also zwar                 Kernarbeitsteam vorhanden, stellt dies also zwar gegebenenfalls eine Garantieverletzung dar (sofern das           gegebenenfalls eine Garantieverletzung dar (sofern das Land insoweit nicht Kenntnis hatte bzw. arbeitsrechtlichen       Land insoweit nicht Kenntnis hatte bzw. arbeitsrechtlichen Maßnahmen nicht zugestimmt hat), die gegebenenfalls zu           Maßnahmen nicht zugestimmt hat), die gegebenenfalls zu
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Schadensersatzansprüchen führen kann, welche jedoch         Schadensersatzansprüchen führen kann, welche jedoch schwer bezifferbar und durchsetzbar wären. Sämtliche        schwer bezifferbar und durchsetzbar wären. Sämtliche Arbeitnehmer würden im Falle eines Betriebsübergangs aber   Arbeitnehmer, die einem möglichen eigenständigen Betrieb gemäß § 613a BGB auf das Land übergehen. Das Land           der EA.NRW zugeordnet sind (samt etwaigen würde für alle bisherigen Verbindlichkeiten (Gehälter,      Scheinselbstständigen und/oder fehlerhaft überlassene Sozialversicherungsbeiträge, Steuern) gesamtschuldnerisch   Leiharbeitnehmern), würden im Falle eines mit der EA.NRW haften.                                      Betriebsübergangs aber gemäß § 613a BGB einschließlich eventuell geltender Betriebsvereinbarungen und ggf. einschließlich individualvertraglicher Fortgeltung tarifvertraglicher Regelungen auf das Land übergehen. Im Falle des Bestehens eines Gemeinschaftsbetriebs würden – trotz der Garantie – alle diesem Gesamtbetrieb zugeordneten Arbeitsverhältnisse im Wege des § 613a BGB übergehen, wenn mit einem nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft eines möglichen Gemeinschaftsbetriebs eine einzelvertragliche Übernahme (mittels Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages oder dreiseitigen Überleitungsvertrages) erfolgen würde. Ob die 27 Vertragsarbeitnehmer der EA.NRW einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil eines möglichen Gemeinschaftsbetriebs bilden könnten, kann derzeit nicht beurteilt werden. Das Land würde für alle bisherigen Verbindlichkeiten (Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Steuern) gesamtschuldnerisch mit der EA.NRW haften. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung ist auch bei einem    Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung ist auch bei einem Wechsel der Arbeitnehmer zu einem öffentlich-rechtlichen    Wechsel der Arbeitnehmer zu einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber der Betriebsübergang nicht mehr per se          Arbeitgeber der Betriebsübergang nicht mehr per se ausgeschlossen. Bei öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern,   ausgeschlossen. Bei öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern, die die wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne der                wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie ausüben, reicht zudem           Betriebsübergangsrichtlinie ausüben, reicht zudem die die Überleitung des Personals durch einseitige Entscheidung Überleitung des Personals durch einseitige Entscheidung der der zuständigen Behörde nach Auffassung des EuGH aus,       zuständigen Behörde nach Auffassung des EuGH aus, um 103 um einen Betriebsübergang auszulösen (EuGH, Urt. v. 6. 9.   einen Betriebsübergang auszulösen. 2011 − C-108/10; BAG Urt. v. 22.5.2014 – 8 AZR 1069/12).
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Ein Beschluss zur Auflösung der EA.NRW mit dem Ziel,         Ein Beschluss zur Auflösung der EA.NRW mit dem Ziel, deren Aufgaben unmittelbar in einer Behörde oder einem       deren Aufgaben unmittelbar in einer Behörde oder einem Landesbetrieb wahrzunehmen, könnte als solche einseitige     Landesbetrieb wahrzunehmen, könnte als solche einseitige Entscheidung zu werten sein. Bei Übernahme der               Entscheidung zu werten sein. Bei Übernahme der Hauptbelegschaft durch den Auftragsnachfolger bei so         Hauptbelegschaft durch den Auftrags-nachfolger bei so genannten betriebsmittelarmen Tätigkeiten verzichtet die     genannten betriebsmittelarmen Tätigkeiten verzichtet die BAG-Rechtsprechung inzwischen ohnehin praktisch völlig       BAG-Rechtsprechung inzwischen ohnehin praktisch völlig auf das Merkmal eines Übergangs „durch Rechtsgeschäft”,      auf das Merkmal eines Übergangs „durch Rechtsgeschäft”, indem keinerlei Einvernehmen zwischen bisherigem und         indem keinerlei Einvernehmen zwischen bisherigem und künftigem Auftragnehmer hinsichtlich der Übernahme von       künftigem Auftragnehmer hinsichtlich der Übernahme von Personal mehr vorausgesetzt, sondern das Einvernehmen        Personal mehr vorausgesetzt, sondern das Einvernehmen der betreffenden Arbeitnehmer für ausreichend erklärt wird.  der betreffenden Arbeitnehmer für ausreichend erklärt wird. Dies kann zur Folge haben, dass ein Betriebsübergang         Dies kann zur Folge haben, dass ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB vorliegt und sämtliche                      gemäß § 613a BGB vorliegt und sämtliche Arbeitsverhältnisse übergehen, soweit der jeweilige          Arbeitsverhältnisse übergehen, soweit der jeweilige Arbeitnehmer einem Übergang nicht widerspricht. Ein          Arbeitnehmer einem Übergang nicht widerspricht. Ein solcher Widerspruch würde jedoch im Falle der Auflösung      solcher Widerspruch würde jedoch im Falle der Auflösung der EA.NRW zu einer betriebsbedingten Kündigung des          der EA.NRW zu einer betriebsbedingten Kündigung des betreffenden Arbeitnehmers führen, da der bisherige          betreffenden Arbeitnehmers führen, da der bisherige Arbeitgeber nicht länger bestehen bleibt.                    Arbeitgeber nicht länger bestehen bleibt. Ein Risiko beim Übergang in Variante 1 (Eingliederung in die Ein Risiko beim Übergang in Variante 1 (Eingliederung in die Verwaltung) liegt also generell darin, dass das Land derzeit Verwaltung) liegt also generell darin, dass das Land derzeit keine genaue Kenntnis darüber hat, wie die                   keine genaue Kenntnis darüber hat, wie die Vertragsverhältnisse mit Unterauftragnehmern der             Vertragsverhältnisse mit Unterauftragnehmern der EA.NRW EA.NRW gestaltet sind bzw. gelebt werden. Einerseits         gestaltet sind und gelebt werden. Einerseits deuten die zur deuten die zur Verfügung gestellten Informationen darauf     Verfügung gestellten Informationen darauf hin, dass die hin, dass die EA.NRW lediglich 27 Arbeitnehmer beschäftigt.  EA.NRW lediglich mit 27 Arbeitnehmern Arbeitsverträge Andererseits gibt die EA.NRW in ihrem Jahresbericht 2018     abgeschlossen hat. Andererseits gibt die EA.NRW in ihrem selbst an, 168 bzw. 177 Mitarbeiter zu haben. Ferner         Jahresbericht 2018 selbst an, 168 bzw. 177 Mitarbeiter zu scheinen Personen, die Fremdpersonal sind, nach außen als    haben. Ferner scheinen Personen, die Fremdpersonal sind, offizielle Mitarbeiter der EA.NRW aufzutreten. Sollte hier   nach außen als offizielle Mitarbeiter der EA.NRW oder der
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innerhalb der EA.NRW keine saubere Trennung zwischen      EnergieAgentur.NRW aufzutreten. Dies könnte einerseits auf Eigenpersonal und Fremdpersonal vorgenommen worden        einen Gemeinschaftsbetrieb mit den oder jedenfalls sein, besteht das Risiko, dass einzelne Selbstständige in bestimmten Unterauftragnehmern im Rahmen des Projekts 104 Wahrheit Scheinselbstständige sind beziehungsweise dass   EnergieAgentur.NRW hindeuten. Andererseits könnte dies Fälle der fehlerhaften Arbeitnehmerüberlassung, die zur   auch – sollte innerhalb der EA.NRW keine saubere automatischen Entstehung eines Arbeitsverhältnisses       Trennung zwischen Eigenpersonal und Fremdpersonal mit dem Entleiher, der EA.NRW, führen, existieren.        vorgenommen worden sein - das Vorhandensein von Scheinselbstständigen und/oder Fällen fehlerhafter Arbeitnehmerüberlassung, die zur automatischen Entstehung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher, der EA.NRW, führen, bedeuten. All diese Arbeitsverhältnisse würden im Falle eines       All diese Arbeits- und sonstigen Beschäftigungsverhältnisse Betriebsüberganges im Sinne des § 613a BGB oder im Falle  würden dann im Falle eines Betriebsüberganges im Sinne der Gesamtrechtsnachfolge wegen Vermögensübertragung      des § 613a BGB oder im Falle der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erwerber des Betriebes, also das Land Nordrhein-  wegen Vermögensübertragung nach §§ 174, 176 UmwG auf Westfalen, mitübergehen.                                  das Land Nordrhein-Westfalen, mitübergehen. Im Falle der Vermögensübertragung ist zudem streitig, ob  Im Falle der Vermögensübertragung darf sich ferner gemäß neben den Rechten aus § 613a BGB ein weiterer (bisher     § 323 UmwG die kündigungsrechtliche Stellung der rechtlich unklarer) Kündigungsschutz für die Arbeitnehmer Arbeitnehmer für zwei Jahre nicht verschlechtern. Der gemäß § 323 UmwG in analoger Anwendung bestünde,          genaue Umfang dieses Kündigungsschutzes ist jedoch noch wonach sich die kündigungsrechtliche Stellung der         umstritten. Arbeitnehmer für zwei Jahre nicht verschlechtern darf. Dies kann im Ergebnis bedeuten, dass das Land zum         Im Ergebnis kann sowohl ein Betriebsübergang nach § 613a Beispiel nur 50% der gewünschten Know-how Träger          BGB als auch eine Gesamtrechtsnachfolge dazu führen, „erwirbt“, weil die anderen Know-how Träger von ihrem     dass das Land zum Beispiel nur 50% der gewünschten Widerspruchs- bzw. Kündigungsrecht Gebrauch machen,       Know-how Träger „erwirbt“, weil die anderen Know-how dafür aber andere Arbeitnehmer, die nicht zum Kernteam    Träger den Abschluss eines Arbeitsvertrages/ dreiseitigen gehören, mit auf das Land übergehen.                      Überleitungsvertrages ablehnen oder von ihrem Widerspruchs- bzw. Kündigungsrecht Gebrauch machen, dafür aber andere Arbeitnehmer, die nicht zum Kernteam gehören, mit auf das Land übergehen.
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Eine Bewertung der arbeits- und                             Da eine Bewertung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Umstände bei der EA.NRW      sozialversicherungsrechtlichen Umstände und der im Rahmen einer Due Diligence vor der Übernahme des         Vertragsverhältnisse mit den Unterauftragnehmern (evtl. Personals bzw. vor Auslösung eines Betriebsübergangs ist    Scheinselbstständige, Arbeitnehmerüberlassung, angeraten.                                                  Gemeinschaftsbetrieb) sowie der Frage, welches im Rahmen des Projekts EnergieAgentur.NRW beschäftigten Personals (unabhängig vom Vertragsarbeitgeber) hinsichtlich Sachkunde und Know-how „wesentlich“ ist, ist eine Due Diligence vor der Realisierung der Variante 1 dringend angeraten. Sollte bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB die Unterrichtung fehlerhaft, unvollständig oder nicht gegenüber allen hiervon tatsächlich betroffenen Arbeitnehmern erfolgen, setzt diese die einmonatige Widerspruchsfrist nicht in Gang. Zu bedenken ist bei Betrachtung der Variante 1              Zu bedenken ist bei Betrachtung der Variante 1 (Eingliederung in die Verwaltung) ferner, dass die Aufgaben (Eingliederung in die Verwaltung) ferner, dass die Aufgaben der EA.NRW nicht allein mit dem Kernteam zu bewältigen      der EA.NRW nicht allein mit dem Kernteam zu bewältigen sind. Auf das Fremdpersonal, welches bislang von            sind. Auf das Fremdpersonal, welches bislang von Unterauftragnehmern der EA.NRW eingesetzt wurde, kann       Unterauftragnehmern der EA.NRW eingesetzt wurde, kann – nicht ohne weiteres zugegriffen werden. Das                 ist es nicht wie vorab dargestellt dem (Gemeinschafts- Land müsste unter Umständen einzelne Aufträge, die die      )Betrieb zugeordnet oder als Arbeitnehmer der EA.NRW zu EA.NRW bisher privatwirtschaftlich vergeben hatte,          werten, so dass es im Falle eines Betriebsübergangs oder ausschreiben, um externen Unterauftragnehmern               einer Gesamtrechtsnachfolge auf das Land mitübergehen projektbezogenen zusammenarbeiten zu können (vgl.           würde - nicht ohne weiteres zugegriffen werden. Das Land hierzu auch oben unter Ziffer 4.3.1).                       müsste unter Umständen – sollten das weitere im Rahmen des Projekts EnergieAgentur.NRW beschäftigte Personal nicht ohnehin mitübergehen - einzelne Aufträge, die die EA.NRW bisher privatwirtschaftlich vergeben hatte, ausschreiben, um mit externen Unterauftragnehmern projektbezogenen zusammenarbeiten zu können (vgl. hierzu auch oben unter Ziffer 4.3.1).
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