Digital First oder NRW Second – Wie ist die schwarz-gelbe Digitalisierungsbilanz?

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                                          Drucksache 17/15002 Die einzelnen Maßnahmen ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle: Veranstalter Titel                     Zielgruppe         Datum     Dauer      An-        Budget zahl Teil neh- mende Ministerium Verteilung des Flyers Alle Beschäftig- ab               ./.        30.900 1.090 Euro der Justiz des "E-Mail-Sicherheit    - ten                17.02.21 Landes Nord- Aber wie ?" /Print- rhein-Westfa- /Web-Version len Ministerium Verteilung des Flyers Rechtsreferen- ab                 ./.        4.200      656 Euro der Justiz des Informations-sicher- darinnen/             23.03.21 Landes Nord- heit Referen-darin-       Rechtsreferen-                          danach rhein-Westfa- nen/Referendare          dare                                    jährlich len                                                                            ca. 1800 Ministerium Verteilung des Flyers Alle Beschäftig- ab               ./.        30.900 1.090 Euro der Justiz des "Sichere Passwörter - ten                  02.08.21 Landes Nord- Aber wie ?" /Print- rhein-Westfa- /Web-Version len Ministerium Live-Hacking-Veran- Sämtliche Behör- April              2 Stunden 500         37.000 Euro der Justiz des staltungen für Behör- denleiterin-         2019    - pro Veran- Landes Nord- denleiter/Führungs- nen/Behördenlei- Dezem- staltung rhein-Westfa- kräfte                   ter (einschl. Ver- ber 2020 len/Fa. secun                          treterinnen und et                                     Vertreter) sowie Geschäftsleite- rinnen und Ge- schäftsleiter Ministerium Informationsveran-         Rechtspflegeran- seit 2019 2 Stunden 500           ./. der Justiz des staltungen für sämtli- wärterinnen-        regelmä- pro Veran- Landes Nord- che       Anwärterinnen und anwär-           ßig       staltung rhein-Westfa- und Anwärter der je- ter/Anwärterin- len - Ressort- weiligen. Laufbahnen nen-und An-wär- Ciso                                   ter für den geho- benen Vollzugs- und Verwaltungs- dienst, für den mittleren Dienst, Justizwacht-mei- teranwärterin- nen- und anwär- ter, Gerichtsvoll- zieheranwärte- rinnen- und an- wärter Ministerium Intranet-Seite        zum Alle Beschäftig- dauernd ./.             30.900     ./. der Justiz des Thema Informations- ten Landes Nord- sicherheit rhein-Westfa- len - ISB - 291
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                                    Drucksache 17/15002 Ministerium Anlassbezogene In- Alle Beschäftig- regelmä- ./.             30.900     ./. der Justiz des formations-E-Mail-      ten                 ßig Landes Nord- Nachrichten        durch rhein-Westfa- den IT-Dienstleister len            der Justiz (ITD NRW) und den ISB zu be- sonders       aktuellen Themen der Informati- onssicherheit, z. B. zum           Umgang mit Pishing-Mails Ministerium Dienstanweisung zum Alle Beschäftig- regelmä- ./.            30.900     ./. der Justiz des Datenschutz und zur ten                     ßig Landes Nord- Datensicherung beim rhein-Westfa- Einsatz von IT-Gerä- len            ten bei Justizbehör- den des Landes Nord- rhein-Westfalen - DA - DS - RV d. JM vom 25. März 2002 (1510 -I D. 15 Ministerium Online-Schulung "In- Interessierte Be- Mai             1 Tag 17         ./. (von 3 ISB er- der Justiz des formationssicherheit schäftigte             2021                     arbeitetes Kon- Landes Nord- kompakt"                                                               zept und Durch- rhein-Westfa-                                                                       führung       der len/ISB                                                                             Schulung (le- diglich Honorar der      Referen- ten) Ministerium Adventskalender der Sämtliche             Be- 26.11.20 ./.   ./.        ./. der Justiz des IT-Sicherheit           schäftigte , die 20 Landes Nord-                           sich auf der Intra- rhein-Westfa-                          netseite der Infor- len/ISB                                mationssicher- heit informieren. Ministerium Online-Training Büro- Interessierte Be- Juni/Juli            bisher     2.380,- für 75 der Justiz des alltag                  schäftigte          2021          ca.     65 Lizenzen Landes Nord-                                                             Mitarbei- rhein-Westfa-                                                            tende len/TÜV-Süd                                                              (selbst- gesteu- ertes Lernen); derzeit erfolgt eine Inte- ressen- abfrage Ministerium Awarenesskon-              Mittelbehörden 23.10.20 ./.       ./.        10.600 Euro der Justiz des zept für die Informati- und Personalver- 20 Landes Nord- onssicherheit der Jus- tretungen rhein-Westfa- tiz des Landes Nord- len/Fa. Secun rhein-Westfalen et 292
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                                 Drucksache 17/15002 Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen weist auf Folgendes hin: Der zu den Fragen 97 sowie 98 angeführte Medienkompetenzrahmen NRW hat zum Ziel, alle Heranwachsenden zu einem sicheren, kreativen und verantwortungsvollen Umgang mit Me- dien zu befähigen und eine umfassende Medienkompetenz zu vermitteln. Das Kompetenzmo- dell umfasst unter sechs übergeordneten Kompetenzbereichen insgesamt 24 Teilkompeten- zen, die auf eine aufbauende Medienkompetenz entlang der Bildungskette ausgerichtet sind. Das Teilkompetenzfeld „3.4 Cybergewalt und -kriminalität“ des übergeordneten Kompetenz- bereichs „3 Kommunizieren und Kooperieren“ nimmt gezielt die Problematik im Zusammen- hang mit „Phishing“ und „Identitätsdiebstahl“ in den Blick. Hierbei sollen Heranwachsende „[p]ersönliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Risiken und Auswirkungen von Cyberge- walt und -kriminalität erkennen sowie Ansprechpartner und Reaktionsmöglichkeiten kennen und nutzen“. Die Webpräsenz https://medienkompetenzrahmen.nrw umfasst eine Datenbank, in der Unterrichtsvorhaben und Materialien hinterlegt sind, die nach Klassenstufen und Fä- chern differenziert werden können und eine gezielte Suche ermöglicht. Wie zu den Fragen 97 sowie 98 bereits dargestellt, ist der „Medienkompetenzrahmen NRW“ auch verbindliche Grundlage für die sukzessive Überarbeitung aller Lehrpläne aller Schulfor- men der Primarstufe und Sekundarstufe I mit dem Ziel, dass das Lernen und Leben mit digi- talen Medien zur Selbstverständlichkeit im Unterricht aller Fächer wird und alle Fächer ihren spezifischen Beitrag zur altersgerechten Entwicklung der geforderten Kompetenzen beitra- gen. Dies schließt den kompetenten Umgang mit den in der Frage 388 aufgezeigten Proble- matiken „Phishing“ und „Identitätsdiebstahl“ mit ein. 389. Welche Schäden verursachte Betrug im E-Commerce nach Kenntnis der Landes- regierung seit 2017 bei Menschen in Nordrhein-Westfalen? (Bitte nach Jahren auf- führen, mit Zahlenangaben zu Betroffenen, Anzeigen, Ermittlungsverfahren und Verurteilungen, Schadenssummen sowie begründeten Schätzungen zum Dunkel- feld) Die Anlage weist auf Basis der Polizeilichen Kriminalstatistik die Fallzahlen und Schadens- summen des Waren- und Warenkreditbetruges mit Tatmittel Internet der Jahre 2017 bis 2020 in Nordrhein-Westfalen aus. Die Erfassungsrichtlinien der Polizeilichen Kriminalstatistik sehen keine Differenzierung hinsichtlich natürlicher und juristischer Personen vor. Schadenssummen werden in Justizstatistiken nicht erhoben und können auch durch eine Sonderhebung mangels automatisierter Erfassung nicht festgestellt werden. Anlage: Tabelle zu Frage 389 390. Durch welche Maßnahmen der Prävention, Information und Regulierung fördert die Landesregierung die Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern im E-Commerce? Im Rahmen ihrer Möglichkeiten setzt sich die Landesregierung Nordrhein-Westfalen gegen- über dem Bund, der EU und in den Fachministerkonferenzen für rechtliche Regelungen ein, die die Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern im E-Commerce zum Gegenstand haben. Als Teil des bürgerlichen Rechts und des Rechts der Wirtschaft unterfällt die Regelung 293
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                               Drucksache 17/15002 des E-Commerce allerdings der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Artikel 74 Absatz 1 Nr. 1, 11 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland), von der dieser auch Gebrauch gemacht hat. Zudem ist dieser Regelungsbereich stark unionsrechtlich ge- prägt. Der Schwerpunkt der Maßnahmen, die von der Landesregierung Nordrhein-Westfa- len getroffen werden können und wurden, betrifft daher die Verbraucherinformation und Ver- braucherberatung. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen informiert im Rahmen der Öffent- lichkeitsarbeit mit einem Kurzvideo über die Themen „Widerruf und Onlinekauf“. Zu finden ist dies im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen, https://www.justiz.nrw/BS/Verbraucher- schutz/widerruf/index.php (Abruf am 08.07.2021, 15:46 Uhr) sowie auf dem YouTube-Kanal der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, Playlist „Bürgerservice der Justiz NRW", https://www.justiz.nrw/BS/Verbraucherschutz/widerruf/index.php           (Abruf       am 08.07.2021, 15:46 Uhr). Daneben enthält der Bereich „Bürgerservice“ des Justizportals des Landes Nordrhein-Westfa- len in den Rubriken „Recht A-Z“, https://www.justiz.nrw/BS/recht_a_z/index.php (Abruf am 08.07.2021, 15:46 Uhr) sowie „Verbraucherschutz“, https://www.justiz.nrw/BS/Verbraucher- schutz/index.php (Abruf am 08.07.2021, 15:46 Uhr) Informationen beispielsweise zu den The- men Verbraucherschutz, Widerrufsrechte oder Mängelgewährleistung beim Kauf. Verbraucherinnen und Verbrauchern in Nordrhein-Westfalen steht vor allen Dingen das um- fangreiche und niederschwellige Informations- und Beratungsangebot der Verbraucherzent- rale Nordrhein-Westfalen zur Verfügung. Insbesondere auf der Internetseite der Verbraucher- zentrale Nordrhein-Westfalen sind umfangreiche Informationen und Hinweise zu den unter- schiedlichsten Problemen rund um den E-Commerce zu finden. Dies sind zum Beispiel Infor- mationen zu den Widerrufsrechten im Online-Handel, Hinweise zu sicheren Bezahlmethoden, Informationen über Vergleichsportale oder Hinweise, worauf Verbrauchende bei der „Schnäppchenjagd“ im Internet unbedingt achten sollten. Darüber hinaus finden Verbrauche- rinnen und Verbraucher umfangreiche Informationen und Hinweise zu kriminellen Machen- schaften rund um den E-Commerce wie zum Beispiel die Information über und Warnung vor Fake-Shops, die Warnung vor dem Ausspionieren von Bankdaten durch sogenannte Phishing- Mails oder die Informationen im Zusammenhang mit Datendiebstahl. Bei den Informationen zu relevanten Sicherheitsthemen im Netz kooperiert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfa- len teilweise auch mit dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen. Neben den Informationsmöglichkeiten im Internet steht den Verbraucherinnen und Verbrau- chern in Nordrhein-Westfalen ein annähernd flächendeckendes persönliches Beratungsange- bot in den 62 örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zur Verfügung. Mit der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung am 01.02.2021 unter dem Titel „Moderner Verbraucherschutz für die Menschen in NRW – gestärkt in die Zukunft“ ist die Verbraucherzentrale finanziell so gut wie nie zuvor ausgestattet, um ihre wichtigen Aufga- ben rund um den Verbraucherschutz insbesondere in der digitalen Welt wahrzunehmen (Siehe auch Antwortbeitrag zu Frage 382). Mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unterhält die Verbraucherzent- rale darüber hinaus seit 2017 eine enge Kooperation, um die Informationssicherheit für Ver- braucherinnen und Verbraucher zu stärken und ihnen beim Umgang mit Missbräuchen im In- ternet zur Seite zu stehen (Siehe auch Antwortbeiträge zu 384, 385, 388). 294
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                               Drucksache 17/15002 391. Wie bewertet die Landesregierung den Datenschutz in den nutzerstarken sozialen Netzwerken hinsichtlich des Schutzniveaus, des Rechtsrahmens, der Anwen- dungs- und Nutzerfreundlichkeit? Die Bewertung, ob und inwieweit datenschutzrechtliche Vorgaben durch nutzerstarke soziale Netzwerke eingehalten werden, liegt nach der Datenschutz-Grundverordnung in der Zustän- digkeit unabhängiger Aufsichtsbehörden. In Nordrhein-Westfalen wird diese Aufgabe durch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) wahrgenommen. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist nicht Teil der Landesregie- rung Nordrhein-Westfalen. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfrei- heit hat sich schon mehrfach mit der Frage der datenschutzrechtlichen Konformität der nutzer- starken sozialen Netzwerke - insbesondere mit Facebook - befasst. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat zuletzt im 25. Daten- schutzbericht ihre Bewertung zu Facebook und zur Betreibung einer Fanpage durch öffentliche Stellen abgegeben (Abschnitt 4.2 „Aktueller Stand zum Betrieb von Facebook-Fanpages“). Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Stellungnahme zum 25. Datenschutz- bericht zu diesem Punkt erwidert. Hierbei hat sie betont, dass bei der Nutzung sozialer Medien datenschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen sind. Die hiermit in Zusammenhang ste- henden rechtlichen Fragen werden von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Dialog mit der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit geklärt. Im Übrigen wies die Landesregierung Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass die Öffentlichkeitsarbeit eine zent- rale Aufgabe sei, die sich nicht mehr nur in tradierten Formen, sondern sich - gerade während der Corona-Pandemie - unter Inanspruchnahme digitaler sozialer Medien vollziehe. Hinsicht- lich der Einzelheiten wird auf den 25. Datenschutzbericht der Landesbeauftragten für Daten- schutz und Informationsfreiheit (Vorlage 17/3450) und die Stellungnahme der Landesregie- rung Nordrhein-Westfalen zum 25. Datenschutzbericht der Landesbeauftragten für Daten- schutz und Informationsfreiheit (Vorlage 17/3793) verwiesen. Darüber hinaus setzt sich die nordrhein-westfälische Landesregierung bei innovativen digita- len Geschäftsmodellen wie sozialen Netzwerken dafür ein, dass Grundvoreinstellungen den Schutz der Privatsphäre der Verbraucherinnen und Verbraucher gewähren und ein klarer Rechtsrahmen ihre Interessen schützt. Die informationelle Selbstbestimmung von personenbezogenen Daten ist zentral für die Ge- staltung des digitalen Verbraucheralltags. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen indivi- duell entscheiden können, ob und wem sie Zugriff auf die von ihnen produzierten Datensätze gewähren wollen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen setzt sich dafür ein, diese Pro- zesse mit Hilfe von Datenportalen (Dashboards) oder geeigneten technischen digitalen Instru- menten zu unterstützen. Daher hat sich die Landesregierung Nordrhein-Westfalen dahinge- hend auch in ihrem Konsultationsbeitrag zum Digital Services Act gegenüber der EU-Kommis- sion geäußert und die große Bedeutung der Entwicklung von verbraucherorientierten Modellen für die Kontrolle Einzelner über ihre personenbezogenen Daten, beispielsweise Privacy Ma- nagement Tools (PMT) und Personal Information Management Systems (PIMS), betont. Im Rahmen der Verbraucherschutzministerkonferenz 2021 hat Nordrhein-Westfalen das Thema „Dark Patterns“ auf die Tagesordnung gebracht und sich dafür stark gemacht, dass der Einsatz von Dark Patterns als unlautere Geschäftspraktik zukünftig wirksam reguliert wer- den muss. 295
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                                 Drucksache 17/15002 392. Im November 2017 forderte der Minister der Justiz, Peter Biesenbach, die Einfüh- rung eines „Datenpreisschilds“. Wie wurde diese Initiative umgesetzt? Ausgangspunkt der damaligen Forderung war der Bericht der Länderarbeitsgruppe „Digitaler Neustart“ vom 15. Mai 2017, die sich unter anderem mit dem Themenbereich des „Bezahlens mit Daten“ am Beispiel sozialer Netzwerke befasst und geprüft hatte, ob hinsichtlich der Ge- nerierung von Erträgen über die Monetarisierung von persönlichen und sonstigen Da- ten bzw. Inhalten bei an sich „kostenlosen“ sozialen Netzwerken ein gesetzgeberischer Hand- lungsbedarf besteht. Ausgehend von dem Ergebnis, dass die datenschutzrechtliche Einwilli- gung der Nutzerinnen und Nutzer in die kommerzielle Verwertung ihrer Daten eine (synallag- matische) Gegenleistung des Nutzenden ist, diese jedoch in der Regel - lediglich - in den for- mularmäßigen „Nutzungsbedingungen“ bzw. „Datenrichtlinien“ geregelt ist, wurde es als sinn- voll und sachgerecht erachtet, den Nutzerinnen und Nutzern deutlicher als bisher transparent zu machen, dass und womit dieser sich vertraglich zu einer Gegenleistung verpflichten. Ver- gleichbar mit dem bereits in § 312j Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch für den elektronischen Geschäftsverkehr geregelten „Button“, mit dem der Verbraucher mit seiner Bestellung aus- drücklich bestätigen muss, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet, wurde vorgeschlagen, durch eine Ergänzung von § 312j Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch eine entsprechende „But- ton-Lösung“ auch für das „Bezahlen mit Daten“ zu schaffen. Die seinerzeit vorgeschlagene Regelung betrifft zwar weder die datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit der Verarbeitung per- sonenbezogener Daten (Artikel 6 EU-Datenschutz-Grundverordnung) noch die datenschutz- rechtlichen Bedingungen für eine wirksame Einwilligung (Artikel 7 EU-Datenschutz-Grundver- ordnung), sondern die rein zivilrechtliche Frage, wie eine datenschutzrechtliche Einwilligung (datenschuldrechtlich) zum Bestandteil des (synallagmatischen) Vertrages gemacht werden kann. Dennoch waren zum einen zunächst die Auswirkungen der im Mai 2018 in Kraft getre- tenen Datenschutz-Grundverordnung abzuwarten. Zum anderen sollten Überlegungen auf na- tionaler Ebene mit Blick auf die noch laufenden Verhandlungen auf europäischer Ebene zur E-Privacy-Verordnung zurückgestellt werden. Ferner wurde zwischenzeitlich durch die Richt- linie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, deren Umsetzung in nationales Recht soeben erfolgt, klargestellt, dass die Bereitstellung digitaler Produkte nicht nur durch Zahlung eines Preises vergütet werden kann, sondern dass auch solche Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind, bei denen der Verbraucher in einem näher umschriebenen        Umfang den        Unternehmenden personenbezogene          Daten      bereit- stellt bzw. sich hierzu verpflichtet (zum Beispiel soziale Medien). Dem Gesichtspunkt der Transparenz betreffend die Erhebung und Verarbeitung personenbe- zogener Daten wurde und wird daher bereits Rechnung getragen. 393. Wie viele Fälle von Belästigung, Stalking, Mobbing und Hassrede im Internet sind den Behörden des Landes seit 2017 bekannt geworden? (Bitte nach Jahren auf- führen, mit nach Geschlechtern differenzierten Zahlenangaben zu Betroffenen, Anzeigen, Ermittlungsverfahren und Verurteilungen, sowie begründeten Schät- zungen zum Dunkelfeld) Belästigung, Mobbing und Hassrede sind keine eigenständigen Straftatbestände und werden insoweit nicht explizit in der Polizeiliche Kriminalstatistik erfasst. Sofern die strafrechtliche Schwelle in einem Sachverhalt überschritten wird, sind diese Handlungen überwiegend als Nötigung, Bedrohung oder Beleidigung erfasst. Die insoweit der Frage zuzuordnenden Delikte sind der Anlage zu entnehmen. 296
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                                 Drucksache 17/15002 Darüber hinaus wurden statistisch relevante Delikte im Kriminalpolizeilichen Meldedienst Po- litisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) unter dem Kriterium „Hassposting“ erfasst. Hierbei wird unter einem Posting ein Beitrag verstanden, der im oder über das Internet mehreren Nut- zerinnen und Nutzern gleichzeitig zugänglich gemacht wird. Politisch motivierten Hasspostings werden solche Straftaten zugerechnet, die in Würdigung der Umstände der Tat oder der Ein- stellung der Täterinnen und Täter Anhaltspunkte dafür geben, dass diese sich gegen eine Person, Personengruppe oder Institution aufgrund der zugeschriebenen oder tatsächlichen politischen Haltung oder Einstellung richten. Zudem werden Straftaten zugerechnet, die auf Vorurteilen der Straffälligen bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Re- ligionszugehörigkeit, Weltanschauung, sozialen Status, physische oder psychische Behinde- rung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/sexuelle Identität, sexuelle Orientierung oder das äu- ßere Erscheinungsbild begangen werden. Die Fallzahlen zu den eingeleiteten Ermittlungsver- fahren sind der folgenden Abbildung zu entnehmen. Phänomenbe-         2017         2018      2019          2020         Gesamt reich Ausländische        25           16        3             8            52 Ideologie Links               33           26        29            24           112 Rechts              430          180       144           128          882 Religiöse Ideolo-   9            3         6             2            20 gie Nicht zuzuord-      42           20        14            382          458 nen Gesamt              539          245       196           544          1524 Eine differenziertere Darstellung wird zu statistischen Zwecken nicht vorgehalten und hätte insoweit eine Einzelauswertung aller Fälle bedurft. Dies ist im für die Beantwortung der Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitrahmen nicht möglich. Das Tatmittel Internet ist kein Merkmal der Justizstatistiken, so dass auch insoweit keine Daten vorliegen. Erkenntnisse aus der kriminalistisch-kriminologischen Forschung liegen zum Dunkelfeld nicht vor. Anlage: Tabelle zu Frage 393 394. Welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Landesregierung zum besseren Schutz der Bevölkerung vor Belästigung, Stalking, Mobbing und Hassrede im In- ternet im Hinblick auf Prävention, Information und Regulierung? Im Zuge der Digitalisierung haben sich zwischenmenschliche Auseinandersetzungen mit straf- rechtlicher Relevanz wie Belästigung, Stalking, Mobbing und Hassrede zunehmend in das In- ternet verlagert. Polizei und Justiz in Nordrhein-Westfalen begegnen dieser Entwicklung mit der Festlegung der Bekämpfung von Cybercrime als kriminalstrategischem Schwerpunkt. In diesem Zusammenhang kommt der Prävention von Cybercrime eine besondere Bedeutung zu. 297
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                               Drucksache 17/15002 Die Justiz hat unter anderem durch die Implementierung von Zuständigkeiten der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW) die Weichen für eine noch effek- tivere Strafverfolgung entsprechender Delikte im Internet gestellt. Belästigung Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen entwickelt und veröffentlicht Präventionshin- weise für Jugendliche und Eltern/Personensorgeberechtigte zum Thema „Sexuelle Übergriffe nach Kontaktaufnahme in sozialen Netzwerken“. Die Kommission Kriminalpolizeiliche Krimi- nalprävention nutzt die Hinweise im Rahmen ihrer kriminalpräventiven Arbeit und verbreitet die Botschaften in ihren jeweiligen Netzwerken. Nach dem Vorbild der Kampagne "Ask for Angela", die in England erstmalig initiiert wurde und an der sich die Metropolitan Police beteiligt, wurde in Nordrhein-Westfalen das Projekt „Luisa ist hier“ – zum Teil gefördert mit Mitteln des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen- von der Beratungsstelle Frauennotruf Müns- ter e.V. initiiert, das seit 2017 auch durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen als niedrigschwellige Maßnahme empfohlen wird. Zu den Konzeptionen und Ideen der Kampagne hat das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen dem Deutschen Forum für Kriminalpräven- tion und dem Gremienverbund des Programms der Polizeilichen Kriminalprävention der Län- der und des Bundes berichtet. Die bei der ZAC NRW angesiedelte Task Force zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch und der Verbreitung von Kinderpornographie in digitalen Medien hat zur Bekämpfung des sexuel- len Missbrauchs von Kindern in Zusammenarbeit u. a. mit dem Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen und unter organisatorischer Führung der Landesanstalt für Medien NRW ein Präventions- und Aufklärungsvideo zum Thema „Cybergrooming“ (gezieltes Einwirken auf Kinder und Jugendli- che im Internet zwecks Anbahnung sexueller Kontakte) erarbeitet. Die Veröffentlichung ist am 1. Juli 2021 erfolgt. Stalking Stalking als Teilmenge der Deliktsbereiche „häusliche Gewalt“ bzw. „Partnerschaftsgewalt und Gewalt gegen Frauen“ ist fester Bestandteil von präventiven Maßnahmen, Kampagnen und Beratungsangeboten von Polizei und Justiz. Zu diesem übergeordneten Kontext wird auf die Antworten zu den Fragen 77 bis 79 der Großen Anfrage 33 (Landtagsdrucksache 17/13981) verwiesen. Mobbing Mobbing und Cybermobbing sind gesellschaftliche Phänomene, die sich meist im beruflichen Umfeld und in den unterschiedlichen Strukturen der Arbeitswelt entwickeln. Hierzu gehören ebenfalls die Schulen. Mobbing und Cybermobbing beeinflussen maßgeblich das weitere Um- feld, alle sozialen Kontakte und insbesondere auch die Familie. Die Internetseite „Polizei für dich“ des Programms der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes für die Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen hält in jugendgerechter Sprache Informationen zu jugendtypischen Delikten und Phänomenen, wie zum Beispiel Drogen, Gewalt, Politisch moti- vierte Kriminalität, Cybermobbing oder Cybergrooming bereit. Die Internetseite stellt Informa- tionen für Opfer sowie Hilfeangebote zur Verfügung. Das Landeskriminalamt Nordrhein-West- falen ist Mitglied des Redaktionsteams, das die Aktualität und Qualität der Internetseite regel- mäßig prüft. 298
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                                Drucksache 17/15002 Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen ist Mitglied der bundesweiten Projektgruppe „Mediensicherheit“ der Kommission Polizeiliche Kriminalprävention. Diese Projektgruppe er- stellt seit 2017 themenbezogen Informationen, die in den Polizeien der Länder und des Bundes zum Einsatz kommen. Der gemeinsame Runderlass „Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Ju- gendkriminalität“ des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein--Westfalen, des Ministe- riums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen , des Mi- nisteriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen und des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2019 enthält erstmalig auch The- menbezüge zu Cybercrime. Interministerielle Arbeitstreffen mit Beteiligung des Landeskrimi- nalamts Nordrhein-Westfalen zur Erstellung von Handlungsanweisungen werden durch das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen initiiert. Der Notfallordner „Zusammenarbeit zwischen Schulen und Polizei“ - für die Schulen in Nord- rhein-Westfalen - Hinsehen und Handeln; Handlungsempfehlungen zur Krisenprävention und Krisenintervention wurde 2016 durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen an die 47 Kreispolizeibehörden Nordrhein-Westfalens versandt. An der Überarbeitung des Notfallord- ners (2020) ist das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen beteiligt und hat den Abschnitt III (Handlungsempfehlungen - Schulvermeidendes Verhalten/(Cyber-)Mobbing/Benachteiligung, Ausgrenzung, Diskriminierung/Extremismus/Gewalt, Seite 281) maßgeblich mitgestaltet. Im Rahmen seiner jährlichen Dienstbesprechungen „Prävention von Cybercrime im weiteren Sinne“ des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen mit den Kreispolizeibehörden hat das Landeskriminalamt im August 2018 allen Teilnehmenden wichtige im Themengebiet tätige Ko- operationspartner und ihre Themenbefassung vorgestellt. Dazu gehören zum einen die „eco- Beschwerdestelle“, die Beschwerden aller Internetnutzerinnen und -nutzer zu allen Internet- diensten (Webseiten, E-Mails, Chats, etc.) entgegennimmt und die Juristinnen und Juristen der eco-Beschwerdestelle daraufhin prüfen, ob der gemeldete Inhalt gegen Gesetze verstößt und entsprechende Maßnahmen ergreift, damit der Inhalt aus dem Internet entfernt wird. Zu diesen Kooperationspartnern gehört auch das „Sicherheitsbarometer“ mit seiner „SiBa-App“. Die „SiBa-App“ informiert Verbraucherinnen und Verbraucher über relevante Bedrohungen der digitalen Sicherheit. Gleichzeitig stellt die App erste Handlungsempfehlungen und Sicher- heitstipps bereit. Im Rahmen der jährlichen Dienstbesprechungen des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfa- len „Prävention von Jugendgewalt/Kriminalität und Jugendschutz“ mit den Kreispolizeibehör- den hat das Landeskriminalamt 2018 die Landespräventionsstelle Cybergewalt/Gewalt an Schulen Nordrhein-Westfalen vorgestellt. Das Ministerium für Schule und Bildung des Lan- des Nordrhein-Westfalen hat im Februar 2015 gemeinsam mit der Landeshauptstadt Düssel- dorf im Zentrum für Schulpsychologie eine Landespräventionsstelle gegen Gewalt und Cyber- gewalt an Schulen in Nordrhein-Westfalen errichtet. Neben der Vernetzung und Koordinie- rung der bereits bestehenden Programme und Angebote stehen insbesondere Maßnahmen und Konzepte gegen Cybermobbing und Gewalt in Schulen im Fokus der Tätigkeiten der Lan- desstelle. Die Landespräventionsstelle fungiert als originäre Anlaufstelle für Schulen in Fällen von Gewalt. Zu ihren Aufgaben zählen die Beratung zu Präventions- und Interventionsmaß- nahmen, die Vermittlung und der Verweis auf Programme und Angebote zur Förderung der Medienkompetenz und zur Gewaltprävention sowie auf regionale Förderangebote für alle am Schulleben Beteiligten. 299
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                               Drucksache 17/15002 Die Landespräventionsstelle übernimmt die regionale Koordinierung und Vernetzung von Maßnahmen unterschiedlicher Institutionen, Anbietenden und Einrichtungen und bietet Work- shops für Multiplikatoren und Module im Rahmen der Qualifizierung von Beratungslehrerinnen und -lehrern. Hassrede (Hatespeech) Die Bekämpfung von Hassrede im Internet ist der Landesregierung ein wichtiges Anliegen. Schwerpunkte liegen auf der Sicherstellung effektiver Strafverfolgung durch Polizei und Justiz sowie ggf. auf der Schaffung und Umsetzung neuer gesetzlicher Instrumente, um eine zügige und nachhaltige Strafverfolgung zu gewährleisten. Die Landesregierung hat darüber hinaus neue Wege beschritten, um Hass im Internet frühzei- tig einen Riegel vorzuschieben. So findet in dem Projekt „Verfolgen statt nur löschen“ eine Zusammenarbeit mit einer Vielzahl von Medienhäusern und anderen Akteuren statt, um straf- bare Inhalte zeitnah sichern, löschen und verfolgen zu können. Unter federführender Organi- sation der Landesanstalt für Medien des Landes Nordrhein-Westfalen beteiligten sich die ZAC NRW bei der Staatsanwaltschaft Köln, die Medienhäuser Rheinische Post und Mediengruppe RTL Deutschland, der Westdeutsche Rundfunk, der Kölner Stadtanzeiger, der Express, die Deutsche Welle, der eco-Verband der Internetwirtschaft sowie weitere Medienpartner und die - unter Federführung des Landeskriminalamts -Polizei Nordrhein-Westfalen an der Initia- tive. Die Medienpartnerinnen und Medienpartner haben sich verpflichtet, ein Monitoring ihrer Onli- neplattformen durchzuführen. Fallen im Rahmen dieses Monitorings gegebenenfalls straf- rechtlich relevante Postings auf, werden diese der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW) übermittelt. Durch die ZAC NRW werden die eingehenden Meldungen hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Relevanz geprüft. Bei Bejahung eines An- fangsverdachts führt die ZAC NRW in landesweit gebündelter Zuständigkeit das Ermittlungs- verfahren. Polizeilich werden die Ermittlungen von der Staatssschutzabteilung des Landeskri- minalamts des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Im Rahmen von bundes- bzw. europaweiten „Action-Days“ werden - auch mit dem Ziel gene- ralpräventiver Wirkung - operative Maßnahmen zeitgleich und medienwirksam umgesetzt. Seit Projektbeginn im Jahr 2018 kam es zu 1197 Strafanzeigen (Kernprojekt und Bundesamt für Justiz), 810 Ermittlungsverfahren wurden eingeleitet und 239 Beschuldigte konnten ermittelt werden. Das Projekt „Verfolgen statt nur Löschen“ kann als Leuchtturmprojekt in Deutschland angese- hen werden. Mehrere andere Bundesländer haben vergleichbare Projekte gestartet bzw. sind noch im Begriff, diese zu realisieren. Neben den Verfahren aus dem Projekt ist die ZAC NRW landesweit zuständig für herausge- hobene Verfahren politisch motivierter Hasskriminalität. Hierzu zählen regelmäßig Ermittlungs- verfahren wegen Taten, die sich gegen Mandats- oder Amtsträger bzw. Amtsträgerinnen oder in anderer Weise durch besonderes gesellschaftliches Engagement profilierte Personen rich- ten. Im Übrigen verfolgt die Polizei Nordrhein-Westfalen einen mehrdimensionalen Bekämp- fungsansatz im Umgang mit Hassrede. Ein Schwerpunkt stellt die Intensivierung des Monitorings auf den entsprechenden Social-Me- dia-Plattformen zu Stärkung der Auswertung in diesem Phänomenbereich dar. Dazu ist beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen ein Sachgebiet mit der Zielrichtung der „phänomen- übergreifenden Auswertung und Analyse“ eingerichtet worden. 300
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