Kosten und Nutzen von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen

/ 27
PDF herunterladen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                                 Drucksache 17/4634 d.     Wie viele WEA sind älter als 10 Jahre? e.     Wie viele WEA sind älter als 15 Jahre? f.     Wie viele WEA sind älter als 20 Jahre? Die Teilfragen 2 d – 2 f werden mit Verweis auf die nachfolgende Tabelle gemeinsam beantwortet. Auf das jeweilige Datum der Inbetriebnahme der berücksichtigten Windenergieanlagen wird hingewiesen. In Bezug auf die Zahlen für Kreise und kreisfreie Städte wird ergänzend auf Anlage 1 verwiesen. älter als            10 Jahre         15 Jahre          20 Jahre Anzahl 2.204             1.482             498 Windenergieanlagen g.     Wie viele WEA befinden sich derzeit in Planung? Zu der Frage liegen der Landesregierung keine Daten vor. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Aussage über die aktuell in Planung befindlichen Windenergieanlagen keinen Schluss darauf zulässt, wie viele dieser geplanten Windenergieanlagen letztendlich auch genehmigt werden beziehungsweise in Betrieb gehen. h.     Wie viele WEA sind genehmigt aber noch nicht fertiggestellt? Mit Stand 30.06.2018 waren nach derzeitigem Kenntnisstand 180 genehmigte Windenergieanlagen noch nicht fertiggestellt. Ergänzend wird in Bezug auf die Zahlen für Kreise und kreisfreie Städte auf Anlage 1 verwiesen. i.     Wie viele WEA wurden bislang stillgelegt? Mit Stand 30.06.2018 wurden nach derzeitigem Kenntnisstand 372 Windenergieanlagen stillgelegt. Ergänzend wird in Bezug auf die Zahlen für Kreise und kreisfreie Städte auf Anlage 1 verwiesen. j.     Für wie viele WEA wurde die Betriebsverlängerung bereits genehmigt? Diese Frage wird mit Hinweis auf die Beantwortung von Frage 4 beantwortet. 3.     Wie hat sich die Zahl der WEA in NRW entwickelt? (bitte eine gemeinsame Tabelle; bitte für jedes Jahr angeben) a.     Wie hat sich die Zahl der WEA in den letzten fünf Jahren entwickelt? b.     Wie hat sich die installierte Nennleistung der WEA in den letzten fünf Jahren entwickelt? c.     Wie hat sich der durchschnittliche Jahresertrag der WEA in den letzten fünf Jahren entwickelt? Die Teilfragen 3 a – 3 c werden mit Verweis auf die nachfolgende Tabelle gemeinsam beantwortet. 11
11

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                            Drucksache 17/4634 errechneter Anlagenzahl        Installierte Jahr                                                 Jahresertrag gesamt         Leistung [MW] [GWh] 2013              2.727              3.286                5.292 2014              2.860              3.593                5.966 2015              3.020              3.980                6.901 2016              3.235              4.552                8.396 2017              3.557              5.457               10.612 4.     Auf welcher Grundlage erfolgt die Verlängerung der Betriebsgenehmigung? Um wie viele Jahre wird die Betriebsgenehmigung einer WEA in NRW typischerweise verlängert? Aus dem Immissionsschutzrecht ergeben sich keine gesetzlichen Fristen für den Betrieb von Anlagen. Daher wird der Betrieb von Windenergieanlagen grundsätzlich unbefristet genehmigt und es bedarf keiner Verlängerung einer Betriebsgenehmigung. Unabhängig davon müssen während des Betriebs wiederkehrende Prüfungen und Wartungen in regelmäßigen Intervallen durch Sachverständige und Fachfirmen an insbesondere der Maschine und den Rotorblättern sowie an der Tragstruktur (Turm und Fundament) durchgeführt werden. Zusätzlich erfolgt eine Fernüberwachung durch den Betreiber. Grundsätzlich überwachen zudem die zuständigen Behörden, ob die vorgenannten Betreiberpflichten eingehalten werden. Kann beispielsweise die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet werden, ist die Anlage stillzulegen beziehungsweise in Stand zu setzen. 5.     Was sind die Größenordnungen (Höhe, Breite, Tiefe, Masse) des Fundamentes einer typischen WEA in NRW? (wenn möglich nach geeigneten installierten Nennleistungen staffeln) Eine typische Windenergieanlage für Nordrhein-Westfalen gibt es nicht, da im Land viele verschiedene Anlagen errichtet wurden. Fundamente kommen bei der Flachgründung von Windenergieanlagen zur Anwendung und stellen bei geeignetem Baugrund die häufigste Bauart der Gründung dar. Die erforderlichen Fundamentabmessungen einer Windenergieanlage werden nicht nur durch die Nennleistung (< 1 Megawatt bis 5 Megawatt) der verschiedenen Windenergieanlagen, sondern insbesondere auch durch die Nabenhöhe (aktuell bis 160 m), den Turmtyp und die örtlichen Baugrund- und Grundwasserverhältnisse geprägt. Fundamente werden bei Windenergieanlagen häufig rund oder achteckig ausgeführt, wobei die Höhe typischerweise nur unter dem Turm konstant ist und mit zunehmendem Abstand vom Turm bis zu einer Mindesthöhe am Fundamentrand abnimmt. Die Prüfstelle für Statik beim TÜV NORD in Essen, bei der eine Typenprüfung der Standsicherheitsnachweise von Windenergieanlagen beantragt werden kann, hat mitgeteilt, dass die Außendurchmesser runder Fundamente bei neuen Anlagen der 5-Megawatt-Klasse eine Größenordnung bis rund 26 m und damit einhergehende Massen bis rund 2000 Tonnen erfordern können. Die Höhen typengeprüfter Fundamente aus Stahlbeton variieren bis rd. 3,5 m. 12
12

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                            Drucksache 17/4634 6.    Wie haben sich ihrer Kenntnis nach das Volumen und die Masse des Fundaments von WEA in NRW entwickelt? (wenn möglich nach geeigneten Baujahren staffeln) Die erforderlichen Fundamentvolumina und -massen haben sich seit den 90er Jahren mit der fortschreitenden Entwicklung von Windenergieanlagen höherer Nennleistung und größerer Nabenhöhe stetig vergrößert. Beispielhaft resultiert aus einem typengeprüften Standsicherheitsnachweis einer 5-Megawatt-Anlage eine Fundamentmasse von fast 2000 Tonnen. Für eine 2,5-Megawatt-Anlage wurde gemäß einer anderen Typenstatik eine Fundamentmasse von fast 1500 Tonnen benötigt. Die Beispiele sind nur im Anwendungsbereich der Typenprüfungen repräsentativ. II.   Staatliche Förderung 7.    Wie haben sich die gesetzlichen EEG-Vergütungssätze für Windenergie (in ct/kWh) seit der Einführung des EEG jährlich entwickelt? Die letzten der Landesregierung diesbezüglich bekannten Zahlen stammen aus dem Bericht „EEG in Zahlen: Vergütungen, Differenzkosten und EEG-Umlage 2000 bis 2018“ des BMWi und werden in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst. Grundlage der Berechnung sind die EEG-Gesamtvergütungszahlungen und die Strommengen nach § 20 EEG (Marktprämie) und § 21 EEG (Einspeisevergütung). Dabei beziehen sich die Angaben für die Jahre von 2000 – 2016 auf die nachträgliche Jahresabrechnung. Die Prognose der Übertragungsnetzbetreiber erfolgt auf Grundlage der Erneuerbare-Energien-Verordnung und auf Basis wissenschaftlicher Gutachten für die Jahre 2017 und 2018. Es wird darauf hingewiesen, dass wegen der Systemumstellung des EEG die aktuelle Vergütung nach dem EEG 2017 nicht ohne Weiteres mit dem vorherigen System vergleichbar sind. Auch sind die Aussagen beispielsweise vor dem Hintergrund der weltweiten Stahlpreise sowie der Stromgroßmarktpreise zu betrachten. Es wird ergänzend auf die Beantwortung von Frage 9 verwiesen. Windenergie an Land      EEG-Durchschnittsvergütung Jahr [ct/kWh]                     [ct/kWh] 2000                   9,1                          8,5 2001                   9,1                          8,7 2002                   9,1                          8,9 2003                   9,1                          9,2 2004                   9,0                          9,4 2005                   9,0                         10,2 2006                   8,9                         11,3 2007                   8,8                         11,8 2008                   8,8                         12,7 2009                   8,8                         14,4 2010                   8,9                         16,3 2011                   9,2                         18,3 2012                  10,2                         18,3 2013                   9,9                         17,9 2014                   9,8                         17,6 2015                   9,7                         16,9 2016                   9,4                         17,0 Prognose 2017               9,2                         16,0 Prognose 2018               9,0                         15,7 13
13

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                             Drucksache 17/4634 8.    Für wie viele WEA in NRW endet jedes Jahr bis 2025 gestaffelt die EEG- Förderung? Welcher installierten Nennleistung entspricht das jedes Jahr? Frage 8 wird mit Verweis auf die nachfolgende Tabelle beantwortet. Ende der Jahr              EEG-          Anlagen- Leistung [MW] Inbetriebnahme       Förderung          anzahl (20+1) 1998              2018              81                 52,84 1999              2019              80                 57,07 2000              2020             162                154,97 2001              2021             258                325,45 2002              2022             328                400,67 2003              2023             301                402,55 2004              2024             189                272,10 2005              2025             120                174,55 9.    Wie hoch ist die gesamte ausgezahlte EEG-Förderung, die Betreiber von WEA in NRW bislang erhalten haben? Die Bundesnetzagentur überwacht nach EEG den Ablauf des bundesweiten EEG- Ausgleichsmechanismus zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB), den Verteilernetzbetreibern (VNB) und den Stromlieferanten (EVU) und veröffentlicht Zahlen zu den Zahlungen nach dem EEG. Die letzte der Landesregierung bekannte Zahl stammt aus dem Bericht „EEG in Zahlen 2016“ der Bundesnetzagentur. Darin wird für den Energieträger Windenergie an Land die Förderung für Nordrhein-Westfalen nach dem EEG mit insgesamt rund 480 Mio. € für das Jahr 2016 angegeben. Detailliertes Datenmaterial zu den Zahlungen nach EEG findet sich auf den Seiten der Bundesnetzagentur und des BMWi. 10.   Mit welchen Landesprogrammen fördert aktuell die Landesregierung den Ausbau von WEA in NRW? Erneuerbare Energien werden bundesweit durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert, eine Doppelförderung dieser Anlagen beispielsweise mit Landesmitteln ist nicht zulässig. 11.   Wie hoch waren die Darlehen der NRW.BANK zur Finanzierung von Investitionen in Energieinfrastruktur für WEA und Bürgerwindparks in den letzten fünf Jahren? (bitte nach Jahren aufschlüsseln) Frage 11 wird mit Verweis auf die nachfolgende Tabelle beantwortet. Jahr        2013         2014         2015          2016         2017 Volumen 38.203.030   107.494.447  246.322.000  405.718.500  668.674.002 in € 14
14

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                            Drucksache 17/4634 12.   Welche Parallelen sieht die Landesregierung beim Niedergang der deutschen Photovoltaikbranche und der Windenergiebranche am Beispiel von Enercon? Über die Struktur der jeweiligen Branche beziehungsweise ein einzelnes Unternehmen kann hier im Detail keine Aussage getroffen werden. Jedoch ergeben sich bereits durch die jeweiligen Komponenten, die bei der Photovoltaik beziehungsweise der Windenergie benutzt werden, Unterschiede insbesondere durch ihre Größe sowie die damit verbundene Transportfähigkeit. Photovoltaik-Module passen in genormte Container und können daher über weite Entfernungen beispielsweise aus China kostengünstig transportiert werden. Dem gegenüber stehen bei den Windenergieanlagen Komponenten von Großanlagen, die in der Regel mit Schwerlasttransporten befördert werden müssen und deswegen ganz überwiegend marktnah produziert werden. 13.   Inwiefern unterstützt NRW den Ruf von Enercon nach Sonderausschreibungen, um den drohenden Arbeitsplatzverlust zu verhindern? Die Sonderausschreibungen sind Gegenstand des Koalitionsvertrages auf Bundesebene und wurden zur Kenntnis genommen. Die Landesregierung hat diesbezüglich stets darauf hingewiesen, dass mit zusätzlichen Strommengen aus Erneuerbaren Energien der Netzausbau einhergehen muss, damit die Aufnahmefähigkeit des Gesamtsystems gewährleistet ist. 14.   Wie viele Arbeitsplätze sind durch die aktuelle Schieflage von Enercon in NRW gefährdet? Nach derzeitigem Kenntnisstand verfügt Enercon in Nordrhein-Westfalen über keine Produktionsstätte von Windenergieanlagen beziehungsweise der benötigten Komponenten. Das Unternehmen hat jedoch im Jahre 2017 ein Schulungszentrum in Nordrhein-Westfalen gegründet, welches insbesondere auf die Ausbildung der vorhandenen Firmenkunden bestehender Windenergieanlagen ausgerichtet ist und somit nach hiesiger Einschätzung nicht von der aktuellen Situation unmittelbar betroffen ist. III.  Rückbau 15.   Wie hoch sind die Rückbaukosten in Euro je einzelner Komponenten (Fundament, Turm, Gondel) der WEA erfahrungsgemäß? (wenn möglich nach Baujahren staffeln) Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 16.   Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um die komplette Entfernung des Fundaments sicherzustellen? 17.   Wie wird der Rückbau in den Kreisen und kreisfreien Städten von den zuständigen Behörden konkret geregelt? (bitte Abtragtiefe für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt angeben) Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. 15
15

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                               Drucksache 17/4634 Windenergieanlagen werden typischerweise im bauplanungsrechtlichen Außenbereich errichtet. Die Fragestellungen zum Rückbau werden daher bezogen auf diese bauplanungsrechtliche Situation beantwortet. Gem. § 35 Absatz 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ist für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 der Vorhabenträger verpflichtet, eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Die Rückbauverpflichtung gilt für Vorhaben, deren Nutzung ab dem 20. Juli 2004 aufgenommen wurde. Unter Rückbau ist dabei der vollständige Rückbau einschließlich des Fundamentes zu verstehen. Der (Teil-)Rückbau eines Fundaments bis zu einer bestimmten Tiefe käme daher lediglich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände in Betracht. Zur Absicherung des Liquiditätsrisikos des Vorhabenträgers sieht der Windenergie-Erlass des Landes unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.10.2012, 4 C 5.11) vor, dass selbst wenn eine öffentlich-rechtliche Baulast eingetragen ist, von der Bauherrin oder vom Bauherrn auch eine Sicherheitsleistung, die (in der Regel durch Bankbürgschaft) zugunsten der Genehmigungsbehörde oder der Bauaufsichtsbehörde zu bestellen ist, gefordert werden muss. Die Sicherheitsleistung muss den Rückbau der Windenergieanlage einschließlich des den Boden versiegelnden Fundaments am Ende der voraussichtlichen Lebensdauer der Anlage vollständig abdecken. Die Bauaufsichtsbehörden haben gem. § 61 BauO NRW bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Soweit es sich um eine Windenergieanlage handelt, für die eine Rückbauverpflichtung abgegeben wurde, ermächtigt § 61 BauO NRW die Bauaufsichtsbehörde, die Umsetzung der Verpflichtungserklärung durchzusetzen. Aber auch bei baulichen Anlagen, die keiner Rückbauverpflichtung unterliegen, kommt in den Fällen, in denen die Anlage formell und materiell illegal (geworden) ist, grds. eine Beseitigungsanordnung in Betracht. Die Bauaufsichtsbehörde wird entweder vom Bauherrn (soweit er dazu in einer Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid verpflichtet wurde) oder von der zuständigen Immissionsschutzbehörde, der der Genehmigungsinhaber einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Windenergieanlage gem. § 15 Absatz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die beabsichtigte Einstellung des Betriebs der Windenergieanlage anzuzeigen hat, über die Einstellung des Betriebs der Anlage unterrichtet. Nach der geltenden BauO NRW ist für den Rückbau von Windenergieanlagen eine Abbruchgenehmigung der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde erforderlich, ab dem 01.01.2019 hat der Bauherr die Beseitigung einer Windenergieanlage der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 18.   Inwieweit unterscheiden sich die Auflagen für den Rückbau bei WEA im Wald und außerhalb von Waldflächen? Aus bauaufsichtlicher Sicht ist nicht zwischen Auflagen für den Rückbau von Windenergieanlagen im Wald und außerhalb von Waldflächen zu unterscheiden. Abhängig vom konkreten Einzelfall kann im Wald beispielsweise auch eine Wiederaufforstung gefordert werden. 16
16

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                                Drucksache 17/4634 19.    Wie steht die Landesregierung zu den Aussagen des BWE, dass eine Entfernung des Fundaments mit mindestens einem Meter unterhalb der Geländeoberkante ausreichend sei? Der BWE ist weder Gesetzgeber noch die zuständige Behörde zur Regelung des Rückbaus. Die Verpflichtung zum Rückbau des Vorhabens beinhaltet grundsätzlich die Beseitigung der baulichen Anlage einschließlich Nebenanlagen, Leitungen, Wege und Plätze und der durch die Anlagen bewirkten Bodenversiegelung. Ziel ist es dabei, den ursprünglichen Zustand mit der entsprechenden Bodenqualität wiederherzustellen. Das bedeutet, dass auch die Fundamentteile zu entfernen sind, die sich unterhalb der Geländeoberkante befinden. Gem. § 35 Absatz 5 Satz 1 BauGB sind die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Folglich sind auch Fundamente grds. in einer Weise zu errichten, die einen rückstandslosen Rückbau ermöglichen. Es wird zudem angemerkt, dass der BWE im Gegensatz zu dem in der Frage benannten Aussage in seinem Hintergrundpapier aus dem Jahre 2018 die Auffassung vertritt, dass eine vollständige Beseitigung des Fundaments erforderlich ist: „Der BWE unterstützt die unter 2. dargestellte Einschätzung, wonach grundsätzlich das gesamte Fundament zurückzubauen ist. Vor allem bei einem Betonflachfundament stellt lediglich ein vollständiger Rückbau den Boden in seiner ursprünglichen Form wieder her und beseitigt die Bodenversiegelungen. Im Sinne des Umweltschutzes ist daher hier das gesamte Fundaments zurückzubauen.“ Es wird ergänzend auf die gemeinsame Beantwortung der Fragen 16 und 17 hingewiesen. 20.    Gab es von Seiten der Behörden bisher Bemängelungen beim Rückbau? Wenn ja, was waren die Gründe und wie wurden diese beseitigt? Nach der im Rahmen der Vorbemerkung der Landesregierung genannten Abfrage wurde lediglich ein Fall einer baugenehmigten WEA (kleiner 50 m) bekannt, in dem zur Beseitigung eines Fundamentes ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden musste. Weitere Einzelheiten sind nicht bekannt. 21.    Wie viele Anlagenbetreiber in NRW sind noch vor Beginn des vollständigen Rückbaus in die Insolvenz gegangen oder haben eine Insolvenz angemeldet? Wie viele WEA waren davon pro Insolvenzfall betroffen? Weder der nordrhein-westfälischen Landesregierung noch den entsprechenden Verbänden liegen derartige Zahlen vor. Auch wäre ein Zurverfügungstellen von Daten zur weiteren Auswertung in anderen Verwaltungsbereichen, insbesondere auch aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht möglich. Es wird ergänzend auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 22.    Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über Investoren, die vor dem Auslaufen der Nutzungsdauer der WEA das eigene Unternehmen veräußern? Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 17
17

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                             Drucksache 17/4634 23.   Wie viele Fälle in NRW sind bisher bekannt, bei dem die Rückbaubürgschaft gegenüber dem Grundstückseigentümer nicht kostendeckend für den Rückbau von WEA war? Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen eine Bürgschaft für den Rückbau einer Windenergieanlage nicht kostendeckend war. 24.   Wie oft wurde von dem Regelsatz, dass 6,5 Prozent der Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens als Sicherheitsleistung anzusetzen sind (Windenergie-Erlass NRW, Ziffer 5.2.2.4), abgewichen? (bitte Anzahl und zuständige Behörde auflisten) Wenn nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird, kann von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 6,5 % der Gesamtinvestitionskosten ausgegangen werden. Im Einzelfall kann sich aus der Konstruktion der Windenergieanlage eine höhere oder niedrigere Sicherheitsleistung ergeben. Die im Rahmen der Vorbemerkung der Landesregierung genannte Abfrage bei den unteren Bauaufsichtsbehörden hat zwar ergeben, dass in Einzelfällen vom Regelsatz abgewichen wird. Fallzahlen wurden aber nicht erhoben. 25.   Was passiert beim Repowering mit dem Fundament von Altanlagen konkret? Es kommt auf die Gegebenheiten des Einzelfalls an. Dabei ist entscheidend, ob das vorhandene Fundament im Rahmen des Repowering weiter Verwendung finden kann. Ist dies nicht der Fall, so hat auch in diesen Fällen ein Rückbau des Altfundaments zu erfolgen. Es wird ergänzend auf die gemeinsame Beantwortung der Fragen 16 und 17 hingewiesen. 26.   Aus welchen Gründen sieht die Landesregierung das Repowering bestehender WEA in den Vogelschutzgebieten als unproblematisch an? Im Windenergie-Erlass vom 8. Mai 2018 wird in Kapitel 8.2.2.2 dargelegt, in welcher Weise sich das Tabuzonen-Konzept auf naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete (ohne Landschaftsschutzgebiete) anwenden lässt. In diesem Kontext werden auch die Natura 2000- Gebiete thematisiert, zu denen auch die Vogelschutzgebiete zählen. Diese Gebiete sind bei einer Neuanlage von WEA als „harte Tabuzonen“ zu werten. Bei einem Repowering in Natura 2000-Gebieten stellt sich die Lage dagegen anders dar. Zum einen besteht eine Vorbelastung durch die bestehenden WEA. Zum anderen wird dabei in der Regel die Anlagen- und mithin Rotorenzahl reduziert. Zudem wird regelmäßig aufgrund der Anlagengröße eine Vielzahl von Anlagenstandorten räumlich verlagert. Damit sinkt in der Regel auch die Wahrscheinlichkeit von kollisionsbedingten Individuenverlusten WEA-empfindlicher Arten. Vor diesem Hintergrund ist eine Wertung der Natura 2000-Gebiete als harte Tabuzone für Repowering- Anlagen naturschutzfachlich nicht zu rechtfertigen. Den Planungsträgern verbleibt durch die Wertung als „weiche Tabuzone“ für Repowering-Anlagen vielmehr Spielraum für die Ausweisung entsprechender Repowering-WEA-Konzentrationszonen (vgl. § 249 Absatz 2 Baugesetzbuch). Ein Repowering von innerhalb der Natura 2000-Gebiete liegenden Altanlagen ist dann möglich, wenn die Einrichtung und der Betrieb nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen. Für die Zulässigkeit der Errichtung der Repowering- Anlagen ist die Sicherstellung des Rückbaus der Altanlagen nachzuweisen. 18
18

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                             Drucksache 17/4634 27.   Welche Unternehmen in NRW sind in der Lage WEA zu recyceln bzw. zu entsorgen? Die EnergieAgentur.NRW arbeitet im Auftrag der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen als operative Plattform mit breiter Kompetenz im Energiebereich: von der Energieforschung, technischen Entwicklung, Demonstration und Markteinführung über die Initialberatung bis hin zur beruflichen Weiterbildung. Insbesondere im Rahmen ihrer Veranstaltungen zu aktuellen Themen arbeitet sie regelmäßig auch mit entsprechenden Unternehmen mit entsprechenden Kompetenzen zusammen. Da hier jedoch keine vollständige Auflistung der Unternehmen, die im Recyceln bzw. der Entsorgung von Windenergieanlagen tätig sind, gewährleistet werden kann, wird aus Gründen der Wettbewerbsneutralität auf eine Auflistung verzichtet. IV.   Umwelt- und Naturschutz 28.   Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über Abbaubedingungen von Neodym in China? Der Landesregierung liegen keine detaillierten Kenntnisse über die Abbaubedingungen von Neodym in China vor. 29.   Wie bewertet die Landesregierung die Klimagefahren durch SF6-Emission in Schalteinrichtungen? Nordrhein-Westfalen unterhält ein Treibhausgas-Emissionsinventar. Darin werden die Treibhausgase Kohlendioxid, Methan, Lachgas sowie HFC, PFC, SF6 und NF3 für die IPCC- Sektoren Energie, Industrieprozesse, Landwirtschaft, Abfall und Sonstige dokumentiert. Die Klimarelevanz der SF6-Emissionen in Schaltanlagen kann auf Basis des Treibhausgas- Emissionsinventars nicht näher spezifiziert werden. SF6 ist das stärkste bekannte Treibhausgas, insgesamt beträgt der Anteil aller SF6-Emissionen an den Gesamttreibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen jedoch < 1,0 %. 30.   Welche Gefahren gehen von Grubenwasser aus Baustellen von WEA für das Grundwasser aus? 31.   Was sind nach Ansicht der Landesregierung geeignete Maßnahmen, um die Gefahren durch Grubenwasser aus Baustellen von WEA zu senken? Die Fragen 30 und 31 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Bei der Beantwortung der Fragen 30 und 31 wird davon ausgegangen, dass mit „Grubenwasser“ in diesem Falle das Wasser gemeint ist, welches sich in der Baugrube sammelt. Dies kann angeschnittenes bzw. freigelegtes Grundwasser sein oder Niederschlagswasser, welches sich mit der Zeit bzw. vorübergehend in der Baugrube sammelt. Des Weiteren wird auf den gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Az. VI.A-3 – 77-30 Windenergieerlass), des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (Az. VII.2-2 – 2017/01 – Windenergie-Erlass) und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. 611 – 901.3/202) für die Planung und Genehmigung 19
19

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                                 Drucksache 17/4634 von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie- Erlass) vom 8. Mai 2018, veröffentlicht im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 12 vom 22. Mai 2018, verwiesen (Windenergie-Erlass). Für Baugruben und den Einbau der Fundamente gelten generell die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), insbesondere § 49 WHG („Erdaufschlüsse“): „(1) Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestimmen. (2) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die zuständige Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.“ Dies bedeutet, wenn eine Wasserhaltung an der Baugrube notwendig ist, so ist dafür eine Anzeige bei der Wasserbehörde und ggf. eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich (Entnehmen und Ableiten von Grundwasser). Bei Bedarf sind durch geeignete Nebenbestimmungen signifikante Beeinträchtigungen der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers auszuschließen. Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf gemäß § 48 WHG nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit (des Grundwassers) nicht zu besorgen ist. Vor Vorhabenbeginn - auch bei Windenergieanlagen - muss also geprüft werden, ob im Zuge des Erdaufschlusses Grundwasser freigelegt oder angeschnitten wird und ob eine Wasserhaltung notwendig wird. Wenn dies der Fall ist, muss durch Anzeige bei der Wasserbehörde und deren Prüfung ausgeschlossen werden, dass Gefahren von dem freigelegten und ggf. abzuleitenden Grundwasser ausgehen, ebenso wie ausgeschlossen werden muss, dass durch die Arbeiten bzw. durch die eingesetzten Stoffe eine schädliche Veränderung des Grundwassers durch die Entfernung der Deckschichten oder durch das Einbringen von Stoffen herbeigeführt wird. Im Voraus müssen die höchsten zu erwartenden Grundwasserstände (bzw. Druckspiegel) am Standort geprüft und planungsseitig berücksichtigt werden. Wenn mit Grundwasser zu rechnen ist, muss geprüft werden, ob mit Schadstoffen zu rechnen ist. Weiter muss bei Tiefbaumaßnahmen geprüft werden, ob bindige (stockwerkstrennende) Schichten durchtrennt und ggf. gespanntes Grundwasser erschlossen wird. Ein hydraulischer Grundbruch bzw. das unvorhergesehene Austreten von artesisch gespanntem (Tiefen-)Grundwasser (welches z.B. höhere Eisengehalte aufweisen kann) müssen durch geeignete vorherige Erkundungen und Planungen (bereits aus Gründen der Standsicherheit, aber auch aus Gründen des Grundwasser- und Gewässerschutzes) ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere dann zu beachten, wenn bindige Deckschichten oder Grundwasserstauer durchörtert oder Grundwasserstockwerke mit signifikanten Druckpotenzial- oder Salinitätsunterschieden oder Grundwässer mit möglichen Gasgehalten (CO2, CH2, H2S) oder betonaggressive Grundwässer aufgeschlossen werden. 20
20

Zur nächsten Seite