WD 2 - 038/14 Ratifikationsverfahren und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens EU-USA (TTIP)

Auswärtiges, Völkerrecht, Verteidigung, Menschenrechte

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Ratifikationsverfahren und vorläufige Anwendung des
Freihandelsabkommens EU-USA (TTIP)

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Ratifikationsverfahren und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens EU-USA (TTIP)

Verfasser: runs

Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 038/14

Abschluss der Arbeit: 26. März 2014

Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre
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Inhaltsverzeichnis
N Ratifizierung gemischter Abkommen 4
2. Vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens 5

3. Innerstaatliche Zustimmung 5
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T: Ratifizierung gemischter Abkommen

Ein Vertragsentwurf für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA (TTIP)
liegt derzeit noch nicht vor, so dass im folgenden nur der mutmaßliche Ratifizierungsprozess
aufgezeigt werden kann.

Der Vertragstext zum EU-USA-Freihandelsabkommen wird auch das Inkrafttreten des Ab-
kommens regeln. Noch nicht abschließend geklärt ist hier die Frage, ob es sich bei TTIP um
ein sog. „gemischtes Abkommen“ handeln wird.!' Gemischte Abkommen sind völkerrechtli-
che Übereinkommen, an denen auf europäischer Seite sowohl die Europäische Union als auch
die Mitgliedsstaaten als Parteien beteiligt sind. Beispiele sind Assoziierungs- und Kooperati-
onsabkommen, aber auch multilaterale Verträge, wie etwa das WTO-Übereinkommen und
verschiedene Rohstoffübereinkommen.? Gemischte Abkommen ermöglichen es Union und
Mitgliedsstaaten, gemeinsam und unter Beachtung der innereuropäischen Kompetenzvertei-
lung außenpolitische Ziele zu erreichen, ohne eine künstliche Aufspaltung völkerrechtlicher
Abkommen vornehmen zu müssen.?

Ist dies der Fall, so erfolgt der Ratifizierungsprozess auf zwei Ebenen: Für den Bereich, wo
die EU Zuständigkeiten besitzt (z.B. für den gesamten Bereich der Handelspolitik), muss die
EU ratifizieren. Erforderlich ist dazu ein (qualifizierter Mehrheits-)Beschluss des Rates sowie
die Zustimmung des Europäischen Parlaments (Art. 207 Abs. 4 und 5, 218 Abs. 6 UAbs. 2 lit.
(a) AEUV).

Dort, wo Handelsabkommen Bestimmungen enthalten, die in den Kompetenzbereich der Mit-
gliedstaaten fallen (etwa im Bereich der nicht harmonisierten Steuern, des Strafrechts oder in
Fragen der außenpolitischen oder kulturellen Zusammenarbeit)’ - und somit eine „gemischte
Kompetenz“ vorliegt - müssen alle EU-Mitgliedstaaten das Abkommen einzeln ratifizieren.
Für das deutsche Recht bedeutet dies, dass der Deutsche Bundestag dem Abkommen gem. Art.
59 Abs. 2 Satz 1 GG zustimmen muss.

1 Die Bundesregierung geht offenbar davon aus, dass es sich bei dem US-EU-Freihandelsabkommen um ein
gemischtes Abkommen handeln wird (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordne-
ten Ernst, Dehm, Ulrich und der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 18/351 v. 28.1.2014, S. 8); vgl. zu dieser Fra-
gestellung aber auch die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, BT-Drs. 18/828 v.
17.3.2014 (Fragen 2 und 5).

2 EuGH, Gutachten 2/91 (ILO Übereinkommen), Sig. 1993, I- 1061 Rn 12. Zum Begriff des „gemischten Ab-
kommens“ vgl. näher das Gutachten von Radtke, PE 6.

3 Sattler, Gemischte Abkommen und gemischte Mitgliedschaften der EG und ihrer Mitgliedsstaaten, 2007, S.
72.
4 Welche Bereiche dies konkret sind, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beantworten — vgl. dazu die

Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, BT-Drs. 18/828 v. 17.3.2014 (Frage 6).
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2. Vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens

Der Ratifizierungsprozess auf mitgliedsstaatlicher Ebene kann mehrere Jahre in Anspruch
nehmen. Viele Unternehmen würden aber gerne schon von dem Abkommen profitieren, ehe
alle EU-Mitgliedstaaten den Vertrag ratifiziert haben. Insoweit besteht die Möglichkeit, be-
stimmte (handelsrechtliche) Vorschriften des Abkommens, welche in die EU-Kompetenz fal-
len, schon vorläufig anzuwenden. Die vorläufige Anwendbarkeit braucht nicht den gesamten
Vertrag zu erfassen, sondern kann sich auch auf einzelne seiner Bestimmungen beschränken.

Voraussetzung für eine vorläufige Anwendung eines Vertrages ist zum einen, dass eine ent-
sprechende Klausel über die vorläufige Anwendbarkeit nach Maßgabe von Art. 25 der Wiener
Vertragsrechtskonvention in das Freihandelsabkommen aufgenommen wird.

Zum anderen müsste das Abkommen auf EU-Seite vollständig ratifiziert worden sein. Erfor-

derlich ist dabei neben der Zustimmung des Europäischen Parlaments die entsprechende Bil-
ligung durch den Rat der EU. Hierbei reicht eine qualifizierte Mehrheit, so dass einzelne Mit-
gliedstaaten das Freihandelsabkommen nicht blockieren könnten.

Die vorläufige Anwendbarkeit eines Freihandelsabkommens wurde in der Praxis zuletzt in
Art. 330 Abs. 2 und 3 des EU-Handelsabkommens mit Peru und Kolumbien vereinbart.’ Nach
der Zustimmung des Europäischen Parlaments und der Ratifikation durch Peru erfolgte hier
die vorläufige Anwendung im Verhältnis zu Peru für die Vertragsteile, die in der Kompetenz
der EU liegen.

3.  Innerstaatliche Zustimmung

Bei Abkommen, für die ein Zustimmungsgesetz (und demnach die Zustimmung des Bundes-
rates) erforderlich ist,° darf die Bundesregierung die Rechte der Gesetzgebungsorgane nicht
durch eine vorläufige Anwendung beschränken. Für Deutschland kommt daher eine vorläufi-
ge Anwendung erst in Betracht, nachdem das innerstaatliche Verfahren, das der völkerrecht-
lichen Ratifikation vorausgeht, abgeschlossen ist.

5 Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ko-
lumbien und Peru andererseits, ABl. EUL 56/1 v. 21.12.2012, hitp://eur-
lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=0]:L:2012:354:0003:2607:DE:PDF.

Vgl. dazu näher Arndt Felix, Gutachten WD 2 - 3000 — 022/12 v. 18.3.2013.

6 Ob und wieweit dies der Fall ist, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beantworten - vgl. dazu die
Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRUNEN, BT-Drs. 18/828 v. 17.3.2014 (Fragen 5 und 8).
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