Straftaten mit legalen und illegalen Waffen: Auf welcher Grundlage wird das Waffenrecht verschärft?
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 17/9883 17. Wahlperiode 19.06.2020 Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 18 der Fraktion der AfD Drucksache 17/8210 Straftaten mit legalen und illegalen Waffen: Auf welcher Grundlage wird das Waffenrecht verschärft? Der Minister des Innern hat die Große Anfrage 18 namens der Landesregierung beantwortet. Datum des Originals: 17.06.2020/Ausgegeben: 26.06.2020
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/9883 Vorbemerkung der Großen Anfrage Im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/853 wird das deutsche Waffenrecht erneut verschärft. Dabei beabsichtigt die Berliner Regierungskoalition über die Anforderungen der Richtlinie hinausgehende Vorgaben, die das ohnehin restriktive deutsche Waffenrecht weiter verschärfen würden. Als Anlass für die Novelle der EU-Waffenrechtsrichtlinie gelten die Terroranschläge in Brüssel im März 2016, und zur Begründung der zusätzlichen Verschärfungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde das Attentat von Halle im Oktober 2019 herangezogen. Bezeichnenderweise kamen in beiden Fällen keine legal erworbenen Waffen zum Einsatz. Auch die Landesregierung konnte auf die Frage nach Straftaten mit legalen und illegalen Waffen keine Angaben machen (Drs. 17/7864). Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel, ob eine weitere Reglementierung von Legalwaffenbesitzern einen Sicherheitsgewinn für die Bevölkerung bedeutet, solange die deutschen Außengrenzen größtenteils ungeschützt sind. So wurden im Rahmen stichprobenhafter Grenzkontrollen im November 2019 105 Verstöße gegen das Waffenrecht festgestellt.1 Das Waffenrecht ist zwar Bundesangelegenheit, gleichzeitig sind aber überwiegend Landesbehörden mit seiner Umsetzung betraut. Außerdem ist die Bekämpfung von Kriminalität größtenteils Angelegenheit der Länder. I. Waffenrechtliche Erlaubnisse 1. Wie viele waffenrechtliche Erlaubnisse für Nordrhein-Westfalen sind derzeit im Nationalen Waffenregister gespeichert? Bitte nennen Sie die Zahlen jeweils für die Jahre 2014 bis 2019 und schlüsseln Sie auf nach: a. Art der Erlaubnis, b. Anlass der Erlaubnis (z.B. Jäger, Sportschütze), c. Landkreis und Regierungsbezirk, d. Jahr der Erteilung Mit dem Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (NWRG) wird Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.09.1991, S. 51), der durch die Richtlinie 2008/51/EG (ABl. L 179 08.07.2008, S. 5) neu gefasst worden ist (EU-Waffenrichtlinie) umgesetzt. Nach dieser Vorschrift haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass bis spätestens 31.12.2014 ein computergestütztes zentral oder dezentral eingerichtetes Waffenregister eingeführt wird und stets auf dem aktuellen Stand gehalten wird, in dem jede unter die Richtlinie fallende Waffe registriert ist. Durch das Nationale Waffenregister sind alle wesentlichen Informationen zu erlaubnispflichtigen Waffen zeitnah und aktuell verfügbar. Der Lebenszyklus einer legalen 1 https://www.sueddeutsche.de/politik/grenzkontrollen-schengen-seehofer-1.4709944 Abgerufen am 9.12.19. 2
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/9883 erlaubnispflichtigen Schusswaffe kann weitgehend von ihrer Herstellung an elektronisch nachvollzogen werden (vgl. BT-Drucks. 17/8987, S. 13 f.). Der organisatorische Aufbau des Waffenwesens in Deutschland ist durch den unterschiedlichen Behördenaufbau gekennzeichnet, der sich aus der Organisationshoheit der Länder ergibt. Bundesweit existieren ca. 550, in Nordrhein-Westfalen 47, örtliche Waffenbehörden sowie auf Bundesebene etwa noch das Bundesverwaltungsamt (BVA) und das Bundeskriminalamt (BKA), zudem mehrere Beschussämter. Die EU-Waffenrichtlinie schreibt grundsätzlich nicht die Errichtung eines zentralen Registers vor. Aufgrund der äußerst heterogenen Struktur der Waffenverwaltung in Deutschland wurde ein föderal organisiertes, zentrales Waffenregister etabliert, wodurch wesentliche Informationen zu erlaubnispflichtigen Schusswaffen zeitnah und aktuell verfügbar gemacht werden. Das Nationalen Waffenregister (NWR) ist nach § 1 Abs. 2 NWRG ein beim Bundesverwaltungsamt geführtes zentrales Register, in dem relevante Daten der örtlichen Waffenbehörden gespiegelt, zusammengeführt und verfügbar gemacht werden. Die reine waffenrechtliche Sachbearbeitung, Datenerfassung und -aktualisierung erfolgt weiterhin ausschließlich in den örtlichen Systemen der lokalen Waffenbehörden. Für den Datenaustausch zwischen den örtlichen Systemen und der zentralen Komponente des NWR wurde der sog. Datenaustauschstandard XWaffe entwickelt. Für die Nutzung der Suchfunktionalitäten des NWR stehen den Polizeibehörden grundsätzlich zwei unterschiedliche Optionen zur Verfügung: die Nutzung der standardmäßig bereitgestellten Portalanwendung des NWR sowie die unmittelbare Anbindung von Fachverfahren der Nutzer über den XWaffe-Dienst des NWR mittels Integration einer XML- Schnittstelle. In Nordrhein-Westfalen erfolgt die Schnittstellen-Anbindung über die Anwendung CitkoWaffe. Dabei handelt es sich nicht um eine eigene oder weitere Landes-Datenbank, sondern um eine Anwendung, welche den Zugriff auf das NWR und die Be- und Verarbeitung von dort gespeicherten Daten ermöglicht, wobei die Erfassung weiterer Daten im Einzelfall möglich ist. Das NWR ist grundsätzlich nicht darauf ausgelegt, große Datenmengen in Einzelabfragen zu verarbeiten oder große Datenmengen nach einzelnen Abfrageparametern zu filtern. Es dient vornehmlich der Speicherung und Übermittlung von Daten, die erforderlich sind, um erlaubnispflichtige Schusswaffen sowie waffenrechtliche Erlaubnisse, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder Verbote einzelnen Personen zuordnen zu können. Dieser Zweck ist Ausgangspunkt allen Handelns im Zusammenhang mit dem NWR (vgl. BT- Drs. 17/8987 S. 13). a. Art der Erlaubnis Zur Beantwortung der Frage I.1.a. wurden die vom Bundesverwaltungsamt zur Verfügung gestellten Statistiken durch die 47 Kreispolizeibehörden händisch ausgewertet. Eine rückwirkende Auswertung des NWR unter Aufschlüsselung nach Kreispolizeibehörden ist nur für die vergangenen vier Jahre (2016 bis 2019) möglich. Wenn und soweit Daten aus einem Zeitraum davor gespeichert sind, hier der Jahre 2014 und 2015, ist eine datenbankgestützte Auswertung technisch nicht möglich. 3
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/9883 Gesamtzahl NRW Art der Erlaubnis 2016 2017 2018 2019 Standard-WBK 301.189 292.664 284.710 277.108 Sportschützen-WBK (bis 14.814 13.845 12.961 12.110 31.03.2003) Sportschützen-WBK (ab 12.449 13.665 14.861 15.843 01.04.2003) WBK Sammler 1.748 1.626 1.548 1.461 Kleiner Waffenschein 121.690 144.215 155.622 167.002 Waffenschein 5.093 4.460 4.432 4.372 Vereins-WBK 1.783 2.123 2.428 2.746 Waffenhandelserlaubnis 384 416 479 486 Schießerlaubnis 364 409 420 448 Europäischer 13.867 14.625 15.243 15.696 Feuerwaffenpass WBK für Sachverständige 40 42 43 44 Mitbenutzererlaubnis 2.500 2.838 3.172 3.593 Munitionserwerbsschein 1.084 1.047 989 952 Stellvertretererlaubnis 40 40 155 180 Waffenhandel Gewerbliche 82 89 110 122 Waffenherstellungserlaubnis Stellvertretererlaubnis 4 4 5 8 Waffenherstellung Private 13 14 15 9 Waffenherstellungserlaubnis Ausnahmegenehmigung 14 14 13 11 verbotene Waffen Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Führens bei 294 321 360 412 öff. Veranstaltungen Waffentrageerlaubnis 3.069 3.165 3.419 4.040 Erlaubnis zum Verbringen in 105 133 145 125 den Geltungsbereich 4
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/9883 Erlaubnis zum Verbringen aus dem Geltungsbereich in 451 535 597 567 anderen Mitgliedstaat Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen aus dem 57 63 69 74 Geltungsbereich Mitnahmeerlaubnis ---- ---- ----- 6 Die Auswertungen der 47 Kreispolizeibehörden sind der tabellarischen Darstellung in Anlage I.1.a. zu entnehmen. Die Informationen für die Beantwortung der Frage bezüglich der Jahre 2014 und 2015 können nicht mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden. Es müsste eine händische Auswertung der Jahre 2014 und 2015 erfolgen. Die Pflicht der Landesregierung zu vollständiger und zutreffender Antwort hat sich auf alle Informationen zu erstrecken, über die die Landesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann (VerfGH NRW, Urteile vom 19. August 2008 –VerfGH 7/07 –, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 247, und vom 15. Dezember 2015 –VerfGH 12/14 –, NWVBl. 2016, 371 = juris, Rn. 121). Die Beantwortung einer Frage ist dann nicht mit zumutbarem Aufwand möglich, wenn die Landesregierung auch unter Ausschöpfung aller ihr zur Verfügung stehenden Mittel die entsprechende Information in der verfügbaren Zeit (auch unter Berücksichtigung einer Verlängerung) nicht in Erfahrung bringen kann (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 19. August 2008 - VerfGH 7/07 -, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 247). Sofern eine vollständige Antwort nicht gegeben werden kann, hat die Antwort sich auf die zumutbaren Teile zu erstrecken. Denn dem Abgeordneten verbleibt bei Unzumutbarkeit der Erteilung einer vollständigen inhaltlichen Antwort grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer inhaltlichen Teilantwort (vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2010 – HVerfG 1/10 –, juris, Rn. 94). Es müsste ein manueller Datenabgleich vorgenommen werden. Dieser manuelle Datenabgleich müsste vorliegend in der Form erfolgen, dass alle aktuell noch im NWR gespeicherten Datensätze durch hierfür abzustellendes Personal gesichtet und überprüft werden müssten, in wie weit jede einzelne Erlaubnis schon in den Jahren 2014 und 2015 vorlag. Insgesamt wären, ausgehend von einem aktuellen Datenbestand von den Daten aus dem Jahr 2019, rund 507.000 Datensätze zu sichten und auszuwerten gewesen. Bei einem Ansatz von 5 Minuten pro Datensatz ergäbe sich ein Personaleinsatz von rund 42.250 Stunden. Ausgehend von urlaubs- und feiertagsbereinigten 18,6 Arbeitstagen im Monat und einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ergäbe sich eine Bearbeitungsdauer von ca. 283,94 Monaten, was bei einem Personaleinsatz von zwei Beschäftigten je Kreispolizeibehörde in Vollzeit, mithin 94 Landesbedienstete, einer Bearbeitungsdauer von etwa 3,02 Monaten entspräche. Über diesen Zeitraum hinweg könnten die abgestellten zwei Bediensteten je Kreispolizeibehörde andere Dienstgeschäfte – insbesondere solche zur Verhütung von Straftaten im Bereich des Waffenrechts – nicht wahrnehmen. Aus der Verpflichtung zu vollständiger und zutreffender Antwort folgt, dass eine Frage, deren Beantwortung die Landesregierung teilweise ablehnen darf, im Übrigen zu beantworten ist (VerfGH NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VerfGH 12/14 –, NWVBl. 2016, 371 = juris, Rn. 121 f.). 5
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/9883 Die Frage wird zum großen Teil (für die Jahre 2016 bis 2019) beantwortet, es werden lediglich die ältesten beiden angefragten Jahre von der Beantwortung ausgenommen, so dass eine Aussagekraft der Daten weiterhin gegeben ist. Dies gilt umso mehr, als dass Erlaubnisse, die in den Jahren 2014 oder 2015 Bestand hatten, in 2016 oder später aber gelöscht wurden, bei der händischen Auswertung nicht erfasst werden würden und das Ergebnis dieser Abfrage nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würde, mithin die Aussagekraft der Daten zu relativieren wäre. b. Anlass der Erlaubnis (z.B. Jäger, Sportschütze) Zur Beantwortung der Frage I.1.b. wurden die vom Bundesverwaltungsamt zur Verfügung gestellten Statistiken durch die 47 Kreispolizeibehörden händisch ausgewertet. Eine rückwirkende Auswertung des NWR unter Angabe der Kreispolizeibehörden ist nur für die vergangenen vier Jahre möglich. Wenn und soweit Daten aus einem Zeitraum davor gespeichert sind, hier der Jahre 2014 und 2015, ist eine datenbankgestützte Auswertung technisch nicht möglich. Gesamtzahl NRW Bedürfnis 2016 2017 2018 2019 Jäger 62.569 82.578 82.996 83.517 Sportschützen 30.561 42.983 42.822 42.418 Waffensammler 139 1.032 990 949 Vereinswaffe 360 1.211 2.461 3.451 Erbe 9.110 15.880 14.267 13.440 Altbesitz 29.261 41.823 38.034 34.448 Bedürfnisfrei[1] 376 1.493 1.500 1.531 Waffenhändler 11 62 88 107 Brauchtumsschütze 167 275 291 295 Waffensachverständiger 12 90 85 78 Besondere Gefährdung 70 156 78 71 Gefährdung aufgr. 6 19 20 20 hoheitlicher Aufgaben Nichtgewerblicher ---- 17 27 35 Waffenhersteller Bewachungsunternehmer 71 123 122 128 Gewerblicher ---- 49 52 62 Waffenhersteller Sonstiger[2] 5.929 7.537 6.902 6.545 [1] erlaubnispflichtige Schusswaffen (Druckluft bis 7,5 Joule), welche in die WBK einzutragen sind, für die jedoch kein Bedürfnis erforderlich ist. [2] sog. allgemeines Bedürfnis nach § 8 WaffG. Die Auswertungen der 47 Kreispolizeibehörden sind der tabellarischen Darstellung in Anlage I.1.b. zu entnehmen. Das NWR enthält zu dem Anlass der Erlaubnis keine Angaben. Im NWR sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 NWRG die natürlichen und juristischen Personen gespeichert, die mindestens eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder einen Waffenteil besitzen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 6
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/9883 NWRG ist das waffenrechtliche Bedürfnis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 WaffG zu speichern. Im Nationalen Waffenregister wird dabei das Bedürfnis einer Erlaubnis nicht der Erlaubnis selbst, sondern einer Waffe zugeordnet. In der oben dargelegten Übersicht werden alle Personen, die mindestens eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder ein Waffenteil besitzen, jeweils nach dem Bedürfnis dargestellt. So wird etwa ein Sportschütze als solcher erfasst, wenn er mindestens eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder ein Waffenteil mit dem Bedürfnisgrund "Sportschütze" besitzt. Ein Sportschütze, der auch mindestens eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder ein Waffenteil als Jäger besitzt, wird sowohl als Sportschütze, als auch als Jäger gezählt. Aus diesem Grund ist eine Addition aller Einzelwerte dieser Tabelle nicht aussagekräftig. Der Kleine Waffenschein oder die Waffentrageberechtigung werden beim Anlass der Erlaubnis nicht aufgeführt, da diese kein Bedürfnis erfordern und somit keine Bedürfniszuordnung zu einer Waffe erfolgt. Eine automatisierte und computergestützte Auswertung des NWR bei Aufschlüsselung auf die einzelnen Kreispolizeibehörden ist lediglich für die vergangenen vier Jahre möglich. Die Informationen für eine weitere Beantwortung der Frage für die Jahre 2014 und 2015 kann nicht mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden. Eine händische Auswertung der Jahre 2014 und 2015 in Bezug auf die einzelnen Kreispolizeibehörden ist aufgrund des hierfür erforderlichen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwandes unzumutbar. Für die händische Auswertung müsste der aktuelle Datenbestand danach gesichtet werden, ob das jeweilige Bedürfnis schon im Jahr 2014 oder 2015 gegeben war. Ausgehend von einem Datenbestand von rund 180.000 Datensätzen zum 31.12.2019 und bei Ansatz der unter I.1.a. dargestellten Annahmen hinsichtlich der Berechnung der Bearbeitungsdauer ergäbe sich ein Bearbeitungsaufwand von 1,07 Monaten. Dabei wäre ein Bezug zu den Angaben unter I.1.a. für die Jahre 2014 und 2015 nicht herzustellen, denn die Beantwortung insoweit unterbleibt aus den dargelegten Gründen. Die Aussagekraft relativiert sich mithin. Zudem muss Berücksichtigung finden, dass, wie unten weiter ausgeführt werden wird, auch die Beantwortung der weiteren gestellten Fragen zu einem erheblichen Bearbeitungsaufwand führt, so dass die Beschaffung der erforderlichen Informationen zur vollumfassenden Beantwortung aller Fragen nicht mit einem zumutbaren Aufwand zu bewerkstelligen ist (vgl. tabellarische Gesamtschau auf S. 55). c. Landkreis und Regierungsbezirk Die unter Punkt a. und b. erfolgte Darstellung bildet die Zuordnung zu den einzelnen Waffenbehörden ab. d. Jahr der Erteilung Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Informationen können – auch unter Berücksichtigung der hierfür zur Verfügung stehenden Zeit –nicht mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden. Eine elektronische bzw. datenbankgestützte Auswertung ist nicht möglich. Das NWR ist kein Vorgangsbearbeitungsprogramm, sondern lediglich ein zentraler Speicher von ausgewählten Daten. Im Nationale Waffenregister findet somit grundsätzlich keine Historisierung von Vorgängen statt, sondern es wird lediglich der aktuelle Bestand von 7
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/9883 ausgewählten Daten abgebildet. Daher kann keine Aussage zu „Erlaubniserteilungen pro Kalenderjahr“ getroffen werden. Es können jedoch die im NWR gespeicherten Erlaubnisse zu einem Stichtag mitgeteilt werden. Die folgende Tabelle führt die Gesamtzahl aller gespeicherten zum jeweiligen Stichtag gültigen Erlaubnisse im Zuständigkeitsbereich des Landes Nordrhein-Westfalen (inkl. Kleiner Waffenscheine, Schießerlaubnisse etc.) zum 31.12. des jeweiligen Jahres auf: Jahr Erlaubnisse 2014 445.833 2015 436.193 2016 480.803 2017 496.309 2018 501.796 2019 507.415 Allenfalls durch eine rein händische Abfrage aller aktuellen und historischen Datensätze könnte das Jahr der Erteilung aller je in den Jahren 2014 bis 2019 erfassten Waffen ermittelt werden. Dies ist in Ansehung der Menge an abzufragenden Datensätzen nicht zumutbar. Es müssten die aktuell vorhandenen 507.415 Datensätze händisch gesichtet und das Jahr der Erteilung erfasst werden. Auf die dahingehenden Ausführungen unter I.1.a., ist hinsichtlich Umfang und Arbeitsweise zu verweisen. Auch bei unterstellter Annahme, dass mit dem dort angegebenen Arbeitsaufwand das Jahr der Erteilung mitermittelt werden könnte, stellt sich der Bearbeitungsaufwand als nicht zumutbar dar. In die vorzunehmende Abwägung ist weiter eingeflossen, dass Angaben zum Waffenbestand jeweils zum 31.12. eines Jahres möglich sind. 2. Wie viele und welche waffenrechtliche Erlaubnisse wurden in den Jahren 2014 bis 2019 entzogen? Bitte schlüsseln Sie auf nach: a. Grund des Entzugs b. Art der Erlaubnis c. Kalenderjahr d. Landkreis und Regierungsbezirk a. Grund des Entzugs Eine rückwirkende Auswertung des Nationalen Waffenregisters unter Angabe der Kreispolizeibehörden ist nur für die vergangenen vier Jahre möglich. Dies ist insoweit von Belang, als dass nur durch eine elektronische Auswertung die Sachverhalte ermittelt werden können, in denen es zu einem Entzug nach § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 WaffG gekommen ist. Die Informationen für die Beantwortung der Frage bezüglich der Jahre 2014 und 2015 können nicht mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden. Es müsste eine händische Auswertung der Jahre 2014 und 2015 erfolgen. Es müsste ein manueller Datenabgleich vorgenommen werden. Dieser manuelle Datenabgleich müsste vorliegend in der Form erfolgen, dass alle aktuell noch im NWR gespeicherten Datensätze durch hierfür abzustellendes Personal gesichtet und überprüft werden müssten, in wie weit es zu einem Erlaubnisentzug in den Jahren 2014 und 2015 gekommen ist. Insgesamt wären, ausgehend von einem aktuellen Datenbestand von den 8
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/9883 Daten aus dem Jahr 2019, rund 507.000 Datensätze zu sichten und auszuwerten gewesen. Bei einem Ansatz von 5 Minuten pro Datensatz ergäbe sich ein Personaleinsatz von rund 42.250 Stunden. Ausgehend von urlaubs- und feiertagsbereinigten 18,6 Arbeitstagen im Monat und einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ergäbe sich eine Bearbeitungsdauer von ca. 283,94 Monaten, was bei einem Personaleinsatz von zwei Beschäftigten je Kreispolizeibehörde in Vollzeit, mithin 94 Landesbedienstete, einer Bearbeitungsdauer von etwa 3,02 Monaten entspräche. Über diesen Zeitraum hinweg könnten die abgestellten zwei Bediensteten je Kreispolizeibehörde andere Dienstgeschäfte – insbesondere solche zur Verhütung von Straftaten im Bereich des Waffenrechts – nicht wahrnehmen. Festzuhalten ist, dass ein Entzug einer waffenrechtlichen Erlaubnis aus mehreren Gründen erfolgen kann. Beispielsweise kann eine Erlaubnis aufgrund von fehlender Zuverlässigkeit und fehlendem Bedürfnis widerrufen werden. Die durch die datenbankgestützte Auswertung ausgeworfenen Sachverhalte sind in den 47 Kreispolizeibehörden ausgewertet worden. Die Auswertungen der 47 Kreispolizeibehörden sind der tabellarischen Darstellung in Anlage I.2.a. zu entnehmen. Die angegebenen Daten beziehen sich auf die von den Waffenbehörden erlassenen Verwaltungsakte, wobei auch mehrere Erlaubnisse Gegenstand einer einzelnen Behördenentscheidung sein können. b. Art der Erlaubnis Zur Beantwortung der Frage I.2.b. wurden die vom Bundesverwaltungsamt zur Verfügung gestellten Statistiken durch die 47 Kreispolizeibehörden händisch ausgewertet. Gesamtzahl NRW Art der entzogenen Jahr Jahr Jahr Jahr Erlaubnis 2016 2017 2018 2019 Standard-WBK 6331 7483 8304 9134 Sportschützen-WBK (bis 64 93 115 149 31.03.2003) Sportschützen-WBK (ab 323 369 420 458 01.04.2003) Waffenbesitzkarte für 41 63 72 78 Sammler Waffenbesitzkarte für 10 11 12 14 Vereine Mitbenutzererlaubnis 19 37 47 52 Munitionserwerbsschein 51 60 68 74 Kleiner Waffenschein 838 1109 1377 1777 Waffenschein 216 219 224 227 Waffenhandelserlaubnis unter 3 7 8 7 gewerbliche unter 3 unter 3 unter 3 unter 3 Waffenherstellungserlaubnis Schießerlaubnis 4 5 8 10 Waffentrageberechtigung 15 20 23 32 Erlaubnis zum Verbringen unter 3 0 unter 3 unter 3 Einfuhr 9
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/9883 Erlaubnis zum Verbringen unter 3 0 4 unter 3 Ausfuhr Europäischer 165 260 294 314 Feuerwaffenpass Mitnahmeerlaubnis 0 0 0 unter 3 Angegeben wird jeweils die Gesamtzahl der bis zum 31.12. eines Jahres nach § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 WaffG entzogenen Erlaubnisse. Die Zahlen sind aufwachsend, d.h. alle Sachverhalte des Vorjahres fließen bei der Zählung des Folgejahres ein. Zu beachten ist, dass es durch gesetzlich verpflichtende Löschungen und durch Datenpflege zu Abweichungen kommen kann. Die Auswertungen der 47 Kreispolizeibehörden sind der tabellarischen Darstellung in Anlage I.2.b. zu entnehmen. Dargestellt werden die durch Widerruf oder Rücknahme nach § 45 Abs. 1 und 2 WaffG entzogenen Erlaubnisse. Klarstellend und unter Bezugnahme auf I.2.a. wird darauf hingewiesen, dass durch einen Widerruf oder eine Rücknahme mehrere waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen werden können. Für die Jahre 2014 und 2015 wird auf die insoweit ebenfalls zutreffenden Ausführungen und Annahmen zum erforderlichen Arbeitsaufwand, sowie Personal- und Zeiteinsatz unter I.2.a. verwiesen. c. Kalenderjahr Das jeweilige Kalenderjahr ergibt sich aus den Übersichten zu a. und b. Für die Jahre 2014 und 2015 wird auf die insoweit ebenfalls zutreffenden Ausführungen und Annahmen zum erforderlichen Arbeitsaufwand, sowie Personal- und Zeiteinsatz unter I.2.a. verwiesen. d. Landkreis und Regierungsbezirk Die unter Punkt a. und b. erfolgte Darstellung bildet die Zuordnung zu den einzelnen Waffenbehörden ab. 3. In wie vielen Fällen kamen Waffen, deren Eigentümer eine waffenrechtliche Erlaubnis für sie hatte, abhanden? Bitte nennen Sie die Zahlen jeweils für die Jahre 2014 bis 2019 und schlüsseln Sie auf nach: a. Art des Abhandenkommens (z.B. Diebstahl, Raub), b. Landkreis oder Regierungsbezirk, c. Art der Waffe (einschl. Kaliber) a. Art des Abhandenkommens (z.B. Diebstahl, Raub) Zur Beantwortung der Frage I.3.a. wurden die vom Bundesverwaltungsamt zur Verfügung gestellten Statistiken durch die 47 Kreispolizeibehörden händisch ausgewertet. Eine rückwirkende Auswertung unter Angabe der Kreispolizeibehörden ist nur für die vergangenen vier Jahre möglich. Dies ist insoweit von Belang, als dass nur durch eine 10