Werden am Standort der Urananreicherungsanlage in Gronau neue Atomreaktoren entwickelt?

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN                                        Drucksache    17/16669 17. Wahlperiode 01.03.2022 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 6369 vom 31. Januar 2022 der Abgeordneten Wibke Brems BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/16411 Werden am Standort der Urananreicherungsanlage in Gronau neue Atomreaktoren entwickelt? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am Standort Gronau befindet sich eine Urananreicherungsanlage des Unternehmens Urenco. Hier wird Uran so weit konzentriert, dass es in einem weiteren Schritt an anderer Stelle zu Brennelementen für die Stromerzeugung in Atomkraftwerken weiterverarbeitet werden kann. Anfang Dezember hatte der Geschäftsführer der Betreiberfirma mit Aussagen in der Lokalzeitung überrascht, am Standort solle in Zukunft auch an mikromodularen Reaktorkonzepten und Uranbatterien geforscht werden. In einem WDR-Bericht vom 9. Januar 2022 relativierte er diese Aussage hingegen wieder und „stellt klar, dass die Forschungsabteilung in Gronau sich auch künftig ausschließlich mit der Brennstoffentwicklung beschäftige.“ 1 Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 6369 mit Schreiben vom 1. März 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz sowie der Ministerin für Kultur und Wissenschaft beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Der international aufgestellte Konzern Urenco Ltd. erforscht gemeinsam mit einem Konsortium von Partnern einen als Uran-Batterie („U-Battery“) bezeichneten kleinen modularen Reaktor. Die Urenco Deutschland GmbH (UD) beteiligt sich mit der Urananreicherungsanlage Gronau (UAG) nicht an dieser Forschung. Die praktische Erforschung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen bedarf einer Genehmigung gemäß § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG). Die atomrechtlichen Betriebsgenehmigungen der UAG sehen keine Erforschung von Uran- 1 https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/urananreicherung-gronau-atomausstieg-100.html Datum des Originals: 01.03.2022/Ausgegeben: 07.03.2022
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                          Drucksache 17/16669 Batterien bzw. neuen Reaktortypen vor. Darüber hinaus liegen der Landesregierung diesbezüglich keine Genehmigungsanträge vor und die UD hat auch keine in Aussicht gestellt. 1.      Welche Informationen hat die Landesregierung über Pläne der Betreiberfirma am Standort der Urananreicherungsanlage Gronau, Forschung für neue Reaktorkonzepte bzw. Uranbatterien zu betreiben? Zur Beantwortung der Frage wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 2.      Welche Informationen hat die Landesregierung zu der Frage, inwiefern solche Forschungen von den aktuellen Betriebsgenehmigungen gedeckt wären? Zur Beantwortung der Frage wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 3.      Welche Anträge auf Forschungsförderung aus Landesmitteln liegen der Landesregierung      von    Urenco     oder   einem    anderen      Unternehmen        der Unternehmensgruppe zu neuen Reaktorkonzepten bzw. Uranbatterien vor? Der Landesregierung liegen keine derartigen Anträge auf Forschungsförderung aus Landesmitteln vor. 4.      Inwiefern kann die Landesregierung ausschließen, dass sie Landesmittel für die Forschung an neuen Reaktortypen bzw. Uranbatterien bewilligen würde? Die Landesregierung unterstützt die Wissenschaftslandschaft in Nordrhein-Westfalen mit zahlreichen Förderprogrammen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung mit Landesmitteln besteht jedoch nicht. Die Landesregierung entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Forschungsförderung. Eine Förderung von Forschungsprogrammen mit Bezug zu Uran- Batterien bzw. neuen Reaktortypen am Standort der UAG ist nicht vorgesehen. 5.     Welche Maßnahmen würde die Landesregierung ergreifen, um die in Rede stehenden Forschungsaktivitäten am Standort Gronau zu verhindern? Die Forschung ist in Deutschland gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland frei. Über die Erteilung einer Genehmigung zur praktischen Forschung an einem neuartigen Reaktor gemäß § 7 AtG am Standort der UAG hätte die dafür zuständige oberste Landesbehörde rechtmäßig zu entscheiden. 2
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