Verunreinigtes Oberflächenwasser der Bundesautobahnen im Kreis Euskirchen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 17/16879 17. Wahlperiode 28.03.2022 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 6434 vom 18. Februar 2022 des Abgeordneten Karl Schultheis SPD Drucksache 17/16603 Verunreinigtes Oberflächenwasser der Bundesautobahnen im Kreis Euskirchen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Bundesautobahnen A1 sowie A61 verlaufen in Teilbereichen über das Gelände des Krei- ses Euskirchen. Auf den Autobahnen fällt Oberflächenwasser an. Dieses Oberflächenwasser muss abgeleitet werden. Die Beantwortung der in diesem thematischen Zusammenhang getätigten Kleine Anfrage Nr. 6158 ist nicht zufriedenstellend, weshalb sich daraus die folgenden weiterführenden Fragen ergeben. Mit der Kleinen Anfragen Nr. 6158 ist angefragt worden, in welche Gewässer das Oberflächen- wasser zwischen den Anschlussstellen Blankenheim und Mechernich / Bad Münstereifel ein- geleitet wird. Das zuständige Ministerin hat geantwortet, dass das Oberflächenwasser in die Ahr, die Urft und die Erft eingeleitet wird. Hierzu ergeben sich weiterführende Fragen: Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 6434 mit Schreiben vom 25. März 2022 namens der Landesregierung im Einverneh- men mit der Ministerin für Verkehr beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Wie in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 6158 (LT-Drs. 17/16199) vom Dezember 2021 bereits erläutert, ist seit dem 01. Januar 2021 die Autobahn GmbH für die betreffenden Stre- ckenabschnitte und die Entwässerung zuständig. Vor dem Hintergrund des Zuständigkeits- wechsels und den damit verbundenen zu klärenden Fragen ist die Fachabteilung des Umwelt- ministeriums mit der Autobahn GmbH derzeit im Gespräch. Es ist geplant, die in dieser Kleinen Anfrage aufgeworfenen Fragestellungen zur Autobahn A1 und A61 zwischen den Anschluss- stellen Kreuz Bliesheim, Mechernich / Bad Münstereifel und Blankenheim auf dem Gebiet des Kreis Euskirchen – unter Einbindung der zuständigen Wasserbehörden - in diese Gesprä- che einzubinden. Die Fachabteilung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MULNV) wird zeitnah zu einem Termin einladen. Datum des Originals: 25.03.2022/Ausgegeben: 01.04.2022
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/16879 Eine umfängliche detaillierte Beantwortung der in der Kleinen Anfrage gestellten Fragen ist vor dem Hintergrund der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich; für die weitere Klärung wird auf die o.g. Gespräche hingewiesen. Der Fragestel- ler wird nach Abschluss der Gespräche vom MULNV über das Ergebnis schriftlich informiert. Die folgenden Ausführungen beruhen auf einer Stellungnahme der Autobahn GmbH bzw. des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) und des Kreises Euskirchen. 1. In welcher Form wird eine Verunreinigung des ableitenden Oberflächenwassers (beispielsweise durch den Zufluss von Schadstoffen nach einem Unfall) verhin- dert? Gemäß Bericht des Kreises Euskirchen erfolgt die Entwässerung teilweise über die „Schulter“ (Böschung), d.h. über eine breitflächige Versickerung über die belebte Bodenzone der angren- zenden Böschungsflächen. Durch Versickerung des Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone erfolgt über physikalische, chemische und biologische Reinigungsprozesse eine Behandlung und Rückhaltung mitgeführter Schadstoffe. Bei einem Unfall werden durch die Feuerwehr und die Rufbereitschaft der Unteren Wasserbe- hörde die dann vom Einzelfall abhängigen erforderlichen Sofortmaßnahmen ergriffen. 2. Inwieweit entsprechen die „alten“ Genehmigungen den aktuellen Vorgaben? Gemäß Bericht des Kreises Euskirchen sind die Einleitungen der A1 durch zwei Planfeststel- lungen aus dem Jahre 1978 erlaubt worden. Gemäß Autobahn GmbH entsprechen die Einlei- tungsgenehmigungen den Vorgaben des rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses. Wie bei anderen Einleitungen sind auch bei Einleitungen zur Entwässerung von Autobahnen Emissions- und Immissionsanforderungen zu erfüllen. Emissionsseitig sind für Anlagen zur Straßenentwässerung grundsätzlich die Vorgaben der Richtlinien für die Anlage von Straßen – Entwässerung (RAS-Ew) bzw. innerhalb von Wasserschutzgebieten der Richtlinien für bau- technische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) heranzuziehen. Vor dem Zuständigkeitswechsel zur Autobahn GmbH wurde vom Landesbetrieb Straßenbau NRW gemäß § 49, Abs. 3 Landeswassergesetz NRW (LWG) ein Niederschlagswasserbeseitigungs- konzept (NBK) für Bundesfern- und Landesstraßen erstellt. Dem NBK ging eine Dokumenta- tion und Bewertung der vorhandenen Einleitstellen an Bundesfern- und Landesstraßen voraus, die den Anforderungen der Europäischen Wasserrahmen-Richtlinie (EU-WRRL) bzw. der Oberflächengewässerverordnung entspricht. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Prüfung, sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Auf das aktuell veröffentlichte Maßnahmenpro- gramm zum 3. Bewirtschaftungszyklus (2022 – 2027) zur Umsetzung der Anforderungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie (LT-Vorlage 17/6027) wird verwiesen (www.flussgebiete.nrw.de). Die im oben genannten Maßnahmenprogramm enthaltenen Maßnahmen an Autobahnen lie- gen bewertet in einer älteren nicht mit der Autobahn GmbH abgestimmten Version des Nie- derschlagswasserbeseitigungskonzepts des Landesbetriebs Straßenbau NRW vor. Zur Um- setzung dieser Maßnahmen erfolgt derzeit, wie eingangs erwähnt, eine gesonderte Abstim- mung mit der Autobahn GmbH des Bundes. Das Ergebnis dieser Gespräche auch in Bezug auf die A1 bleibt abzuwarten 2
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/16879 3. Wie groß sind die Abweichungen des aktuellen Ist-Wertes bezüglich Quantität bzw. Qualität hinsichtlich den aktuellen Sollwertvorgaben? Insbesondere vor dem Hintergrund der immissionsseitigen Anforderungen aus der Oberflä- chengewässerverordnung (OGewV) sind die Einleitungen mit Bezug zu den aktuellen Anfor- derungen zu überprüfen (siehe auch Antwort zu Frage 2). Hinsichtlich konkreter Abweichun- gen zu den Sollwertvorgaben liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 4. Werden bezüglich der Ableitung die aktuell vorgegebenen Vorgaben qualitativ und quantitativ eingehalten bzw. die Vorgaben vor dem Zeitpunkt der nachträglichen Versiegelung? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Gemäß Aussage der Autobahn GmbH werden die Vorgaben aus den Genehmigungen eingehalten. 3