Was unternimmt die Landesregierung gegen die wachsende Zahl von Schottergärten in nordrhein-westfälischen Kommunen?
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 17/15506 17. Wahlperiode 03.11.2021 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 6010 vom 01. Oktober 2021 der Abgeordneten Norwich Rüße, Johannes Remmel und Mehrdad Mostofizadeh BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/15293 Was unternimmt die Landesregierung gegen die wachsende Zahl von Schottergärten in nordrhein-westfälischen Kommunen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer greifen bei der Gestaltung ihrer Vorgärten immer öfter zu Kies und Schotter. Die Humusschicht wird dabei abgetragen, der verbleibende Grund wird mit einem wasserundurchlässigen Vlies oder einer Folie abgedeckt und die Fläche wird mit Steinen bzw. Schotter aufgefüllt. Aus ökologischer Sicht sind sogenannte Schottergärten prob- lematisch. Insekten finden in so gestalteten „Gärten“ keine Nahrung, was den fortschreitenden Biodiversitätsverlust befördert. Die zuständige Umweltministerin scheint sich darüber im Kla- ren zu sein, wenn sie sagt: „Wir müssen sterile insektenfeindliche Stein- und Schottergärten wieder durch arten- und blütenreiche Gärten ersetzen.“ Auch im Hinblick auf den voranschrei- 1 tenden Klimawandel haben Schottergärten negative Eigenschaften. Die Steine haben anders als Pflanzen keinen kühlenden Effekt, sondern speichern Wärme und strahlen sie wieder ab. Darüber hinaus kann Regenwasser insbesondere bei Starkregenereignissen auf versiegelten Flächen nicht versickern, sodass sich das Risiko von Überflutungen erhöht. Die Landesbauordnung (BauO NRW) bestimmt, dass nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbaute Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen sind, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen (vgl. § 8 Absatz 1 BauO NRW). Die Möglichkeit für Kommunen, Schottergärten per Satzung für das 2 gesamte Gemeindegebiet zu verbieten, ist offenbar juristisch umstritten. So forderte beispiels- weise die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW in ihrer Stellung- nahme im Rahmen der Novellierung der Landesbauordnung 2021 eine Klarstellung in § 89 Absatz 1 Nummer 5 BauO NRW, „dass auch die gärtnerische Gestaltung von unbebauten Flächen durch Satzung vorgegeben werden kann (keine „Schottergärten“)“. 3 1 https://www.umwelt.nrw.de/presse/detail/tag-des-gartens-umweltministerium-sieht-kleingaerten-und- bluehende-vorgaerten-im-aufschwung-1591955950 2https://www.ikbaunrw.de/kammer-wAssets/redaktion/pdf/Service-neu/2019_11_14_Leitfaden-E_Vor- gartengestaltung.pdf. 3 https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST17-3578.pdf. Datum des Originals: 03.11.2021/Ausgegeben: 09.11.2021
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/15506 Für zukünftige Bauvorhaben können Kommunen im Rahmen von Bauleitplanverfahren han- deln und in neuen Bebauungsplänen entsprechende Festsetzungen treffen, etwa dass eine flächige Gestaltung mit Steinen nicht zulässig ist. Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 6010 mit Schreiben vom 3. November 2021 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. Wie können Kommunen über kommunale Satzungen sogenannte Schottergärten rechtssicher untersagen? (Bitte entsprechende Rechtsgrundlage benennen und erläutern, ob sich die aufgezeigten Möglichkeiten auf bereits bestehende/ange- legte Schottergärten beziehen) 2. Die Zahl der Schottergärten hat trotz der Regelung in § 8 Absatz 1 Landesbauord- nung NRW immer weiter zugenommen. Welche gesetzlichen Änderungen sind notwendig, um die Anlage von Schottergärten in ganz NRW wirksam zu verhin- dern? 5. Wie wird der Vollzug der Vorgabe des § 8 Absatz 1 BauO NRW in den Kommunen sichergestellt? (Bitte auch erläutern, in welchem Umfang in den Kommunen Kon- trollen stattfinden, um potentielle Verstöße gegen die Vorgabe der BauO NRW überhaupt feststellen zu können) Die Fragen 1, 2 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. § 8 Absatz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) sieht vor, dass die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen An- lagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (1.) wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und (2.) zu begrünen oder zu bepflanzen sind, soweit dem nicht die Erfor- dernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. § 8 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Sat- zungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen. Mit dem Gesetz zur Änderung der BauO NRW 2018 hat die Landesregierung Nordrhein-West- falen in § 64 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) BauO NRW 2018 die Vorschrift des § 8 Absatz 1 BauO NRW 2018 nunmehr ausdrücklich in den Prüfkatalog für Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren aufgenommen. Nach § 65 Absatz 1 Nummer 2 BauO NRW 2018 prüft die Bauaufsichtsbehörde auch im Baugenehmigungsverfahren für große Sonderbauten die Übereinstimmung mit den Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Das bedeutet, dass die Einhaltung des Begrünungs- bzw. Bepflanzungsgebotes nunmehr regel- mäßig bei der genehmigungspflichtigen Errichtung von baulichen Anlagen geprüft wird. Zuständig für die Einhaltung der BauO NRW 2018 sind die Unteren Bauaufsichtsbehörden. Im Übrigen kann die Bauaufsichtsbehörde gegen einen Verstoß auf der Grundlage des § 58 Ab- satz 2 BauO NRW 2018 ordnungsbehördlich einschreiten. § 8 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 findet jedoch keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere gemeindliche Satzungen Festsetzungen zu den überbauten Flächen treffen (§ 8 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW 2018). 2
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/15506 Die Gemeinde kann zum Beispiel nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a Baugesetzbuch (BauGB) in einen Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen Bepflanzungsfestsetzungen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen treffen. Auch ist eine Festsetzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe d BauGB möglich, wo- nach bestimmte Flächen auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, ein- schließlich solcher durch Starkregen, vorzubeugen. Die Gemeinde ist bei den zuvor genannten Festsetzungsmöglichkeiten nicht an die Vorgaben des § 8 Absatz 1 BauO NRW gebunden. Entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan gelten unabhängig davon, ob eine Fläche noch unbebaut oder bereits bebaut ist. Zur Durchsetzung solcher Festsetzungen ist die Gemeinde an § 175 ff BauGB gebunden. Die Gemeinde kann ferner nach § 89 Absatz 1 Nummer 5 BauO NRW 2018 durch Satzung örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstü- cke treffen. Zudem kann mit etwaigen Bauvorschriften über die Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke deren Oberfläche näher bestimmt werden. In diesen Fäl- len findet § 8 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW insoweit ebenfalls keine Anwendung. Die örtlichen Bauvorschriften können nach § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 2 BauO NRW auch durch Bebauungsplan erlassen werden. Soweit die Gemeinde keine Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen in Bebauungs- plänen oder anderen Satzungen trifft, gilt das in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauO NRW 2018 geregelte Begrünungs- bzw. Bepflanzungsgebot, soweit dem nicht die Erfordernisse ei- ner anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. 3. Welche Kommunen haben in den letzten fünf Jahren Schottergärten durch eine kommunale Satzung verboten? 4. In wie vielen Fällen wurde in den letzten fünf Jahren eine bauordnungsrechtliche Ordnungsverfügung mit dem Inhalt, einen Vorgarten zu begrünen, in den Kommu- nen in NRW erlassen? (Bitte jeweils Urheberin einer Ordnungsverfügung und Da- tum der Verfügung benennen) Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Landesregierung Nordrhein-Westfalen liegen keine Informationen darüber vor, wie viele Kommunen in den letzten fünf Jahren kommunale Satzungen zum Verbot von Schottergärten erlassen haben, da es hierzu keine Meldeverpflichtung gibt. Aufgrund einer lokalen Zeitungs- berichterstattung ist beispielsweise die Stadt Königswinter bekannt, die in diesem Jahr eine „Vorgartensatzung“ beschlossen hat. Ebenfalls aus lokaler Zeitungsberichterstattung ist die Stadt Viersen bekanntgeworden, die an einem Konzept zur Umgestaltung von sogenannten „Schottergärten“ in naturnahe Lebensräume arbeitet. Auch liegen keine Informationen über die Anzahl der bauordnungsrechtlichen Ordnungsverfü- gungen vor, die auf Grundlage eines Verstoßes gegen § 8 Absatz 1 BauO NRW 2018 bzw. auf der Grundlage eines Verstoßes gegen örtliche Bauvorschriften erlassen wurden. Aus lo- kalen Zeitungsberichterstattungen ist bekannt, dass zahlreiche Städte und Gemeinden sowie Kreise (in ihrer jeweiligen Funktion als Untere Bauaufsichtsbehörde) zuvörderst das Gespräch mit den Hauseigentümerinnen und -eigentümern suchen, um diese zu einer naturnahen Um- gestaltung nicht überbauter Flächen von bebauten Grundstücken zu bewegen. 3