Haftraumtelefonie und Mobiltelefone im Justizvollzug Nordrhein-Westfalen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 17/16595 17. Wahlperiode 18.02.2022 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 6328 vom 24. Januar 2022 des Abgeordneten Stefan Engstfeld BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/16350 Haftraumtelefonie und Mobiltelefone im Justizvollzug Nordrhein-Westfalen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In einigen Bundesländern ist die Haftraumtelefonie mittlerweile eingeführt bzw. in Planung. Einige Bundesländer, z.B. Hamburg, erlauben überdies seit kurzer Zeit die – zeitlich begrenzte und technisch eingeschränkte – Nutzung von Mobiltelefonen durch die Gefangenen. Insbe- sondere seit Beginn der Pandemie und den damit verbundenen massiven Kontaktbeschrän- kungen auch für die Gefangenen kann durch den Einsatz von Haftraumtelefonie (und Mobilte- lefonen) der Kontakt zwischen Gefangenen und ihren Angehörigen und Bekannten besser aufrechterhalten werden und stellt eine große Erleichterung für die Gefangenen und ihre Fa- milien dar. Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 6328 mit Schreiben vom 18. Februar 2022 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Welchen Zugang zu Telekommunikation gibt es für Gefangene in Nordrhein- Westfalen? Folgende Formen der Telekommunikation werden im nordrhein-westfälischen Justizvollzug vorgehalten: • Telefonate auf Antrag in einem Abteilungs- oder Fachdienstbüro im Beisein einer/s Bediensteten (geschlossener Vollzug); im offenen Vollzug können Inhaftierte dar- über hinaus in dafür vorgesehenen Anstaltsräumlichkeiten oder mittels Telefonkarte oder Eingabe einer PIN-Nummer in auf dem Anstaltsgelände befindlichen Telefon- zellen telefonieren, • Flurtelefonie für den Bereich der Straf- und/oder U-Haft, • Haftraumtelefonie im Bereich der Sicherungsverwahrung auf Grundlage des § 26 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes NRW, vermittelt durch einen privaten Anbieter in der Abteilung für Sicherungsverwahrte in der JVA Werl, Datum des Originals: 18.02.2022/Ausgegeben: 24.02.2022
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/16595 • Stundenweise Mobiltelefonie unter kontrollierten Bedingungen in hierfür geeigneten Anstaltsbereichen des offenen Vollzuges, • Videotelefonie als neue Form der Kommunikation. 2. Wie stellt sich der aktuelle Stand zur Videotelefonie in den einzelnen Anstalten dar? (bitte mit Anzahl Plätze nach Anstalt aufschlüsseln) In mittlerweile 29 Justizvollzugsanstalten des geschlossenen Vollzuges wird die Möglichkeit der Videotelefonie vorgehalten. Im offenen Vollzug wird die Videotelefonie mittels Mobiltelefon ermöglicht, da dort die stundenweise Nutzung von Mobiltelefonen unter kontrollierten Bedingungen zugelassen worden ist. Die erbetenen Daten ergeben sich aus der folgenden Tabelle: JVA Videotelefonie Anzahl der Plätze (ja/nein) Aachen ja 8 Attendorn ja 1 Bielefeld- ja 2 Brackwede Bielefeld-Senne ja (offener Vollzug: Nutzung der Mobiltelefonie) Bochum ja 3 SothA NRW ja 1 Bochum- ja (offener Vollzug: Nutzung der Langendreer Mobiltelefonie) Castrop-Rauxel ja (offener Vollzug: Nutzung der Mobiltelefonie) Detmold ja 2 Dortmund ja 2 Düsseldorf ja 3 Duisburg- ja 1 Hamborn Essen ja 1 Euskirchen ja (offener Vollzug: Nutzung der Mobiltelefonie) Geldern ja 4 Gelsenkirchen ja 4 Hagen ja 3 Hamm ja 2 Heinsberg ja 2 Herford ja 4 Hövelhof ja 3 (mit Pflegeabteilung) 2
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/16595 Iserlohn ja 1 Kleve ja 3 Köln ja 8 Moers-Kapellen ja (offener Vollzug: Nutzung der Mobiltelefonie) Münster ja 4 Remscheid ja 3 Rheinbach ja 4 Schwerte ja 3 Siegburg ja 2 Werl ja 2 Willich I ja 2 Willich II ja 1 Wuppertal- nein (Auftrag wurde erteilt, Vohwinkel Implementierung soll zeitnah erfolgen) Wuppertal- ja 1 Ronsdorf Fröndenberg nein (Hardware wurde installiert, (JVK NRW) Implementierung soll zeitnah erfolgen) 3. Inwieweit werden den Gefangenen Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl von Telefonaten / Videotelefonie in den nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten gemacht? (insb. Kapazitätsgrenzen oder generelle Beschränkungen von Stundenzahl pro Woche / Monat) Das Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) sieht gemäß § 24 Absatz 1 StVollzG NRW vor, dass den Gefangenen gestattet werden kann, Telefongespräche durch Vermittlung der Anstalt zu führen, soweit es die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt zulassen. Für Untersuchungsge- fangene (§ 19 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen (UVollzG NRW)) sowie für Jugendstrafgefangene (§ 25 des Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (JStVollzG NRW)) gilt die vor- stehende Regelung entsprechend. Darüber hinaus ist den in der Sicherungsverwahrung Un- tergebrachten nach § 26 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Sicherungs- verwahrung in Nordrhein-Westfalen (SVVollzG NRW) zu gestatten, Telefongespräche durch Vermittlung der Einrichtung zu führen, wobei Beschränkungen zu Zeiten der Nachtruhe zuläs- sig sind. Seitens des Ministeriums der Justiz sind keine Regelungen bezüglich der zeitlichen Begren- zung für Telefonate getroffen worden. Die Handhabung in den Justizvollzugsanstalten orien- tiert sich hinsichtlich der Häufigkeit und Dauer der Gespräche insbesondere an den dortigen räumlichen und personellen Verhältnissen. 3
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/16595 Videotelefonie wird in 29 Justizvollzugsanstalten des geschlossenen Vollzuges vorgehalten und regelmäßig genutzt. In der Regel werden monatlich zwei bis vier Videotelefonate ermög- licht, ein Videotelefonat dauert zwischen 30 und 60 Minuten. Die Anstalten des offenen Voll- zuges haben berichtet, dass den Inhaftierten die stundenweise Nutzung der Mobiltelefonie eingeräumt worden ist, sodass Videotelefonie dort mittels Mobiltelefon durchgeführt werden kann. 4. Inwieweit gibt es im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen Überlegungen bzw. konkrete Pläne, Haftraumtelefonie einzuführen? Im Bereich der Sicherungsverwahrung wird die Haftraumtelefonie in der JVA Werl vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich gebotenen Abstands zwischen Straf- und Maßregelvoll- zug sowie mit Blick auf die Rechtsprechung des OLG Hamm seit dem Jahre 2014 ermöglicht. Eine Ausdehnung auf den Strafvollzug ist nicht vorgesehen, ausschlaggebend hierfür sind insbesondere Sicherheitsbedenken. Denn eine Überwachung der Haftraumtelefonate wäre wegen der großen Anzahl zeitgleich geführter Gespräche notwendigerweise erheblich einge- schränkt. Zudem hat die Vollzugspraxis vor möglichen Schutzlücken bei der Betreuung der Gefangenen gewarnt. Denn emotionale Belastungssituationen wie Verzweiflung, Wut oder an- dere Gemütsbewegungen, die im Anschluss an ein Telefonat entstehen können, wären für die Bediensteten bei einem auf dem Haftraum geführten Telefonat nicht wahrnehmbar; möglichen Kurzschlussreaktionen könnte in der Folge kaum wirksam begegnet werden. Vor diesem Hintergrund ist - zur Aufrechterhaltung und Stärkung der sozialen Kontakte der Gefangenen - in den vergangenen Jahren insbesondere die Möglichkeit der Videotelefonie in den Besuchsbereichen der Anstalten erheblich erweitert worden. Verfügte der Justizvollzug in NRW zu Beginn des Jahres 2020 in 11 Justizvollzugsanstalten über ein Angebot zur Videote- lefonie, so konnte dieses auf mittlerweile 29 Anstalten des geschlossenen Vollzuges ausge- dehnt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Inwieweit gibt es im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen Überlegungen, zukünftig auch Mobiltelefone im Vollzug unter bestimmten Voraussetzungen für die Gefangenen zuzulassen? Infolge der Corona-Pandemie ist in den Anstalten des offenen Vollzuges die stundenweise Mobiltelefonie unter kontrollierten Bedingungen in hierfür geeigneten Anstaltsbereichen zuge- lassen worden. Auf der Grundlage positiver Rückmeldungen der Vollzugspraxis erfolgte im März 2021 die dauerhafte Verstetigung der Mobiltelefonie für Gefangene des offenen Vollzu- ges auch über die Pandemie hinaus. 4