Festgestellte unerlaubte Einreisen im Rahmen vorgenommener Grenzkontrollen zur Überprüfung der 3-G-Regel an der NRW-Westgrenze

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN                                      Drucksache     17/15357 17. Wahlperiode 14.10.2021 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5992 vom 22. September 2021 der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky und Christian Loose AfD Drucksache 17/15225 Festgestellte unerlaubte Einreisen im Rahmen vorgenommener Grenzkontrollen zur Überprüfung der 3-G-Regel an der NRW-Westgrenze Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Gemäß § 14 I Nr. 1-3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind vier Kriterien zur Feststellung einer „unerlaubten Einreise“ definiert. Die Einreise ohne gültige Ausweisdokumente begründet gem. § 14 I Nr. 1 Aufenthaltsgesetz die unerlaubte Einreise und im Falle der vorsätzlichen Begehung den Verdacht einer Straftat nach § 95 I Nr. 3 AufenthG. Das gilt auch für die Einreise ohne erforderlichen Aufenthaltstitel gem. § 14 I Nr. 2 AufenthG. § 14 I Nr. 2 AufenthG behandelt die Einreise mit einem Visum, welches durch Drohung, Be- stechung oder Kollusion beschafft oder im Wege falscher oder unvollständiger Angaben er- schlichen wurde. Diese Einreisen werden strafrechtlich gem. § 95 VI und § 95 II Nr. 2 AufenthG geahndet. Schließlich gibt es gemäß § 14 I Nr. 3 AufenthG Einreisen unter Missachtung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, wobei im Falle der vorsätzlichen Begehung ebenfalls der Verdacht einer Straftat nach § 95 II AufenthG vorliegt. In Umsetzung der Corona-Einreiseverordnung wurde beim Vorhandensein gewisser Indikato- ren eine 3G-Pflicht bei der Einreise aus dem Ausland angeordnet. Das betraf nicht nur den Flugverkehr, sondern auch die Einreise über den Landweg an der NRW-Westgrenze mit Bel- gien und den Niederlanden. Zahlreiche Urlauber, Pendler und Geschäftsleute waren bzw. sind von dieser Maßnahme betroffen. Zur Umsetzung dieser Maßnahme greift die Bundespolizei auf das Mittel der Schleierfahndung zurück. Gemäß § 23 Bundespolizeigesetz (BPolG) kann die Identität im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreisen in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten festgestellt werden. Datum des Originals: 14.10.2021/Ausgegeben: 20.10.2021
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                                   Drucksache 17/15357 Laut § 12a Polizeigesetz des Landes NRW (PolG) ist zur Bekämpfung der grenzüberschrei- tenden Kriminalität die „strategische Fahndung“ vorgesehen. Dabei kann es sich um die Ver- hütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 8 III PolG und zur Verhütung von terroristischen Straftaten nach § 8 IV PolG, um die Verhütung von gewerbs- oder banden- mäßig begangener grenzüberschreitender Kriminalität oder um die Unterbindung des uner- laubten Aufenthalts handeln. In jedem Fall ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Da es sich bei Verstößen gegen die Corona-Einreiseverordnung nicht um Straftaten, sondern lediglich um Ordnungswidrigkeiten handelt, werfen die angeordneten polizeilichen Maßnah- men an der Grenze die Frage nach ihrer Legitimität und insbesondere nach ihrer Verhältnis- 1 mäßigkeit auf. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 5992 mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie dem Minister der Justiz beantwortet. 1.     Zu wie vielen Einreisekontrollen an der NRW-Westgrenze im Zuge der Durchset- zung der 3G-Regelung kam es nach Kenntnis der Landesregierung bisher? (Bitte nach Monat und Anzahl der Einreisekontrollen auflisten) 2.     Bei wie vielen dieser Einreisekontrollen wurde nach Kenntnis der Landesregie- rung ein Verstoß gegen die 3G-Regelung festgestellt? (Bitte nach Monat und An- zahl der Einreisekontrollen auflisten) 3.     Bei wie vielen dieser Einreisekontrollen wurde nach Kenntnis der Landesregie- rung eine unerlaubte Einreise festgestellt? (Bitte differenziert nach Monat, Anzahl und AufenthG § 14 I Nr. 1, Nr. 2, Nr. 2a und Nr. 3 auflisten) 4.     Wie viele Straftaten gem. § 95 AufenthG wurden nach Kenntnis der Landesregie- rung im Rahmen dieser Einreisekontrollen zur Anzeige gebracht? (Bitte nach An- zahl und Nationalität auflisten) 5.     Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Landesregierung im Rahmen der Einreisekontrollen an der Grenze zurückgewiesen? (Bitte nach Anzahl und Rechtsgrundlage differenziert auflisten, insbesondere auch Einreiseverweigerun- gen gemäß § 6 EU-Freizügigkeitsrecht und § 18 II Asylgesetz) Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 5 gemeinsam beantwortet. Gemäß § 2 des Gesetzes über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG), obliegt der grenzpolizeiliche Schutz allein der Bundespolizei. Daher liegen Daten zu Einreisekontrollen hier nicht vor. 1  Vgl. https://www.welt.de/politik/deutschland/article232910771/Schleierfahndung-wegen-Testpflicht- Regierung-ueberfaellt-deutsche-Urlauber.html, abgerufen am 20.09.2021 um 14:29 Uhr. 2
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode                             Drucksache 17/15357 Das Ministerium der Justiz berichtet mit Schreiben vom 27.09.2021 wie folgt: „Statistische Angaben dazu, wie viele Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat ge- mäß § 95 Aufenthaltsgesetz bei den Staatsanwaltschaften des Landes im Anschluss an eine Einreisekontrolle zur Anzeige gebracht wurden, liegen nicht vor. Ihre Erhebung erforderte eine zeitaufwändige inhaltliche Auswertung sämtlicher einschlägiger Ermitt- lungsakten bei den Staatsanwaltschaften von Hand. Dies ist in der für die Beantwor- tung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.“ 3
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