Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Menschen mit Behinderungen

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Sächsischer Landtag DRUCKSACHE 7/10001 7. Wahlperiode Kleine Anfrage der                Abgeordneten Antje Feiks, Fraktion DIE LINKE. Thema:             Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Menschen mit Behinderungen Vorbemerkung: Unter der Überschrift: „Ärger mit dem Rundfunkbeitrag“ berichtete die Frankfurter Rundschau am 29. Mai 2022 u. a. Folgendes „Um die Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu verbessern, verabschiedete die Bundesregierung 2020 das Bundesteilhabegesetz, das die finanzielle Unterstützung für die Pflege neu regelt. [...] Der Staatsvertrag, in dem die Bundesländer die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regeln, wurde nach Einführung des neuen Teilhabegesetzes aber nicht angepasst. Als Grund für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag gilt weiterhin nur, dass Menschen ‘Hilfe zur Pflege’ nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch erhalten. Nach dem neuen Gesetz steht die Hilfe aber im Neunten Sozialgesetzbuch. [...] Die Folge: Bei der Befreiung vom Rundfunkbeitrag gibt es eine Verschlechterung. Im Gesetz selbst deutet nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber wollte, dass Menschen wie Martina Baab plötzlich weniger Geld haben. Die Vermutung liegt nahe, dass einfach übersehen wurde, welche Auswirkungen die Gesetzesänderung auf den Rundfunkbeitrag haben würde. Doch mit einer Anpassung ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Das Teilhabegesetz wurde auf Bundesebene verabschiedet, der Rundfunkbeitrag ist aber Ländersache. Änderungen am Staatsvertrag müssen von allen 16 Ministerpräsi- dent:innen unterzeichnet und von allen 16 Landesparlamenten bestätigt werden.“ (siehe: https://www.fr.de/rhein- main/landespolitik/aerger-um-rundfunkbeitrag-91578649.html Fragen an die Staatsregierung: 1. Wie viele Menschen mit Behinderungen, die bisher vom Rundfunkbeitrag befreit waren, sind nach den der Staatsregieurng vorliegenden Erkenntnissen auf Grund der neuen gesetzlichen Regelung des Bundesteihabegesetzes nunmehr beitragspflichtig bzw. haben ihren Anspruch auf Befreiung von der Rundbeitragspflicht verloren? (Bitte für den Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Freistaat Thüringen angeben.) 2. Inweiweit und mit welchen Mitteln wird die Staatsregierung dahingehend aktiv werden oder ist sie bereits aktiv geworden, um die bis zur o. g. Änderung des Bundesteilhabegesetzes bestehende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Menschen mit Behinderung durch eine entsprechende Initiative zur Novellierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wieder zu ermöglichen? _________________________________________________________________________________ Der Fragestellerin widerspricht der Verlängerung der Antwortfrist durch den Präsidenten auf der Grundlage des § 56 Absatz 5 Satz 2, 2. Halbsatz GO-SLT. Dresden, den 2. Juni 2022 Antje Feiks, MdL Eingegangen am: 02.06.2022
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