Atemschutzgeräteträger in den Freiwilligen Feuerwehren
STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Geschäftszeichen 01095 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 4-1053/131/38 Präsidenten des Sächsischen Landtages Dresden, 12. Mai 2022 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Lars Kuppi (AfD) Drs.-Nr.: 7/9624 Thema: Atemschutzgeratetrager in den freiwilligen Feuerwehren Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele ausgebildete Atemschutzgeräteträger, im aktiven Dienst, der Freiwilligen Feuerwehren, gibt es derzeit in Sachsen? Gemäß der Feuerwehr-Jahresstatistik 2021 besaßen 19.051 aktive Mitglie- der der Freiwilligen Feuerwehren die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträ- ger. Frage 2: Wie viele Atemschutzgeräteträger sind aktuell einsatzbereit, haben also alle erforderlichen, ‚medizinischen Nachweise und Tauglichkeit, Hausanschrift: sowie die erforderlichen Übungen absolviert? Sächsisches Staatsministerium des Innern Frage 3: Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Wie viele Atemschutzgeräteträger der freiwilligen Feuerwehren wurden in den letzten zehn Jahren in Sachsen ausgebildet? Bitte nach Jahren Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 und Landkreisen aufschlüsseln. www.smi.sachsen.de Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli- nien 3, 6, 7, 8, 13 Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Besucherparkplätze: Staatsregierung ist dem Sächsischen Landtag nur für ihre Amtsführung ver- Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- antwortlich. Sie ist daher lediglich in solchen Angelegenheiten zur Auskunft Str. 2 oder 4 melden. verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen ein- gehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen.
STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN SACHSEN Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Nach 8 3 Nr. 1 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) sind die Gemeinden die Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz. Als örtlichen Brandschutzbehörden obliegt ihnen nach $ 6 Abs. 1 Nr. 1 SächsBRKG die Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und der Einsatz einer den örtlichen Verhältnis- sen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr nach dem Brandschutz- bedarfsplan und die Ausstattung mit den erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtun- gen und Ausrüstungen sowie nach 8 6 Abs. 1 Nr. 2 SächsBRKG die Aus- und Fortbil- dung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fach- aufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunk- te für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das begehrte pauschale Auskunftsverlangen der Auf- sichtsbehörde ist vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt. Frage 4: In wie fern sieht die Landesregierung Handlungsbedarf, damit in den freiwilligen Feuerwehren künftig genügend Atemschutzgeräteträger vorhanden sind? Die Staatsregierung geht davon aus, dass aktuell im Freistaat Sachsen global betrach- tet genügend Atemschutzgeräteträger zur Verfügung stehen. Im Übrigen werden der Freistaat Sachsen sowie die Landkreise und Kreisfreien Städte ihren Verpflichtungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Atemschutzgeräteträger auch in Zukunft ge- recht werden. UI Grüßen LN, Schus Seite 2 von 2