Abschiebung eines Restaurantmitarbeiters aus Leipzig nach Pakistan am 26.04.2022

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STAATSMINISTERIUM               Freistaat DES INNERN              SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN                                    Geschäftszeichen 01095 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/128/140 Präsidenten des Sächsischen Landtages                                       Dresden, 30. Mai 2022 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 7/9750 Thema:        Abschiebung eines Restaurantmitarbeiters aus Leipzig nach Pakistan am 26.04.2022 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Laut Kenntnis der Fragestellerin wurde im Zuge der Sammelabschie- bung am 26. April 2022 ein Mitarbeiter eines Restaurants in Leipzig abgeschoben.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wurde durch die zuständige Ausländerbehörde geprüft, ob es aufent- haltsrechtliche Möglichkeiten gibt, die aufenthaltsbeendende Maß- nahmen durch eine Aufenthaltserlaubnis, eine Beschäftigungsduldung oder eine andere Lösung verhindert hätten, wenn nein, warum nicht? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium Durch die zuständige Ausländerbehörde wurden im Vorfeld der Rückfüh-        des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 rung die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufent- 01097 Dresden haltserlaubnis oder einer Duldung geprüft. Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 Frage 2:                                                                    www.smi.sachsen.de Inwieweit ist diese Abschiebung mit den Vorgaben des "Leitfadens Verkehrsanbindung: Rückführungspraxis" der Koalition vereinbar?                                Zu erreichen mit den Straßenbahnli- nien 3, 6, 7, 8, 13 Eine Unvereinbarkeit der Rückführung am 26. April 2022 mit dem „Leitfaden Besucherparkplatze: Rückführungspraxis“ ist nicht erkennbar. Dem Betroffenen wurde im Juli      Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- 2021 die Abschiebung angekündigt, so dass ihm damit ausreichend Gele-       Str. 2 oder 4 melden. genheit gegeben wurde, seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen. Diese Möglichkeit hat er nicht genutzt. Sämtliche Prüfungen ergaben, dass keine Legalisierung seines Aufenthalts möglich ist.
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STAATSMINISTERIUM           Freistaat DES INNERN          SACHSEN Frage 3: Gibt es angesichts dieses Falls neuerliche Bestrebungen innerhalb der Staatsre- gierung, im Vorgriff auf die Regelungen des Koalitionsvertrags der Bundesregie- rung Menschen, die unter die geplanten Regelungen wie zum Beispiel die des Chancen-Aufenthalts fallen, zu schützen (die Fragestellerin verweist erneut auf Lösungen wie in Rheinland-Pfalz, wo das Ministerium den Ausländerbehörden mitteilte, dass keine fachaufsichtlichen Bedenken geltend gemacht werden, wenn die Behörden Aufenthaltsbeendigungen "zurückpriorisieren". Insofern wider- spricht die Fragestellerin einer simplen Verweis auf eine vorgeblich alternativlo- ses Abzuwarten bundesrechtlicher Regelungen wie in Drs. 7/8958)? Nein, auch angesichts des von der Fragestellerin geschilderten Falles bestehen zum jetzigen Zeitpunkt keine diesbezüglichen Bestrebungen. Gemäß $ 58 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz besteht insoweit kein Ermessen für die sächsischen Behörden, die Abschiebung nicht durchzuführen. Mit freundlichen rmin Schuster Seite 2 von 2
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