Belegung mietpreis- und belegungsgebundener Mietwohnungen (sog. Sozialwohnungen) in Chemnitz, Leipzig und Dresden

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Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR REGIONALENTWICKLUNG 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Durchwahl Herrn Dr. Matthias Rößler                                                 Telefon +49 351 564-50000 Bernhard-von-Lindenau-Platz 1                                             Telefax +49 351 564-52901 01067 Dresden stm.schmidt@ smr.sachsen.de Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 28. April 2022 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Thumm (AfD)                        Z-1053/116/114 Drs.-Nr.: 7/9749 Thema: Belegung mietpreis- und belegungsgebundener Mietwoh- nungen (sog. Sozialwohnungen) in Chemnitz, Leipzig und      Dresden,    23.05.2022 Dresden Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1:        Wie viele mietpreis- und belegungsgebundene Mietwoh- nungen (sog. Sozialwohnungen) gab es im Zeitraum 2017 bis einschließlich 2021 in den kreisfreien Städten Chem- nitz, Leipzig und Dresden? (Bitte aufschlüsseln nach Jahresscheiben und Städten.) Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium Die Anzahl der mietpreis- und belegungsgebundene Mietwohnungen (sog.      für Regionalentwicklung Archivstraße 1 Sozialwohnungen) im Zeitraum 2017 bis einschließlich 2021 in den Kreis-   01097 Dresden freien Städten Chemnitz, Leipzig und Dresden ist der folgenden Tabelle zu entnehmen.                                                                www.smr.sachsen.de Verkehrsverbindung: Stichtag                 Dresden            Leipzig Chemnitz    Zu erreichen mit den Straßen- bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 31.12.2017                   10.190            313      131 31.12.2018                   10.177            305      236       Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete 31.12.2019                   10.219            357      216       Parkplätze am Königsufer. 31.12.2020                   10.355            458      119       Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. 31.12.2021                   10.559            737       53 Bitte beachten Sie die allgemei- nen Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Sächsische Staatsministeri- um für Regionalentwicklung zur Erfüllung der Informationspflichten nach der Europäischen Daten- schutz-Grundverordnung auf www.smr.sachsen.de Seite 1 von 3
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Frage 2:     Wie viele ausländische Staatsbürger bewohnten im Zeitraum 2017 bis einschließlich 2021 in den kreisfreien Städten Chemnitz, Leipzig und Dresden mietpreis- und belegungsgebundene Mietwohnungen (sog. Sozialwohnungen) und wie viele davon waren ALG II-Empfänger? (Bitte aufschlüsseln nach Jahresscheiben, Städten und Herkunfts- ländern.) Frage 3:     Wie viele ausländische Staatsbürger bewohnten im Zeitraum 2017 bis einschließlich 2021 in den Städten Chemnitz, Leipzig und Dresden mietpreis- und belegungsgebundene Mietwohnungen (sog. Sozial- wohnungen) und wie viele davon erhielten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz? (Bitte aufschlüsseln nach Jahres- scheiben, Städten und Herkunftsländern.) Frage 4:     Wie viele ausländische Staatsbürger bewohnten im Zeitraum 2017 bis einschließlich 2021 in den Städten Chemnitz, Leipzig und Dresden mietpreis- und belegungsgebundene Mietwohnungen (sog. Sozial- wohnungen) und wie viele davon erhielten sonstige staatliche Trans- ferleistungen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahresscheiben, Städten, Herkunftsländern und Art der Transferleistungen.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 4: Der Staatsregierung liegen keine Daten über die Staatsangehörigkeit der Mieter von Sozialwohnungen vor. Die Erteilung der für den Bezug von Sozialwohnungen erforder- lichen Wohnberechtigungsscheine ist eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Da der Staatsregierung die Staatsangehörigkeit der Mieter von Sozialwohnungen nicht bekannt ist, können auch die jeweiligen Fragen zu den Sozialleistungen für den hinter- fragten Personenkreis nicht beantwortet werden. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständig- keit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbe- reichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstver- waltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen, die für den Bezug einer Sozialwohnung erforderlich sind, ist gesetzlich nicht an die deutsche Staatsbürger- schaft gebunden. Seite 2 von 3
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Antragsberechtigt nach § 27 Absatz 2 Satz 2 Wohnraumförderungsgesetz sind Woh- nungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haus- haltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen. Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Seite 3 von 3
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