Geschehen an und in der EAE Stauffenbergallee in Dresden im April 2022

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STAATSMINISTERIUM             Freistaat DES INNERN             SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN                                   Geschäftszeichen 01095 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/139/4 Präsidenten des Sächsischen Landtages                                      Dresden, 31. Mai 2022 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Hans-Jürgen Zickler (AfD) Drs.-Nr.: 7/9766 Thema:        Geschehen an und in der EAE Stauffenbergallee in Dresden im April 2022 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Geschehnisse an und in der Erstaufnahmeeinrichtung im o.g. Zeitraum führten zu einem Polizeieinsatz bzw. Rettungsdiensteinsatz? Bitte aufschlüsseln (Datum, Uhrzeit, Kurzbeschreibung der Situation, Status der Ermittlungen, beteiligte Personen). Im fragegegenständlichen Zeitraum sind im Integrierten Vorgangsbearbei- tungssystem (IVO) sowie im Einsatzleitsystem drei Vorkommnisse, welche zu Polizeieinsätzen in der Aufnahmeeinrichtung Stauffenbergallee in Dres- Hausanschrift: den führten, registriert (Recherche vom 5. Mai 2022). Die fragegegenständ- Sächsisches Staatsministerium lichen Angaben sind der Tabelle zu entnehmen:                              des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli- nien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplatze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden.
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STAATSMINISTERIUM               Freistaat DES INNERN           SACHSEN :       Kurzbeschreibung der           Status der Er- | Beteiligte eenun        Shraeit               Situation                mittlungen       Personen 05.04.2022 | 17:29 Uhr | Eine Person, welche medi-         |- polizeiliche              1 zinische Hilfe benötigt,          Maßnahmen meldet sich in der Aufnah-        abgeschlossen meeinrichtung (AE). Es erfolgt die Einweisung in ein Krankenhaus. 06.04.2022 | 18:18 Uhr | Eine Person vor der AE            - Anlegen eines              1 benötigt eine Anlaufbe-           „Sonstigen scheinigung.                      Vorkommnis- ses" - polizeiliche Maßnahmen abgeschlossen 16.04.2022 | 01:11 Uhr | Ein Asylbewerber verlässt       |- Anlegen eines               1 ohne bekannte Gründe              „Sonstigen eine AE in einem anderen          Vorkommnis- Bundesland und beabsich-          ses“ tigt, ohne Anlaufbescheini-    |- polizeiliche gung in die AE Stauffen-          Maßnahmen bergallee in Dresden ein-         abgeschlossen zuziehen. Seitens der AE wurde dies abgelehnt. Die betroffene Person beharrte auf eine Unterbringung und störte die Nachtruhe. Ihr wurde ein Platzverweis bis 06:00 Uhr ausgesprochen. Des Weiteren wurde die zuständige Ausländerbe- hörde über den aktuellen Aufenthaltsort der betroffe- nen Person in Kenntnis gesetzt. Hinsichtlich der Einsätze des Rettungsdienstes wird von einer Beantwortung abgese- hen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Eine Pflicht der Staatsregierung, sich die erfragten Daten zu verschaffen, besteht nicht. Die Staatsre- gierung ist dem Sächsischen Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständig- keit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbe- reichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von der Landeshauptstadt Dresden als Träger des Rettungsdienstes als Selbstverwal- tungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Seite 2 von 5
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STAATSMINISTERIUM            Freistaat DES INNERN           SACHSEN Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsauf- sicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach $ 113 Sächsische Gemeindeordnung nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn das begehrte pauschale Auskunfts- verlangen der Aufsichtsbehörde nach Einsätzen des Rettungsdienstes ist vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt. Frage 2: Gegen wie viele Bewohner und aus welchem Grund wurde/wird aktuell ermittelt bzw. wurden im 0.g. Zeitraum Anzeigen erstattet? Bitte aufschlüsseln (Tatvor- wurf, Einzel- oder Wiederholungstat, Herkunftsland, Datum). Es wird auf die Anlage verwiesen. Die aufgeführten Daten basieren auf einer Recherche im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen vom 5. Mai 2022. Frage 3: Fanden im o.g. Zeitraum Zimmerdurchsuchungen statt? Bitte aufschlüsseln (Da- tum der Durchsuchung, Grund, Funde, Konsequenzen). Werden durch die Polizei Durchsuchungen durchgeführt, sind diese zu protokollieren. Die Nachweisführung, als auch die Protokollierung, kann in elektronischer Form im In- tegrierten Vorgangsbearbeitungssystem (IVO) bzw. auch mit vorgefertigten handschrift- lichen Formularen erfolgen. Im letztgenannten Fall erfolgt nicht zwingenderweise eine nachträgliche Einarbeitung/Erhebung im IVO als elektronischer Nachweis. Recherchen im IVO im angefragten Zeitraum zum o. g. Objekt (Gebäude/Zimmer) ergaben eine registrierte Durchsuchung. Datum               Grund               Fund                 Konsequenzen 02.04.2022| Sicherstellung von       Flaschenöffner mit | Sicherstellung des Beweis- Beweismitteln gem. | versteckter Klinge | mittels; Einleitung Ermitt- § 94 Strafprozess-                         lungsverfahren — Verstoß ordnung                                    8 52 Absatz 1 Nr. 1 Waf- fengesetz Diese Erkenntnis basiert auf einer IVO-Recherche vom 5. Mai 2022, welche strafpro- zessuale (Strafprozessordnung) und gefahrenabwehrrechtliche (Sächsisches Polizei- vollzugsdienstgesetz) Vorgänge und Maßnahmen beinhaltete. Darüber hinaus wird von einer Beantwortung abgesehen. Die weiteren zur vollständigen Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse lie- gen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwendig recherchiert werden. Seite 3 von 5
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STAATSMINISTERIUM           Freistaat DES INNERN           SACHSEN Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was inner- halb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funk- tionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil eine elektronische Recherche nicht möglich ist. Die sächsische Polizei müsste neben der durchgeführten Recherche im IVO in jedem Vorgang (Vorgangsvermerk, Sachstandsbericht etc.) händisch nach Hinweisen suchen, die für eine Wohnungsdurchsuchung sprechen. Auch für die Landesdirektion Sachsen (LDS) ist eine elektronische Recherche nicht möglich. Die notwendigen Daten für den abgefragten Zeitraum können daher nur durch die händische Auswertung von mehr als 400 Akten der untergebrachten Personen erlangt werden. Für das Anfordern, das Heraussuchen, den Transport der Akten sowie die Auswertung und Dokumentation im Sinne der Fragestellung und den Rücktransport wird von einer Bearbeitungszeit von mindestens 30 Minuten je Akte ausgegangen. Bei 21 Straftaten (siehe Antwort auf Frage 2) und mehr als 400 Akten der untergebrachten Personen in der Aufnahmeeinrichtung Stauffenbergallee ist von einem Zeitaufwand von mindestens 211 Arbeitsstunden auszugehen. Eine Beantwortung der Frage würde in erheblichem Umfang eine größere Anzahl von Bediensteten in der LDS bzw. der sächsischen Poli- zei binden, die für andere Tätigkeiten nicht mehr zur Verfügung stünden. Eine Beant- wortung ist mit den bestehenden Ressourcen der LDS bzw. der sächsischen Polizei im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht zumutbar zu leisten. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähig- keit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Behörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Fragestellung auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebli- che Einschränkung der LDS bzw. der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 4: Welche Zu- und Abgänge fanden im o.g. Zeitraum statt? Bitte aufschlüsseln (re- guläres/eigenmächtiges Fernbleiben, Herkunftsland, Datum, Grund). Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwendig recherchiert werden. Seite 4 von 5
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STAATSMINISTERIUM      |      Freistaat DESINNERN |            SACHSEN Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fra- gen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen un- verzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsor- gantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungs- organe in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwi- schen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zu- mutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funk- tionsfähigkeit der LDS gefährdet. Eine elektronische Recherche ist nicht möglich. Die notwendigen Daten für den abgefragten Zeitraum können daher nur durch die händi- sche Auswertung von mehr als 400 Akten der im Zeitraum April 2022 in der Aufnahme- einrichtung Stauffenbergallee untergebrachten Personen erlangt werden. Für das Her- aussuchen, die Auswertung der Akten und Dokumentation im Sinne der Fragestellung ist von einem Arbeitsaufwand von mindestens 30 Minuten je Akte und damit einem Zeitaufwand mindestens 200 Arbeitsstunden auszugehen. Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts ist der zur Beantwortung der Frage erforderliche Aufwand nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Eine Beantwor- tung der Frage würde in erheblichem Umfang eine größere Anzahl von Bediensteten in der LDS binden, die für andere Tätigkeiten nicht mehr zur Verfügung stünden. Die Staatsregierung kam bei der Abwägung zwischen dem parlamentarischen Frage- recht einerseits und der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Behörden andererseits daher zu dem Ergebnis, dass eine Beant- wortung der Frage unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funkti- onsfähigkeit der LDS nicht zu leisten ist. Frage 5: Wie viele Asylbewerber waren am 30.04.2022 in der EAE untergebracht? Zum Stichtag 30. April 2022 waren in der Aufnahmeeinrichtung Dresden, Stauffenberg- allee 303 Asylbewerber untergebracht. Mit      freundliche    üßen _             A HM Armin Schuster Anlage Seite 5 von 5
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Anlage zu Drs.-Nr. 7/9766 Tatver- Staatsangehörigkeit                                                              Datum der dächtige,                                                 Straftatbestand                                                   Wiederholungstat der Tatverdächtigen                                                         Anzeigenerstattung   Anzahl Ifd. Nr. 1       Tunesien                8 242 Strafgesetzbuch (StGB)                        20.04.2022                     a   nein 2        Libanon                 § 95 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)                   05.04.2022                     =   nein Tunesien                $ 123 StGB                                          25.04.2022                 -       nein Tunesien                8 29 Abs. 1 Nr. Betäubungsmittelgesetz              11.04.2022                 1 nein Georgien                8 248a StGB                                         04.04.2022                 4 ja 14.04.2022 01.04.2022 12.04.2022 Russische Förderation   8 95 AufenthG                                       04.04.2022                 —       nein Georgien                § 246 StGB                                          28.04.2022                 1 nein Tunesien                § 242 StGB                                          09.04.2022                 1 nein Georgien                § 243 StGB                                          22.04.2022                 1 nein § 242 StGB                                          20.04.2022                 1 nein 10       Ukraine                 § 235 StGB                                          05.04.2022                 1 nein 11       Libyen                  § 95 AufenthG                                       11.04.2022                 1 nein Seite 1 von 2
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Anlage zu Drs.-Nr. 7/9766 Tatver- Staatsangehörigkeit                                                     Datum der dächtige,                                          Straftatbestand                                                 Wiederholungstat der Tatverdächtigen                                                Anzeigenerstattung   Anzahl lfd. Nr. 12       Moldau, Republik       8 242 StGB                                  08.04.2022                 1 nein 13       Indien                 8 95 AufenthG                               05.04.2022                     -   nein 14       Marokko                8 242 StGB                                  02.04.2022                     —   nein 15       Tunesien               8 241 StGB                                  21.03.2022                 1 nein § 248a StGB                                 04.04.2022                 1 nein 16       Georgien               $ 248a StGB                                 08.04.2022                 1 nein Seite 2 von 2
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