Beobachtung und Einstufung der vorgeblichen (aufgelösten) Interessengemeinschaft in der AfD "Der Flügel" als erwiesen extremistische Bestrebung durch das LfV-Sachsen nach den Urteilen des VG Köln, zugleich Nachfrage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 7/8151
STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN ‚SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Geschäftszeichen 01095 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 16-0141-50/ 4207 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Dresden, 4. Mai 2022 Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 7/9459 Thema: Beobachtung und Einstufung der vorgeblichen (aufgelösten) Interessengemeinschaft in der AfD "Der Flügel" als erwiesen extremistische Bestrebung durch das LfV-Sachsen nach den Urteilen des VG Köln, zugleich Nachfrage zur Kleinen An- frage Drs.-Nr.: 7/8151 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In dem Artikel der ‘Dresdner Neuste Nachrichten’ vom 21.03.2022 mit dem Titel ‚Sammelwut beim Verfassungsschutz: Illegale Daten von Ab- geordneten gelöscht‘ heißt es u.a.: ‘Zugleich erklärt die Behörde gegenüber den DNN: Eine Löschung erfolge ‚nicht für Abgeordnete, die der Verfassungsschutz von Gesetzes wegen beobachten darf‘. In Sachsen trifft dies aktuell nur auf den ‚Flügel‘ innerhalb der AfD zu. Der Verfassungsschutz sieht die Gruppe, die sich offiziell aufgelöst hat, als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung an. [...] In Sachsen werden rund 1400 AfD Mitglieder zum ‚Flügel‘ gezählt.’. Nach den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Köln 13 K 207/20 (Einstufung des sog. ‚Flügels’) und 13 K 325/21 (Mitgliederzahl des sog. ‚Flügels‘) ist die Einstufung des ‚Flügels‘ durch das BfV als ‚gesichert Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium extremistische Bestrebung’ nach der formalen Auflösung des ‚Flügels’ des Innern rechtswidrig, ebenso unzulässig ist die Mitteilung, der ‚Flügel‘ habe Wilhelm-Buck-Str. 2 7.000 Mitglieder. Das VG Köln führte dabei insbesondere aus, dass zur 01097 Dresden Bestimmung und Mitteilung von Mitgliederzahlen mehr erforderlich sei, Telefon +49 351 564-0 ‚als die vom Bundesamt zur Begründung seiner Mitteilung angeführte Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Schätzung der Mitgliederzahl‘. Als Antwort auf Frage 1. der Drs.-Nr.: 7/8151 (Auf welcher Grundlage Verkehrsanbindung: ordnete das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen bzw. die Zu erreichen mit den Straßenbahnli- nien 3, 6, 7, 8, 13 Staatsregierung der vorgeblichen Interessengemeinschaft in der AfD Besucherparkplatze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden.
STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN SACHSEN ‚Der Flügel‘ ein Personenpotential von 1.400) heißt es seitens der Staatsregierung u.a.: ‚Die Angabe des Personenpotenzials steht nicht für die genaue Zahl namentlich bekannter Personen, sondern ist eine Schätzung, die auch die namentlich nicht bekannten Anhänger des ‚Flügels’ mit einschließt.’.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine An- frage wie folgt: Frage 1: Wird die vorgebliche (aufgelöste) Interessengemeinschaft in der AfD „Der Flügel“ vom Landesamt für Verfassungsschutz in Sachsen aktuell weiterhin als erwiesene extremistische Bestrebung im Sinne der $8$ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 SächsVSG beobachtet und eingestuft und falls ja, in wie fern ist dies mit der o.g. Entscheidung des VG Köln 13 K 207/20 vereinbar? Frage 2: Wie viele Personen, ausgehend von welcher Mitgliederanzahl der AfD Sachsen, werden dieser vermeintlichen (aufgelösten) Interessengemeinschaft der „Flügel“, auf welcher Grundlage, derzeit zugerechnet und falls Grundlage der Bewertung und Mitteilung des Personenpotentials weiterhin „eine Schätzung, die auch die namentlich nicht bekannten Anhänger des „Flügels“ mit einschließt“ ist: In wie fern ist dies mit der o.g. Entscheidung des VG Köln 13 K 325/21 vereinbar, die explizit eine „Schätzung“ für nicht ausreichend erachtet? Frage 5: Welche Konsequenzen zieht die Staatsregierung bzw. das LfV-Sachsen aus den 0.9. Urteilen des VG Köln über o.g. Fragestellungen hinaus, insbesondere hinsichtlich zukünftiger öffentlicher Mitteilungen bzw. „Erklärungen“ gegenüber Medienvertretern? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 2 und 5: Die oben genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln betrifft ein Klageverfah- ren der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Bundesrepublik Deutschland. Rechtliche Folgerungen aus der Entscheidung für die Arbeit des Landesamtes für Ver- fassungsschutz (LfV) Sachsen können deshalb nur aus einer Gesamtschau auf den Ent- scheidungstenor und die Entscheidungsgründe gezogen werden. Die Entscheidungs- gründe sind bislang nicht veröffentlicht und liegen dem LfV Sachsen daher noch nicht vor. Seite 2 von 3
STAATSMINISTERIUM Freistaat DES INNERN SACHSEN Frage 3: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zu der Frage, wie viele der Personen, welche die „Erfurter Resolution“ und die „Dresdner Erklärung“ unterschrieben hatten, AfD-Mitglieder waren und aktuell noch sind und woher stammen diese Erkenntnisse und auf welcher rechtlichen Grundlage wird insbesondere die Unterzeichnung der „Erfurter Resolution“ von 2015 noch immer als ein Indikator für das Personenpotential des „Flügels“ herangezogen? (Bitte konkret ausführen, wie dies mit der Rechtsprechung zu vereinbaren ist, wonach regelmäßig für VS Zuordnungen als Zeithorizont lediglich Aktivitäten der jeweils vorangegangen zwei Jahre heranzuziehen sind) Der Beantwortung der Fragestellung stehen teilweise gesetzliche Regelungen entgegen (Artikel 51 Absatz 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerfl). Gemäß § 15 Satz 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (SächsVSG) unterrich- ten das Staatsministerium des Innern und das LfV Sachsen die Öffentlichkeit über Be- strebungen und Tätigkeiten nach 88 2 Absatz 1, 3 Absatz 1 SächsVSG. Insoweit be- schränkt sich die Berichterstattung auf erwiesene extremistische Bestrebungen. Im Üb- rigen wird auf die zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 2 und 5 verwiesen. Frage 4: Von welchem Zeitpunkt datieren die o.g. Erklärungen des LfV-Sachsen gegenüber den DNN in denen es heißt: „Der Verfassungsschutz sieht die Gruppe, die sich offiziell aufgelöst hat, als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung an. [...] In Sachsen werden rund 1400 AfD Mitglieder zum ‚Flügel‘ gezählt.“? Das LfV Sachsen erklärte für den oben genannten Beitrag in den Dresdner Neuesten Nachrichten (DNN) am 7. März 2022, dass der „Flügel“ ein rechtsextremistischer Perso- nenzusammenschluss innerhalb der Partei AfD ist. Die Aussagen zum Personenpoten- tial des „Flügels“ waren dem am 5. Oktober 2021 veröffentlichten Verfassungsschutzbe- richt 2020 zu entnehmen. Mit freundlichen Grüßen _\AL Nom to rmin Schuster Seite 3 von 3