Kauf von Schlössern in Sachsen durch Reichsbürger

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= SACHSEN STAATSMINISTERIUM              Freistaat DES INNERN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN                                    Geschäftszeichen 01095 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/139/10 Präsidenten des Sächsischen Landtages                                       Dresden, 1. Juni 2022 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BUNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 7/9780 Thema:        Kauf von Schlössern in Sachsen durch Reichsbürger Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Am 29. April 2022 berichtete die ‚Zeit‘, dass der Reichsbürger Peter Fitzek, der sich als Oberhaupt des sogenannten Königreichs Deutschland vorstellt, zwei Schlösser, eins in Boxberg, eins in Eibenstock, für insgesamt 3,6 Millionen Euro gekauft habe. Die Gemeinden beklagen in dem Artikel die fehlende Unterstützung durch den Freistaat. (https:/www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2022-04/ reichsbuerger-sachsen-schloesser-koenigreich-peter-fitzek).“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Hausanschrift: Vorbemerkung: Sächsisches Staatsministerium des Innern Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem sogenannten „Königreich    Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Deutschland“ um eine Gruppierung handelt, die dem Extremismusbereich Reichsbürger/Selbstverwalter zugeordnet ist. Über den Verkauf von Semi-     Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 naren, durch „königreichseigene“ Banken und Heilfürsorgesysteme und wei-    www.smi.sachsen.de tere Strukturen generiert die Leitung der Gruppierung Geld von den Anhängern.                                                                  Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli- nien 3, 6, 7, 8, 13 Als „Oberster Souverän“ und vermeintlich prädestiniert durch sein angeblich Besucherparkplatze: umfassendes Wissen „von Recht bis Physik und von Magie, Spiritualität bis   Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Partnerschaft“ bestimmt Peter Fitzek die Geschicke seines „Königreichs“     Str. 2 oder 4 melden. nahezu absolutistisch. Die esoterischen Anschauungen verstärken den Ein- druck seiner sektenähnlichen Gruppierung.
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STAATSMINISTERIUM            Freistaat DES INNERN           SACHSEN Frage 1: Hat die Staatsregierung Informationen darüber, ob die Immobilien tatsächlich bereits an Herrn Fitzek verkauft wurden? Den Veröffentlichungen der Gruppierung „Königreich Deutschland“ zufolge soll hin- sichtlich des Objekts in Bärwalde (Gemeinde Boxberg) ein Kaufvertrag geschlossen worden sein. Allerdings soll es sich dabei nicht um einen notariellen Kaufvertrag han- deln, so dass keine rechtssichere Grundlage für eine Kaufabwicklung besteht. Es lie- gen Erkenntnisse vor, wonach das Schloss Bärwalde bereits durch die Gruppierung in Besitz genommen wurde bzw. tatsächlich genutzt wird. Bezüglich des Objektes in Eibenstock ist ein notarieller Kaufvertrag geschlossen wor- den. Käufer ist ein Vertreter der Reichsbürger-Gruppierung „Königreich Deutschland‘. Darüber hinaus liegen Informationen vor, deren Mitteilung Rechte Dritter (Artikel 51 Absatz 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SdchsVerf]) entgegenstehen. Diese Informationen können aus Gründen des Datenschutzes nicht mitgeteilt werden. Perso- nennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestim- mung (Artikel 33 SächsVerf). Gleiches gilt für Angaben, durch deren Nennung Rück- schlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch des Fragestellers mit den Persönlich- keitsrechten Dritter abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staats- regierung die über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinausgehenden per- sonenbezogenen Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein größeres Gewicht zukommt, so dass die Mit- teilung der Daten mit Extremismusbezug unterbleiben muss. Personenbezogene Daten im Sinne des $ 2 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen betreffen einen besonders geschützten Datenkreis, weil dieser Rückschlüsse auf politische Mei- nungen zulässt. Je klarer die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem politischen Lager zugeordnet werden kann, desto nachhaltiger wirkt der Schutz- gedanke. Frage 2: Wie plant die Staatsregierung, Kommunen künftig beim Vorgehen gegen Immobi- lienkäufe durch Rechtsextremisten zu unterstützen? Einleitend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Immobilienkäufen um zivilrechtli- che Vertragsbeziehungender jeweils handelnden privatrechtlichen Akteure handelt, die einer staatlichen Einflussnahme weitgehend entzogen sind. Staatliche Handlungsbe- fugnisse bestehen nur äußerst eingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Vorkaufs- rechte, so dass insoweit vor allem beratende Maßnahmen in Betracht kommen. Zur Unterstützung der Kommunen gerade bei extremistischen Versammlungs- und Veranstaltungslagen richtete das Staatsministerium des Innern einen Expertenpool bei der Landesdirektion Sachsen ein. Die hierdurch vernetzten Experten aus Versamm- lungsrecht, Baurecht, Gewerberecht, Naturschutzrecht und Immissionsschutzrecht wie auch aus dem Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen und aus dem Landeskrimi- nalamt Sachsen, unterstützen die kommunalen Behörden mit dem Ziel, alle rechtlichen Blickwinkel auf solche Lagen zu einer 360-Grad-Perspektive zu bündeln. Seite 2 von 4
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STAATSMINISTERIUM            Freistaat DES INNERN            SACHSEN Fachwissen wird durch dieses Expertennetzwerk je nach Bedarf und Lagebild für die Kommunen abrufbar und kann zeitnah und situativ zur Verfügung gestellt werden. Da- zu werden auch künftig Sachverhalte aktiv aufgegriffen und einer Klärung zugeführt. Zugleich erfolgt ein dynamisches Aufarbeiten und Aktualisieren von Erlassen zum poli- zeilichen und verwaltungsrechtlichen Umgang mit extremistischen Szeneobjekten. Insbesondere zum Thema Immobilienerwerb durch Extremisten wurden den Kommu- nen über die übergeordneten Landkreise Hinweisschreiben und Handlungsempfehlun- gen übersandt. Des Weiteren wird das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen, wie bereits bisher schon, die Kommunen rechtzeitig über dort bekannt gewordene Erwerbsabsichten von Extremisten unterrichten und geeignete Handlungsempfehlungen geben. Frage 3: War der Expertenpool bei der Landesdirektion über die Vorgänge im Bilde? Der Expertenpool wurde durch den Erzgebirgskreis, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück in Eibenstock liegt, Anfang Februar 2022 über das Kaufinteresse von Personen aus dem Umfeld des „Königs von Deutschland“ informiert. Anfang März 2022 wurde der Expertenpool außerdem über den beabsichtigten Grundstückserwerb Schloss Bärwalde in der Gemeinde Boxberg in Kenntnis gesetzt. Im Weiteren erfolgte eine fortlaufende Information und Einbeziehung in die Vorgänge im Zusammenhang mit den Kaufabsichten für die einzelnen Immobilien. Frage 4: Wenn ja: Inwiefern und inwieweit hat er die betroffenen Kommunen unterstützt? Der Expertenpool hat im Rahmen der ihm zukommenden Koordinierungs- und Bera- tungsfunktion Kontakt mit den betroffenen Kommunen, den ihnen übergeordneten Landratsämtern sowie den weiteren fachlich betroffenen Stellen, insbesondere den polizeilichen Ermittlungsbehörden, aufgenommen und an mehreren Beratungen teilge- nommen. Seitens des Expertenpools wurden die fachlichen Prüfungen begleitet und Prüfungen von Eingriffsmöglichkeiten seitens der jeweiligen fachlich zuständigen Stellen veran- lasst. Im Ergebnis konnte kein gesetzliches Vorkaufsrecht zugunsten der jeweils be- troffenen Kommunen oder des Freistaates Sachsen begründet werden. Ein seitens der Gemeinde Boxberg an das Landesamt für Denkmalpflege Sachsen gestelltes Unterstützungsersuchen zum Kauf der Immobilie Schloss Bärwalde wurde nach Prüfung durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement abschlägig beschieden, da die Voraussetzungen des § 17 Sächsisches Denkmal- schutzgesetz nicht als erfüllt angesehen wurden. Der Versuch, die Immobilien durch Vermittlungsversuche regionaler Akteure an die jeweiligen Kommunen oder andere Käufer zu verkaufen, scheiterte. Seite 3 von 4
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STAATSMINISTERIUM Sis SACHSEN Freistaat DES INNERN Frage 5: Wenn nein: Hat die Staatsregierung Kenntnis dariiber, warum der Expertenpool nicht eingebunden wurde? Enffällt. Mit freundlichen Grüßen Nh te rmin Schuster Seite 4 von 4
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