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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „BER Behördenzentrum

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Bun desanstalt für Immobilienaufgaben Bundesanstalt fllr Immobilienaufgaben, Postfach 1340, 53003 Bonn Per Postzustellung surkunde: STABSBEREICH      Recht Frau                                                                                          ███████████             █████████ Vera Deleja-Hotko                                                                             ██████████ █████ c/o Open Knowledge Fou nd ation                                                                         ANSCHRIFT █████████████████ Singerstraße 109                                                                                                      ████████ 10179 Berlin                                                                                                          █████ TEL ██████████ FAX ██████████ E-MAIL █████████████████ tNTERNET ████████████ DATUM      28.06.2022 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheits- gesetz - IFG) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 01.02.2022 zum geplanten Behördenzentrum am Flughafen Berlin Brandenburg Unsere diesbezügliche E-Mail-Korrespondenz Anlage : Hefter mit den durch diesen Bescheid zur Einsicht freigegebenen Dokumenten Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, auf Ihren Antrag vom 01 .02.2022 zum geplanten Behördenzentrum am Flughafen Berlin Bran- denburg ergeht folgender Bescheid nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG): 1.         Ihrem IFG-Antrag wird bezüglich der folgenden Dokumente nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer 3. vollständig stattgegeben: a) 140103-20210803_8600_Bd05_ BER RüFü_ Neubau Rückfü hrungsgebäude am BER_Protokoll zur Besprechung vom 30 .07.2021 _.pdf b) 211025 unterzeichnete finale Fassung gemeinsame Grundsatzverständi- gung.pdf c) 211029 Protokoll zur Besprechung mit                                           BMI BAMF BlmA am 08.10.21 .pdf d) AW Genehmigung Raumbedarf des                                            BAMF im geplanten Aufnahme- und Ausrei- sezentrum am Flughafen BER.msg e) 20211129_Schreiben an BMl.pdf f) BAMF Mail Raumbedarf.pdf g) BerlinSchönefeldProto01-09-2020.pdf Vorstand· Dr Christoph Krupp (Sprecher), Holger Hentschel, Paul Johannes Fietz Anstalt öffentlichen RechtsSitz:          - Bonn, USt-IdNr.: DE240386446 D,e Darensch~       dir llundeslnslaltfilo'in'tnoblloenaufgaben findenumer SiewwwbondesmnobiLen deldatenscl'MIU.
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Seite 2 von 11 h) CDR_M 12 BER unterschrieben.pdf i) CDR_M13C_Ausreisezentrum BER_Januar_2021.xlsx j) CDR_M13S1.BER 07.01.2021 .pdf k) CDR_M13S2.BER 07.01.2021 .pdf 1) CDR_M13S3. BER 07.01.2021 .pdf m) KM_C300i21112212160.pdf Kopien der betreffenden Dokumente werden Ihnen in der Anlage zu diesem Bescheid zur Verfügung gestellt. 2.      Ihrem IFG-Antrag wird bezüglich der folgenden Dokumente nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern 3. und 4. teilweise stattgegeben: a) 140103-20210730_8600_Bd05_BER             RüFü_Päsentation_Besprechung           mit BlmA.pptx b) 140103-20211125_8600_Bd08_an BlmA_Anschreiben mit Bedarfsbeschrei- bung.pdf c) 140103-20211125_8600_Bd09_Muster 12_Stellenplan_unterschrieben.pdf d) 140103-20211130_8600_Bd09_Muster 12_Stellenplan_unterschrieben.pdf e) 20201203_Kurzkonzept_Aufnahme-_und_Ausreisezentrum_Liegen- schaft_BER.pdf f) 211112 Reinschrift Beschaffungsauftrag BPOL BAMF Behördenzentrum BER B1 2113.pdf g) Bd04_an BlmA_AAZ_BPOL-Rückführungsgebäude_anerkannter Raumbedarfs- plan u. HH-Anerkennung.msg h) 200928_Protokollentwurf_zur_ersten_Besprechung_der_Bedarfsträ- ger_am_28.09.2020.pdf i) BerlinSchönefeldStandort26-09.2020.pdf j) Bitte um Erteilung eines Beschaffungsauftrags für das BAMF.msg Kopien der betreffenden Dokumente werden Ihnen im freigegebenen Umfang in der An- lage zu diesem Bescheid zur Verfügung gestellt. 3.      In den· durch diesen Bescheid vollständig oder teilweise freigegebenen Doku- menten werden - mit Ausnahme der Namen der mit dem geplanten Behördenzentrum befassten Bundes- und Landesminister- sämtliche personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten wie Telefonnummern, E-Mailadressen etc.) unkenntlich gemacht (ge- schwärzt). 4.      Im Übrigen wird der beantragte Informationszugang abgelehnt. In den gemäß der Ziffer 2. nur teilweise freigegebenen Dokumenten, die diesem Bescheid als Teil der An- lage beigefügt sind, sind die nicht freigabefähigen Informationen, hinsichtlich derer der Informationszugang abgelehnt wird, unkenntlich gemacht (geschwärzt oder durch weiße Leerseiten ersetzt).
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Seite 3 von 11 1.       Sachverhalt Am 01.02.2022 haben Sie über das Informationsfreiheitsportal „FragDenStaat" bei der Bun- desanstalt für Immobilienaufgaben (BlmA) einen IFG-Antrag zu dem "BER Behördenzentrum" gestellt, das im Bereich des neuen Hauptstadtnughafens Berlin Brandenburg durch das Land Brandenburg errichtet werden soll. Sie begehren Einsicht in die der BI mA hierzu vorliegenden Unterlagen. Im Einzelnen erstreckt sich Ihr IFG-Antrag auf 1. Raumbedarfspläne für den Bau eines Behördenzentrums zur Bearbeitung der Ein- und Ausreise von ausländischen Personen über den Berliner Flughafen BER seit Januar 2020, 2. alle Informationen und Dokumente (u.a. Präsentationen, Korrespondenzen, Vorlagen, Ver- träge, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen, Protokolle) in Bezug auf den Bau des Behörden- zentrums sowie 3. sämtliche interne wie externe Korrespondenz zum "Bau des Behördenzentrums am BER". Das „Behördenzentrum am neuen Hauptstadtflughafen Berlin Brandenburg" ist von dem Land Brandenburg und der Bundesrepublik Deutschland „als integrierter Behördenstandort zur Be- arbeitung asyl- und aufenthaltsrechtlicher Sachverhalte" geplant; es wird in dem der BlmA vorliegenden behördlichen Schriftverkehr auch als ,.Integriertes Einreise- und Ausreisezentrum am Flughafen Berlin Brandenburg" bezeichnet. Bauherr ist das Land Brandenburg. In dem Behördenzentrum sollen neben Behörden des Landes Brandenburg auch Stellen der Bundes- polizei und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) untergebracht werden. Das hierfür zuständige Bundesministerium des Inneren (BMI) hat die BlmA (Hauptstelle Faci- lity Management Potsdam) mit Schreiben vom 12.11.2021 beauftragt, in dem geplanten Be- hördenzentrum für die Nutzung durch Bundespolizei und BAmF Flächen anzumieten. In der Folge haben Bundespolizei und BAmF mit der für die Anmietung der Flächen zuständigen BlmA-Hauptstelle Potsdam korrespondiert und dieser Unterlagen übermittelt, in denen u.a. ihre jeweiligen Bedarfsanforderungen im Einzelnen beschrieben sind. Der BlmA-Hauptstelle Potsdam liegen hierzu (einschließlich des diesbezüglichen Schriftverkehrs der BlmA mit dem BMI) Unterlagen ausschließlich in digitaler Form vor, die ausgedruckt den Umfang eines Leitz- ordners haben. Diese Unterlagen sind Gegenstand Ihres !FG-Antrages und dieses Beschei- des. Im Rahmen der Bescheidung Ihres !FG-Antrags war von der BlmA dokumentenbezogen zu prüfen und zu entscheiden, inwieweit einer Offenlegung von Informationen Ausschlussgründe nach § 3 IFG entgegenstehen. § 3 IFG enthält zahlreiche Ausnahmetatbestände, die den Schutz öffentlicher Interessen gewährleisten sollen und insoweit den Informationszugang aus- schließen. Zur Wahrung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland hat die BI mA vor der Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationszugang das für BPol und BAMF zuständige BMI als hier betroffenes Bundesressort beteiligt. Das BMI hat einer Freigabe der Informationen teilweise zugestimmt und ihr teilweise unter Verweis auf Sicherheitsgründe wi- dersprochen.
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Seite 4 von 11 II.     Begründung und Erläuterung der Entscheidung über Ihren IFG-Antrag 1.      Ihrem Antrag auf Informationszugang ist bezüglich der unter der Ziffer 1. des obigen Entscheidungstenors aufgeführten digitalen Dokumente vollständig zu entsprechen, da im Er- gebnis der Prüfung Ausschlussgründe nach dem IFG einer Offenlegung dieser Dokumente nicht entgegenstehen. Kopien der betreffenden Dokumente finden sich in dem diesem Be- scheid als Anlage beigefügten Hefter. 2.      Ihrem Antrag auf Informationszugang ist des Weiteren bezüglich der unter der Ziffer 2. des obigen Entscheidungstenors aufgeführten digitalen Dokumente teilweise zu entsprechen; d.h., soweit Ausschlussgründe nach dem IFG einer Offenlegung dieser Dokumente nicht ent- gegenstehen, werden Ihnen die betreffenden, mit diesem Bescheid teilweise freigegebenen Dokumente antragsgemäß zugänglich gemacht. Die nach diesem Bescheid nicht freigabefä- higen Informationen (vgl. hierzu im Einzelnen nachfolgend 4.) sind in den Ihnen teilweise zu- gänglich gemachten Dokumenten unkenntlich gemacht (geschwärzt oder durch weiße Leer- seiten ersetzt). Kopien der betreffenden Dokumente finden sich ebenfalls in dem diesem Be- scheid als Anlage beigefügten Hefter. 3.      In den durch diesen Bescheid vollständig oder teilweise zur Einsicht freigegebenen Dokumenten werden dort vorhandene Namen und Kontaktdaten (Telefonnummern, E-Mail- Adressen, etc.) von in den Verwaltungsvorgang involvierten natürlichen Personen unkenntlich gemacht (geschwärzt). Mit einer Unkenntlichmachung personenbezogener Daten haben Sie sich in Ihrem Antrag auf Informationszugang vom 01.02.2022 ausdrücklich einverstanden er- klärt. Ausgenommen von der Unkenntlichmachung sind die Namen der involvierten Bundes- und Landesminister, da deren Funktion und Namen allgemein bekannt sind. 4.      Für die nachfolgend aufgeführten Dokumente ist gemäß der Ziffer 4. des obigen Ent- scheidungstenors der Informationszugang nach § 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG insgesamt ausge- schlossen und der Informationszugang abzulehnen: a) 26-11-2020 Flächenzusammenstellung Planung.pdf b) 26-11-2020 Gesamtanlage Erdgeschoss.pdf c) 26-11-2020 Gesamtanlage Obergeschoss.pdf d) 26-11-2020 Gesamtanlage Untergeschoss.pdf e) 26-11-2020 Lageplan.pdf f) 140103-20211125_8600_Bd09_Muster 13_Raumbedarfsplan.pdf g) 140103-20211126_8600_Bd02_Grundriss_E0_Erdgeschoss.pdf h) 140103-20211126_8600_Bd02_Grundriss_E1_Obergeschoss.pdf i) 140103-20211126_8600_Bd02_Grundriss_U1_Untergeschoss.pdf j) 140103-20211126_8600_Bd04_Rückführungsgebäude BPOL_Raumbücher_V1 .pdf Nach dem Ausschlusstatbestand§ 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG besteht ein Anspruch auf Informati- onszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Be- lange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann. Dabei bezeichnet der Begriff der äu- ßeren Sicherheit den Schutz vor Angriffen durch fremde Staaten; der Begriff der inneren Si- cherheit umfasst den Schutz vor Aktionen Privater (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom
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Seite 5 von 11 10.02.2011, 2 K 23.10, juris-Rdnr. 27). Der Ausschlusstatbestand des§ 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG schützt im nichtmilitärischen Bereich die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtun- gen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2012 - OVG 12 B 27.11, juris-Rdnr. 34; Schoch, IFG, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 57). Zu den .Einrichtungen" im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG zählen auch die im Behördenzentrum geplante Dienststelle der Bundes- polizei und die zur Rückführung von nicht aufenthaltsberechtigten Personen bestimmten Be- reiche des „Integrierten Einreise- und Ausreisezentrum am Flughafen Berlin Brandenburg". Im Rahmen der bei der Anwendung des§ 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG von der BlmA als (nach dem IFG grundsätzlich) informationspflichtiger Stelle zu treffenden Prognoseentscheidung ist nicht nur die Verwendungsabsicht der antragstellenden Person hinsichtlich der begehrten Informa- tionen zu berücksichtigen, sondern sind vielmehr die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der begehrten Informationen umfassend in Betracht zu ziehen: Maßgeblich für einen Informa- tionsausschluss nach§ 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG ist, dass das Bekanntwerden der Informationen objektiv, also auch in der Hand anderer Personen als Ihnen als Antragstellerin, zu einer Be- einträchtigung des Schutzgutes der inneren oder äußeren Sicherheit führen kann (vgl. Bun- desverwaltungsgericht, Urteil vom 29.10.2009- 7 C 22.08, juris-Rdnr. 24). Der Ausschlusstat- bestand greift bereits ein, wenn für den Fall einer Offenlegung der begehrten Informationen eine abstrakte Gefahrenlage plausibel dargelegt werden kann, wohingegen eher fernliegende Befürchtungen für einen Informationsausschluss ausscheiden (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10.02.2011 - 2 K 23.10, juris-Rdnr. 29). Die dargestellten Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes§ 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG lie- gen bezüglich der vorbezeichneten Dokumente a) bis j) insgesamt vor: Die betreffenden Dokumente enthalten detaillierte Informationen über die konkreten Raumbe- darfe der Bundespolizei und deren Lage in dem geplanten Behördenzentrum. Im Falle einer Offenlegung dieser Informationen könnten insbesondere Rückschlüsse auf die geplante Ge- bäudeinfrastruktur und somit auch auf sicherheitsrelevante Prozesse, Strukturen und Formen der Arbeit der Bundespolizei möglich und dadurch die durch § 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG ge- schützte funktionsgerechte Aufgabenerledigung der Bundespolizei in dem Behördenzentrum negativ beeinflusst werden. Derartige Informationen werden auch von der Bundespolizei und dem dieser vorgesetzten BMI aus Sicherheitsgründen nicht gegenüber privaten Personen au- ßerhalb der Verwaltung offengelegt. Es handelt sich bei den zu a), b), c) d), e), g), h) und i) genannten Dokumenten um Lage- bzw. Raumpläne der Gesamtanlage, aus denen sich konkrete Rückschlüsse auf die künftig von der Bundespolizei genutzten Räumlichkeiten und deren Lage im geplanten Gebäudekomplex er- geben. Diese Pläne können aus den vorgenannten Sicherheitsgründen nicht zur Einsicht frei- gegeben werden. Aus den zu f) und j) bezeichneten Dokumenten ergeben sich im Einzelnen die konkreten Raumanforderungen und raumbezogenen Sicherheitsanforderungen der Bun- despolizei in dem Behördenzentrum. Auch diese Dokumente können aus den vorgenannten Sicherheitsgründen insgesamt nicht zur Einsicht freigegeben werden. 5.      Bei den im vorstehenden Tenor dieses Bescheides unter Ziffer 2. aufgeführten Doku- menten ist der Informationszugang nach§ 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG (nur) teilweise, d.h. bezüglich
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Seite 6 von 11 einiger darin enthaltener sicherheitsrelevanter Informationen, nach § 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG ausgeschlossen. Die betreffenden Informationen sind in den Ihnen als Anlage übersandten Dokumenten unkenntlich gemacht: Soweit es sich dabei um einzelne Informationen handelt, sind diese auf den betreffenden Dokumentenseiten geschwärzt. Soweit ganze Seiten eines ansonsten freigegebenen Dokuments nicht freigabefähig sind, werden die entsprechenden Seiten des Dokuments in der Ihnen als Anlage zu diesem Bescheid zur Verfügung gestellten Dokumentenkopie durch (weiße) Leerseiten ersetzt. Folgende Informationen in den Ihnen teilweise zur Einsicht freigegebenen Dokumenten sind aus den nachfolgend genannten Gründen sicherheitsrelevant und daher nicht freigabefähig: a) 140103-20210730_8600_Bd05_BER RüFü_Päsentation_Besprechung mit BlmA.pptx Bei diesem Dokument handelt es sich um die anlässlich einer „Besprechung mit [der] BlmA Potsdam" erstellte Präsentation der Bundespolizei vom 30.07.2021 zum .Neubau Rückfüh- rungsgebäude im zukünftigen Aufnahme- und Ausreisezentrum (AAZ) des Landes Branden- burg". - Auf Seite 7 dieser Präsentation (,, 1. Ausgangslage") finden sich bei dem dritten Bulletpoint Angaben zu der Art der Rückführungsmaßnahmen und dazu, in welchem Umfang derartige Maßnahmen erfolgen sollen; des Weiteren sind dort die Zahl der im Rahmen solcher Maß- nahmen rückzuführenden Personen und der hierfür erforderliche „Personalansatz" der Bun- despolizei benannt. Die Kenntnis all dieser, in der Ihnen teilweise zugänglich gemachten Präsentation geschwärzten Informationen ließe Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der Bundespolizei in dem geplanten Rückführungsgebäude zu. Die Kenntnis dieser Informati- onen würde es außenstehenden Personen erleichtern, die betreffenden Maßnahmen zu stören. Dadurch könnte die durch den Ausschlusstatbestand § 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG ge- schützte funktionsgerechte Aufgabenerledigung der Bundespolizei in dem Behördenzent- rum beeinträchtigt werden. - Auf Seite 10 der Präsentation (,,3. Grundrissplanung und Plausibilitätsprüfung") finden sich bei dem ersten und dritten Bulletpoint Angaben zur Straßen- und Wegeführung, die Rück- schlüsse auf die Art, Ausgestaltung und den möglichen Umfang der Rückführungsmaßnah- men zulassen. Diese Informationen sind aus Sicherheitsgründen gleichfalls nicht freigabe- fähig. Dieselbe Seite enthält ferner einen Übersichtsplan der auf dem Areal geplanten Ge- bäude und Infrastruktur. Hieraus ließen sich konkrete Rückschlüsse auf die Gesamtheit der künftig von der Bundespolizei genutzten Gebäude und Bereiche sowie deren jeweilige Lage und Funktion auf dem Areal ziehen. Diese Informationen können aus Sicherheitsgründen ebenso nicht zur Einsicht freigegeben werden. Auf Seite 11 dieser Präsentation (ebenfalls „3. Grundrissplanung und Plausibilitätsprüfung") ist ein Grundrissentwurf des Erdgeschosses nebst einer diesbezüglichen ,,taktischen Über- legung" aufgeführt. Auch aus diesen, in der Ihnen überlassenen Kopie geschwärzten Infor- mationen wären im Falle der Freigabe konkrete Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der Bundespolizei in dem geplanten Rückführungsgebäude möglich.
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Seite 7 von 11 -   Die nachfolgenden Seiten 12 bis 14 der Präsentation enthalten Grundrissentwürfe weiterer Geschosse. Insoweit gilt das vorstehend Ausgeführte. -   Auf Seite 15 (4. Fazit") der Präsentation ist zum zweiten Bulletpoint eine bestimmte für die Arbeit der Bundespolizei hinsichtlich des Raumbedarfs bestehende Anforderung beschrie- ben. Diese Information war in der Ihnen zur Verfügung gestellten Kopie der Dokumentation zu schwärzen, weil hieraus konkrete Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der Bundespolizei in dem geplanten Rückführungsgebäude möglich sind. -     Auf Seite 17 (,.5. Weiteres Vorgehen") der Präsentation ist in einem ersten Tiret (Spiegel- strich) die Dauer „zusätzliche[r] Wegezeiten [ ... ] je Einzelmaßnahme" aufgeführt. In dem nachfolgenden dritten Tiret werden „zusätzliche Personalbedarfe für Sicherheitsmaßnah- men" benannt, die dort im Nachfolgenden näher definiert sind. Diese Informationen sind aus Sicherheitsgründen ebenfalls zu schwärzen. Im Falle einer Offenlegung wären hieraus konkrete Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der Bundespolizei in dem geplanten Rückfüh- rungsgebäude möglich. Dies gilt im Besonderen für die Sicherungsmaßnahmen, aber auch für die vorgenannte „Dauer „zusätzliche[r] Wegezeiten". Die Kenntnis dieser Informationen würde es außenstehenden Personen erleichtern, die betreffenden Maßnahmen zu stören. Im Falle der Offenlegung der vorgenannten, in der Ihnen vorliegenden Kopie der Präsentation geschwärzten Informationen könnte die durch den Ausschlusstatbestand § 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG geschützte funktionsgerechte Aufgabenerledigung der Bundespolizei in dem geplanten Behördenzentrum beeinträchtigt werden. b) 140103-20211125_8600_Bd08_an BlmA_Anschreiben mit Bedarfsbeschreibung.pdf: Es handelt sich hierbei um ein Schreiben der Bundespolizeidirektion Berlin an die BlmA (Di- rektion Potsdam) vom 25.11.2021 zu den Anforderungen der Bundespolizei an das geplante ,.Rückführungsgebäude". Auf Seite 2 dieses Schreibens enthält der erste von vier aufeinan- derfolgenden Bulletpoints konkrete Angaben zu dem Umfang und der Art zeitgleich stattfin- dender Abfertigungen von per Flugzeug rückzuführender Personen sowie der kapazitiv erfor- derlichen Maximalanzahl zeitgleich rückzuführender Personen. Der zweite der vorbezeichne- ten vier aufeinanderfolgenden Bulletpoints enthält eine Angabe, wie häufig bezogen auf einen dort genannten Zeitraum Sammelrückführungen stattfinden können. In dem den Bulletpoints nachfolgenden Absatz ist schließlich die Zahl der Personen genannt, die sich in dem Rückfüh- rungsgebäude während eines bestimmten Zeitraums zeitgleich aufhalten können. Die Kennt- nis all dieser, in dem Ihnen im Übrigen zugänglich gemachten Schreiben geschwärzten Infor- mationen könnte es außenstehenden Personen erleichtern, die Abfertigungsprozesse und die Rückführungen zu stören. Aus den geschwärzten Informationen wären z.B. Rückschlüsse da- rauf möglich, wann, mit welchem Aufwand und mit wie vielen Personen Störaktionen durchge- führt werden müssten, um Rückführungen erfolgreich zu behindern. Dadurch könnte die durch § 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG geschützte funktionsgerechte Aufgabenerledigung der Bundespolizei in dem Behördenzentrum beeinträchtigt werden.
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Seite 8 von 11 c)       140103-20211125_8600_Bd09_Muster 12_5tellenplan_unterschrieben.pdf: Hierbei handelt sich um den Gesamtstellenplan des Rückführungsdienstes nach dem Stand 25.11.2021. Aus der in dem Gesamtstellenplan angegebenen Zahl der zusätzlichen „Arbeits- kräfte", die über die „normalen" Verwaltungskräfte im BMI und bei Ober- und Mittelbehörden der Bundespolizei Berlin Jür erforderlich gehalten werden", sowie den dort angegebenen Zah- len rückzuführender Personen, der Personenbegleiter, der Beschäftigten der Bodenabferti- gung und der „externen Behördenvertreter" können Rückschlüsse auf die zur Aufgabenwahr- nehmung erforderliche Personalstärke der Bundespolizei in dem künftigen Behördenzentrum gezogen werden. Aus diesen, in dem Ihnen zugänglich gemachten Dokument geschwärzten Informationen wären im Falle ihres Bekanntwerdens z.B. Rückschlüsse darauf möglich, wann, mit welchem Aufwand und mit wie vielen Personen angesichts einer bekannten Zahl der Bun- despolizei vor Ort zur Verfügung stehender Einsatzkräfte Störaktionen durchgeführt werden müssten, um Rückführungen zu behindern. Dadurch könnte die durch§ 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG geschützte funktionsgerechte Aufgabenerledigung der Bundespolizei in dem Behördenzent- rum beeinträchtigt werden. d)       140103-20211130_8600_Bd09_Muster 12_5tellenplan_unterschrieben.pdf: Hierbei handelt sich um den Gesamtstellenplan des Rückführungsdienstes nach dem Stand 30.11.2021. Auf die Ausführungen zu vorstehend c) wird verwiesen. e) 20201203_Kurzkonzept_Aufnahme-_und_Ausreisezentrum_Liegenschaft_BER.pdf Bei diesem Dokument handelt es sich um ein von dem BAMF erstelltes „Kurzkonzept" zum „Aufnahme und Ausreisezentrum am Flughafen BER" vom 09.12.2020. Auf der ersten Seite dieses Kurzkonzeptes finden sich im dritten Absatz Zahlenangaben zu den geplanten und op- tional geplanten Plätzen in einem geplanten „Gebäude[] für die Vollstreckung von Ausreisege- wahrsam" sowie zu den geplanten und optional geplanten Plätzen in einer vorgesehenen „Un- terbringungsmöglichkeit im Transitbereich". Diese Angaben lassen Rückschlüsse auf den Um- fang der seitens der Bundespolizei zur Durchführung der Rückführungen erforderlichen Si- cherheitsmaßnahmen zu. Hieraus wären mittelbar auch Rückschlüsse auf die zur Sicherung dieser Bereiche erforderliche Personalstärke der Bundespolizei möglich. Insbesondere wären im Falle des Bekanntwerdens dieser Informationen Rückschlüsse darauf möglich, wann, mit welchem Aufwand und mit wie vielen Personen angesichts einer bekannten Zahl der Bundes- polizei vor Ort zur Verfügung stehender Einsatzkräfte Störaktionen durchgeführt werden müss- ten, um Rückführungen zu behindern. Dadurch könnte die durch § 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG geschützte funktionsgerechte Aufgabenerledigung der Bundespolizei in dem Behördenzent- rum beeinträchtigt werden. f) 211112 Reinschrift Beschaffungsauftrag BPOL BAMF Behördenzentrum BER B1 2113.pdf Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Schreiben des BMI an die BlmA (Hauptstelle Potsdam) vom 12.11.2021. Auf Seite 1 des Schreibens wird die Zahl der von Bundespolizei
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Seite 9 von 11 und BAMF im Bereich des geplanten Behördenzentrums insgesamt benötigten Stellplätze so- wie u.a. die Zahl der von der Bundespolizei benötigten Stellplätze genannt. Aus beiden Zah- lenangaben wären Rückschlüsse auf die zur Sicherung der Rückführungen erforderliche Per- sonalstärke der Bundespolizei möglich; bezüglich der genannten Gesamtzahl wäre ein solcher Rückschluss durch Subtraktion der im BMI-Schreiben ebenfalls aufgeführten Zahl der vom BAMF benötigten Stellplätze (in der Ihnen überlassenen Dokumentenkopie nicht geschwärzt) möglich. Im Falle eines Bekanntwerdens dieser Informationen könnte die durch § 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG geschützte funktionsgerechte Aufgabenerledigung der Bundespolizei in dem Behördenzentrum durch an die Personalstärke angepasste Störaktionen beeinträchtigt wer- den. g) 140103-20211215_8600_Bd04_an BlmA_AAZ_BPOL- Rückführungsgebäude_anerkannter Raumbedarfsplan u. HH-Anerkennung.msg: Bei diesem Dokument handelt es sich um eine E-Mail, die am 15.12.2021 von Seiten der Bun- despolizei Berlin an die BlmA (Hauptstelle Facility Management Potsdam) gesandt wurde. Die E-Mail vom 15.12.2021 umfasst den ihr vorausgegangenen, in Bezug genommenen E-Mail- Wechsel (auch mit anderen Behörden). Am Ende dieser E-Mail (S. 3 f.) ist eine E-Mail der BlmA (Hauptstelle Facility Management Potsdam) an das Ministerium des Innern und für Kom- munales des Landes Brandenburg (MIK) vom 02.12.2021 wiedergegeben: -  Im ersten Absatz jener E-Mail vom 02.12.2021 (S. 3) ist von einer geänderten „Anzahl der Mitarbeiter (Hilfskräfte) in der Zeile II. Spalte 8 von [X] auf [Y]" die Rede. Es handelt sich dabei um eine mitgeteilte Änderung der Zahl der „Arbeitskräfte", die über die .normalen" Verwaltungskräfte im BMI und bei Ober- und Mittelbehörden der Bundespolizei Berlin hin- aus bei den Rückführungen „für erforderlich gehalten werden". Hieraus wären Rück- schlüsse auf die zur Sicherung der Rückführungen erforderliche Personalstärke der Bun- despolizei in dem Behördenzentrum möglich Diese Informationen sind nicht freigabefähig. Im Falle eines Bekanntwerdens dieser Informationen könnte die durch§ 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG geschützte funktionsgerechte Aufgabenerledigung der Bundespolizei in dem Behör- denzentrum durch an die Personalstärlke der Polizei angepasste Störaktionen beeinträch- tigt werden. -  Ebenso sind die im dritten Absatz der E-Mail vom 02.12.2021 (ebenfalls S. 3) genannten technischen Anforderungen zur Tiefgarageneinfahrt und die im nachfolgenden vierten Ab- satz der E-Mail (ebenfalls S. 3) genannten Angaben zu Aufzügen sicherheitsrelevant. -  Entsprechendes gilt für die im dritten Absatz der E-Mail (nachfolgende S. 4) genannten, aus Sicherheitsgründen bestehenden Ausstattungsanforderungen für Büroräume der Bundes- polizei sowie für die im nachfolgenden vierten Absatz (ebenfalls S. 4) genannte Personal- stärlke in der Einsatzzentrale sowie die in demselben Absatz nachfolgend genannten si- cherheitstechnischen Anforderungen für den Gewahrsamsbereich. Eine Kenntnis dieser si- cherheitstechnischen Details und der Personalstärke in der Einsatzzentrale könnte Unbe- fugten das Eindringen in Sicherheitsbereiche erleichtern. Hierdurch könnte die Sicherheit
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Seite 10 von 11 der in dem Gebäudekomplex durchzuführenden polizeilichen Maßnahmen gefährdet wer- den. Hinsichtlich dieser Informationen ist daher der Informationszugang nach § 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG ebenfalls ausgeschlossen. -   Entsprechend gilt hinsichtlich einer im sechsten Absatz der E-Mail vom 02.12.2021 (S. 4) genannten sicherheitstechnischen Anforderung für die Tiefgarage, die daher in dem Ihnen zur Verfügung gestellten Dokument ebenfalls geschwärzt ist. h) 200928_Protokollentwurf_zur_ersten_Besprechung_der_Bedarfsträ- ger_am_28.09.2020.pdf: Es handelt sich hierbei um einen Protokollentwurf des Brandenburgischen Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK) vom 28.09.2020 „zur Besprechung der Bedarfsträger" we- gen der „Konkretisierung des Raumbedarfs" im ,.Aufnahme- und Ausreisezentrum am BER", die am selben Tage stattgefunden hatte. Auf der ersten und zweiten Seite dieses Protokollent- wurfs des MIK sind Zahlenangaben zu den von der Bundespolizei benötigten Arbeitsplätzen und Büroräumen für die Mitarbeiter sowie zu dem Bedarf an „stets verfügbaren Gewahrsams- plätzen" und an Gewahrsamsplätzen insgesamt enthalten. Eine Kenntnis dieser Informationen ermöglichte außenstehenden Personen Rückschlüsse auf die konkreten Raum- und Perso- nalbedarfe der Bundespolizei in dem geplanten Behördenzentrum und die mögliche Zahl dort im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei in Gewahrsam befindlicher Personen. Im Falle einer Offenlegung dieser Informationen könnten Rückschlüsse auf Prozesse, Strukturen und Formen der Arbeit der Bundespolizei und ihre Personalstärke vor Ort möglich und dadurch die funktionsgerechte Aufgabenerledigung der Bundespolizei in dem Behördenzentrum gefährdet werden. Diese Information sind wegen ihrer Sicherheitsrelevanz nach § 3 Nr. 1 Buchst. c) IFG nicht freigabefähig und daher in der Ihnen zugänglich gemachten Dokumentenkopie unkennt- lich gemacht. i)   BerlinSchönefeldStandort26-09.2020.pdf: Bei dieser Datei handelt es sich um eine Präsentation des Landes Brandenburg zum .Auf- nahme- und Ausreisezentrum am BER in Schönefeld". - Auf deren fünfter Seite befindet sich eine detaillierte Aufstellung der auf dem Areal geplan- ten Gebäude und Außenbereiche nebst einem entsprechenden Übersichtsplan. Hieraus ließen sich konkrete Rückschlüsse auf die Gesamtheit der künftig von der Bundespolizei genutzten Gebäude und Bereiche sowie deren jeweilige Lage auf dem Areal ziehen. Diese Informationen können aus Sicherheitsgründen nicht zur Einsicht freigegeben werden und sind daher in der Ihnen zugänglich gemachten Dokumentenkopie geschwärzt. -   Entsprechendes gilt für die auf der sechsten und siebten Seite der Präsentation aufgeführ- ten Infrastrukturen, den auf Seite 6 abgebildeten Gebäudeplan und den auf S. 7 aufgeführ- ten lnfrastrukturplan sowie die auf Seite 6 erwähnten Sicherungsmaßnahmen. Auch diese Informationen sind wegen ihrer Sicherheitsrelevanz nach § 3 Nr. 1 Buchs!. c) IFG nicht freigabefähig und daher in der Ihnen zugänglich gemachten Datei unkenntlich gemacht.
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