Grundsatzverständigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg über die Projektierung eines Einreise- und Ausreisezentrums am Flughafen BER

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Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Grundsatzverständigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg über die Projektierung eines Einreise- und Ausreisezentrums am Flughafen BER Präambel Am 01.09.2020 beschlossen der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, die Ministerin für Fi- ,,-.., nanzen und für Europa des Landes Brandenburg sowie der Minister des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg im Rahmen der Auftaktsitzung zur Vorstellung des Projekts zur Errichtung eines integrierten Einreise- und Ausreisezentrums am Flughafen Berlin Brandenburg (im folgenden BER) die gemeinsame Umsetzung des genannten Projekts. Es bestand zwischen den genannten Teilnehmern Ei- nigkeit darüber, dass mit Eröffnung des Flughafens BER und der Schließung des Flughafens Tegel, auf das Land Brandenburg neue und zusätzliche Aufgaben zur Bewältigung des mil einem internationalen Flughafens einhergehenden Migrationsgeschehens zukommen werden und hierfür zusätzliche Struktu- ren zur Einreise und Ausreiseabwicklung in Flughafennähe zu schaffen sind. Mit der örtlichen Verlage- rung des Migrationsgeschehens der Metropolregion Berlin Brandenburg in den Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg seilen auch die am Prozess beteiligten Bundesbehörden die Notwendigkeit, ihre Präsenz- und Verwaltungsstrukturen in Flughafennähe auszubauen. Die Teilnehmer der Besprechung befürworteten einvernehmlich, dass die gemeinsame Unterbringung von Landes- und Bundesbehörden an einem Standort sowohl aus finanzieller, aber auch aus verwaltungsökonomischer Sicht die sinnvollste
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Lösung darstellt. Die nachfolgenden Vereinbarungen spiegeln den Besprechungsstand wider, wie er zum Stichtag 30. Juni 2021 zwischen den oben genannten Beteiligten abgestimmt worden ist. Die konkrete• Ausgestaltung des unter Nr. 2 genannten und zu bebauenden Areals sowie die Bestimmung der Durch- führungsform zur Projektumsetzung bleibt einem gesonderten, noch vorzunehmenden Verwaltungsver- fahren im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg vorbehalten. Die Grundsatzverständigung dient der Verschriftlichung der bisher getroffenen Vereinbarungen. Nr.1 Ziel, Gegenstand und Funktion (1) Bund und Land verfolgen im Wege der Zus.ammenarbeit gemeinsam das Ziel, die Aufnahme und die Ausreise ausländischer Personen am internationalen Flughafen BER effizient zu gestalten und zu beschleunigen. (2) Gegenstand dieser Grundsatzverständigung ist die gegenseitige Zusicherung, die unter Nr. 3 (Errichtung, [Unter-]Vermietung und Bewirtschaftung/Land) und Nr. 4 (Mitnutzung im Rahmen eines [Unter-]Mletvertrages/Bund) genannten jeweiligen Verpflichtungen erfüllen zu wollen und deren zeitige Umsetzung zu gewährleisten. (3) Das geplante integrierte Einreise- und Ausreisezentrum am Flughafen BER dient nach dessen Fertigstellung sowohl der Unterbringung von Bundes- als auch Landesbehörden, die am Prozess der ordnungsgemäßen Ein- und Ausreise ausländischer Personen außerhalb lediglich touristi- scher Zwecke beteiligt sind. Bundesseitig ist beabsichtigt, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden BAMF) sowie die Bundespolizei in der geplanten Einrichtung unterzu- bringen. Landesseitig werden sowohl die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (im folgenden ZABH) als auch Akteure des Justizbereichs des Landes Brandenburg am geplan- ten Standort untergebracht werden. Durch die Ansiedlung aller für den genannten Zweck wesent- lichen Akteure an einem gemeinsamen Standort, können fachliche und wirtschaftliche Synergie- effekte für die Umsetzung asyl- und aufenthaltsrechtlicher Aufgaben erzielt werden. (4) Der geplante Neubau dient insbesondere •    der Durchführung des Flughafenasylverfahrens, einschließlich des verwaltungsgerichtli- chen Verfahrens, •    der kurzzeitigen Unterbringung von Personen, denen die Einreise aus rechtlichen Grün- den untersagt ist (Zurückweisungsfälle), •   der Erstregistrierung von Asylsuchenden, Seite 2 von 6
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•    der Verfahrensabwicklung bei sog. Aufgriffsfällen und mit der Ein- oder Ausreise verbun- denen Straftaten, •    der zentralen Bearbeitung und Abwicklung freiwilliger Ausreisen, •    als Erstanlaufstation im Rahmen humanitärer Aufnahmen oder Familiennachzug, •    Dublin-(Rück-)Überstellungen, •    dem Vollzug des Ausreisegewahrsams i.S.d. § 62b AufenthG und von Rückführungen über ein Rückführungsterminal der Bundespolizei, •    der Bearbeitung von Erst-, Folge-, Zwei!- und Fortführungsanträgen sowie von Wider- rufsverfahren durch das BAMF, •    behördlichen und gerichtlichen Anhörungen im Asylverfahren/sog. Dublin-Verfahren und in aufenthaltsrechtlichen Verfahren, •    der Unterbringung des Integrationsteams des BAMF für den Bereich West-Brandenburg und Ost-Berlin, •    der Asylverfahrens- und Rechtsberatung. Nr. 2 . Standort und Gliederung des geplanten Gebäudekomplexes (1) Das zu bebauende Areal ist einschließlich der Freiflächen ca. 30.000 rn' groß. Der geplante Ge- bäudekomplex mit den unter Nr. 1 benannten Funktionen soll nördlich angrenzend an das Flug- hafenareal des BER errichtet werden (Gemeinde Schönefeld). Das Areal wird nördlich durch die neue Entlastungsstraße zum Flughafen (Jürgen-Schumann-Allee), westlich durch die derzeit im Bau befindliche, nicht-öffentliche Protokollstraße zum Regierungsterminal, östlich durch die Kirchstraße und südlich durch das Areal mit dem Bestandsgebäude der Zentralen Ausländerbe- hörde, der bestehenden Ausreisesammelstelle, begrenzt. (2) Der geplante Gebäudekomplex besteht aus folgenden Gebäudeteilen/Außenbereichszonen: •    Ankunftsgebäude (BAMF/ZABH) •    Funktions- und Justizbereich (ZABH/Justiz) •    Sicherheits- und Wachzentrale (ZABH) •    Gewahrsamsgebäude (ZABH) •    Transitgebäude (ZABH/Bundespolizei) Seite 3 von 6
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•   Versorgungsgebäude (ZABH) •   Rückführungsgebäude (Bundespolizei) •   Abgetrennte Außenbereiche für Gewahrsam und Transit (m/w/ geschlossen) und •   Parkraum (öffentlich f. Besucher, Tiefgarage f. Bedienstete und Parkflächen für Dienst- fahrzeuge auf dem Gelände) Nr. 3 Verpflichtungen des Landes (1) Das Land verpflichtet sich, die bauliche Planung und Umsetzung als Bauherr sicherzustellen. Über den Projektfortschritt wird das Land dem Bund (BMI) in regelmäßigen Abschnitten berichten und nach Abschluss wesentlicher Meilensteine Besprechungen der Bedarfsträger einberufen, soweit dies für den Fortgang des Projekts erforderlich ist. (2) Das Land benennt dem Bund für die Dauer der Projektumsetzung einen festen Ansprechpartner. (3) Die finanzielle Absicherung des Projekts stellt das Land sicher. (4) Nach Fertigstellung des Bauvorhabens stellt das Land die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des gesamten unter Nr. 2 näher bezeichneten Gebäudekomplexes sicher. Nr. 4 Verpflichtungen des Bundes (1) Das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat sichert zu, in Bezug auf das unter Nr. 2 näher bezeichnete Bauvorhaben mit dem Land einen Untermietvertrag zum Zweck der Unter- bringung seiner nachgeordneten Behörden, BAMF und Bundespolizei, zu schließen oder zum vorgenannten Zweck die notwendigen Flächen vom Eigentümer des unter Nr. 2 genannten Bau- vorhabens anzumieten. Der Umfang der anzumietenden Fläche richtet sich nach den durch die Bedarfsträger zuvor verbindlich mitgeteilten haushälterisch genehmigten Raumbedarfsplänen. Soweit die Anmietung durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BlmA) erfolgt, gilt das Vorstehende entsprechend. (2) Neben den anfallenden Mietkosten sichert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei- ' mal dem Land zu, für eine angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes an den anfallenden Seite 4 von 6
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Betriebskosten nach Fertigstellung des Bauvorhabens Sorge zu tragen, soweit eine Unierbrin- gung der genannten nachgeordneten Bundesbehörden im Rahmen eines Untermietvertrages mit dem Land erfolgt, sowie anteilig für die gemeinschaftlich in Anspruch genommenen Bereiche. (3) Der Bund benennt dem Land für die Dauer der Projektumsetzung einen festen Ansprechpartner. Nr. 5 Untermietvertrag und Betriebskosten (1) Der Inhalt eines möglichen Untermietvertrages sowie die Bezifferung des zu entrichtenden Miet- zins sowie der anteiligen Betriebskosten wird unter den Bedarfsträgern zu einem späteren Zeit- punkt- nach Abschluss der Bedarfsplanung - abgestimmt. (2) Die Unterzeichner sind sich darüber einig, dass der Untermietvertrag zum frühestmöglichen Zeit- punkt zu schließen ist. Nr. 6 Projektabbruch und Rückabwicklung Für den Fall, dass das Projekt nicht umgesetzt wird, ist das Projekt rückabzuwickeln. Die bis dahin ange- fallenen Kosten werden in einem angemessenen Verhältnis auf Land und Bund verteilt. Nr. 7 Fertigstellung des Bauvorhabens und mögliche Überbrückungsmaßnahmen (1) Nach derzeitigem Planungsstand wird davon ausgegangen, dass die bauliche Fertigstellung des un- ter Nr. 2 näher beschriebenen Gebäudekomplexes im ersten Halbjahr 2025 erfolgt. Eine Inbetrieb- nahme soll voraussichtlich im 3. Quartal 2025 erfolgen. (2) Soweit die bauliche Fertigstellung und/oder Inbetriebnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, in- formiert das Land den Bund entsprechend Nr, 3 Absatz 1 so rechtzeitig, dass der jeweilige Bedarfsträ- ger, Maßnahmen zur Überbrückung des sich verzögernden Bezugs ergreifen kann. Die aus der vo- rübergehenden Ersatzmaßnahme entstehenden Kosten trägt der jeweilige Bedarfsträger sel.bst. Seite 5 von 6
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Nr.. 8 Anwendungszeitpunkt Diese gemeinsame Grundsatzverständigung gilt ab dem Tag ihrer Unterzeichnung. Berlin, den Z ~ -14. 9() 2,1 Für das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer Potsdam, den l!:. (v. Zo lt Für das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg /1 Michael Stübgen Seite 6 von 6
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