Untitled
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Durchsuchungsbeschluss Rigaer Straße (06.10.2021)“
Rechtsanwälte Fachanwälte Cka Rechtsanwältinnen Fachanwältinnen | Immanvelkirchstraße 3-4 | 10405 Berlin Arbeits- und Sozialrecht Marion Burghardt Verwaltungsgericht Berlin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kirchstraße 7 Fachanwältin für Sozialrecht 10557 Berlin Christian Fraatz Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Sozialrecht Dieter Hummel Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Sozialrecht Supervisor ([DGSv) Mechtild Kuby Per beA Bitte wählen Sie direkt Fachanwältin für Arbeitsrecht Nils Kummert Tel. -Nr. (030) 44 67 92 35 Fachanwalt für Arbeitsrecht Sekretariat Frau Plätke Sebastian Baunack Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin, den 14.07.2022 / AGI Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Raphaöl Callsen Unser Zeichen 871/2022-AGI Fachanwalt für Arbeitsrecht Bitte stets angeben! Dr. Lukas Middel Fachanwalt für Arbeitsrecht Damiano Valgolio Fachanwalt für Arbeitsrecht Daniel Weidmann Klage Fachanwalt für Arbeitsrecht Janine Kaldeweier Rechtsanwältin ▍ Sandra Kunze ██████ ████████ ▊▍ Fachanwältin für Arbeitsrecht █████████████████████▍▍ Benedikt Rüdesheim Fachanwalt für Arbeitsrecht ▍ Eleonora Storm - Kläger - Rechtsanwältin Dr. Silvia Velikova Fachanwältin für Arbeitsrecht Anna Gilsbach Prozessbevollmächtigte: Fachanwältin für Sozialrecht Micha Heilmann dka Rechtsanwälte Fachanwälte, Rechtsanwalt Marion Burghardt, Christian Fraatz, Dieter Hummel, Mechtild Kuby, Nils Gesa Asmus Kummert, Sebastian Baunack, Dr. Lukas Middel, Damiano Valgolio, Daniel Fachanwältin für Arbeitsrecht Wolfgang Daniels Weidmann, Dr. Raphaël Callsen, Sandra Kunze, Dr. Silvia Velikova, Wolfgang Fachanwalt für Arbeitsrecht Kaleck, Sönke Hilbrans, Sebastian Scharmer, Dr. Kersten Woweries, Dr. Peer Anne Weidner Stolle, Henriette Scharnhorst, Gesa Asmus, Anne Weidner, Wolfgang Daniels, Fachanwältin für Arbeitsrecht Volker Gerloff* Anna Gilsbach, Benedikt Rüdesheim, Micha Heilmann, Janine Kaldeweier, Fachanwalt für Sozialrecht Eleonora Storm, Immanuelkirchstraße 3 - 4, 10405 Berlin, Strafrecht Offentliches Recht und gegen Wolfgang Kaleck Fachanwalt für Strafrecht Sönke Hilbrans Fachanwalt für Strafrecht das Land Berlin , Sebastian Scharmer Rechtsanwalt vertreten durch die Polizei Berlin, Dr. Kersten Woweries Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin, Rechtsanwältin Dr. Peer Stolle Fachanwalt für Strafrecht - Beklagter - Henriette Scharnhorst Fachanwältin für Strafrecht * In Bürogemeinschaft wegen Auskunft nach dem IFG Bl n. Immanvelkirchstraße 3-4 alIm Arbeitsrecht in Kooperation mit: www.arbeitnehmer-anwaelte.de München huber.mücke.helm 10405 Berlin Bremen Dette, Nacken, Ogüt & Koll. Freiburg Schubert Ulbrich Czuratis Münster Meisterernst Manstetten Telefon 030 4467920 Dortmund IngeloreStein Hamburg Müller-Knapp Hjort Wulff Nürnberg Manske & Partner Telefax 030 44679220 Frankfurt a. M. Büdel Rechtsanwälte Hannover Arbeitnehmeranwälte Hannover Stuttgart Bartl & Weise Frankfurt a. M. Franzmann Geilen Brückmann Mannheim Dr. Growe & Kollegen Wiesbaden Schütte, Lange & Koll. info@dka-kanzlei.de www.dka-kanzlei.de

2 Namens und in Vollmacht des Klägers wird unter Ankündigung der folgenden Anträge Klage erhoben: 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 01.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2022 – zugestellt am 15.06.2022 – verpflichtet, dem Kläger den Durchsuchungsbeschluss für die Rigaer Straße 94 vom 06.10.2021 ausschließlich enthaltener personenbezogener Daten zugänglich zu machen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens Begründung Der Kläger begehrt vom Beklagten Einsicht in bzw. Auskunft über den Inhalt von vom ihm geführten Akten. I. 1. Der Kläger schrieb den Beklagten am 06.10.2021 über das Internetportal fragdenstaat.de per E-Mail an und bat um Übersendung des Durchsuchungsbeschlusses für die Rigaer Straße 94, der laut Presseberichten am selben Tag auf Grundlage des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) ergangen war (E-Mail vom 06.10.2021 – Anlage K01). 2. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 01.04.2022 ab. Er führte aus, dass es sich bei dem Durchsuchungsbeschluss um einen Aktenbestandteil des mit der Sache befassten Gerichtes handele. Für die Entscheidung über die Auskunftserteilung und die Gewährung von Akteneinsicht sei die jeweils aktenführenden Stelle zuständig. Die Polizeibehörde sei grundsätzlich nicht befugt, selbstständig Auskünfte zu erteilen oder Akteneinsicht zu gewähren. Diesbezüglich verwies der Beklagte auf die Kommentierung zu § 480 StPO (Bescheid vom 01.04.2022 – Anlage K02). 3. Gegen die Ablehnung seines Antrages erhob der Kläger Widerspruch. Er wies darauf hin, dass der angefragte Durchsuchungsbeschluss keine Durchsuchung nach der StPO angeordnet, sondern es sich um eine Durchsuchung zur Gefahrenabwehr auf Grundlage des ASOG gehandelt habe. Der Vorrang der §§ 475 ff. StPO i.V.m. § 17 Abs. 4 IFG Bln greife daher nicht.

3 Der Beklagte habe grundsätzlich alle Unterlagen herauszugeben, die sich in den von ihm geführten Akten befänden. Da er selbst den Durchsuchungsbeschluss beantragt habe, sei dieser auch in seinen Akten vorhanden (Widerspruch vom 08.04.2022 – Anlage K03). 4. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers zurück. Nunmehr verwies er darauf, dass die Regelung des § 37 Abs. 4 ASOG einer Herausgabe des angefragten Durchsuchungsbeschlusses entgegenstehe. Gemäß dieser Vorschrift sei dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift der Durchsuchung auszuhändigen. Von der Möglichkeit der Herausgabe des Beschlusses an Nichtbetroffene habe der Gesetzgeber bewusst abgesehen (Widerspruchsbescheid vom 09.06.2022 – Anlage K04). II. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Zugänglichmachung der begehrten Informationen aus § 3 Abs. 1 S. 1 IFG Bln. Es wird zunächst Akteneinsicht beantragt und wenn möglich um Übersendung der Akte über das besondere elektronische Anwaltspostfach, andernfalls um Mitteilung gebeten, wann die Akte zur Mitnahme in unser Büro bereit liegt. Anschließend wird die Klage begründet werden. Eingereicht per beA. Qualifiziert elektronisch signiert durch Anna Gilsbach, LL.M. Rechtsanwältin
