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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Beleihungsvertrag für den Maßregelvollzug“
3 4. 2014 Beleihungsverirag. “ zwischen der Freien. und Hansestadt Hamburg (FHH), vertreten durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Amt für Gesundheit, . und der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, nachfolgend „Träger" genannt, vertreten durch die Geschäftsführung, _ wird auf der Grundlage des $°4 Abs. 1 des Gen über den. Vollzug von Maßre- geln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt . (Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz, ‚HmbMVoliz6) vom 07.09.2007 (GVBi. S. 301) nachfolgender Vertrag geschlossen: 81 Gegenstand des Vertrags Gegenstand .des Vertrags ist 1. die Übertragung der Aufgabe, den Vollzug der als Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt gemäß $ 61 Nr. 1 und 2: Strafgesetzbuch en im en Namen für-die FHH durchzuführen, auf den Träger, 2. die Übertragung der Aufgabe, den Vollzug der angeordneten Unterbringungen in - einem. psychiatrischen Krankenhaus. gemäß $ 81: ‚Strafprozessordnung (StPO) im eigenen Namen für die FHH durchzuführen, auf-den Träger, u 3. die Übertragung der Aufgabe, den Vollzug der angeordneten Unterbririgungen in ‚einem. psychiatrischen ‘Krankenhaus ‘oder einer Entziehungsanstalt - gemäß $ 126 a StPO im eigenen Namen für die FHH durchzuführen, auf den Träger, 4. die Beleihung | des Trägers mit den hierzu erforderlichen honheitlichen Befugnissen und. . die. Regelung der. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Hinblick auf die Aufgabenübertragung und die Beleihung des Trägers. on 82 .. Aufgabenübertragung (1) Dem Träger wird die hoheitliche Aufgabe übertragen; die Vollziehung der als Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringungen gemäß 8 61 Nr. 1. und 2 StGB im eigenen Namen für die FHH in hierfür: bestimmten psychi-
‚atrischen Abteilungen der Asklepios Klinik: Nord/Ochsenzoll (AK Nord) durchzufüh- ren. Die Aufgabenübertragung beruht auf 5 4 Abs. 1 HmbMVollzG. oo. (2) Der Träger nimmt die Aufgaben. der Vollzugsbehörde nach $ 138 Abs. 3 i.V.m. SS. 109 bis 121 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) wahr. Der Träger stellt insbesondere sicher, dass die Abgabe von Stellungnahmen gegenüber Gerichten und Staatsan- waltschaften und die Stellung von Anträgen, etwa zur Umkehrurig der Vollstre- ckungsreihenfolge oder zur Erledigungserklärung von Maßregeln, rechtzeitig erfolgt. Der Träger ist an die Entscheidungen der‘ zuständigen Gerichte und die Anordnun- gen der Staatsanwaltschaften gebunden. .(4) Dem Träger wird ferner die hoheitliche Aufgabe übertragen, die Vollziehung der angeordneten Unterbringungen gemäß $ 126 a StPO im eigenen Namen für die FHH in hierfür bestimmten. psychiatrischen Abteilungen des AK Nord durchzuführen. Die- Aufgabenübertragung beruht auf $4 Abs. 1 HmbMVollzG. Dem Träger: wird. die ho- heitliche . Aufgabe übertragen, die Vollziehung der angeordneten Unterbringungen gemäß $ 81 StPO im.eigenen Namen für. die FHH in hierfür bestimmten psychiatri- schen Abteilungen der AK Nord durchzuführen. Unterbringungen nach $8 81. und 126 a StPO können erfolgen, soweit die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 nicht be- einträchtigt wird. 83 Beleihung mit den erforderlichen hoheitlichen BeIUGNDSar .(1) Dem Träger. werden hiermit. die für die Durchführung der Aufgaben nach $ 2 er- ‚forderlichen hoheitlichen Befugnisse verliehen. Insbesondere wird dem Träger die ‚Befugnis verliehen, Eingriffe in die Grundrechte der Patientinnen und Patienten und ‘anderer Personen vorzunehmen, zu denen das HmbMVollzG ermächtigt. Die Belei- “hung. beruht auf $4 HmbMVollzG. - (2) Der Träger trägt die Gesamtverantwortung für.die Rechtmäßigkeit und Zweckmä- Rigkeit der Erledigung der übertragenen Aufgabe. Unter dieser Gesamtverantwor- tung obliegen alle Maßnahmen des Maßregelvöllzugs (Vollzugsleistungen) der Ver- antwortung der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung der Asklepios Klinik Nord. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter, die oder der’ mit Aufgaben. des Maßregel- vollzugs betraut ist, trägt für die Rechtmäßigkeit! ihrer oder seiner Anordnungen und Handlungen die persönliche Verantwortung.
83a Behördliche Bestellung - (1) Von der zuständigen Behörde zu bestellen sind: - 1. 4. die/der für die Psychiatrie zuständige Ärztliche Direktorin/Direktor der As- klepios Klinik Nord und ihre bzw. seine Stellvertretung; die Leiterin bzw. der Leiter der Einrichtung und ihre bzw. seine Stellvertre- ‚tung,. die Ärztinnen bzw. Ärzte, "denen die Verantwortung ‚für einen Bereich der i Maßregelvollzugseinrichtung übertragen ist (in.der Regel Oberärztinnen bzw. Oberärzte); sie vertreten sich gegenseifig; die verantworliche Pfiegedienstleitung ı und ihre Vertretung. (2) Die persönliche Fignung ger zu bestellenden Person. ist gegeben: 1. wenn keine. Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstra- fe von mindestens einem Jahr oder wegen eines: vorsätzlichen Deliktes .ge- gen die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit vorliegt und keine sonstigen Hinweise vorliegen, dass die. zu bestellende Person für die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe nicht geeignet ist. (3) Die fachliche Eignung der zu bestellenden Person setzt voraus: 1. bei der/dem für die Psychiatrie zuständigen Direktorin/Direktor eine Approba- tion als Ärztin oder Arzt und die Befähigung für Leitungsaufgaben . ‘Bei der Leiterin-bzw. dem Leiter der Eihrichtung die’ Facharztqualifi kation für a mit Zusatzqualifikation. in Forensischer Psychiatrie (vgl. $ 9 Ab- satz 1). Für die Oberärztinnen/Oberärzte eine Facharztqualifikation für Psychiatrie. Bei der Pflegedienstleistung die für diese Aufgabe erfarderliche Aus- und Weiterbildung (z.B. eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zur Pfle- . gedienstleitung oder ein erfolgreich abgeschlössenes Pflegemanagement- Studium) oder eine durch Berufserfahrung erworbene entsprechende fachli- che Eignung. (4) Bei Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen erfolgt die grundsätzlich unbefris- tete Bestellung für die Wahrnehmung der Aufgaben. nach dem HmbMVollzG. Die Be- stellung kann auch befristet erfolgen. In diesem Fall ist das Enddatum der Bestellung anzugeben. Die Bestellung ist ein empfargsbedürftiger Verwaltungsakt in Form einer ‚Bestellungsurkunde. Fehler in der Bestellungsurkunde bewirken keinen Mangel der Bestellung, sie sind heilbar. Die Bestellung gilt nur für die Maßregelvollzugseinrich- tung.
&) Einem Antrag.auf Bestellung sind folgende Unterlagen beizufügen: or Bezeichnung des Trägers, des Krankenhauses, der Maßregelvollzugseinrich-' tung; - Tätigkeit; - Titel, Vorname, Nachname; - Geburtsdatum; - das Eigebnis der Sicherheitsüberprüfung nach $ 4 Absatz 1 Satz 4; = Nachweis der Qualifikation. (6) Die Beelelung ist zu widerrufen: 1 . wenn Tatsachen den Schluss zulassen, dass die * persönliche oder fachliche ‚Eignung nicht gegeben war oder weggefallen ist; 2. auf Antrag der bestellten Person oder des Trägers. (7) Die Bestellung erlischt: | 1. ‚bei Ablauf einer Befristung: 2. bei Widerruf der Bestellung; 3. wenn die Tätigkeit in der Maßregelvollzugseinrichtung beendet ist; 4, bei Tod der bestellten Person. In den Fällen des Satz 1 Nummer 1 und 2 informiert die zuständige Behörde den Träger über das Erlöschen der Bestellung. Mit Erlöschen der Bestellung ist die Be- stellungsurkunde durch die bestellte Person oder den Träger unverzüglich an die zu- ständige Behörde zu übersenden. (8) Der Träger der Maßregelvollzugseinrichtung und die bestellte Person sind ver- pflichtet, die für die Bestellung zuständige Behörde unverzüglich über alle Tatsachen ‚zu informieren, die einen Widerruf der Bestellung zur Folge haben könnten. Hierzu gehören insbesondere die Beendigung der Beschäftigung der bestellten Person.ir dem Krankenhaus, zu dem die Maßregelvollzugseinrichtung. gehört, sowie Tatsa- chen, die Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung begründen (z.B. straf- rechtliches Ermittlungsverfahren. wegen einer vorsätzlichen Tat mit einer Sträfandro- hung von mindestens einem Jahr oder wegen eines vorsätzlichen Deliktes gegen die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle: Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit). 84 Bestellung der sonstigen im Maßregelvollzug eingesetzten Personen durch. den Träger (1) Der Träger'setzt nur solche Angestellte zu Tätigkeiten im Rahmen. der Durchfüh- rung der Aufgaben nach $ 2 ein, die von ihm zur Durchführung dieser Aufgaben be- stellt und umfassend. belehrt worden sind, insbesondere über die für sie wegen ihrer Amtsträgereigenschaft gemäß $ 11 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB geltenden Straftatbe-
stände. Der Einsatz bedarf der Einwilligung der:Leiterin bzw. des Leiters der Einrich- tung; der Einwilligungsvorbehalt bezieht sich auf die persönliche und fachliche Eig- nung des Personals für die jeweiligen Aufgaben. Zu Tätigkeiten im Sinne von: Satz 1 wird neben dem therapeutischen und dem pflegerischen Personal: insbesondere auch das Bewachungspersonal eingesetzt. Der Träger. hat zur Gewährleistung der Sicherheit. der Einrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die Unbedenklichkeit des zu Tätigkeiten im Sinne von Satz 1 eingesetzten Personals durch die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zugelassenen Sicherheitsüberprüfungen belegt wird, (2) Der Träger ist verpflichtet, die Bestellung und Belehrung: schriftlich vorzunehmen. Bestellung und Belehrung sind von den mit der Durchführung der Aufgaben nach $ 2 bestellten Angestellten des’ Trägers zu unterschreiben. Die Erfüllung der Verpflich- tungen des Trägers gemäß Satz 1: und Satz 2 ist nicht Voraussetzung für die’ Wirk- samkeit der Bestellung. .(3) Dem Träger ist &s untersagt, andere Personen als die bei ihm angestellten zu Tä- tigkeiten im Rahmen der Durchführung der Aufgaben nach $ 2 einzusetzen, sofern diese unmittelbar mit den übertragenen Aufgaben des Freiheitsentzugs und Zwangsmaßnahmen befasst sind. 85 Leiter der Einrichtung (1) Leiterin öder Leiter der Einrichtung im Sinne des 8 5 HmbMVollzG ist in der AK Nord die Leitende Krankenhausärztin bzw. der Leitende Krankenhausarzt der psy- chiatrischen Abteilung, in der die Paulenlnneg und Patienten behandelt werden ° (2). Die Leiterin oder der Leiter ‚der Einrichtung und die/der für die Psychiatrie zustän- dige Ärztliche .Direktorin/Direktor der AK Nord gehören zu den gemäß $ 3a zur Durchführung des Maßregelvollzugs zu bestellenden Personen. Die, Aufgabenvertei- lung zwischen der Leiterin bzw. dem Leiter der Einrichtung und der/dem Ärztlichen Direktorin/Direktor der AK'Nord wird durch Beschluss des Trägers im Einvernehmen mit der FHH festgelegt. - (3) Der Träger nimmt keinen fachlichen Einfluss auf die Einzelentscheidungen, die nach $ 5 Absatz 2 HmbMVollzG dem. Leiter der Einrichtung vorbehalten sind. Dies sind: 1. Entscheidungen über die nicht nur vorübergehende Verlegung einer unterge- brachten Person von einem Bereich in einen anderen derselben Vollzugsein- richtung oder in.eine andere Vollzugseinrichtung; 2. die Anordnung von n Beschränkungen nach 8 3 Absatz 3 HmbMVollzG; 3. Entscheidungen über: Volzinshckerungen. Verlegung i in den offenen Vollzug “und Urläub und damit verbundene Weisungen ($$ 23 bis 26 HmbMVollzG) ‚sowie die Anregung einer er Aussetzung zur Bewährung ($ 27 HmbMVollzG); 4. die Anordnung von. wiederholt durchzuführenden Durchsuchungen und Un- tersuchungen ($ 31 Absatz 3 HmbMVollzG); 5. die Anordnung von besonderen Sicherungsmaßnahmen (8 32 HrnbMVollzG), die über 24 Stunden hinaus andauern sollen.
se s6 _ Offentlich-rechtliche Bindungen (1) Der Träger und die, gemäß 8 3a v von der zuständigen Behörde oder gemäß $ 4 vom Träger zur Durchführung des Maßregelvollzugs bestellten Personen unterliegen bei der Erfüllung dieses Vertrags den gesetzlichen Bestimmungen des. öffentlichen Rechts, insbesondere dem HmbMVollzG und den Erlassen, - Dienstanweisungen, Verfügungen und Verwaltungsvorschriften der FHH in der jeweils gültigen Fassung. - Während der Laufzeit dieses Vertrags stellt die. FHH dem Träger die jeweils aktuel- ien,.nicht öffentlich zugänglichen Bestimmungen unverzüglich zur Verfügung. (2) Der Träger stellt sicher, dass alle gemäß. 88 3a, 4 zur Durchführung. des Maßre- gelvollzugs bestellten Personen. mit den anzuwendenden Bestimmungen vertraut sind und in’Übereinstimmung ‚mit diesen handeln. Der Träger stellt außerdem sicher, . dass diese Personen den Weisungen der FHH 'gemäß 8 16 unterliegen. 87 Aufnahme- und Behandlungspflichten (1) Der Träger verpflichtet sich; die ihm nach 82 zugewiesenen Patientinnen und Pa- tienten in den dafür bestimmten ‚psychiatrischen Abteilungen der = Nord ggf. auch über die vereinbarte Platzkapazität hinaus aufzunehmen und chen Bestimmungen unterzubringen und zu: behandeln. (2) Die von der FHH festgelegte Platzkapazität der Maßregelvollzugseinrichtung in. der AK Nord beträgt zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung 277. Plätze. Ände- ‚rungen der Kapazität werden durch die FHH im Einvernehmen mit dem Träger fest- gelegt. Mindestens einmal pro Jahr erörtern die FHH und der Träger die bauliche Si- tuation.der Maßregeivollzuigseinrichtung in der AK Nord und etwaige Vferänderungs- » 'bedarfe. -(3) Der Träger kann die medizinische Behandlung von. Gesundheitsstörungen, die. nicht Grund der Unterbringung ‚sind, durch-andere Krankenhäuser, ändere medizini- sche Einrichtungen. oder andere Ärztinnen und Ärzte erbringen lassen, soweit dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist, eine ‘(derartige Behandlung durch den Träger selbst nicht gewährleistet werden kann und keine öffentlich-rechtlichen Vor- schriften entgegenstehen. Dabei unterliegt der Träger den SEHeTUnd=PRichten nach 8 11. (4) Eine nicht durch die. Vollstreckungsbehörden veranlässte Aufnahme von Maßre- gelvollzugspatientinnen ünd -patienten aus anderen Bundesländern bedarf der Zu- - stimmung der FHH sowie einer Kosienübernahmeerklärung des für die Unterbrin- gung zuständigen Legen: .(5) Ärztliche Zwangsbehandlungen ‚gemäß 8 10 Abs. 3 HmbMVollzG und. ärztliche Zwangsmaßnahmen gemäß $ 10 Abs. 4 HmbMVollzG bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung einer Fachärztin bzw. eines Facharztes im Schwerpunkt Fo- rensische Psychiatrie, die bzw. der nicht in einem Krankenhaus des Trägers beschäf- tigt ist. Der Träger stimmt zur Herstellung des Einvernehmens gemäß $ 10 Abs. 3 Satz 4 HmbMVollzG eine Liste in Frage kommender Ärztinnen und Ärzte mit der zu-:
ständigen Behörde ab. Die vorherige Zustimmung nach Satz 1 ist gemäß $ 10 Abs. 4, S. 4 HmbMVollzG nicht erforderlich, wenn sich hierdurch erhebliche Nachteile für das Leben-oder die Gesundheit der gefährdeten. Person ergeben würden. 0.88 Bersitztallungapnlchten (1) Der Träger stellt sicher, dass bei ihm jederzeit die zur r ordnungsgemäßen und dem. Behandlungsziel des Maßregelvollzugs gerecht werdenden Unterbringung er- fordelichen personellen, ‚sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraus- setzungen gegeben sind. — (2) Sofern der Träger : seinen Pflichten nach Abs. 1 nicht in ausreichendem Maße nachkommt, stehen der FHH unbeschadet der Ausübung sonstiger Rechte nach die- sem Vertrag die Rechte aus $ 16 zu. c BE gs9 Personalvorhaltungspflichten (1) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung muss über eine Facharztqualifikation * für Psychiatrie mit Zusatzqualifikation in Forensischer Fey le pertaen wel 8 3a Absatz 3 Nummer N). (2) Das zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Vertrag erforderliche therapeuti- sche, pflegerische und. sonstige. Personal muss über die erforderliche ‚Sachkunde ° und Zuverlässigkeit verfügen.- Das Personal, das mit der’ Durchführung von Unter- bringungen und Behandlungen nach diesem Vertrag betraut ist, muss über. die erfor- derliche fachliche Eignung nach $$ 3a und 4 dieses Vertrags verfügen. Der Träger verpflichtet sich, das Personal entsprechend den Erfordernissen, die der Therapie- ‚zweck an den Vollzug von Unterbrirgungen nach diesem Vertrag stellt, fortzubilden oder eine solche Fortbildung i in rn Eihrichtungen vornehmen zu lassen. (4) Der Träger stellt sicher, dass das erforderliche therapeutische, pflegerische und sonstige Personal für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Vertrag ständig be- reitgehalteni wird und dass. die Durchführung der Aufgaben nach diesem Vertrag zu jeder Zeit, insbesondere auch. während .eines Streiks und sonstiger Ärbeitskampf- maßnahmen in gleichem Umfang wie im öffentlichen Dienst gewährleistet ist. In Fäl- len höherer Gewalt hat der Träger. unter Ausnutzung aller ihm zur verfügung : stehen-
der. FHH. Über die Weitergeltung dieses Grundsatzes über das Jahr 2014 hinaus, wird in den jeweiligen Entgeltvereinbarungen entschieden. (5) Vertreterinnen oder Vertretern der FHH ist in begründeten Fällen Einsicht in die - Personalakten der mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Vertrag betrau- ten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Trägers zu gewähren, ‚Die Datenschutzbe- stimmungen des: Hamburgischen Beamtengesetzes werden entsprechend: ange- wandt. 810 : Bauliche Anlagen (1) Der Träger verpflichtet sich, die zur "Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Vertrag erforderlichen baulichen Anlagen vorzuhalten und.diese für die Betreuung der Patientinnen und Patienten im Maßregelvollzug angemessen zu gestalten und instand zu halten. . (2). Baubehördlich ° genehmigungspflichtige oder sicherheitsrelevante Baumaßnah: men, die den Maßregelvollzug betreffen, bedürfen der vorherigen Planungsfreigabe durch die FHH und werden vom Träger rechtzeitig gemeldet. . 811. Sicherungspflichten -(1) Der Träger verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der All- gemeinheit, insbesondere Maßnahmen gegen das Entweichen von Patientinnen und Patienten, sowie zur Gewährleistung der Sicherheit innerhalb der Einrichtung zu tref- fen. .(2) Insbesondere hat der Träger Sorge dafür zu tragen, däss bei Frwendigen Trans- - porten und Aufenthalten von untergebrachten Patientinnen und Patienten außerhalb der AK Nord, etwa bei Gerichtsterminen oder bei Behandlung nach $ 11 HmbM- VollzG die zum Schutze der Allgemeinheit und der Patientinnen und Patienten erfor- derliche Sicherheit gewährleistet wird. Im Bedarfsfall ist Vollzugshilfe ‚durch die Poli- zei zu veranlassen. (3) Der Träger verpflichtet sich, ‘vor der erstmaligen Entscheidung über Vollzugelo- ckerungen nach $ 23 Abs. 2:Nr. 2 b) HmbMVollzG für alle Untergebrachten nach 8 63 StGB die ‚Stellungnahme einer Gutachterin oder eines Gutachters- einzuholen, die bzw. der nicht Bedienstete oder Bediensteter der AK Nord ist. .812 Sicherheitskommission Der Träger stellt sicher, dass. die Arbeit der Sicherheitskommission dauerhaft fortge- führt wird.. Die Sicherheitskommission hat den kontinuierlichen Dialog über alle. si- cherheitsrelevanten Fragen sicher zu stellen und zu fördern. Die Sicherheitskommis- sion. bezieht bei Bedarf externen Sachverstand ein. Die Erkenntnisse der: Sicher- heitskommission werden in den Leistungs- und Sicherheitsbericht gemäß ’$& 18 ein- bezogen. Die Sicherheitskommission hat für die Erstellung, ‚Beachtung und Einhal- tung der Regelungen und Anweisungen des Sicherheitshandbuchs mit Ablaufbe- schreibung. Sorge zu tragen. Zu den Aufgaben der Sicherheitskommission gehört ?
insbesondere auch die Weiterentwicklung des Sicherheitshandbuchs mit Ablaufbe- schreibung. 818 Aufsichtskommission Der Träger unterstützt die Arbeit der Aufeiöhtskommnlesion gemäß $ 48 HmbMVollzG. Insbesondere stellt der Träger sicher, dass gemäß $ 3a zur Durchführung des Maß- regelvolizugs: ‚bestellte Personen die Aufsichtskommission bei ihrer Besichtigung be- gleiten und die ‚gewünschten Auskünfte erteilen (8 48 Abs. 2 HmbMVollzG). ı Qualitätssicherung (1) Der Träger der. Einrichtung sowie die gemäß 8. 3a zur.Durchführung des Maßre- gelvollzugs bestellten Personen verpflichten sich, die Behandlung und Betreuung sowie die Unterbringung und ‘Sicherung während des Maßregelvollzugs gleicherma- ßen an den therapeutischen Erfordernissen des Einzelfalls sowie an dem Erfordernis des Schutzes der Allgemeinheit auszurichten. Die hohe, sich an aktuellen: Standards orientierende Qualität. insbesondere der Behandlung, der Behandlungsergebnisse und der Versorgungsabläufe. sowie der. Maßnahmen zür Sicherung, ist zu gewähr- leisten. Der Träger der Einrichtung: führt regelmäßig qualitätssichernde Maßnahmen ‘und Supervisionen durch. Den Angestellten der Vollzugseinrichtung sollen die für ih- re Tätigkeit notwendigen zusätzlichen Kenntnisse durch Fort- und Weiterbildungs- maßnahmen vermittelt werden. (2) Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten für Sicherheitsmaßnahmen entsprechend. (3) Zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen’kann sich der Träger im Ein- ‚vernehmen mit der FHH externen Sachverstands bedienen. Die FHH kann die Ein- beziehung externen Sachverstands nur aus:sachlichen Gründen ablehnen. Der Trä- ger beauftragt und.vergütet externe Sachverständige. . (4) Supervision muss regelmäßig, mindestens einmal monatlich, für die Behand- lungsteams und als Fallsupervision erfolgen. (5) Kosten für externe Sachverständige, Fortbildungen und Einen sind in den Entgeltvereinbarungen nach 8 15 zu berücksichtigen und gesondert auszuweisen. 815 ‚Vergütung, Kostenerstattung Die Vergütung und Kostenerstattung für die Leistungen des Trägers nach diesem Vertrag werden in gesonderten, jeweils. für ein Kalenderjahr. zwischen demi Träger und der FHH abzuschließenden Entgeltvereinbarungen für Leistungen des Maßre- gelvollzugs geregelt. Die Entgeltvereinbarungen werden nach ‘der: in der Anlage be- findlichen Vergütungsvereinbarung getroffen. Der Träger darf durch die nach $ 2 übertragenen Aufgaben keinen Gewinn erzielen.
10 816 Aufsichts- und.Kontrollbefugnisse (1) Im Rahmen der mit diesem Vertrag: übertragenen Aufgaben unterliegen der Trä-' ger und das von ihm eingesetzte. Personal der umfassenden Fach- und Rechtsauf- sicht durch die FHH. (2) Die von der FHH bevollmächtigten und. dem Träger benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde haben für diese. . übertragenen Aufgaben ein direktes Weisungsrecht gegenüber dem Träger. Zur Er- füllung der Weisung ist dem’ Träger eine im. Einzelfall zu bestimmende angemessene. Frist einzuräumen. (3) Wenn der Träger einer Weisung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb der hierzu gesetz- ten Frist nachkommt, kann die FHH die erforderlichen Maßnahmen für den Träger selbst und auf dessen Kosten vornehmen.:Die FHH tritt dabei 'kommissarisch in die Rechte des Trägers ein ünd kann sich der. personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Ausstattung des Trägers bedienen. Der Träger ist verpflichtet si- cher zu aelen dass: die Selbstvornahme nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt ‚wird. (4) Den von | der FHH. bevollmächtigten. und dem Träger benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde ist vom Träger ein jederzeitiges Zugangs- und Kontrolirecht zu allen Räumlichkeiten und Einrichtun- gen, die zur Durchführung der durch diesen Vertrag übertragenen Aufgaben genutzt werden, zu gewähren. Sie sind berechtigt, jederzeit und vollständig in alle Unterla-. “ gen, Akten.und Schriftstücke, die seitens des Trägers für Patientinnen und Patienten . vorgehalten werden, Einsicht zu nehmen bzw. diese 'anzufordern. Sofern in ihnen In- formationen enthalten sind, die der ärztlichen Schweigepflicht oder dem Datenschutz unterliegen, ist die. Einwilligung der Betroffenen einzuholen. . (5) Die Kontroll- und Prüfungsrechte des Hamburgischen Rechnungshofes sowie das “ Akteneinsichtsrecht gemäß $ 9 Abs. 5 bleiben. unberührt. 8.17. Auskunfts- und Informationspflichten (1) Die FHH ist berechtigt, vom Träger jederzeit ‚Auskunft über die Durchführung der Aufgaben, .die gem Träger mit diesem Vertrag übertragen wurden, zu: verlangen. (2) Soweit die zuständigen staatlichen Stellen Petitionen, parlamentarische Anfragen, ‚ Eingaben.und Beschwerden zur Beantwortung zugewiesen bekommen, ist der Trä- ger verpflichtet, jederzeit und ‚umfänglich zuzuarbeiten. . “ (8) Der Träger hat ihm bekannt gewordene Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Patientinnen und Patienten der FHH unverzüglich mitzu- teilen, soweit diese Einfluss auf die Kostenerstattung nach $ 15 oder die Geltendma- chung: von Kostenbeiträgen nach $ 138 Abs. 2 in Merandune mit $' 50 StVollzG ha- Ben. (4) Der Träger hat der FHH unverzüglich mitzuteilen, wenn er. die erforderliche Si- cherheit innerhalb der Einrichtung oder in Bezug auf den Schutz der Allgemeinheit, gleich aus welchen Gründen, als gefährdet: ansieht bzw. diese nicht mehr gewähr- leisten kann. ;