240340-beleihunsgvertrag-mrv

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Beleihungsvertrag für den Maßregelvollzug

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(5) Der Träger ist verpflichtet, die FHH über besondere Vorkommnisse im Maßregel-
‚vollzug, insbesondere Missbräuche von Vollzugslockerungen, unverzüglich zu infor-
mieren. ‚Die Meldung erfolgt schriftlich, in’'besonders. gravierenden Fällen bei Ver-
dacht auf Straftaten während der Lockerungen und bei Entweichungen aus dem ge-
schlossenen ‚Vollzug vorab telefonisch nach: Maßgabe der in der. Anlage zu diesem
Vertrag vereinbarten Regeln.

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Dokumentationspflichten

(1) Der Träger ist verpflichtet, der FHH jährlich zum 31. März. einen Leistungs und
. Sicherheitsbericht über die Durchführung der mit diesem Vertrag übertragenen Auf-.
gaben im vorangegangenen Kalenderjahr vorzulegen.

(2) Der Leistungs- und Sicherheitsbericht nach Abs. 1 muss insbesondere enthalten:

1. statistische Daten über die Anzahl der Zugänge und Abgänge von Patientin-
nen und Patienten im Dokumentationszeitraum, gesondert ausgewiesen nach
den jeweiligen Rechtsgrundlagen’ der Behandlung sowie den jeweiligen Kos-
tenträgern, therapeutischen Leistungen sowie der durchschnittlichen Unter-
bringungsdauer,

2. .einen Vergleich der Anzahl der’ im Dokumentationszeitraum gemäß. $ 9
Abs. 3 festgelegten, der nicht besetzten und der freigehaltenen Stellen in der
Systematik des Stellenplans,

3. eine Aufschlüsselung des im Dökumentationszeitraum vorhandenen und zum
Vollzug der Aufgaberi nach diesem Vertrag eingesetzten Personals, ein-
schließlich dessen Ausbildungsstands und der durchgeführten Fortbildungs-
maßnahmen, sowie Angaben. über die zur Absicherung der Verpflichtungen
gemäß $ 9 vom. Träger getroffenen Maßnahmen, insbesondere tarifliche Re-
gelungen,

4. alle Wehen. Änderungen bauliche, personeller und organisatorischer
Art,

5. aktuelle Probleme der Sicherung, insbesondere .

a. eine Darstellung der besonderen Vorkommnisse im Sinne des $ 17
Abs, 5 im -Dokumentationszeitraum, einschließlich der als Reaktion
darauf vorgenommenen Veränderungen und Verbesserungen,

b. eine Darstellung der Vorfälle, die besondere Sicherungsmaßnahmen
nach $ 32. HmbMVollzG im Dokumentationszeitraum. notwendig ge-
macht haben,

c. eine. Übersicht der gemäß $ 138 Abs. 3 .V.m. 8.115 und 8. 119
StVollzG im’ Dokumentationszeitraum ergangenen gerichtlichen Ent-
scheidungen unter Benennung der Streitgegenstände und der als Re-
aktion auf diese Entscheidung ergriffenen Maßnahmen und.

d. eine Bestätigung, dass.die Voraussetzungen für die behördliche Be-
stellung nach $ 3a von den betroffenen Personen unverändert erfüllt
werden.
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Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz und Archivierung

(1) Dem Träger ist untersägt, ‚personenbezogene Daten der Patientinnen und Patien-
ten an Dritte, Privatpersöneri oder Behörden weiterzugeben, sofern er dazu nicht
ausdrücklich durch Rechtsvorschriften oder diesen Vertrag berechtigt oder verpflich-
tet ist.

(2) Der Träger unterfiegt bei der Erfüllung dieses VERrzIE den | Maßgaben der 88 40
— 47. HmbMVollzG, des 2. Abschnitts des Hamburgischen. Krankenhausgesetzes,
des Hamburgischen Datenschutzgesetzes und den aufgrund dieser Vorschriften er-
lassenen Rechtsverördnungen und  Verwaltungsvorschriften sowie der ‚Kontrolle
durch den klambursjechen Da eng beaunrzglen.

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Öffentlichkeitsarbeit

(1) Der Träger verpflichtet sich, die Belange der Maßregelvolizugseinrichtung nach
außen hin zu vertreten. Er hat der Öffentlichkeit gegenüber Auskünfte über Einzelhei-
ten des Vollzugs, der Unterbringung sowie sich aus der Durchführung dieses Ver-
trags ergebende Tatsachen von öffentlichem Interesse zu erteilen. Bei Sachverhal-
ten, die die Sicherheit der Einrichtung betreffen oder sonst im politischen Verantwor-
tungsbereich öffentlicher Stellen liegen, ist mit der FHH unverzüglich Einvernehmen
über die Öffentlichkeitsarbeit herzustellen. Der FHH bleibt es vorbehalten, durch eine
gesonderte Weisung weiter gehende Grundsätze fest zu legen.

(2) Die FHH behält sich im Einzelfall vor, die Unterrichtung der Öffentlichkeit selbst
vorzunehmen,

(3) Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten insbesondere auch bei besonderen Vorkommnis-
sen im Sinne des $ 17 Abs. 5.

(4) Der Träger unterliegt als Beliehener den Vorgaben des Hamburgischen Transpa-
renzgesetzes.

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Haftung

(1) Für schuldhaftes Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Trägers bei
der Durchführung der Aufgaben-nach diesem Vertrag sowie für jedwedes Organisati-
onsversenulden des Trägers haftet die FHH nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2} Der Träger. stellt die FHH im Innenverhältnis ‚von Haftüngsansprüchen Dritter
:nach Abs. 1 riach Maßgabe 2 gesetzlichen Bestimmungen frei:

(3) Handelt der Träger oder eine seiner Mitarbeiterinnen bzw. einer seiner Mitarbeiter
auf ausdrückliche Weisung einer nach diesem Vertrag ihm gegenüber weisungsbe-
fugten Behörde, so trägt die FHH im Verhältnis zum Träger die Folgen, die auf diese °
Weisungen zurück zu führen sind; insbesondere stellt’ die FHH den Träger in diesem
Fall von etwaigen Ansprüchen Dritter im’Innenverhältnis frei: Dies gilt nicht für Wei-
sungen zur Beseitigung von vertragswidrigen Zuständen.
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Sofortige Vollziehung

Der Träger unterwirft sich der sofortigen Vollziehung aus.diesem Vertrag. Sofort voll-
ziehbar ist insbesondere die Befugnis der FHH zur Selbstvornahme gemäß $ 8 Abs.
2 und $ 16 Abs. 3. \ ;

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Vertragsdauer, Kündigungsrecht

(1) Der Vertrag endet vorbehaltlich des Satzes 2 am 30.03.2035..Sofern er nicht von
einer der Parteien mit einer Frist von 5 Jahren zum Ende der Vertragslaufzeit schrift-
lich gekündigt wird, verlängert sich die Vertragslaufzeit um weitere 30 Jahre. Satz 2

gilt für jede weitere Verlängerung. . i

(2) Während der Vertragslaufzeit ist es dem Träger untersagt, die Einrichtung sowie
Teile der Einrichtung Dritten zu überlassen oder zu veräußern sowie die sich aus
diesem Vertrag ergebenden Rechte und. Pflichten des Trägers an Dritte zu übertra-
- gen: Diesbezügliche Absichten des: Trägers sind von diesem der FHH "mindestens

zwei Jahre vorab mitzuteilen und. können nur mit Zustimmung der FHH umgesetzt
werden. 0 oo.

(3) Ein Verstoß des Trägers.gegen die Bestimmungen ’.des Abs. 2 entbindet diesen
nicht von den sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten.

(4) Die FHH ist zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags berechtigt, .

- wenn der Träger die ihm nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften. oder
nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen nicht nur unerheblich ver-
letzt, insbesondere wenn er nach $ 16 Abs. 2 von.der FHH erteilten Weisun-
gen nicht unverzüglich nachkommt oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen
nicht unverzüglich vornimmt oder: 2

- wenn über das Vermögen des Trägers das Insolvenzverfahren eröffnet oder
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

(5) Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung sind eine vorherige schrift-.
liche Abmahnung mit angemessener Frietsetzung zur Behebung des Verstoßes und
fruchtloses Verstreichen der gesetzten Frist. Eine schriftliche Abmahnung mit Frist-
setzung ist entbehrlich, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls dem entgegen-
‘stehen und dies nachi der Sachlage angemessen ist. Der Träger hat der FHH denje-
'nigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus’der Kündigung entsteht.

(6) Im Falle einer außerördentlichen Kündigung kann die FHH Maßnahmen unter In-
anspruchnahme von Personal und ‚Infrastruktur des Trägers sowie der vor der Kün-
digung von ihr genutzten Räumlichkeiten und Sachmittel treffen, um den Maßregel-
vollzug aufrecht zu erhalten. “ =
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