bkamt-koaverhandlungen
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zu Koalitionsverhandlungen zwischen SPD, Grüne und FDP“
-5- Gegenbuchung einen entsprechend positiven Finanzierungssaldo aufweisen. Die Ausnahmeregelung der Schuldenbremse wird zur Befüllung eines Sondervermögens also gar nicht benötigt. ► Verwendet ein Sondervermögen in den kommenden Jahren die Mittel (auch Rücklagen genannt), erhöht dies die für die Schuldenbremse relevante Kreditaufnahme, da dessen Finanzierungssaldo negativ wird (um jeweils 20 bzw. 50 Mrd. Euro, sofern der anvisierte Mittelabfluss eintritt). Ausgaben eines Sondervermögens werden also in dem Jahr in der Schuldenbremse veranschlagt, in dem sie anfallen. (Demgegenüber würde bei einer Rücklage lediglich ein Zufluss aus Kreditaufnahme im ersten Jahr in die Schuldenbremse eingehen.) Beide Konzepte eignen sich theoretisch dazu, die Mittel überjährig an einen bestimmten Zweck zu binden, dessen Finanzierung sicherzustellen und so die Planbarkeit zu erhöhen sowie die Mittelflüsse zu verstetigen. Dies macht die Konstrukte angesichts der Zukunftsherausforderungen durchaus attraktiv. Vor der Corona-Pandemie wurden von anderer Seite - allerdings in Zeiten von Haushaltsüberschüssen - ähnliche Überlegungen eingebracht. Herausfordernd wäre allerdings, klar zu definieren, welche Ausgaben i. d. S. als Investitionen zu erfassen sind, und sicherzustellen, dass nicht zusätzliche Spielräume für konsumtive Ausgaben entstehen. Zu bedenken ist insbesondere, dass für die zusätzliche Kreditaufnahme, welche bei der Befüllung einer Rücklage anfallen würde, im Rahmen der Ausnahmeregelung der Schuldenbremse eine Tilgung vorzusehen ist. Eine Kreditaufnahme von 500 (200) Mrd. Euro würde, bei einem Tilgungszeitraum von 20 Jahren wie bisher, den künftigen Haushaltsspielraum zusätzlich um 25 (10) Mrd. Euro jährlich verringern. Die aktuelle Planung sieht bereits (bei vollständigem Mittelabfluss) Tilgungen in Höhe von 20 Mrd. Euro p.a. ab dem Jahr 2026 vor. EU-Fiskalregeln Rücklagen können nicht genutzt werden, um zusätzlichen Spielraum im Rahmen der 7 europäischen Fiskalregeln in Folgejahren zu schaffen. Anders als bei der Definition der 7 In den Jahren 2021 und 2022 bleibt die Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts weiter aktiviert. Auf Basis der wirtschaftlichen Erholung wird die Klausel voraussichtlich 2023 wieder deaktiviert.
-6- Nettokreditaufnahme, die der Schuldenbremse zugrunde liegt, sind für den VGR- Finanzierungssaldo, der für die europäischen Fiskalregeln herangezogen wird, die tatsächlichen Ausgaben maßgeblich. Zuführung oder Entnahme von Mitteln aus Rücklagen werden saldenneutral erfasst und ändern somit das relevante Defizit nicht. Gleiches gilt (wie auch bei der Schuldenbremse) für Sondervermögen. Die vorgeschlagenen Optionen können im Rahmen geltender europäischen Regeln daher nur begrenzt zusätzliche Spielräume generieren, und zwar insoweit, als dadurch die Lücke zwischen u. U. strengeren Anforderungen der Schuldenbremse ggü. dem Stabilitäts- und Wachstumspakt/Fiskalpakt geschlossen würde. NGEU Hauptinstrument von NGEU ist die temporäre Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF). Um Mittel aus der ARF erhalten zu können, müssen die Mitgliedstaaten Pläne mit allen aus u der ARF bis 2026 zu finanzierenden Investitionen und Reformen bei der KOM zur Prüfung einreichen, die dann vom Rat gebilligt werden. Der deutsche Plan, der einen klaren Schwerpunkt auf Zukunftsinvestitionen ins. in den Bereichen Klimaschutz/ Energiewende und Digitalisierung legt, wurde bereits am 13.7. abschließend vom ECOFIN-Rat genehmigt. Die deutschen ARF-Mittel, die sich auf vsl. 25,6 Mrd. Euro belaufen, sind daher bereits verplant und können nicht anders genutzt werden (für „neue Investitionen" im Sinne von Feld/Fratzscher). Es wäre allenfalls denkbar, die durch diese Mittel gewonnenen Haushaltsspielräume für spezifische Zielsetzungen zu nutzen - ob es den Autoren um diese eher indirekte Wirkung geht, ist unklar. Es ist allerdings davon auszugehen, dass diese Haushalsspielräume bereits verplant sind. u IV. Fazit Insgesamt bleibt unklar, ob die Vorschläge zur Bildung einer Rücklage umsetzbar wären. Eine juristische Ausarbeitung und die Einordnung in den europäischen Kontext scheinen geboten. Der Ansatz von Prof. Feld, über eine angepasste Haushaltspraxis Mittel für Investitionen langfristig zu sichern, ist grundsätzlich zu begrüßen. Auch die von Prof. Fuest vorgeschlagenen Bedingungen, die an eine Rücklage geknüpft werden sollen, zielen darauf ab, Mittel für Investitionen zu sichern.
-7- Grundsätzlich sinnvoll erscheinen die verschiedenen begleitenden Vorschläge der Autoren zur Konsolidierung (Spending Review stärken, Subventionen abbauen, Steuerrecht vereinfachen) und auch die Betonung der Notwendigkeit einer klar auf die Bedarfe zugeschnittenen Strategie.
Venzke, Uwe Von: Eisenreich, Julius Gesendet: Dienstag, 26. Oktober 2021 09:45 An: Saebisch, Steffen; 'Bundesvorsitzende' Ce: Wolfgang.Schmidt@bmf.bund.de Betreff: Zulieferung Koalitionsgespräche Personalvorschlagsrecht EU-Institutionen Anlagen: DEU Personalvorschlagsrecht EU-lnstitutionen.pdf Lieber Herr Saebisch, li_eber Herr Heinrich, anbei wie gewünscht die Liste aller EU-Institutionen, in denen die Bundesregierung alleine oder gemeinsam mit Dritten ein Personalvorschlagsrecht in der 20. Wahlperiode des DBT hat. Viele Grüße Julius Eisenreich Julius Eisenreich Sprecher und stellvertretender Büroleiter des Chefs des Bundeskanzleramtes Tel. 030184002080 julius.eisenreich@bk.bund.de ·
Venzke, Uwe Von: Eisenreich, Julius Gesendet: Samstag, 23. Oktober 2021 13:S 1 An: Saebisch, Steffen; 'Bundesvorsitzende' Ce: Wolfgang.Schmidt@bmf.bund.de Betreff: Zulieferung Koalitionsgespräche Anlagen: ANLAGE - ?11022 Verteilung der Regionalisierungsmittel an die Länder bis 2031.pdf; Bundesverkehrswegeplan_GVFG_Regionalisierungsmittel.pdf; 210820_Liste_§_21_Abs_3_GGO.pdf Lieber Herr Saebisch, lieber Herr Heinrich, anbei die Zulieferung aus dem BMVI sowie die Liste der Beauftragten der BReg. Viele Grüße Julius Eisenreich r,- Julius Eisenreich Sprecher _und stellvertretender Büroleiter des Chefs des Bundeskanzleramtes Tel. 030184002080 julius.eisenreich@bk.bund.de
) ) Verteilung der Regionalisierungsmittel gesamt In den Jahren 2016 bis 2031 (inklusive der zusätzlichen Regionalisierungsmittel im Rahmen des Klimapaketes) Land 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 BW 850.696.000,00 881.775.312,00 913.706.144,32 946.500. 791,40 996.875.224,50 :~t 1.049.018.944,45 1.076.820.405,82 BY 1.208.720.000,00 1.240.974.576,00 1.274.006.982,05 1.307 .818.039, 13 1.365.307.668,72 ., 1.424.412.570,85 1.455.979.668,46 BE 436.709.000,00 440.334.882,00 443.941.511,45 447.543.750,87 458.807.138,46 470.038.833,51 476.106.373,29 88 481.039.400,00 478.190.637,20 475.083.462,17 471.709.495,08 476.032.517,40 );_-.,.;:_,,_ 479.797.548,79 481.935.556,91 HB 44.960.000,00 46.746.560,00 48.582.869,12 50.470.139,48 56.239.422,82 57.803.999,93 HH 157.360.000,00 163.205. 760,00 169.210.982, 72 175.379.514,79 194.577.552,87 199. 782. 773,66 HE 593.032.000,00 603.950.896,00 615.062.439,30 626.386.757,88 648.776.294,60 671.581.892,07 683.808.433,01 MV 290.588.200,00 287.202.435,60 283.608.923,70 279.784.551,95 280.435.818,68 . 280.614.149,94 280. 796.046,04 NI 689.088.000,00 703.413.568,00 718.023.301,34 732.939.518,92 760.903.349,06 789.476. 720,69 804.773.427,78 NW 1.286.640.000,00 1.336.104.640,00 1.386.933.135,68 1.439.158.559,30 1.518.241.S61,11 · 1.600.201.454,82 1.643.870.281,63 RP 419.112.000,00 426.566.432,00 434.161.721,86 441.883.794,80 457.403.584,2 473.197.780,19 481.669.317,94 SL 105.640.000,00 106.564.240,00 107.487.525,28 108.409.522,01 111.192.079,7 113.970.727,42 115.469.933,00 SN 607.266.000,00 603.048.948,00 598.483.327,94 593.557.957,71 598.281.109,4 602.252.336,72 604.532. 732,30 ST 438. 793.400,00 433.905.601,20 428.691.381,99 423.157.305,29 424.383.905,55 424.925.684,29 425.348.846,62 SH 251.840.000,00 259.467 .840,00 267.288.686,08 275.298.575,22 301.812.207,94 308.984.470,36 TH 338.516.000,00 336.147.672,00 333.584.405,01 330.819.948,56 333.440.799,1 335.632.716,14 336.887.786,57 Summe 8.200.000.000,00 8.347 .600.000,00 8.497.856.8~,01 8.650.818.222,39 8.956.532.950,40 .',;_.-- 9.267. 750.543,52 9.434.570.053,31 Land 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 Summe 2016-2031 8W 1.122.535.467,52 1.152.118.874,02 1.182.413.443,84 1.211.467.594,86 1.241.194.813,76 1.271.599.697,04 1.302.686.417,37 1.334.491.043,60 1.358.511.882,38 17.892.412.056,89 8Y 1.511.474.017,65 1.544.929.166,11 1.579.098.982,32 1.612.703.236, 70 1.646.995.395,77 1.682.009.961,07 1.717.751.424,22 1.754.234.608,82 1.785.810.831, 78 24.112.227.129,66 BE 489. 771.606, 78 496.068.673,69 502.423.886,85 509.379.264,27 516.422.249,92 523.543.339,81 530.764.059,77 538.075.097,61 547.760.449,37 7.827.690.117,65 88 491.544.527,06 493.552. 758,01 495.464.162,71 498. 710.100,83 501.912.362,33 505.057.918,83 508.164.687,39 511.219.660,84 520.421.614,75 7.869.836.410,28 H8 60.334.485,14 62.001. 772,49 63.709.533,82 65.338.209,86 67.004.876,35 68.710.373,26 70.455.558,48 72.241.308,20 73.541.651,75 961.443.054,36 HH 208.315. 753,91 213.857.676,22 219.531.613,43 224.969.054,48 230.531.115,17 236.220.520,07 242.040.051,46 247.992.550,54 252.456.416,45 3.320.241.747,38 HE 707.131.585,66 720.005.270,86 733.103.435,93 746.419.773,89 759.977.974,49 773. 772.025,97 787.827.022,05 802.137.295,87 816.575.767,19 11.289.548.864, 77 MV 285.290.042, 78 285.300.429,54 285.218. 756,26 286.105.911,03 286.932.592,47 287.696.336,15 288.394.608,45 289.024.804,93 294.227.251,41 4.571.220.858,95 NI 833.177.367,32 849.317.717,61 865.759.308,89 882.296.745,65 899.138.803,73 916.301.311,74 933.800.940, 72 951.622.892,42 968. 752.104,49 13.298.785.078,36 NW 1.714.964.916,05 1. 761.480.044,32 1.809.114.068,57 1.854.649.382,89 1.901.237.815,56 1.948.902.525,41 1.997.667.163,77 2.047.555.884,69 2.084.411.890,61 27 .331.133.324,42 RP 497.940.315,56 506.854.802,35 515.928.878,02 525.165.399,44 534.577.495,08 544.158.272,56 553.900.163,28 563.827.237,08 573.976.127,36 7.950.323.321,74 SL 118.813.256,62 120.370.628,63 121.945.570,53 123.658.686,36 125.393.964,00 127.151.646,22 128.931.977,35 130.735.203,28 133.088.436,93 1.898.823.397,42 SN 616.175.446,00 618.256.971,47 620.213. 791,01 623.908.120,49 627.534.496,55 631.089.275,92 634.568.706,16 637.968.922,97 649.452.363,60 9.866.590.506,29 ST 432.297.299,79 432.473.746,28 432.506.618,36 433.986.821,12 435.380.179,01 436.672.681,72 437 .881.242,98 438.991.830,50 446.893.683,45 6.926.290.228,15 SH 321.257.342,19 328.870.964,20 336.684.175,69 344.270.521,55 352.010.669,83 359.959.537,21 368.038.145,82 376.290.957,45 383.064.194,69 5.123.477.482,67 TH 343.368.884,18 344.511.880,08 345.594.634,47 347 .638.832, 78 349.654.869,95 351.620.445,12 353.554.084,45 355.432.627,50 361.830.414,79 5.498.236.000, 73 Summe 9.754.392.314,21 9.929.971.375,90 10.108,710.860,69 10.290.667.656,20 10.475.899.673,98 10.664.465.868,10 10.856.426,253,73 11.051.841.926,30 11.2S0, 775.081,00 1SS.738.279.S79,73 Hinweis: Die drei grau markierten Tabellen sind in der letzten Spalte "Summe 2016-2031" nicht mit eingerechnet.
Planungen des Bundes zum Bundesverkehrswegeplan und Entwicklung der Finanzierung nach GVFG/Regionalisierungsgesetz in der 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestags Planungen des Bundes zum Bundesverkehrswegeplan in der 20. Wahlperiode des DBT 1. Zentraler Meilenstein in der 20. Legislaturperiode: Überprüfung der Bedarfspläne (BPÜ) für die Verkehrsträger Schiene, Straße und Wasserstraße Rechtliche Anforderungen Nach den jeweiligen §§ 4 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BSchWAG), des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAG) und des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes (WaStrAbG) prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, ob die drei Bedarfspläne für die Verkehrsträger Schiene, Straße und Wasserstraße an die zwischenzeitlich eingetretene Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen sind. Fachlich-inhaltliche Ausgestaltung/Zentrales Arbeitsprogramm • Verkehrsträgerübergreifender Ansatz für Schiene, Straße, Wasserstraße inkl. gemeinsamer, weitgehend deckungsgleicher Vorgehensweise; • Streckenabschnittsgenaue Vergleiche der (auf die Netze der drei Verkehrsträger „umgelegten") Verkehrsmengen zwischen der Langfrist-Verkehrsprognose (VP) 2030 (war Basis für den Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2030) und der in Arbeit befindlichen VP 2040, um bei sinkenden Verkehrsmengen Hinweise zu erhalten, ob die Wirtschaftlichkeit von Bedarfsplanprojekten gefährdet sein könnte; • Streckenabschnittsgenaue Vergleiche der Verkehrsmengen gern. VP 2040 und den Kapazitäten der drei Zielnetze 2030, um mögliche neue Engpässe für 2040 zu ermitteln und Hinweise zu erhalten, ob bestehende Bedarfsplanprojekte einer Vergrößerung bedürfen bzw. Bedarf für weitere, derzeit nicht in den Bedarfsplänen enthaltene Projekte besteht; • Fokus auf Bewertung der Bedarfspläne insgesamt, nicht auf einzelnen Projekten; daher keine erneuten Einzelprojektbewertungen (u.a. Nutzen-Kosten-Analysen); sofern im Ergebnis der BPÜ erforderlich, können Einzelprojektbewertungen aber im Anschluss an die BPÜ durchgeführt werden. Datenbasis Zentrale Grundlage für die Durchführung der BPÜ sind die nach Verkehrsträger differenzierten streckenabschnittsgenauen Verkehrsmengen des 1. Planfalls (.,Absehbarer Weg") der VP 2040. Dieser berücksichtigt die zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung beschlossenen Maßnahmen sowie die dann vorliegenden Rahmenbedingungen (u.a. Klimaschutzprogramm 2030, Bundes-Klimaschutzgesetz). Als wichtige Einflussfaktoren der Verkehrsentwicklung . fließen zudem u.a. die zu erwartenden wirtschaftlichen und demografischen Entwicklungen mit in die VP 2040 ein. Zeitplan und Ausblick • Herbst 2021: Start der Erarbeitung der VP 2040 durch die Auftragnehmer; • Mitte 2023: Geplante Bereitstellung der für die BPÜ erforderlichen Daten aus der VP :;!040; • Ende 2023: Geplante Übermittlung des Endberichts der BPÜ an den Deutschen Bundestag; • Entscheidung über etwaige nächste Schritte (bspw. Einleitung des Prozesses zur Aufstellung eines neuen BVWP ja/nein) auf Basis des BPÜ-Endberichts. 2. Weitere relevante Aufgaben • Das BMVI prüft, wie die Bundesverkehrswegeplanung zukünftig in Richtung größerer Beiträge für mehr Klima- und Umweltschutz weiterentwickelt werden könnte. Ergebnis dieser Prüfu~g könnte eine klarere Priorisierung bei den Bedarfsplanprojekten des Vordringlichen Bedarfs (VB) sein. • Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der zuvor genannten Prüfung bzw. der BPÜ setzt das BMVI die auf dem BVWP 2030 basierenden Bedarfspläne um, da diese insbesondere bei den klimafreundlicheren Verkehrsträgern Schiene und Wasserstraße die aus heutiger Sicht
-2- wichtigsten Projekte der nächsten 10-15 Jahre und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch darüber hinaus enthalten, auch zur Realisierung des Deutschlandtakts. Zudem würde die Aufstellung eines neuen BVWP bereits in der 20. Legislaturperiode auch die laufenden Planungs- und ggf. Bauprozesse dieser Projekte erschweren. • Das BMVI entwickelt die Methodik und die Verfahren der Bundesverkehrswegeplanung unter Berücksichtigung des aktuellen Forschungsstands, der zur Verfügung stehenden Daten(- grundlagen) und der Praktikabilität fortlaufend weiter, um über eine möglichst belastbare Grundlage für die mittelfristige Aufstellung eines neuen BVWP zu verfügen. Entwicklung der Finanzierung nach GVFG/Regionalisierungsgesetz in der 20. WP GVFG: Die GVFG-Mittel sind ab 2021 auf 1 Mrd. Euro jährlich angehoben. Ab 2025 betragen die Bundesfinanzhilfen dann 2 Mrd. Euro, diese werden ab 2026 mit 1,8 % jährlich dynamisiert. Regionalisierungsgestz: Die Höhe der Regionalisierungsmittel ist bis einschließlich 2031 im Regionalisierungsgesetz fixiert worden, vgl. die Anlagen 1 bis 3 zum RegG. Die Summen pro Land sind der beigefügten Tabelle zu entnehmen. V Zusätzlich wurden den Ländern im Jahr 2020 2,5 Mrd. Euro an Regionalisierungsmitteln für den Ausgleich finanzieller Nachteile aufgrund der Corona-Pandemie zur Verfügung gestellt. Für das Jahr 2021 steht den Ländern erneut 1 Mrd. Euro für diesen Zweck zur Verfügung, diese Summe wird in zwei Tranchen nach Vorliegen entsprechender Nachweise im Jahr 2021/22 bzw. nach Schlussrechnung im Jahr 2023 ausgezahlt. Die Länder haben mit Beschluss der Sonder-Verkehrsministerkonferenz vom 29.06.2021 einen deutlichen Aufwuchs der Regionalisierungsmittel gefordert. Hierüber wird in der kommenden Legislaturperiode zu beraten und entscheiden sein. V
Venzke, Uwe Von: Eisenreich, Julius Gesendet: Montag, 1. November 2021 11 :48 An: 'Saebisch, Steffen'; 'Bundesvorsitzende' Ce: Wolfgang.Schmidt@bmf.bund.de Betreff: Zulieferung Koalitionsgespräche: Gerichtsverfahren Anlagen: Gesamtdokument_Gerichtsverfahren.pdf Lieber Herr Saebisch, lieber Herr Heinrich, bitte finden Sie anbei wie gewünscht den „schriftlichen Bericht der zuständigen Bundesministerien über den Verfahrenstand aller anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, obersten Bundesgerichten, dem Europäischen Gerichtshof (insbesondere Vertragsverletzungsverfahren), dem Gericht der Europäischen Union (vormals: Gericht erster Instanz) oder internationalen Gerichtshöfen, in denen die Bundesregierung oder die Bundesrepublik Deutschland Beteiligte ist oder eine Stellungnahme abgegeben hat oder abzugeben hat und zu allen durch die Bundesregierung noch nicht umgesetzten rechtlichen Verpflichtungen aus Urteilen dieser Gerichte mit der ,...., Beschreibung der Verpflichtung und Stand der Umsetzung." Viele Grüße Julius Eisenreich Julius Eisenreich Sprecher und stellvertretender Büroleiter des Chefs des Bundeskanzleramtes Tel. 030184002080 julius.eisenreich@bk.bund.de
Übersicht Zulieferungen zu Punkt 16: „Schriftlicher Beri.cht der zuständigen Bundesministerien über den Verfahrenstand aller anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, obersten Bundesgerichten, dem Europäischen Gerichtshof (insbesondere Vertragsverletzungsverfahren), dem Gericht der Europäischen Union (vormals: Gericht erster Instanz) oder internationalen Gerichtshäfen, in denen die Bundesregierung oder die Bundesrepublik Deutschland Beteiligte ist oder eine Stellungnahme abgegeben hat oder abzugeben hat und zu allen durch die Bundesregierung noch nicht umgesetzten rechtlichen Verpflichtungen aus Urteilen dieser Gerichte mit der Beschreibung der Verpflichtung und Stand der Umsetzung." Zur Beantwortung dieser Anforderung sind folgende Dokumente beigefügt 1. Verfahrensliste Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 2. Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) a. Verfahren der Bundesregierung vor dem EuGH b. Übersicht EuGH-Urteile in Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland 3. Übersicht über Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beteiligung der Bundesregierung 4. Anhängige Verfahren vor obersten Bundesgerichten (zu Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde Fehlanzeige gemeldet) a. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) b. Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) (Anmerkung: Die auf den ersten fünf Seiten genannten BVerfG-Verfahren werden auch in der vorangehenden Übersicht erwähnt. Die Seiten sind entsprechend markiert.) c. Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG)