bkamt-koaverhandlungen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zu Koalitionsverhandlungen zwischen SPD, Grüne und FDP

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)                                                .) Abteilung                      Aufgabe                                                                             Zeitplanung /Frist/ Anmerkungen Abteilung IV - Steuerabteilung Erlass Rechtsverordnung zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (mit           Inkrafttreten noch in 2021 damit die Abwehr- - direkte Steuern              BMWi)                                                                               maßnahmen des StAbwG zum 1. Januar 2022 nicht ins Leere laufen .. Verfahren läuft. Gesetzliche Erweiterung des Lohnsteuereinhehalts hinsichtlich EU-/EWR-See-          Zeitnah schiffsregistern Umsetzung einer mit der EU-KOM getroffenen Vereinbarung Meldepflicht und Informationsaustausch Plattformhetreiber                           Umsetzungsfrist: 31. Dezember 2022 (sog. DAC 7) Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie vom 22. März 2021 zu Melde- regeln der OECD für Plattformbetreiber. Vollverzinsung                                                                      Umsetzungsfrist: Mitte 2022 Gesetzliche Umsetzung der Entscheidung des BVerfG Doppelbesteuerung Rente                                                             Zeithorizont: Ende 2022 Umsetzung der Vorgaben des BFH zur Vermeidung einer „doppelten Besteuerung" Regelmäßige Anpassung Einkommensteuertarif (Grundfreibetrag, Ausgleich der kal- Erstmals in der neuen LP im Herbst 2022 zur ten Progression), Unterhaltshöchstbetrag und den Freibeträgen für Kinder/Kindergeld Berücksichtigung der Ergebnisse des 14. unter Berücksichtigung                                                              Existenzminimumberichts und des 5. Steuer- progressionsberichts.
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Abteilung                      Aufgabe                                                                                  Zeitplanung /Frist/ Anmerkungen Abteilung V - Föderale Finanz-124. Sitzung des Stabilitätsrates mit M/St (Beschluss zur Einhaltung der gesamtstaatli- l 10. Dezember 2021 beziehungen; Staats- und Ver- chen Defizitobergrenze; Beschluss zur Einhaltung der Schuldenbremse fassungsrecht; Rechtsangele- genheiten; Kriegsfolgen, Wie- dergutmachung; Historiker Kommission VO zur Anpassung der BEG-Renten für NS-Verfolgte                                         Kabinett: 20; Oktober 2021 BR: 5. November 2021 2. VO zum Finanzausgleich für das Ausgleichsjabr 2018 (mit Zustimmung BR)               Kab. vorauss. 1. Quartal 2022 Vorbereitung der Folgeverhandlungen zum Artikel 2-Abkommen mit der JCC für das IFrühjahr 2022 Jabr 2022 Lfd. Verfassungsbeschwerden/ Organklagen insbesondere zum Eigenmittel-Ratifi- zierungsgesetz und zum ESM-Änderungsvertragsgesetz C                                                    C
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)                                                ) Abteilung                                              Aufgabe                                              Zeitplanung /Frist/ Anmerkungen Abteilung VII - Finanzmarkt- Emissionskalender Bundeswertpapiere 2022                                           Billigung bis Anfang Dez. politik                      Extremus (Neuausreichung Bundesgarantie, ggf. Neuausrichtung Extremus)             Hj 2 2022 (Beteiligung BT HHA) EU-Umsetzung Basel III-Standards                                                   Legislativvorschlag Ende 10/21, Implementie- Roadmap Bankenunion                                                                rungsfrist lt Basel: 1.1.23 Solvency II Review (Versicherungsregulierung)                                      Soll im Dez. 2021 auf EU-Ebene beschlossen Sustainable Finance:   Green Bond Standard                                         werden. Taxonomie Delegierte Rechtsakt zu .Umweltzielen 1 und 2     Legislativvorschlag erfolgte 09/21 EU-Geldwäschepaket, einschl. Bewerbung für Sitz der neuen EU-Anti-Geldwäsche-      Allg. Ausrichtung Q4/2 i oder Q 1 2/22 behörde in Frankfurt                                                               Einspruchsfrist im Rat endet 8.12.21 Allgemeine Ausrichtung im Rat für Q2 2022 Abschluss ESM-Reform und Parlamentsbeteiligung zur Gewährung der Letztsiche-       zu erwarten, offiz. Beginn Bewerbungsverfah- rung                                                                               ren um Standort voraus. früher (Ql 2022) Entscheidung BVerfG über Eilantrag für Okt. 2021 erwartet; Beschl. BT angestrebt für An- fang Dez. 2021; gepl. Inkrafttreten Anfang 2022. Vertragsverletzungsverfahren Umsetzung 4. EU-Geldwäsche-RL                         BReg hat zum Mahnschreiben der EU-KOM FATF Deutschlandprüfung                                                            um Gelegenheit zur weiteren Erörterung gebe- Begleitung der DEU FATF-Präsidentschaft einschl. Organisation und Durchführung     ten. von FATF-Veranstaltungen in DEU                                                    Vor Ort-Prüfung 11/21, abschl. Befassung FATF-Plenum 06/22 7.-9.12.2021 FATF-Konferenz in Leipzig 12.-17 .6.2022 FATF Plenary und Working Groups in Berlin Organ)satorische und personelle Erneuerung der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- Weitere Schritte bis Ende 2021 tungsaufsicht
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- Abteilung                                                Aufgabe                                    Zeitplanung /Frist/ Anmerkungen . Abteilung VIII - Beteiligungen, Bei Verlängerung des Temporary Framework/WSF-Genehmigung bis 30.06.2022  Gesetzgebungsverfahren WSF muss bis Bundesimmobilien und Privati- durch KOM muss Verlängerung WSF im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahren er- 31.12.2021 abgeschlossen sein sierungen                       folgen. Finalisierung der anhängigen WSF-Antragsverfahren (in Zusammenarbeit mit Ohne Verlängerung endet das Stabilisierungs- BMWi) bis 31.12.2021                                                     fondsgesetz (StFG) am 31.12.2021 C                                            C
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)                                             ) Abt.                                                Aufgabe                                Zeitplanung /Frist/ Anmerkungen Abteilung E - Europapolitik DEU Verhandlungsführung im Vermittlungsverfahren zum EU-Haushalt 2022. 1) Vertragsverletzungsverfahren (VVV) wegen des BVerfG-Urteils vom 5.5.2020 zum Anleihenkaufprogramm PSPP der EZB 2) Laufende oder potentielle Verfahren vor dem BVerfG: a) zum ERatG (NGEU) - insgesamt 4 bekannt b) zur ESM-Reform c) zum Anleihenkaufprogramm PEPP der EZB
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Abt.   Aufgabe   Zeitplanung /Frist/ Anmerkungen C         C
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Venzke, Uwe Von:                                        Eisenreich, Julius Gesendet:                                   Dienstag, 2. November 2021 12:05 An:                                         'Saebisch, Steffen'; 'Bundesvorsitzende' Ce:                                         Wolfgang.Schmidt@bmf.bund.de Betreff:                                    SPD-Fragen an BKM Anlagen:                                    Antworten_weitere Fragen_BKM.docx Lieber Herr Saebisch, lieber Herr Heinrich, und hier der zweite Teil der Antworten von BKM auf die Fragen der SPD. Viele Grüße Julius Eisenreich ""ulius Eisenreich Sprecher und stellvertretender Büroleiter des Chefs des Bundeskanzleramtes Tel. 030184002080 julius.eisenreich@bk.bund.de
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Fragen an die BKM, Verhandlungsgruppe Kultur & Medien hier: Antworten der BKM auf die weiteren Fragen o   Novelle FFG: im Mai 2021 erfolgte die regelmäßige Novellierung des FFG, um nach Ablauf der Laufzeit von 5 Jahre Ende 2021 die Filmförderung nach FFG fortzusetzen. Dabei wurden wichtige Neuerungen wie Klimaschutz, Gendergerechtigkeit und faire Arbeitsbedingungen aufgenommen. Zugleich befinden sich der Film und das Kino noch immer unter Pondemiebedingungen, die keine verlässliche Analyse erlauben und die Veränderungen in den Auswertungsmechanismen beschleunigt haben. Die auf zwei Jahre befristete Neufassung des FFG erlaubt es, diese Veränderungen in der kommenden LegPeriode zu berücksichtigen. Wie ist das zeitliche Verfahren FFG-Nove/le geplant, wie sind die Anhörungsprozesse geplant, welche Elemente des FFG sind schon jetzt erkennbar zu überarbeiten? Das FFG ist ein Leitindikator für die gesamte deutsche Filmförderlandschaft auf Bundes- und Länderebene, obwohl die Fördervolumina der Filmförderungsanstalt (FFA), insb. auch in der Produktionsförderung, im Vergleich zu vor allem den steuerfinanzierten Förderinstrumenten des Bundes {z.B. DFFF) gering sind. Gleichzeitig ist der Fokus des FFG aufgrund des finanzverfassungsrechtlich fußenden Abgabesystems, das von den Profiteuren des Kinofilms getragen wird, ausschließlich der Kinofilm. Andere audiovisuelle Formate, z.B. Serien, sind nicht Gegenstand des FFG. Diese beiden Faktoren, einerseits die steuernde Funktion des FFG und andererseits die Zentrierung des FFG nur auf den Kinofilm, machen es erforderlich, im Rahmen der Novellierung des FFG stets eine Gesamtschau mit den anderen Förderinstrumenten auf Bundes- und Länderebene vorzunehmen. Nur so können die notwendigen Weichenstellungen im Gesamtgefüge der deutschen Förderung und im FFG selbst identifiziert werden, um im Ergebnis bestmöglich auf die Vielfalt in der deutschen audiovisuellen Branche und die Qualität audiovisueller deutscher und europäischer Werke hinzuwirken. Nur so kann im Übrigen das nötige Mindestmaß an Harmonisierung der Förderregelwerke auf Bundes- und Länderebene sichergestellt werden. Aus diesem Grund hat die BKM bereits im September 2021 einen übergeordneten filmpolitischen Dialogprozess eingeleitet, der die gesamte audiovisuelle Branche sowie die Länder einbezieht und maßgeblich auch für die anstehende Novellierung des FFG sein wird. Er wird in einzelnen Fokusgruppen zu Schwerpunktthemen fortgesetzt. Der weitere Zeitplan für das am 1.1.2024 in Kraft tretende FFG {FFG 2024) ist wie folgt geplant: Erste schriftliche Anhörung der Branche März/April 2022; Vorlage des „Evaluierungsberichts zur Entwicklung des Abgabeaufkommens vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des Filmmarktes in Deutschland" bis zum 30. Juni 2022 durch die FFA {§ 171 FFG 2022); bis Spätsommer 2022 RefE für das am 1.1.2024 in Kraft tretende FFG {FFG 2024); hierzu kann die Branche im Herbst 2022 erneut schriftlich Stellung nehmen, fortwährend Fachgespräche mit Teilbranchen. Seite 1 von 12
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Die Ressortabstimmung zum RefE muss spätestens Anfang November 2022 eingeleitet werden, um rechtzeitig, nämlich spätestens Anfang 2023, die notwendige Notifizierung des GE nach der sog. Transparenzrichtlinie bei der EU-KOM einleiten zu können. Nach Abschluss der mind. drei Monate andauernden Notifizierung in Brüssel erfolgt der Kabinettbeschluss über den RegE, voraussichtlich im April/Mai 2023. Daran schließt sich das parlamentarische Verfahren an. Die 1. Lesung im Bundestag dürfte im August/September 2023 erfolgen, die 3. Lesung müsste spätestens im November 2023 angesetzt werden, damit ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2024 sichergestellt werden kann. Im Rahmen des Auftaktgesprächs zum filmpolitischen Dialog konnten bereits erste Themen identifiziert werden: Verstärkte Förderung des Nachwuchses; Strategie gegen Fachkräftemangel; Diversität stärken, faire Arbeitsbedingungen, ökologische Nachhaltigkeit über die gesamte Wertschöpfungskette und branchenübergreifend sicherstellen. Dies sind alles Querschnittsthemen, welche die gesamte audiovisuelle Branche (Streaming, TV,                 V Kinofilm, auch z. T. Games) betreffen und einen branchenübergreifenden Ansatz im Zusammenwirken aller Akteure erfordern. Grundsätzlich sind hier auch stets Modelle der regulierten Selbstregulierung ohne steuermittelbasierte Unterstützung mitzudenken. lnsb. aufgrund der Covid19-Pandemie ist nicht mit einer Erhöhung des FFG- Abgabevolumens zu rechnen. Die aktuelle wirtschaftliche Situation bietet auch keinen Anhaltspunkt für eine finanzverfassungsrechtlich tragfähige Anhebung der derzeit geltenden Abgabesätze. Um die Förderung nach dem FFG in ihrer Wirkung zu stärken, kommt im Falle eines weiterhin stagnierenden Abgabevolumens nur eine Konzentration der FFA-Förderung auf ihre Kernbereiche in Betracht. Konkret könnte eine Stärkung der Produktionsförderung der FFA erwogen werden, insb. in der kreativen Entwicklungsphase (Projektentwicklung, Drehbuchfortentwicklung), damit gleich zu Beginn des filmischen Entstehungsprozesses ein höheres Qualitätsniveau befördert wird. Auch scheint angesichts gestiegener Vermarktungsbudgets und der hohen Konkurrenz aus dem Streaming-Markt eine Stärkung der Vermarktung, insbesondere des Kinofilmverleihs, über das FFG geboten,            V damit die geförderten Filme noch stärker ihr Publikum finden. o Gibt es Rechenmode/Je bzw. Positionierungen zur künftigen Finanzierung des Films (Steuerbosiertes Förderungssystem vs. Investitionsverpflichtung für Netflix und Co)? Konkrete Rechenmodelle gibt es hierzu noch nicht. Allerdings wird die Studie der FFA zur etwaigen Einführung einer Investitionsverpflichtung auch Aussagen dazu enthalten, in welcher Höhe die Streamingdienste bereits jetzt in den deutschen audiovisuellen Markt investieren und in welcher Höhe zusätzliche Investitionen durch eine Investitionsverpflichtung realisiert werden könnten. Hinsichtlich der Finanzierung des deutschen Kinofilms kann im Übrigen das Abgabevolumen der Streamingdienste nach dem FFG als Messgröße herangezogen werden. Die Streamingdienste tragen - durch die Seite 2 von 12
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pandemischen Entwicklungen noch verstärkt - zwischenzeitlich durchaus signifikant zu den Einnahmen der FFA bei. o Gibt es schon jetzt erste Erkenntnisse zur Entwicklung des Abgabeaufkommens 2021 vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des Filmmarktes? Die FFA geht insb. aufgrund der pandemiebedingten Kinoschließungen in 2021 von Einnahmeausfällen in Höhe von bis zu 20 Mio. Euro in 2021 aus. Die BKM hat der FFA vor diesem Hintergrund und unter der Voraussetzung einer substantiierten Begründung des Bedarfs Mittel in entsprechender Höhe aus NEUSTART KULTUR-Mitteln für Anfang 2022 in Aussicht gestellt und im Haushaltsansatz reserviert. Die Unterstützung zielt wie 2020 darauf ab, der FFA die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen. o Derzeit beschäftigt sich die Filmförderungsanstalt in einer Studie mit den Voraussetzungen zur Einführung einer "Investitionsverantwortung für Vielfalt" {Investitionsverpflichtung). Wie schätzt BKM die Umsetzungsmöglichkeiten innerhalb der nächsten Legislaturperiode ein und sind die Maßnahmen ausreichend? Die FFA hat in Abstimmung mit BKM eine Studie zu Auswirkungen der Plattformökonomie auf die audiovisuelle Landschaft sowie zur Notwendigkeit regulatorischer Anpassung in Form einer Investitionsverpflichtung in Deutschland beauftragt. Die Studie soll Anfang 2022 vorliegen. Zentrales Ziel ist es, wissenschaftlich fundiert und datenbasiert zu eruieren, ob Bedarf für die Einführung einer Investitionsverpflichtung auf Grundlage von Art. 13 der AVMD-RL in Deutschland besteht, um die Vielfalt der deutschen (unabhängigen) Produktionslandschaft und damit perspektivisch die Vielfalt audiovisuellen Schaffens in DEU zu sichern. Sollte die Studie Bedarf belegen, sind als nächstes die Ausgestaltung einer Investitionsverpflichtung und ihrer rechtlichen Verankerung zu klären. Eine Umsetzung innerhalb der nächsten LP erscheint möglich. Zu beachten ist, dass u.a. eine Notifizierung bei der EU-KOM erforderlich ist. Die Einführung einer Investitionsverpflichtung allein reicht nicht aus, um die Unabhängigkeit und Vielfalt audiovisueller Produktion in Deutschland zu sichern. Ebenso wichtig kann die Verknüpfung einer Investitionsverpflichtung mit Vorgaben zur Rechteausgestaltung sein. Zur Sicherung audiovisueller Vielfalt bedarf es auch einer Absicherung der steuerrechtlichen .Rahmenbedingungen für Koproduktionen. Auch muss eine lnvestition·spflicht im Kontext der weiteren Förderinstrumente gesehen werden. Bei Einführung sollten DFFF und GMPF weiterentwickelt werden, da dann Raum für eine Neuausrichtung bestünde. o Mit Hilfe des Zukunftsprogramms Kino 1& II konnten wichtige Investitionen angegangen werden. Sieht BKM einen weiteren Investitionsbedarf, der eine Verstetigung des Zukunftsprogramms Kino notwendig mocht? Seite 3 von 12
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