Kabinettvorlage Nr. /22

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| LAND BRANDENBURG

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Postfach 601165 | 14411 Potsdam

Potsdam,

Kabinettvorlage Nr. /22
- zur Beschlussfassung -

1. Gegenstand der Vorlage: Unterzeichnung eines ersten letter of intent (Ab-
sichtserklärung) zur Fortführung der Verhandlun-
gen zur Beauftragung der Firma Harder Ny GmbH
mit der Errichtung eines sogenannten»Behörden-
zentrums am Flughafen Berlin Brandenburg, Ge-
meinde Schönefeld; mit dem Ziel der Unterbrin-
gung der am Migrationsprozess..beteiligten Bun-
des-, Landes- und.Kommunalbehörden

2. Berichterstattung: Minister des Innern und für Kommunales

3. Beschlussentwurf:

3.1. Die Landesregierung stimmt der Unterzeichnung eines ersten letter of in-
tent (Absichtserklärung) zur Fortführung der Verhandlungen zur Beauftra-
gung der.privaten Bauinvestorin Harder Ny GmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer Jürgen Harder, mit der Errichtung eines Behördenzent-
rums am Flughafen Berlin Brandenburg, Gemeinde Schönefeld, in der
Fassung der Anlage, zu.

3.2. Der genannte letter of intent wird nach Unterzeichnung gemäß Artikel 94
LV Bbg. dem Landtag zur Unterrichtung übersandt.

3.3. Für die Umsetzung der Beschlüsse ist der Minister des Innern und für
Kommunales zuständig. Das Ministerium der Finanzen und für Europa ist
zu beteiligen.

Ministerium des Innern
und für Kommunales

Der Minister
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4.

Begründung:

4.1. Problem

Die Notwendigkeit eines Ausbaus der Bestandsliegenschaft der Zentralen Aus-
länderbehörde (ZABH) am Flughafen Berlin Brandenburg (BER) durch die Er-
richtung und den Betrieb eines sogenannten Behördenzentrums auf den an-
grenzenden Grundstücken wurde durch den Koalitionsausschuss am 24. No-
vember 2021 nach Unterrichtung durch den Minister des Innern und für Kom-
munales in der Kabinettsitzung am 31. August 2021 festgestellt und beschlos-
sen. Hinsichtlich des konkreten Inhalts wird auf die schriftliche Ausfertigung des
Beschlusses im Protokoll zur Sitzung des 7. Koalitionsausschusses Branden-
burg verwiesen.

Wie im Beschluss vorgesehen, haben die betroffenen Mesonz des Landes
(MIK, MdJ), die betroffene Kommune (LDS) und der’Bünd die jeweils erforder-
lichen Kapazitäten benannt und begründet. Der;Raumbedarfsplan'des Landes
wurde durch das MdFE vorbehaltlich der Bewilligung des Personalstellenplans
der Zentralen Ausländerbehörde (ZABH) anerkannt. Nach Prüfung der verga-
berechtlichen Voraussetzungen beabsichtigt das MIK nunmehr die Bauinvesto-
rin, die Harder Ny GmbH, mit der Errichtung, des genannten Bauvorhabens, mit
Ausnahme des für die Aufgabenwahrnehmung, der Bundespolizei vorgesehe-
nen Rückführungsgebäudes, zu beauftragen und nach Fertigstellung von die-
ser langfristig anzumieten. Nach derzeitigen’Planungen soll das Bauvorhaben
bis Ende 2025 fertiggestellt werden, um im ersten Quartal 2026 in Betrieb ge-
nommen werden zu können.

Zur Erreichung der, nächsten Planungsstufe sind nunmehr zur Absicherung des
Landes; aber. auch der privaten Bauinvestorin, verbindliche Absprachen erfor-
derlich. Der-Beschlüss des Koalitionsausschusses vom 24. November 2021
sieht vor,.dass vor Abschluss bindender Verträge ein Kabinettbeschluss her-
beizuführen ist.

4.2. Lösung

Zur Herstellung einer für alle Parteien verbindlichen Grundlage zur weiteren
Zusammenarbeit bei der Vorhabenumsetzung soll zwischen Investorin und
Land noch im August 2022 eine erste Absichtserklärung (letter of intent) zur
Regelung der wesentlichen Eckpunkte, wie Zeitplan, Mietzins und -dauer sowie
Gewährleistungspflichten während der laufenden Vorplanungsphase bis zum
Baubeginn, geschlossen werden. Dieser erste letter of intent soll nach Vorlie-
gen der bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen sowie der Bewilligung der
notwendigen finanziellen Mittel im Haushalt 2023/2024 und der mittelfristigen
Finanzplanung bis 2026 durch den Haushaltsgesetzgeber ggfls. durch einen

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und für Kommunales
Der Minister
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Der Minister

weiteren letter of intent zur Konkretisierung des künftigen Mietvertrages ergänzt
werden.

Gemäß $ 40 Absatz 1 Satz 2 LHO ist die Einwilligung des MdFE vor einer Un-
terzeichnung zwingend einzuholen. Die notwendige Einwilligung des MdFE er-
folgte am XX. August und ging dem MIK am XX. August 2022 zu.

5. Rechtsfolgenabschätzung:

5.1. Erforderlichkeit

Zur Konkretisierung des Auftragsverhältnisses, Absicherung.der Planungen
des Landes sowie zur Planungssicherheit der Kostenentwicklung ist eine bin-
dende Willenserklärung zur Fortführung der Verhandlungen:unter.den im anlie-
genden Entwurf eines letter of intent BEER: = Konditionen erforderlich.

5.2. Zweckmäßigkeit uch
Der Abschluss eines letter of intent über die want Eckpunkte eines spä-
teren Mietvertrags, einen konkreten Zeitplan zur Projektumsetzung und Vorha-
benumfang ist auch zweckmäßig, um. die Interessen des Landes bis zum Ab-
schluss eines ordentlichen Mietvertrages zu schützen und das finanzielle sowie
rechtliche Risiko zu begrenzen. Zudem werden die Rechte und Pflichten beider
Parteien geregelt, wodurch eine könkretere Folgenabschätzung und Risikobe-
wertung für das Land, möglich wird, Auch ist kein anderes, gleichgeeignetes
Mittel ersichtlich, um dieiinteressen des Landes sowie den Fortgang des Pro-
jektes zum jetzigen Zeitpunktihinreichend zu sichern. Insbesondere kommt eine
(vor-)veftragliche Bindung nicht in Betracht, da die wesentlichen Parameter ei-
ner;ördentlichen Verhandlungsgrundlage derzeit noch nicht vorliegen. Hierzu
‚gehören das Vorliegen der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen (Bauge-
nehmigung) sowie”die hauhalterischen Voraussetzungen. Eine vertragliche
Bindung des Landes ist aufgrund der gewählten Art der Vorhabenumsetzung
erst im Rahmen eines Mietvertrages beabsichtigt und möglich. Für die Ver-
handlung, Ausgestaltung und Unterzeichnung eines solchen Mietvertrages ist
zum einen ein Projektumsetzungsstand erforderlich, der eine Konkretisierung
des genauen Mietgegenstands, Mietzinses und Mietbeginns erlaubt. Daneben
sind vor einer Unterzeichnung auch die haushalterischen und verwaltungs-
rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Aufgrund des Erfordernisses einer
zeitnahen Inbetriebnahme bis spätestens 2026 ist das Vorhaben trotz der recht-
lichen Unsicherheit durch die Investorin weitervoranzubringen. Um das wirt-
schaftliche Risiko für die Investorin im Falle eines unverschuldeten Projektab-
bruchs zu minimieren und den Willen zur Fortführung zu festigen, ist eine ver-
bindliche Absicherung der Vorlaufkosten (auch: Anlaufkosten) der Investorin
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erforderlich. Durch den in diesem Punkt klar zum Ausdruck gebrachten Rechts-
bindungswillen sind auch weitergehende potenzielle Ansprüche gegen das
Land ausgeschlossen.

5.3. Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

Aufgrund dieses letter of intent sind keine Kosten oder nachteiligen Auswirkun-
gen für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft zu erwarten. Insbe-
sondere entsteht durch die Unterzeichnung auch kein zusätzlicher Aufwand für
die Verwaltung. Eine Vorhabenumsetzung durch das Land über den Branden-
burgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) würde zusätz-
liches Landespersonal binden und aufwändige sowie zeitintensive Verwal-
tungsverfahren auslösen.

6. Rechtsgrundlage:

8 71 AufenthG i.V.m. $ 62b Abs. 2 AufenthG; $ 58 Abs. 1 AufenthG; 15a Abs.
1 S. 5 AufenthG; $ 44 Abs. 1 AsylG, Sn a

8 6 Abs. 1 und 2 LOG a

8 22 Abs. 2 und $ 46 Abs. 5 x |

8 3 AusiRZV ah

7. Auswirkungen auf,Haushalt und Finanzplanung:

 

7.1. Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung (Land):
‚@) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

_ „Mit der Unterzeichnung des Lol werden Rechte und Pflichten der Par-
 teienwährend der Phase der Vorhabenplanung geregelt, sowie eine
verbindliche Zeitplanung und wesentliche Eckpunkte für das noch zu
verhandelnde künftige Mietverhältnis festgelegt. Eine rechtsverbindli-
che Verpflichtung zum Abschluss eines Mietvertrages entsteht hier-
durch nicht.
Mit dem Abschluss des Lol sind Auswirkungen auf den aktuellen Haus-
halt nur zu erwarten, wenn das Projekt abgebrochen wird. Dafür sind
erforderliche Mittel im Kapitel 03 810 enthalten.

b) Auswirkungen auf das Personalbudget und sonstige personalwirt-
schaftliche Auswirkungen:
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Der Minister

Keine.
c) Auswirkungen auf die Finanzplanung:

Mit der Unterzeichnung des Lol werden Rechte und Pflichten der Par-
teien während der Phase der Vorhabenplanung geregelt, sowie eine
verbindliche Zeitplanung und wesentliche Eckpunkte für das noch zu
verhandelnde künftige Mietverhältnis festgelegt. Eine rechtsverbindli-
che Verpflichtung zum Abschluss eines Mietvertrages entsteht hier-
durch nicht. Sollte der Mietvertrag nicht bis zum 31.03.2023 zustande
kommen, hat der Investor einen Erstattungsanspruch in Höhe von max.
1,2 Mio. EUR zzgl. USt.

Vorbehaltlich der Zustimmung zum Haushalt 202812024 sowie der mit-
telfristigen Finanzplanung sind die erfordeggäng Ausgepen | im Kapitel
03 810 eingeplant.

7.2. Auswirkungen auf Haushalt und Finanzen (Kommunen):

Keine.

 

Stellen:

8.1. Unterrichtung des Landtages vor der Kabinettbefassung:

Eine Unterrichtung des/andtages erfolgt gemäß Art. 94 LV Bbg. nach Unter-
‚zeichnung des letter of intent.

8.2. Beteiigufß kommunaler Spitzenverbände:
Ent.

8.3. Beteiligung sonstiger Stellen:
Entfällt.

9. Weitere, politisch bedeutsame Auswirkungen:

Keine.
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10. Mitzeichnung(en):
MCaS:
MdFE:

MdJ:
MSGIV:

Michael Stübgen

Anlage

Entwurf des letter of intent (Absichtserklärung) zzgl. 5 Anlagen

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