Letter of Intent (Absichtserklärung) zur Errichtung und Vermietung eines Behördenzentrums am Flughafen Berlin Brandenburg in Schönefeld, Ortsteil Alte Ortsmitte

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Letter of Intent (Absichtserklärung) zur Errichtung und Vermietung eines Behördenzentrums am Flughafen Berlin Brandenburg in Schönefeld, Ortsteil Alte Ortsmitte (im Folgenden „Behördenzentrum Schönefeld“, „Behördenzentrum“ oder „Pro- jekt“) nebst Kostenübernahmevereinbarung zwischen der Harder Ny GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 727411, Geschäftsadresse: Talhausstraße 14-16, 68766 Hockenheim, vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn Jürgen B. Harder, – im Folgenden „Vermieter“ – und dem Land Brandenburg, vertreten durch die Zentrale Ausländerbehörde (die ZABH), diese wiederum vertreten durch ihren Leiter, Herrn Olaf Jansen, Geschäftsadresse: Poststraße 72, 15890 Eisenhüttenstadt, – im Folgenden „Land“ – – der Vermieter und das Land im Folgenden einzeln auch „Partei“ und gemein- sam auch die „Parteien“ –
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-2- Anlagen Anlage 1 Lageplan Grundstück Anlage 2 Voruntersuchung vom 08.12.2021 Anlage 3 Aufstellung von Anlaufkosten Anlage 4 Gesamtkostenschätzung Anlage 5 Vorläufiger Rahmenterminplan mit Meilensteinen
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-3- LETTER OF INTENT (ABSICHTSERKLÄRUNG) VORBEMERKUNG 0.1 Das Land beabsichtigt die langfristige Anmietung eines noch zu errichtenden Behördenzentrums in Schönefeld im Bereich Kirchstraße auf den Flurstücken 98/1, 98/2, 99, 100, 104, 105, 106, 108, 109/1 und 109/2, der Flur 1 (insgesamt „Grundstück“) zwischen der Bundesstraße 96a und dem Flughafengelände in unmittelbarer Nähe zum schon jetzt vom Land genutzten Transitgebäude („Be- standsimmobilie“) und dem dahinterliegenden Abfertigungsbereich der Bun- despolizei auf dem Betriebsgelände des Flughafens Berlin Brandenburg (BER). Der Teil des Grundstücks, auf dem das Behördenzentrum errichtet werden soll, ist im als Anlage 1 beigefügten Lageplan rot umrandet. Das Projekt befindet sich noch in einem frühen Planungsstadium, insbesondere besteht noch kein für des- sen Realisierung erforderliches Baurecht. 0.2 Das Behördenzentrum soll aus drei separaten und funktional getrennten Gebäu- den bestehen. Dabei handelt es sich um       ein Funktionsgebäude (samt Ankunftszentrum für die Aufnahme von Per- sonen, die aufgrund der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung ihres Asylverfahrens nach der Dublin-III-VO (EU) in das Bundesgebiet [zu- rück]überstellt werden und Kontingentflüchtlingen sowie Asylsuchenden, die über den BER einreisen), welches für die Nutzung durch die ZABH, das BAMF und verschiedene andere Behörden, darunter Staatsanwaltschaft, Verwaltungs- und Amtsgericht, vorgesehen ist, einschließlich Räumlichkei- ten für Kantine, Wachschutz, Wäscherei und weitere Funktionen im Be- reich der Standortinfrastruktur (das Funktionsgebäude besteht wie in An- lage 2 dargestellt aus dem „Ankunftsgebäude“, dem „Funktions- und Jus- tizgebäude“, dem „Torgebäude“ und dem „Versorgungsgebäude“),       ein Gewahrsamsgebäude (ca. 64 Plätze im Ausreisegewahrsam), und       ein Transitgebäude (ca. 54 Plätze für die Unterbringung von Aufgriffs- und Zurückweisungsfällen sowie Personen im Flughafenasylverfahren). Rein vorsorglich stellen die Parteien klar, dass das in Anlage 2 dargestellte Rückführungsgebäude sowie die dort ebenfalls dargestellte Tiefgarage im Un- tergeschoss nicht Teil des Behördenzentrums und somit auch nicht Gegenstand dieses Letter of Intent sind. Eine räumliche Nähe der verschiedenen Gebäude zueinander und zu der derzeit vom Land als Ausreisesammelstelle betriebenen Bestandsimmobilie ist für den mit der Nutzung des Behördenzentrums durch das Land verfolgten Sinn und Zweck zwingend erforderlich.
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-4- 0.3   Parallel hierzu beabsichtigt die Bundespolizei, vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben („BIMA“) die langfristige Anmietung eines auf den un- mittelbar an das Grundstück angrenzenden Flurstücken 110, 112, 113/1 und 115 der Flur 1, die der Vermieter ebenfalls zu erwerben beabsichtigt, noch zu errich- tenden sog. „Rückführungsgebäudes“; insgesamt „BIMA-Projekt“). 0.4   Der Vermieter ist bereits Eigentümer von Teilflächen des Grundstücks in Schö- nefeld (Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Schönefeld des Amtsge- richts Königs Wusterhausen, Blatt 540, lfd. Nr. 3, Gemarkung Schönefeld Flur 1, Flurstück 98/1, Kirchstraße 16, 1.370 m², lfd. Nr. 4, Gemarkung Schönefeld, Flur 1, Flurstück 98/2, Kirchstraße 14, 2.678 m²) und wird nach eigener Aussage Ei- gentümer der Flurstücke 99, 100, 104, 105, 106, 108, 109/1 und 109/2. 0.5   Die zeitnahe Realisierung des Projektes setzt voraus, dass der Vermieter bereits jetzt, vor Abschluss des von den Parteien angestrebten Mietvertrages, gewisse Vorarbeiten im Zusammenhang mit der Realisierung des Projektes erbringt bzw. erbringen lässt. Der Vermieter ist zur Reservierung des Grundstücks und zur Erbringung der für die Realisierung des Projektes erforderlichen Vorarbeiten je- doch nur bereit, wenn sich das Land verpflichtet, die Anlaufkosten (vgl. Ziffer 12) zu tragen bzw. dem Vermieter die Anlaufkosten zu erstatten. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien das Folgende: 1.    Das Land hat Interesse an der langfristigen Anmietung eines „Behördenzent- rums Schönefeld“ auf dem im Lageplan (Anlage 1) rot umrandeten Grundstück gemäß der als Anlage 2 beigefügten Voruntersuchung nebst Raumbuch und Funktionsbeschreibung, die den Umfang der benötigten Liegenschaft skizziert („Aktueller Planungsstand“). Das Land wird aufgrund der hohen Sicherheits- anforderungen das Behördenzentrum Schönefeld nach Übergabe selbst betrei- ben. 2.    Der Vermieter hat Interesse daran, das Behördenzentrum Schönefeld auf ihm gehörenden bzw. vom ihm noch zu erwerbenden bzw. auf mit einem zu seinen Gunsten mit einem Erbbaurecht noch zu belastenden Grundstücken zeitnah zu errichten und langfristig an das Land zu vermieten. Der Vermieter wird die Planung wie in Anlage 3 näher beschrieben weiter vo- rantreiben und notwendige Maßnahmen ergreifen, um das Behördenzentrum wie in Ziffer 9.3 näher beschrieben zu errichten. 3.    Die Parteien beabsichtigen, einen Mietvertrag über das gesamte vom Vermieter noch zu errichtende Behördenzentrum („Mietvertrag“) zu schließen. Die Par- teien werden nach Unterzeichnung dieser Absichtserklärung die Verhandlungen des Mietvertrages aufnehmen bzw. fortsetzen und hierbei auch die bei der Er-
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-5- richtung des Behördenzentrums zu beachtenden technischen Parameter fort- schreiben bzw. abstimmen. Die Parteien sind sich bereits heute über folgende Parameter des Mietvertrages einig: (a)   Mieter wird das Land. (b)   Die Mietvertragsverhandlungen werden auf Basis eines vom Vermieter er- stellten Mietvertragsentwurfes geführt. (c)   Der Vermieter ist verpflichtet, das Behördenzentrum nach Maßgabe des Mietvertrages auf eigene Kosten im Rahmen des im Mietvertrag vereinbar- ten Zeitplans zu errichten. (d)   Die Festlaufzeit des Mietvertrages beträgt 30 Jahre, gerechnet ab Über- gabe des Behördenzentrums an den Mieter. Dem Mieter wird zweimalig ein Optionsrecht auf Verlängerung des Mietvertrages zu den dann gelten- den Bedingungen des Mietvertrages um jeweils 5 Jahre eingeräumt. (e)   Die zu Beginn des Mietvertrages geschuldete monatliche Kaltmiete beträgt – vorausgesetzt, dass auch das Rückführungsgebäude errichtet und von der BIMA zu einer monatlichen Kaltmiete von mindestens EUR 549.780,00 angemietet wird – EUR 759.220,00. Die Parteien stellen vorsorglich klar, dass die jeweilige monatliche Kaltmiete auf Grund der den Vorsteuerabzug ausschließenden Nutzung durch das Land bzw. die BIMA nicht umsatz- steuerbar ist und daher hierauf keine Umsatzsteuer zu zahlen ist. Sollte die monatliche Kaltmiete bzw. die Nutzung durch das Land ganz oder zum Teil umsatzsteuerpflichtig werden, so ist die Umsatzsteuer in dem vorge- nannten Betrag enthalten, sofern und soweit der Vermieter dann zur Um- satzsteuer optiert. (f)   Der Mieter trägt sämtliche Betriebs- und Nebenkosten (da er alleiniger Mie- ter des Behördenzentrums wird). Die auf die Betriebs- und Nebenkosten anfallende gesetzliche Umsatzsteuer gehört ebenfalls zu den vom Mieter zu tragenden Betriebs- und Nebenkosten. (g)   Die Kaltmiete wird in marktüblichem Umfang wertgesichert (jährliche An- passung der Miete entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreis- indexes (derzeitige Basis 2015 = 100)). (h)   Der Vermieter ist nur für die Instandhaltung, Instandsetzung und Wartung von Dach und Fach des Behördenzentrums verantwortlich, im Übrigen er- folgen diese Arbeiten ebenso wie die Bewirtschaftung durch den Mieter auf eigene Kosten und eigenes Risiko. In Bezug auf Wartungsverträge, die der Vermieter mit den von ihm mit der Errichtung des Behördenzentrums be- auftragten Unternehmern abschließt, um die mit diesen vereinbarten Ge- währleistungsfristen zu verlängern, erhält der Mieter – jeweils sofern und
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-6- soweit dies von den jeweiligen Unternehmen akzeptiert wird – ein Eintritts- recht, bzw., soweit die Wartung von Dach und Fach nicht betroffen ist, das Recht, die Wartungsverträge auf eigene Kosten selbst abzuschließen (z.B. Aufzüge). Insoweit ist dem Land bekannt, dass die Wartungskosten auf- grund ihrer besonderen Sicherheitsanforderungen wahrscheinlich höher sein werden als sonst üblich. (i)  Betriebsvorrichtungen werden grundsätzlich nicht mitvermietet, diese sind vom Mieter selbst einzubringen. Sofern dennoch Betriebsvorrichtungen mitvermietet sind, behält sich der Vermieter vor, dass diese von einer mit dem Vermieter (mittelbar) verbundene Gesellschaft vermietet werden (dies würde dazu führen, dass es zwei im Wesentlichen gleichlautende Mietver- träge geben würde, einen über die Vermietung des Grundstücks nebst Ge- bäuden und einen über die Vermietung der Betriebsvorrichtungen). Über die Einzelheiten werden sich die Parteien im Zuge der Mietvertragsver- handlungen verständigen. (j)  Zu Gunsten des Mieters wird eine den Vorgaben des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken genügende Mieterdienstbarkeit bestellt. Die hierbei an- fallenden Kosten trägt das Land. (k)  Der Mieter kann verlangen, dass ein dingliches Vorkaufsrecht zulasten des Grundstücks für alle Verkaufsfälle bestellt wird (vgl. Ziffer 10.). Die hierbei anfallenden Kosten, sofern erforderlich auch die Beurkundungskosten des Mietvertrages, trägt das Land. Vor Abschluss des Mietvertrages sollen insbesondere (a)  die Ausbauvorgaben des Landes konkretisiert, und (b)  die Vorlage (i)   der Erläuterungen des Vermieters zum geplanten Plan- und Bauab- lauf, (ii)  des Terminplans u.a. mit Planvorlage-, Bemusterungs- und Ent- scheidungsterminen, (iii) des Bemusterungskatalogs, (iv)  der Baudokumentation, (v)   der Umsetzung des Raumprogramms mit Flächenangaben Brutto- grundfläche (BGF), Nutzfläche (NF), Bruttorauminhalt (BRI), Hüllflä- chen (Fassade und Dach) auf der Grundlage der Bedarfsplanung nach der DIN 18205, (vi)  Zeichnerische Darstellungen: Grundrisse, M 1:200, Schnitte, M 1:200, Ansichten, M 1:200,
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-7- abgestimmt werden. Der Abschluss des Mietvertrages kann jedoch erst nach Vorlage der haushalte- rischen Voraussetzungen gemäß Landeshaushaltsordnung erfolgen, worüber das Land den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren hat. 4.  Das Vorhaben wird in mehreren Stufen unter Beachtung der Bestimmungen des Brandenburger Haushalts- und Vergaberechts sowie aller einschlägigen bau- rechtlichen Normen geplant und nach Erhalt der ggf. erforderlichen Freigaben realisiert. 5.  Auf Seiten des Landes ist für dieses Projekt Ansprechpartner Herr Olaf Jansen. 6.  Auf Seiten des Vermieters ist für dieses Projekt Ansprechpartner Herr Christian Harder-Schroth. Auf Seiten des Vermieters werden voraussichtlich folgende Un- ternehmen mit den für die Realisierung des Behördenzentrums erforderlichen Planungsleistungen beauftragt: (i) AS+P Albert Speer + Partner GmbH (AG Frankfurt am Main, HRB 25310), Herr Axel Bienhaus, Hedderichstraße 108-110, 60596 Frankfurt am Main, Deutschland; und (ii) Karlundp Gesellschaft von Ar- chitekten mbH (AG München, HRB 245811), Herr Ludwig Karl, Bavariaring 27, 80336 München, Deutschland. Für beide werden spätestens mit Abschluss des Mietvertrages Referenzen für vergleichbare Projekte benannt. 7.  Die Parteien werden sich gegenseitig über den Fortschritt des Projektes und we- sentliche Aspekte unterrichten. Sie werden auf beiden Seiten das Projekt so or- ganisieren, dass Entscheidungen zügig getroffen werden können. Absehbare Verzögerungen in Bezug auf die Umsetzung des Projekts sind unverzüglich zu adressieren. 8.  Der Vermieter hat die voraussichtlichen Gesamtkosten (einschließlich des BIMA- Projektes) geschätzt (siehe Anlage 4). Das Land hat die Schätzung plausibili- siert. Beide Parteien gehen davon aus, dass das Vorhaben gemäß vorläufigem Rahmenterminplan (Anlage 5) zu den geschätzten Gesamtkosten realisierbar ist. 9.  Vorläufiger Zeitplan 9.1 Die Parteien stimmen darin überein, dass sie die bereits aufgenommenen Ge- spräche und Verhandlungen zur Ausarbeitung des Mietvertrages nebst Anlagen mit dem Ziel eines zügigen Abschlusses konstruktiv und zügig fortführen werden. Es ist Ziel der Parteien, den Mietvertrag so schnell wie möglich, spätestens je- doch bis zum 31.03.2023, abzuschließen. Beide Parteien verpflichten sich, die für den Vertragsabschluss erforderlichen Vorleistungen nach Treu und Glauben zu erbringen und zur Erreichung des Ver-
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-8- tragsabschlusses partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Sie werden alle hier- für erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und auf gegenseitige Be- lange Rücksicht nehmen. 9.2  Entfällt. 9.3  In Anlage 5 ist ein vorläufiger Rahmenterminplan mit Meilensteinen beigefügt. Der Vermieter wird den vorläufigen Rahmenterminplan fortschreiben und dem Land übermitteln. 10.  Der Vermieter verpflichtet sich, dem Land auf dessen Verlangen ein subjektiv dingliches Vorkaufsrecht an allen für die Realisierung des Behördenzentrums Schönefeld erforderlichen Flurstücken, also zulasten des Grundstücks, zu be- stellen (vgl. oben unter Ziffer 3 (k)). Schuldrechtlich soll das Vorkaufsrecht, so- fern es auf Verlangen des Landes bestellt wird, auch für den Fall greifen, dass die Mehrheit der Anteile des Vermieters oder die Mehrheit der Anteile des für dieses Projekt gegründeten Objektgesellschaft veräußert werden (share deal). Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass das Land stets vorab über die Ände- rung des wirtschaftlich Berechtigten ihres Vermieters informiert ist und ggf. durch Ausübung seines Vorkaufsrechts eine nicht gewünschte Änderung verhindern kann. 11.  Entfällt. 12.  Anlaufkosten, Verpflichtungen des Landes: 12.1 Die zügige Realisierung des Projektes setzt voraus, dass der Vermieter bereits jetzt – vor Abschluss des Mietvertrages – gewisse Vorarbeiten erbringt bzw. er- bringen lässt, insbesondere um das für die Realisierung des Behördenzentrums erforderliche Baurecht zu erhalten (z.B. Durchführung eines Bebauungsplanver- fahrens, Beantragung von Baugenehmigungen, etc.). Dadurch entstehen dem Vermieter bereits jetzt Kosten („Anlaufkosten“). Der Vermieter ist zur Reservie- rung des Grundstücks und zur Erbringung der für die Realisierung des Behör- denzentrums erforderlichen Vorarbeiten nur bereit, wenn sich das Land ver- pflichtet, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen die Anlaufkosten zu tra- gen bzw. dem Vermieter die Anlaufkosten zu erstatten. Da das Land angesichts des engen Zeitplanes die Durchführung der zur Realisierung des Behördenzent- rums erforderlichen Arbeiten bereits vor Abschluss des Mietvertrages ausdrück- lich wünscht, ist es hierzu nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereit. 12.2 Bei den Anlaufkosten handelt es sich um solche Kosten, die dem Vermieter aus und im Zusammenhang mit der Vorbereitung bzw. der Realisierung des Behör- denzentrums und/oder des Rückführungsgebäudes entstehen, und zwar auch, wenn diese bereits vor Abschluss dieser Absichtserklärung entstanden sind. Un- ter Anlaufkosten fallen insbesondere auch die Kostenpositionen, die in der als Anlage 3 beigefügten Aufstellung aufgeführt sind. Rein vorsorglich stellen die
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-9- Parteien klar, dass Grunderwerbskosten keine Anlaufkosten i.S.d. Vereinbarung sind. Ferner stellen die Parteien klar, dass das Land nicht zur Erstattung von Anlaufkosten verpflichtet ist, sofern und soweit der Vermieter diese von Dritten, wie z.B. der BIMA, erstattet bekommen hat (keine doppelte Erstattung derselben Anlaufkosten). Der Vermieter weist jedoch darauf hin, dass es derzeit keine ent- sprechenden Erstattungsvereinbarungen gibt und die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, solche Vereinbarungen, z.B. mit der BIMA, zu schließen. 12.3 Die Parteien sind sich einig, dass die in Ziffer 12.2 enthaltene Aufzählung der Anlaufkosten nicht abschließend ist und sowohl zusätzliche Kosten als auch wei- tere Kostenpositionen (i.S.v. Anlaufkosten) entstehen können. Die Parteien stel- len daher klar, dass unter Anlaufkosten – mit Ausnahme der Grunderwerbskos- ten (vgl. Ziffer 12.2) – alle Kosten (auch solche, die erst zukünftig noch entste- hen) zu verstehen sind, die aus oder im Zusammenhang mit der Vorbereitung bzw. der Realisierung des Behördenzentrums und/oder des BIMA-Projektes ste- hen, insbesondere Kosten für Planungsleistungen, Gutachten, (Boden-) Bepro- bungen sowie alle Kosten aus und im Zusammenhang mit der Erlangung öffent- lich-rechtlicher Genehmigungen (einschließlich Bebauungsplanverfahren), auch sofern solche bereits vor Abschluss dieser Vereinbarung entstanden bzw. aus- gelöst worden sind. 12.4 Angesichts des frühen Planungsstadiums des Projektes ist die voraussichtlich anfallende Höhe der Anlaufkosten noch nicht vorhersehbar. Daher sind die vom Land nach Maßgabe dieser Absichtserklärung zu tragenden bzw. zu erstatten- den Anlaufkosten) auf einen Betrag in Höhe von EUR 1.200.000,00 zzgl. gesetzli- cher Umsatzsteuer („Cap“) begrenzt. 12.5 Für den Fall, dass der Vermieter und das Land nicht bis zum 31.03.2023 einen wirksamen Mietvertrag, dessen Inkrafttreten aufschiebend bedingt sein kann, über das Behördenzentrum abschließen, verpflichtet sich das Land, dem Ver- mieter vorbehaltlich Ziff. 12.6 sämtliche Anlaufkosten – soweit einschlägig zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer –, maximal jedoch in Höhe des Caps, innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Rechnungslegung zu erstatten und auf folgendes Bankkonto bei der Sparkasse Rhein-Neckar Nord zu zahlen: IBAN: DE69 6705 0505 0039 6859 22 BIC: MANSDE66XXX 12.6 Die Verpflichtung des Landes zur Tragung bzw. zur Erstattung der Anlaufkosten entfällt, wenn (i) der Vermieter die Verhandlungen über den Mietvertrag aus ei- nem von ihm zu vertretenen Grund oder willkürlich abbricht oder (ii) der Vermie- ter einen vom Mieter bereits unterschriebenen, den vorgenannten Anforderun- gen genügenden Mietvertrag nicht unterschreibt, (iii) der Vermieter eine höhere Miete als unter Ziffer 3 (e) genannt verlangt und das Land das Projekt deshalb
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- 10 - abbricht oder (iv) der Vermieter und das Land einen wirksamen Mietvertrag, des- sen Inkrafttreten aufschiebend bedingt sein kann, über das Behördenzentrum abschließen. Im Fall von (iv) sind die Anlaufkosten dann mit der Kaltmiete abge- golten; ggf. vom Land bereits gezahlte Anlaufkosten sind in diesem Fall vom Vermieter zurückzuzahlen, sofern und soweit im Mietvertrag nicht etwa anderes vereinbart ist. Rein vorsorglich stellen die Parteien klar, dass die Nichterlangung des für die Realisierung des Behördenzentrums erforderlichen Baurechtes grundsätzlich nicht vom Vermieter zu vertreten ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Nichter- langung des für die Realisierung des Behördenzentrums erforderlichen Bau- rechts ausschließlich darauf beruht, dass der Vermieter die jeweiligen Verfahren (Aufstellung des Bebauungsplanes und Erteilung der Baugenehmigung) nicht ordnungsgemäß betrieben hat (z.B. weil er keinen Bauantrag gestellt oder die ggf. von der Genehmigungsbehörde geforderte Unterlagen nicht beigebracht hat). Ferner stellen die Parteien klar, dass die Nichterlangung des für die Reali- sierung des Behördenzentrums erforderlichen Baurechtes grundsätzlich auch nicht vom Mieter zu vertreten ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Nichterlan- gung des für die Realisierung des Behördenzentrums erforderlichen Baurechts ausschließlich darauf beruht, dass der Mieter an den jeweiligen Verfahren nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat. Sofern ein Projektabbruch aus Gründen erfolgt, die von keiner der beiden Par- teien zu vertreten sind, werden dem Vermieter durch das Land lediglich 70 % der nachgewiesenen Anlaufkosten, maximal 70 % des Caps, erstattet, wobei der Mieter in diesem Fall die (Mit-) Nutzungsrechte an den bis dahin erstellten Pla- nungsunterlagen erhält (nicht exklusiv), sofern und soweit dem Vermieter solche zustehen und er diese unter Beibehaltung der eigenen Nutzungsrechte übertra- gen darf. Rein vorsorglich stellen die Parteien klar, dass (i) die Nichterlangung der für die Realisierung des Behördenzentrums und den Abschluss des Mietver- trages auf Seiten des Mieters erforderlichen Zustimmungen und Genehmigun- gen und (ii) der willkürliche Abbruch des Projektes durch den Mieter vom Mieter zu vertreten sind. 12.7 Das Land ist berechtigt, gegenüber dem Vermieter schriftlich den Abbruch der Verhandlungen (Abstandnahme vom Projekt) anzuzeigen. In diesem Fall be- schränkt sich die Kostentragungs- bzw. -erstattungspflicht des Landes auf die bis zum Abbruch der Verhandlungen (maßgeblich ist der Zugang der schriftli- chen Abstandnahmeerklärung des Landes beim Vermieter) angefallenen bzw. ausgelösten Anlaufkosten – maximal bis zum Cap; diese sind dann innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Rechnungslegung auf das in Ziffer 12.5 genannte Konto des Vermieters zu zahlen. Die Parteien stellen vorsorglich klar, dass eine Abstandnahme vom Projekt nach Abschluss des Mietvertrages ausgeschlossen
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