Klage gegen Verkehrsministerium

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ıll cka Rechtsan            Fachanwälte Fachanwältinnen             Immanvelkirchstraße 3-4                    Berlin Cka Rechtsanwältinnen                                |                                 |  10405 Arbeits- und Sozialrecht Marion Burghardt Verwaltungsgericht Berlin                                                                                                                                                 Fachanwältin für Arbeitsrecht Fachanwältin für Sozialrecht Kirchstraße 7 Christian    Fraatz 10557 Berlin                                                                                                                                                              Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Sozialrecht Dieter   Hummel Rechtsanwalt Supervisor ([DGSvl Mechtild Kuby Fachanwältin für Arbeitsrecht Nils Kummert Bitte wählen Sie direkt Per beA                                                                                                                                                                   Fachanwalt für Arbeitsrecht Tel. -Nr. (030) 44 67 92        35 Sebastian      Baunack Sekretariat      Frau Plätke                                       Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Raphaöl     Callsen Berlin, den       01.08.2022     / AGI Fachanwalt für Arbeitsrecht Unser Zeichen         1016/2022 -AGI Dr. Lukas   Middel Bitte stets angeben!                                                Fachanwalt für Arbeitsrecht Benedikt   Rüdesheim Fachanwalt für Arbeitsrecht Damiano Valgolio Fachanwalt für Arbeitsrecht Klage                                                                                    Daniel   Weidmann Fachanwalt für Arbeitsrecht Janine Kaldeweier ▌                                                                                                                                                                         Rechtsanwältin ██████▏ ▌           ██████████                                  █▌ Sandra    Kunze Fachanwältin für Arbeitsrecht ██████████████████████ ▌                                                    ▌                                                                                             Eleonora Storm ▌                                                                                                                                                                         Rechtsanwältin Dr. Silvia Velikova - Kläger - Fachanwältin für Arbeitsrecht Anna    Gilsbach Fachanwältin für Sozialrecht Micha    Heilmann Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt dka Rechtsanwälte Fachanwälte,                                                                                                                                          Gesa     Asmus Fachanwältin für Arbeitsrecht Marion        Burghardt,                    Christian                  Fraatz,         Dieter             Hummel,        Mechtild       Kuby,            Nils           Wolfgang Daniels Kummert,           Sebastian                   Baunack,                 Dr.         Lukas        Middel,             Damiano       Valgolio,              Daniel          Fachanwalt für Arbeitsrecht Anne Weidner Weidmann, Dr. Raphaël Callsen, Sandra Kunze, Dr. Silvia Velikova, Wolfgang Fachanwältin für Arbeitsrecht Kaleck, Sönke Hilbrans, Sebastian Scharmer, Dr. Kersten Woweries, Dr. Peer                                                                                              Volker Gerloff* Stolle, Henriette Scharnhorst, Gesa Asmus, Anne Weidner, Wolfgang Daniels, Fachanwalt für Sozialrecht Anna      Gilsbach,                  Benedikt                  Rüdesheim,                Micha            Heilmann,         Janine        Kaldeweier, $_l'rafrechf und Eleonora Storm,                                                                                                                                                         OÖffentliches Recht Immanuelkirchstraße 3 - 4, 10405 Berlin,                                                                                                                                Wolfgang Kaleck Fachanwalt für Strafrecht Sönke    Hilbrans gegen                                                                                                                                                                     Fachanwalt für Strafrecht Sebastian     Scharmer Rechtsanwalt die Bundesrepubli                         k Deutschland , Dr. Kersten Woweries vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr,                                                                                                          Rechtsanwältin Invalidenstraße 44, 10115 Berlin, Dr. Peer Stolle Fachanwalt für Strafrecht Henriette Scharnhorst - Beklagte -                       Fachanwältin für Strafrecht *  In Bürogemeinschaft wegen          Auskunft nach dem IFG . Immanvelkirchstraße 3-4 Im Arbeitsrecht  in Kooperation mit: www.arbeitnehmer-anwaelte.de München     huber.mücke.helm 10405 Berlin Bremen                                                                       Schubert Ulbrich Czuratis           Münster     Meisterernst Manstetten Dette, Nacken, Ogüt & Koll.                 Freiburg Telefon     030  4467920 Ingelore Stein                              Hamburg    Müller-Knapp Hjort Wulff            Nürnberg    Manske & Partner Dortmund                                                                                                                                                    Telefax     030  44679220 Frankfurt a.M.        Büdel  Rechtsanwälte                        Hannover   Arbeitnehmeranwälte Hannover        Stuttgart    Bartl & Weise Frankfurt a.M.        Franzmann  Geilen   Brückmann               Mannheim    Dr.Growe &  Kollegen               Wiesbaden                           Koll.  info@dka-kanzlei.de Schütte, Lange & www.dka-kanzlei.de
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2 Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir unter Ankündigung der folgenden Anträge Klage: 1. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 02.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2022 verpflichtet, dem Kläger die bisher geschwärzten Teile des von der Beklagten auf den Antrag des Klägers vom 20.01.2022 zugänglich gemachten Verlags-Vertrags sowie die im Bescheid vom 02.03.2022 genannte Vertragsanpassung zugänglich zu machen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Begründung Der Kläger begehrt von der Beklagten den Zugang zu amtlichen Informationen. I. 1. Der Kläger wandte sich am 20.01.2022 per E-Mail über das Internetportal FragDenStaat.de an die Beklagte und bat um Übersendung des Vertrags (bzw. Verträge) mit der Verkehrsblatt- Verlag Borgmann GmbH & Co. KG bezüglich der Veröffentlichung des Verkehrsblattes. Außerdem stellte er die Frage, weshalb das BMDV den amtlichen Teil des Verkehrsblattes nicht kostenfrei im Internet zur Verfügung stelle (E-Mail des Klägers vom 20.01.2022 – Anlage K01). 2. Die Beklagte gab dem Antrag des Klägers mit Bescheid vom 02.03.2022 teilweise statt und übersandte ihm einen Verlags-Vertrag aus dem Jahr 1953, in dem ausweislich der Begründung des Bescheides Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten geschwärzt waren. Begründet wurde dies zusätzlich auch mit der Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr (Bescheid vom 02.03.2022 – Anlage K02 sowie geschwärzter Verlags-Vertrag – Anlage K03). 3. Der Kläger erhob gegen den Bescheid Widerspruch, soweit sein Antrag abgelehnt worden war. Er wies darauf hin, dass § 5 Abs. 1 IFG keinen postmortalen Persönlichkeitsschutz vermittele und davon auszugehen sei, dass die Unterzeichner des Vertrages, der vor 69 Jahren abgeschlossen wurde, inzwischen verstorben seien.
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3 Es sei von der Beklagten auch nicht plausibel begründet worden, warum sie davon ausgehe, dass die fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr konkret beeinträchtigt werden würden. Es überzeuge auch nicht, dass fast 70 Jahre alte „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“        Rückschluss      auf  die    heutigen     Verhandlungsstrategien, Preisvorstellungen und internen Abläufe des BMDV zulassen würden. Ebenso wenig sei ersichtlich, wie zukünftiges Wettbewerbsverhalten des Ministeriums durch das Bekanntwerden der angefragten Informationen nachteilig beeinflusst werden könne. Die Verlegung des Verkehrsblattes sei als Dienstleistungskonzession einzuordnen und somit nach §§ 97 GWB im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu vergeben. Auch nehme das BMDV nicht wie ein Privater am Wirtschaftsleben teil, da das Verkünden von Rechtsverordnungen eine ausschließlich staatliche Aufgabe sei. Es sei auch nicht ausreichend begründet worden, woraus sich das Fortbestehen der Wettbewerbsrelevanz angesichts der verstrichenen Zeit ergeben solle. Die Darlegungslast verdichte sich mit fortschreitender Zeit. Zudem habe der Gesetzgeber den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in amtlichen Informationen in der Regel auf 60 Jahre begrenzt. Diesbezüglich verwies der Kläger auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 18.03.2016 – OVG 12 N 88.14, Rn. 18 sowie § 11 Abs. 3 BArchG (Widerspruch vom 26.03.2022 – Anlage K04). 4. Mit Bescheid vom 29.06.2022 – dem Kläger zugestellt am 01.07.2022 – erfolgte eine Teilstattgabe des Widerspruchs in Bezug auf die zuvor geschwärzten personenbezogenen Daten. Der Kläger erhielt eine entsprechend abgeänderte Version des Verlags-Vertrags. Verwiesen wurde darauf, dass diese Daten in anderen, allgemein zugänglichen Quellen zugänglich seien. Darüber hinaus wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Verlagsvertrag und seine Anpassung stellten nach wie vor die Grundlage für die aktuelle Rechtsbeziehung zwischen dem BMDV und dem Verkehrsblatt-Verlag dar. Somit sei ein Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb gegeben, sodass eine Wettbewerbsrelevanz fortbestehe. Würde die Höhe des vereinbarten Bezugspreises offengelegt, könnten Mitbewerber daraus Rückschlüsse auf die Gewinnmarge           des   Verkehrsblatt-Verlages    ziehen.      Die    Preisvereinbarungen, Zahlungsbedingungen und besonderen Konditionen gäben immer noch Aufschluss über die Betriebsführung und wirtschaftliche Lage des Verkehrsblatt-Verlags. Eine Einwilligung habe dieser nicht erteilt.
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4 In zeitlicher Hinsicht sähe das IFG keine Begrenzung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor. Vielmehr genössen diese einen absoluten Schutz. Eine analoge Anwendung der Regelungen des Bundesarchivgesetzes käme schon deshalb nicht in Betracht, weil dessen Schutzfristen noch gar nicht in Lauf gesetzt worden seien. Dies sei bei einem Vertrag erst dann der Fall, wenn dieser endgültig beendet worden sei. Hier sei dies nicht gegeben, weil das Vertragsverhältnis fortbestehe. In Bezug auf die Vertragsanpassung sei eine Teilschwärzung nicht durchzuführen, weil diese dazu führen würde, dass nur noch inhaltsleere, nichtssagende Teile übrig blieben. Die Vertragsanpassung enthalte nur Regelungen zur Preisgestaltung. Das BMDV nehme wie ein Privater am Wirtschaftsleben teil, weil es Verlagsdienstleistungen auf dem freien Markt nachfrage und letztendlich einkaufe. Diese Rolle als Nachfrager von Verlagsdienstleistungen könne auch von einem privaten Dritten eingenommen werden. Diesbezüglich sei nicht entscheidend, was veröffentlicht werden solle, sondern dass die Leistung auf dem freien Markt nachgefragt und über diesen bereitgestellt werde. Der nach wie vor    gültige  Verlagsvertrag  sowie    seine   Anpassung    ließen  Rückschlüsse    auf  die Verhandlungsstrategien, Preisvorstellungen und internen Abläufe des BMDV zu. Auch wenn sich die organisatorischen Strukturen im Ministerium verändert hätten, regele der in Rede stehende Vertrag noch immer die aktuellen Abläufe im Zusammenhang mit Veröffentlichungen des Verkehrsblatts. Eine Offenlegung könne daher dazu führen, dass in Verhandlungen mit anderen Verlagen Nachteile entstünden. Auch die Wahrscheinlichkeit von negativen Einflüssen auf die Preisgestaltung der an den vorgenannten Verfahren beteiligten Bietern könne nicht ganz ausgeschlossen werden. Dies gelte auch, soweit nach dem GWB eine Vergabe im Wege transparenter Verfahren stattfinden müsse. Denn dieses lasse im Rahmen seiner Regelungen auch Verhandlungen, etwa im Rahmen von Verhandlungsverfahren, zu. Auch ein anderer Marktteilnehmer müsse die begehrten Informationen nicht preisgeben. Es liege daher ein fiskalisches Interesse des Bundes im Wirtschaftsverkehr vor, das zu schützen sei. Auch wenn dies aber nicht der Fall wäre, sei der Informationszugang jedenfalls gemäß § 6 Satz 2 IFG zu versagen (Widerspruchsbescheid vom 29.06.2022 – Anlage K05 sowie geschwärzter Verlags- Vertrag – Anlage K06). II. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit damit dessen Anspruch abgelehnt wird. Er hat Anspruch auf Zugänglichmachung des ungeschwärzten Verlags-Vertrags sowie von dessen Anpassung aus § 1 Abs. 1 S. 1 IFG.
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5 Es wird zunächst Akteneinsicht beantragt und um Übersendung der Akte über das besondere elektronische Anwaltspostfach gebeten, andernfalls um Mitteilung, wann die Akte zur Mitnahme in unser Büro bereit liegt. Anschließend wird die Klage begründet werden. Eingereicht per beA. Qualifiziert elektronisch signiert durch Anna Gilsbach Rechtsanwältin
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